Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist ein international ausgerichtetes Unternehmen mit Sitz in den USA, welches Produkte zur Behandlung von Herz-, Nieren- und Infektionskrankheiten entwickelt und vertreibt.
Zu ihrem Produktsortiment gehört u.a. eine taurolidinbasierte Katheterverschlusslösung namens "O".
Katheterverschlusslösungen (auch Katheter-Lock-Lösungen genannt) werden zur Prävention von durch Kathetereinsatz verursachten Blutbahninfektionen eingesetzt. Die Lösungen dienen zum "Verschließen" des Katheters, indem die Flüssigkeit in den Katheter eingebracht wird und darin bis zum nächsten Kathetereinsatz verbleibt.
Das Produkt "O" weist einen Taurolidingehalt von 1,35 % und einen Zitronensäuregehalt von 2,61 % auf. Der pH-Wert der fertigen Lösung liegt zwischen 6,0 und 6,5. Das Herstellungsverfahren dieses Produktes ist auf S. 18 - 19 der Klageschrift (Bl. 18 f. d. A.) im Einzelnen dargestellt.
Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches ebenfalls taurolidinbasierte Katheterverschlusslösungen, nämlich die Produkte "P", "P-HEP100" und "P-HEP500", herstellt und über verschiedene Vertriebspartner - u.a. die P1 GmbH in Deutschland - vertreibt. Diese Produkte enthalten Cyclo-Taurolidin und Mononatriumcitrat, die Produkte "P-HEP100" und "P-HEP500" zudem Heparin als zusätzlichen Wirkstoff.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Das Produkt "O" wurde erstmals im Jahr 2001 durch die Fa. C in Zusammenarbeit mit den Beklagten vertrieben. Die Beklagten zu 2) und 3) hatten Ende der 90er-Jahre ein neuartiges Verfahren zur Herstellung von Taurolidin entwickelt, woraufhin die Fa. C Kontakt zu ihnen aufnahm, da sie auf der Suche nach einer Lieferquelle für den Wirkstoff Taurolidin war. Im Zuge dieser Kontaktaufnahme und der sich anschließenden Verhandlungen gründeten die Beklagten zu 2) und 3) im Jahr 2000 die Beklagte zu 1), welche in der Folge das Produkt "O" für die Fa. C herstellte. Grundlage dieser Zusammenarbeit war ein am 02.01.2001 abgeschlossener Liefervertrag zwischen der Fa. C und der Beklagten zu 1). Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf den Liefervertrag vom 02.01.2001 (Anlage HL 8/8a) Bezug genommen.
Wer das Produkt "O" damals im Einzelnen entwickelt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Jahr 2003 musste die Fa. C einen Konkursantrag in den USA stellen, welcher zu einer sofortigen Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit führte. Damit endete zugleich die Lieferbeziehung zur Beklagten zu 1).
Daraufhin brachte die Beklagte zu 1) Anfang 2004 eine eigene taurolidinbasierte Katheterverschlusslösung unter der Marke P auf den Markt.
Am 12.05.2004 unterzeichneten der für die Fa. C bestellte Treuhänder und die T Capital LLC einen Kauf- und Übertragungsvertrag über Vermögenswerte der Fa. C betreffend die Hämodialysetechnologie von C. Ausweislich des Anhangs dieses Vertrages waren hiervon u.a. alle Vermögenswerte in Bezug auf die O-Produkte von C und die diesbezügliche Forschung und Entwicklung umfasst. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf den Kaufvertrag vom 12.05.2004 (Anlage HL 5/5a) Bezug genommen.
In der Folge wurde am 30.06.2004 ein weiterer Vertrag geschlossen, nach dem alle im Kaufvertrag vom 12.05.2004 genannten Vermögenswerte vom Treuhänder der Fa. C auf ND-Partners übertragen wurden. Dies war laut Vertrag dadurch bedingt, dass die T Capital LLC alle ihre Rechte aus diesem Kaufvertrag auf die S LLC übertragen hatte (vgl. hierzu Anlage HL 6/6a).
Anfang 2008 unterzeichneten die S LLC und die Klägerin eine Lizenz- und Abtretungsvereinbarung. In Artikel 2 dieser Vereinbarung ist bestimmt, dass die S LLC der Klägerin eine ausschließliche Lizenz aus den Patentrechten und dem Knowhow der S LLC erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 30.01.2008 (Anlage HL 7/7a) Bezug genommen.
Jedenfalls seit dem 11.05.2017 enthält die Website der Klägerin eine Produktbeschreibung zu "O". Darin ist insb. angegeben, dass "O" 1,35 % Taurolidin und 3,50 % Citrat enthalte und einen pH-Wert von 6 aufweise (vgl. im Einzelnen den Internetauftritt der Klägerin, Anlage B 26, Bl. 937 f. d. A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 u. 3, 3, 3a, 18 Abs. 1 UWG, hilfsweise aus § 18 Abs. 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB zu.
Diesbezüglich behauptet sie, die Rezeptur sowie das Herstellungsverfahren für das Produkt "O" seien von der Fa. C in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Sodemann entwickelt worden. Erst nach jahrelanger Forschungsarbeit habe die genaue Rezeptur mit den einzelnen Bestandteilen und dem pH-Wert festgestanden. Auch die Entwicklung des Herstellungsverfahrens habe jahrelange Arbeit und einen beträchtlichen Aufwand erfordert. Die Besonderheit des Herstellungsverfahrens liege dabei insb. darin, dass statt des sonst üblichen Autoklavierens zur Sterilisation der Katheterverschlusslösung die Sterilfiltration gewählt wurde. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit den Beklagten seien alle wesentlichen Entwicklungsarbeiten bereits abgeschlossen gewesen. Die Rezeptur habe bereits festgestanden und auch das Herstellungsverfahren sei - abgesehen von Detailfragen - bereits festgelegt gewesen.
Dieses besondere Knowhow (hinsichtlich Rezeptur und Herstellungsverfahren) habe die Fa. C der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt, damit diese das Produkt "O" in ihrem Auftrag herstellen konnte. Die Beklagte zu 1) habe lediglich über Knowhow für die Herstellung von Taurolidin verfügt, bzgl. der Herstellung von Katheterverschlusslösungen allerdings über keinerlei Erfahrung und Kenntnisse verfügt. Dementsprechend habe die Fa. C der Beklagten zu 1) erst beibringen müssen, welche Bestandteile die Katheterverschlusslösung enthält und wie man diese Lösung herstellt. Diese Informationen seien der Beklagten zu 1) bei diversen vertraulichen Treffen und in mündlichen Diskussionen zugänglich gemacht und vermittelt worden. Eine Nutzung des anvertrauten Knowhow sei dabei allein für die Zwecke des Liefervertrages mit der Fa. C zulässig gewesen.
Nach der Insolvenz der Fa. C habe die Beklagte zu 1) - handelnd durch die Beklagten zu 2) und 3) - das ihnen anvertraute Knowhow in unzulässiger Weise für eigene kommerzielle Zwecke verwertet. Denn bis heute beruhe die Herstellung ihrer eigenen Katheterverschlusslösungen maßgeblich auf diesem Knowhow. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zu 1) mittlerweile Cyclo-Taurolidin statt Taurolidin und Mononatriumcitrat statt Zitronensäure in ihren Katheterverschlusslösungen verwende. Denn die Verwendung dieser Stoffe führe in der Lösung zu exakt den gleichen aktiven Stoffen, sodass eine (relevante) Änderung der Rezeptur nicht vorliege.
Das Knowhow sei auch nicht offenkundig (gewesen). In den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen werde insb. das Herstellungsverfahren nicht beschrieben und kein pH-Wert angegeben. Auch die Möglichkeit, das Produkt "O" zu analysieren, führe nicht zu einer Offenkundigkeit. Denn diese Analyse sei vorliegend nur mit größerem Aufwand an Zeit und Arbeitsmitteln möglich. Das Herstellungsverfahren lasse sich durch dieses Vorgehen ohnehin nicht ermitteln.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert. Durch Art. 2 des Lizenzvertrages sei ihr von der S LLC eine exklusive Lizenz an sämtlichem Knowhow, welches die Zusammensetzung und Herstellung von taurolidinbasierten Katheterverschlusslösungen betrifft, eingeräumt worden. Dieses Knowhow habe die S LLC ihrerseits zuvor aus der Insolvenzmasse der Fa. C herausgekauft. Sämtliche Verträge seien formwirksam im Rahmen des anwendbaren US-Rechts abgeschlossen worden.
Zwischen den Parteien bestehe zudem ein Wettbewerbsverhältnis, da beide Seiten auf dem Markt der Katheterverschlusslösungen tätig seien. Das Produkt O werde seit Dezember 2013 (wieder) in Deutschland vertrieben.
Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ursprünglich unbeschränkt geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 hat sie diese auf den Zeitraum seit dem 16. Juli 2014 beschränkt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
I.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
das ihnen von der C Corp., USA, anvertraute Rezept betreffend Katheterverschlusslösungen, demzufolge diese den Wirkstoff Taurolidin und/oder Cyclo-Taurolidin sowie zusätzlich, neben möglicherweise weiteren Stoffen, die jedoch unberührt lassen, dass Taurolidin als primärer Wirkstoff wirkt, Zitronensäure und/oder ein Natriumcitratsalz umfassen und einen pH-Wert im Bereich von 6,0 bis 6,5 aufweisen, in Deutschland zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, insbesondere dadurch, dass die Beklagten Katheterverschlusslösungen gemäß diesem Rezept
insbesondere die derzeit unter der Bezeichnung P, P-HEP100 und/oder P-HEP500 vertriebenen Katheterverschlusslösungen,
in Deutschland herstellen oder herstellen lassen, einführen oder einführen lassen, anbieten oder anbieten lassen, vertreiben oder vertreiben lassen, oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Verkehr bringen lassen;
und/oder
2.
das Herstellungsverfahren für Katheterverschlusslösungen zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass als Ausgangsstoff Zitronensäure und/oder ein Natriumcitratsalz verwendet werden und nach Überprüfung und etwaiger Anpassung des pH-Wertes der Wirkstoff Taurolidin und/oder Cyclo-Taurolidin zugegeben wird, die Stoffe sodann gemischt werden und die fertige Katheterverschlusslösung nach einer pH-Endkontrolle und ggf. weiteren Anpassung auf einen Bereich von 6,0 bis 6,5 sowie nach Sterilfiltration in einen sterilen, trockenen Behälter gelagert wird, wobei unschädlich ist, wenn zusätzlich weitere Stoffe, die jedoch unberührt lassen, dass Taurolidin als primärer Wirkstoff wirkt, während eines oder mehrerer der vorgenannten Verfahrensschritte zugegeben werden.
II.
die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 16.Juli 2014 die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
III.
die Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 16.Juli 2014 die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe.
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
IV.
die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen (gleich ob in elektronischer oder schriftlicher Form verkörpert), die Informationen bezüglich Zusammensetzung und Herstellung der in Ziffer I. genannten Erzeugnisse enthalten, zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
V.
die Beklagten zu verurteilen, die in Ziffer I. bezeichneten, in ihrem Besitz befindlichen Katheterverschlusslösungen zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
VI.
die Beklagten zu verurteilen, die in Ziffer I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Katheterverschlusslösungen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Katheterverschlusslösungen befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit hiesigem Urteil auf Wettbewerbsverstoß durch die Beklagten erkannt hat, den gewerblichen Abnehmern ein Angebot zur Rücknahme dieser Katheterverschlusslösungen durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Katheterverschlusslösungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Katheterverschlusslösungen sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Katheterverschlusslösungen wieder an sich zu nehmen.
VII.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I. beschriebenen begangenen Handlungen seit dem 16. Juli 2014 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Hilfsweise zu I. beantragt sie,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
ein Rezept betreffend Katheterverschlusslösungen, demzufolge diese einen Taurolidingehalt im Bereich von 1,28 bis 1,41 % und/oder einen Cyclo-Taurolidingehalt, der, bezogen auf die daraus resultierende Menge an aktiven Methylolgruppen, äquivalent einem Taurolidingehalt von 1,28 bis 1,41 % ist, einen Zitronensäuregehalt im Bereich von 2,47 bis 2,74 % und/oder einen Gehalt eines Natriumcitratsalzes, der, bezogen auf die daraus resultierende Menge an Citrat-Ionen, äquivalent zu einem Zitronensäuregehalt von 2,47 bis 2,74 % ist, umfassen und einen pH-Wert zwischen 6,0 und 6,5 aufweisen und ohne Zusatz von Farbstoffen eine durchsichtige, farblose oder leicht gelblich bis rosa Färbung aufweisen, wobei neben den vorgenannten Stoffen Taurolidin/Cyclo-Taurolidin und Zitronensäure/Natriumcitratsalz weitere Stoffe in der Katheterverschlusslösung enthalten sein können, die jedoch unberührt lassen, dass Taurolidin als primärer Wirkstoff wirkt, in Deutschland zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, insbesondere dadurch, dass die Beklagten Katheterverschlusslösungen gemäß diesem Rezept,
insbesondere die derzeit unter der Bezeichnung "P", "P-HEP100" und/oder "P-HEP500" vertriebenen Katheterverschlusslösungen,
in Deutschland herstellen oder herstellen lassen, einführen oder einführen lassen, anbieten oder anbieten lassen, vertreiben oder vertreiben lassen, oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Verkehr bringen lassen;
und/oder
2.
ein Herstellungsverfahren für Katheterverschlusslösungen zu verwerten oder Dritten mitzuteilen,
das dadurch gekennzeichnet ist, dass als Ausgangsstoff Zitronensäure und/oder ein Natriumcitratsalz verwendet wird und nach Überprüfung und etwaiger Anpassung des pH-Wertes der Wirkstoff Taurolidin und/oder Cyclo-Taurolidin zugegeben wird, die Stoffe sodann gemischt werden und die fertige Katheterverschlusslösung nach einer pH-Endkontrolle und ggf. weiteren Anpassung auf einen Bereich von 6,0 bis 6,5 sowie nach Sterilfiltration in einen sterilen, trockenen Behälter gelagert wird, wobei unschädlich ist, wenn zusätzlich weitere Stoffe, die jedoch unberührt lassen, dass Taurolidin als primärer Wirkstoff wirkt, während eines oder mehrerer der vorgenannten Verfahrensschritte zugegeben werden.
Die Beklagten beantragen,
I.
die Klage abzuweisen.
II.
ihnen zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € abzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass sie die Entwicklung und Herstellung von "O" seinerzeit gemeinsam und in wechselseitiger Abstimmung mit der Fa. C vorgenommen hätten.
Zudem basiere die Zusammensetzung von O jedenfalls seit dem Jahr 2001 auf dem bekannten Stand der Technik und sei daher offenkundig. Hierzu verweisen die Beklagten insb. auf eine Druckschrift vom 13.01.2000 (Anlage B 2), einen Aufsatz von Shah et. al. (Anlage B 3) sowie eine Arbeit von Sodemann et al. (Anlage B 7). Besonders deutlich werde die Offenkundigkeit der Rezeptur durch die eigene Produktbeschreibung auf der Website der Klägerin. Diese offenbare auch ihren fehlenden Geheimhaltungswillen.
Die Zusammensetzung könne zudem problemlos durch eine Analyse des Produktes "O" ermittelt werden. Dies gelte namentlich für die Bestimmung des pH-Wertes.
Bei dem Herstellungsverfahren handele es sich um triviale und allgemeine Verfahrensschritte zur Herstellung einer wässrigen Lösung. Die Art der Sterilisation sei zudem offenkundig, da diese auf dem Produkt selbst angegeben werden müsse.
Zudem fehle es an einer widerrechtlichen Benutzung von anvertrauten Vorlagen, da bei den Produkten der Beklagten eine andere Rezeptur sowie ein abweichendes Herstellungsverfahren verwendet werde und somit ein deutlicher Unterschied zum Produkt "O" bestehe.
Auch seien etwaige Ansprüche verwirkt, da die Klägerin den Vertrieb der Katheterverschlusslösungen durch die Beklagten trotz jahrelanger Kenntnis nicht beanstandet habe.
Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung und rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 14.01.2016 sowie vom 07.03.2017 hat die Kammer die Klägerin insb. darauf hingewiesen, dass diese bislang nicht hinreichend dargelegt habe, worin das streitgegenständliche Knowhow konkret bestehe und wie dieses im Einzelnen an die Beklagten vermittelt worden sei.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Landgericht Köln ist nach § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig.
Für die Zuständigkeit gem. § 14 Abs. 2 UWG kommt es bei einer Unterlassungsklage darauf an, an welchem Ort die konkrete Verletzungshandlung begangen wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist. Behauptete Verletzungshandlung ist vorliegend das (unbefugte) Verwerten von Vorschriften technischer Art durch Herstellung eines eigenen Produktes auf Basis dieser Informationen.
Ausgehend davon ist auch in Köln ein Erfolgsort begründet, da die Produkte der Beklagten deutschlandweit vertrieben werden. Dass der Vertrieb nicht unmittelbar durch die Beklagten, sondern in Deutschland durch die P1 GmbH erfolgt, ist dabei unschädlich. Denn bei der P1 GmbH handelt es sich um einen ausgewählten Vertriebspartner, der den Vertrieb mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) vornimmt.
II.
In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 u. 3, 3, 3a, 18 Abs. 1 UWG zu. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich Rezeptur und Herstellungsverfahren von "O".
Der Unterlassungsanspruch setzt gem. § 18 Abs. 1 UWG voraus, dass anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt werden.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Denn es fehlt jedenfalls am Merkmal des "Anvertrauens". Anvertraut sind Vorlagen usw., wenn sie vertraglich oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit der ausdrücklich oder konkludent auferlegten Verpflichtung überlassen wurden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwenden. Dies setzt fehlende Offenkundigkeit dieser Informationen voraus, da anderenfalls die Erzielung eines Wettbewerbungsvorsprungs ausgeschlossen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 18 Rn. 11).
Eine Tatsache ist (wird) offenkundig, wenn sie allgemein bekannt oder doch leicht zugänglich ist (wird). Von einer allgemeinen Bekanntheit ist insb. bei einer Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien auszugehen, wozu (Fach-)Zeitschriften und Fachbücher, Rundfunk, Internet und Datenbanken zählen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 17 Rn. 7).
Ausgehend davon sind Rezeptur und Herstellungsverfahren von "O" als offenkundig anzusehen.
a)
Die Offenkundigkeit der Rezeptur ergibt sich insb. aus dem Aufsatz von Shah et al., der im Juni 2002 in einer medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht wurde. In diesem Aufsatz wird die genaue Zusammensetzung von "O", insb. der prozentuale Anteil von Taurolidin und Zitronensäure, offenbart.
Der Einwand der Klägerin, wonach dieser Aufsatz keine Angabe zum pH-Wert enthalte, dringt nicht durch. Denn diese Angabe ist nicht erforderlich, da sich der pH-Wert einer Lösung unschwer durch eine einfache Laboranalyse ermitteln lässt, sodass dieser bereits aus diesem Grund als offenkundig anzusehen ist.
Der weitere Einwand der Klägerin, wonach das Herstellungsverfahren in dem Aufsatz nicht beschrieben werde, ist zwar zutreffend, an dieser Stelle allerdings ohne Belang. Denn dieser Aufsatz wird vorliegend nicht zum Beleg der Offenkundigkeit des Herstellungsverfahrens herangezogen, sondern allein im Hinblick auf die Rezeptur von "O". Diese ist - wie ausgeführt - in dem Aufsatz exakt angegeben.
Die Offenkundigkeit der Rezeptur folgt zudem aus der eigenen Produktinformation auf der Website der Klägerin. Auch dort wird die genaue Menge der enthaltenen Wirkstoffe Taurolidin sowie Zitronensäure angegeben. Diese entspricht exakt den im Klageantrag angegebenen Werten. Insbesondere offenbart die Klägerin durch die eigene Veröffentlichung dieser Angaben, dass sie überhaupt nicht (mehr) über den für § 18 UWG erforderlichen Geheimhaltungswillen verfügt.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin dringen nicht durch.
Insbesondere überzeugt ihr Einwand, wonach nicht der genaue pH-Wert angegeben werde, nicht. Denn dieser lässt sich - wie ausgeführt - unschwer durch eine einfache Laboranalyse ermitteln. Im Übrigen entspricht der angegebene Wert von 6 im Wesentlichen den Werten 6,0 - 6,5 im Klageantrag. Auch dort findet sich kein exakter Wert, da es offensichtlich genügt, dass sich der pH-Wert in diesem Bereich bewegt. Dies wird allerdings auch durch die Angabe auf der Internetseite entsprechend dargestellt.
Ebenfalls unschädlich ist, dass kein Toleranzbereich für die enthaltenen Stoffe angegeben wird, da sich die angegeben Werte genau in dem im Klageantrag angegebenen Toleranzbereich bewegen. Im Übrigen dürfte es in Fachkreisen allgemein bekannt sein, dass derartige Konzentrationswerte stets einen gewissen Toleranzbereich aufweisen.
b)
Der Herstellungsprozess von "O" ist ebenfalls allgemein bekannt und damit offenkundig.
Diesbezüglich fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag der Klägerin, dass dieser Prozess ein besonderes Knowhow der Klägerin darstellt (bzw. worin dieses Knowhow eigentlich liegen soll). Auch auf zweimaligen Hinweis der Kammer hat sie ihren Vortrag hierzu nicht vertieft.
Vielmehr beschränkt sie sich auf die Vorlage eines Diagramms, auf dem der Herstellungsprozess von "O" dargestellt wird. Inwiefern es sich dabei um besonderes (geheimes) Knowhow handeln soll, trägt die Klägerin allerdings nicht vor.
Insbesondere ist sie auch dem entsprechenden Einwand der Beklagten, dass es sich dabei um einen trivialen, jedem Chemie-Laboranten geläufigen Prozess zur Auflösung von wasserlöslichen Bestandteilen in Wasser handele, nicht erheblich entgegen getreten.
Die Richtigkeit dieses Einwandes wird auch dadurch bestätigt, dass die Fa. C selbst den Herstellungsprozess als "einfachen Arbeitsschritt" bezeichnet (vgl. Anlage HL 12a).
Ein einfaches chemisches Verfahren kann aber schwerlich ein besonderes Knowhow der Klägerin darstellen.
Auch der Umstand, dass bei der Herstellung von "O" - statt des sonst üblichen Autoklavierens - eine Sterilfiltration gewählt wurde, stellt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine geheimes Knowhow dar. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die Art der Sterilisation unmittelbar auf dem Produkt angegeben wird, und damit für jedermann sichtbar ist. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass bzw. ob die Klägerin die Vorteile dieser Form der Sterilisation erstmals erkannt haben sollte, da es jedenfalls an der für § 18 UWG erforderlichen fehlenden Offenkundigkeit fehlt.
Erst Recht würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass "daher das gesamte Herstellungsverfahren Knowhow der Klägerin gewesen sei" (so aber die Klägerin auf S. 11 im Schriftsatz vom 16.03.2016, Bl. 753 d. A.). Denn allein die Sterilisation besagt nichts über das übrige Herstellungsverfahren. Aus Sicht der Kammer belegt dieser pauschale Vortrag vielmehr anschaulich, dass die Klägerin offensichtlich selbst nicht genau weiß, was an dem Herstellungsprozess so besonders sein soll.
2.
Aus den genannten Gründen führen auch die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zum Erfolg.
3.
Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal des unbegründeten Hauptanspruchs.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO
Streitwert: 250.000,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.