ArbG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2018 - 9 Ca 1076/18
Fundstelle
openJur 2019, 37958
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 4 Sa 634/18

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens.

2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.

3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs.

Tenor

1.Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2.Streitwert der Entscheidung: 39.384,54 €.

3.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, hilfsweise über einen Nachteilsausgleich.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in Berlin. Die am 06.12.1966 geborene klagende Partei ist seit dem 07.09.1998 bei der Schuldnerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie wurde auf verschiedenen Flugrouten und in wechselnden Flugzeugen eingesetzt. Die klagende Partei verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich 3.029,58 € brutto und war auf dem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf stationiert.

Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft. Sie beschäftigte - nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 - 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. In der Firmenzentrale in Berlin waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in Berlin stationiert.

Für das Kabinenpersonal ist auf Basis des am 07.06.2016 gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG zwischen der Schuldnerin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft w. geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der B. (im Folgenden TVPV, Anlage BKT 1) eine Personalvertretung (im Folgenden PV Kabine) gebildet.

§§ 80 ff. TVPV enthalten auszugsweise folgenden Regelungen:

"§ 80 Betriebsänderung

Die b. hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebs, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. [...]

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten:

1. Einschränkungen und Stilllegung des gesamten Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen [...]

§ 81 Interessenausgleich über Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwischen der b. und der Personalvertretung ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von der b. und der Personalvertretung zu unterschreiben. [...]

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der b. und der Personalvertretung. [...]

§ 83 Nachteilsausgleich

(1) Weicht die b. von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, die b. zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. [...]

(3) Die Abs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die b. eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden."

Die Gewerkschaft w. und die Schuldnerin schlossen zudem am 08.12.2016 den Tarifvertrag "TV B.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung" (im Folgenden TV Pakt), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage BKT 2). Dort heißt es auszugsweise:

"§ 2 Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine

[...]

(2) B. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit w. über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.

[...]

§ 3 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der B. für das kabinenpersonal geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. [...]

§ 6 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 08.12.2016 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2020 gekündigt werden."

Die gesamte Flugzeugflotte der Schuldnerin enthielt - nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 - die folgenden Flugzeugtypen: elf Airbus A 319, 63 Airbus A 320, zwei Airbus A 321, 17 Airbus A 330-200 und 14 Boeing; keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand zuletzt im Eigentum der Schuldnerin, sondern sie waren von der Schuldnerin bei verschiedenen Lessoren geleast worden. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb v.a. mit den Flugzeugtypen der A 320-Familie sowie des A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt. Der Flugzeugtyp A 330 wurde hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt. Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wet lease" insbesondere für die F. und die B.. So flogen bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin im wet lease. Bei einem wet lease werden dem Vertragspartner das Flugzeug samt Crew, Wartung und Versicherung bereitgestellt und der Flug für den Vertragspartner in dessen Streckennetz und unter dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis ("Air Operator Certificate", im Folgenden AOC) durchgeführt.

Im Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die B. Q., die Luftfahrtgesellschaft X. (im Folgenden M.). Diese verfügte zum damaligen Zeitpunkt über 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400. Die M. erbrachte im Rahmen des wet lease mit diesen Maschinen für die Schuldnerin "Shuttle-Dienste" zu den Langstreckenflughäfen Düsseldorf und Berlin. Eigene Start- und Landerechte (im Folgenden: Slots) hatte die M. zunächst nicht inne. Ein Slot beschreibt das Recht, an sog. koordinierten Flughäfen - in Deutschland: Frankfurt, München, Düsseldorf, Berlin, Hamburg und Stuttgart - innerhalb bestimmter Zeitfenster ein Flugzeug starten oder landen zu lassen. Slots sind Nutzungsrechte, die nur in bestimmten vorgegebenen Verfahren vergeben und übertragen werden können. Die Schuldnerin verfügte insgesamt über mehrere tausend Slots.

Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag entsprach - 36a IN 4295/17 - und den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellte.

Im Anschluss wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 traf der vorläufige Gläubigerausschuss die Entscheidung, mit zwei Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen. Ob entsprechende Vertragsschlüsse auf der Grundlage jener Angebote und deren Vollzug einen Betriebs(teil)übergang auslösen würden, bewerten die Parteien unterschiedlich.

Am 12.10.2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin X. eine gemeinsame Erklärung (Anlage B5), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"I. [...]

1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.

2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden:

1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. "Wet Lease" für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. [...]

5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. [...]

7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der B. Q. Co. Luftverkehrs KG soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt. [...]"

Zudem wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12.10.2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. Gruppe die M., die österreichische Ferienfluggesellschaft O. (im Folgenden O.) sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle; dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. Gruppe 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400, betrieben von der M., zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der Deutschen M. AG (im Folgenden M. AG) stehende Airbus A 320, die bisher im wet lease für die F. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. Gruppe auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern.

Die M. AG meldete am 31.10.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontroll-VO) bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 (allgemein bekannt) ist hierzu festgehalten:

"Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses [...]

1. [...]

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

- Deutsche M. AG ("M.", Deutschland)

- O. Luftfahrt GmbH ("O.", Österreich), Teil der B.-Gruppe,

- Luftfahrtgesellschaft X. ("M.", Deutschland), ebenfalls Teil der B.-Gruppe.

M. erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der B.-Gruppe, d.h. über die Gesamtheit von O. und M..

Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

[...]

- M.: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb M. im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an B. vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach Düsseldorf und Berlin, in erster Linie als Zubringer für B.-Tätigkeiten. M. soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von B. betriebenen Flugplanes im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. [...]"

Im weiteren Verlauf kam die Übernahme der O. nicht zustande. Indes genehmigte die Europäische Kommission die Übernahme der M. unter Auflagen, insbesondere einer reduzierten Übertragung der den Flughafen Düsseldorf betreffenden Slots. Zu einem von den Parteien nicht näher bezeichneten Zeitpunkt übertrug die Schuldnerin ein Paket von Slots auf die M., die in der Folge an die M. Gruppe veräußert wurde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte am gleichen Tag gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und rief die Arbeitsleistung der klagenden Partei nicht mehr ab. Sie erhielt ab November 2017 keine Vergütung mehr.

Die f. Airline Company Limited (im Folgenden f. Ltd.) meldete am 07.11.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontroll-VO an. Dazu heißt es im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.11.2017:

"Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses [...]

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen.

Die Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

- F. (VK),

- D. ("Zielunternehmen", Deutschland).

F. übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von B..

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- F.: preisgünstige Direktflüge im europäischen Flugverkehr;

- Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von B. am Flughafen Berlin-Tegel gehörten, so unter anderem Zeitnischen und Nachtabstellplätze. [...]"

Die europäische Kommission erhob im weiteren Verlauf gegen den Zusammenschluss keine Einwände.

Am 17.11.2017 schloss die Schuldnerin mit der ebenfalls auf Grundlage eines Tarifvertrages eingerichteten Personalvertretung für das Cockpitpersonal einen Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsänderung. Ende November kündigte die Schuldnerin in großer Zahl die Arbeitsverhältnisse mit dem Cockpitpersonal mit Wirkung zum 28.02.2018.

Ebenfalls im November stellte die Schuldnerin bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 122 Abs. 1 InsO. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17 - mit der Begründung zurück, dass insbesondere wegen der Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Piloten eine Betriebsänderung bereits begonnen habe.

Nach wochenlanger Kommunikation zwischen der Schuldnerin und der PV Kabine über die Zuständigkeit der PV Kabine zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie über den Umfang zu erteilender Information nahmen am 21.11.2017 Vertreter der PV Kabine Einsicht in einen mit die Betriebsstilllegung und den Verkaufsprozess verschiedener Betriebsmittel betreffenden Informationen befüllten Datenraum. Ob damit der PV Kabine sämtliche relevante Informationen zur Verfügung gestellt wurden, bewerten die Prozess- wie die Betriebsparteien unterschiedlich. Das LAG Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17 - (Anlage BKT 26) das Begehren der PV Kabine zurück, weitere Informationen von der Schuldnerin zu erlangen; die PV Kabine sei jedenfalls seit Einsichtnahme in den Datenraum am 21.11.2017 hinreichend informiert gewesen.

Im Nachgang zur Einsichtnahme in den Datenraum sagte die PV Kabine noch für den November 2017 anvisierte Termine für Verhandlungen über einen Interessenausgleich ab und verwies darauf, zunächst Gerichtstermine am 08. und 21.12.2017 abwarten zu wollen. Mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärte die Schuldnerin die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gegenüber der PV Kabine für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Nachdem die PV Kabine die Errichtung einer Einigungsstelle abgelehnt und die Schuldnerin bei dem Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 100 ArbGG gestellt hatte, einigten sich die Betriebsparteien auf die Einsetzung einer Einigungsstelle. Diese tagte am 10.01.2018 und erklärte sich für unzuständig (Anlage BKT 23).

Am 02.01.2018 einigten sich die Schuldnerin und die U. H. Q. auf die Übernahme von Anteilen an der B. B. GmbH, einer weiteren Tochter der Schuldnerin. Unmittelbar vor Vollzug des Vertrages übertrug die Schuldnerin Slots auf die B. B. GmbH.

Seit November 2017 bietet die D. GmbH, eine Tochtergesellschaft der U. H. Q., die Langstreckenziele Punta Cana und Cancun an, die zuvor von der Schuldnerin bedient worden waren. Seitdem fliegt auch die F. ab Düsseldorf ebenfalls Punta Cana und Cancun sowie Varadero und Puerto Plata an. Seit November 2017 führt die M. AG mehrmals pro Woche den Flug Berlin-New York durch, der zuvor ebenfalls durch die Schuldnerin geflogen worden war. Seit Mitte Januar 2018 bietet die F. Flüge von Salzburg nach Berlin und Düsseldorf an, die zuvor durch die Schuldnerin bedient worden waren und nun durch die M. im wet lease erbracht werden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

Mit Schreiben vom 27.01.2018 kündigte der Beklagte das mit der Schuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.04.2018.

Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren zuletzt - insbesondere durch Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21.12.2017 - bis zum 31.01.2018 befristet und sind mit Ablauf dieses Datums erloschen.

Mit ihrer am 19.02.2018 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen, dem Beklagten am 06.03.2018 zugestellten Klage begehrt die klagende Partei u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Sie meint, die Kündigung sei gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB i.V.m. § 125 BGB unwirksam, da es ihr an der gesetzlichen Schriftform mangele. Der in dem Kündigungsschreiben enthaltene Schriftzug erfülle nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterschrift.

Die klagende Partei meint weiter, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Dringende betriebliche Erfordernisse seien nicht gegeben. Es liege schon kein ordnungsgemäß zustande gekommener Stilllegungsbeschluss vor, da die von dem Beklagten vorgelegte Erklärung vom 12.10.2017 nicht vom Board of Directors der B. Q. unterzeichnet sei und von der Zustimmung des Gläubigerausschusses abgehangen habe. Zudem flögen noch heute Flugzeuge unter dem Logo der Schuldnerin. Entgegen der Darstellung des Beklagten handele es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, sondern es sei von einem Betriebsübergang bzw. mehreren Teilbetriebsübergängen auszugehen, sodass die Kündigung auch nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sei. Der Beklagte sei seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.

Die Kündigung sei zudem gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam, da - unstreitig - vor Ausspruch der Kündigung kein Sozialtarifvertrag mit w. über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen worden ist. Die Tarifnorm sei einschlägig, da sie alle Kündigungen "egal aus welchen Gründen" erfasse, also auch betriebsbedingte Kündigungen im Zuge einer etwaigen Betriebsstilllegung. Es handele sich um eine tarifvertragliche Ausgestaltung des Kündigungsverfahrens, die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG besonderen Schutz genieße. Eine Verdrängung des § 2 Abs. 2 TV Pakt durch § 113 S. 1 InsO komme gar nicht, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beklagte könne sich auf die Regelung des § 113 S. 1 InsO nicht berufen, da er das Kabinenpersonal gerade nicht so schnell wie möglich (zeitgleich mit den Piloten) gekündigt habe.

Das Konsultationsverfahren sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da das behauptete Schreiben vom 12.10.2017, dessen Zugang mit Nichtwissen bestritten wird, die PV Kabine vor vollendete Tatsachen gestellt habe und die Mitarbeitervertretung nicht hinreichend informiert worden sei. Mit Nichtwissen bestreitet die klagende Partei Existenz und Zugang der Anlage des Schreibens vom 12.10.2017. So sei eine hinreichende Beratung der Entlassungen unmöglich gewesen.

Die Massenentlassung sei nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. Insbesondere sei nicht klar, wer Aussteller des (im Kammertermin in Kopie überreichten) Anzeigeformulars sei und für welchen Zeitraum die Kündigungen beabsichtigt gewesen seien. Fehlerhaft sei überdies, dass im Anschreiben vom 12.01.2018 - unstreitig - auf eine Anhörung der PV Kabine vom 14.12.2017 hingewiesen wird.

Die PV Kabine sei nicht ordnungsgemäß nach § 74 TVPV angehört worden. Die behauptete Anhörung vom 19.01.2018 sei unvollständig und enthalte inhaltliche Fehler bei der Darstellung der kartellrechtlichen Genehmigung der Einigung mit der M. Gruppe und bei einzelnen Sozialdaten. Dass die in der Anhörung in Bezug genommenen Anlagen beigefügt gewesen seien, bestreitet die klagende Partei mit Nichtwissen.

Die klagende Partei ist des weiteren der Ansicht, für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gegen den Beklagten nach § 83 Abs. 3 TVPV. § 83 TVPV sei nicht deshalb unanwendbar, weil die Regelungen des TVPV durch den TV Pakt verdrängt worden seien. Die beiden Tarifwerke beträfen unterschiedliche Adressaten und bestünden nebeneinander, wie sich auch aus § 3 TV Pakt ergebe. Es sei den Betriebsparteien daher unbenommen gewesen, einen Interessenausgleich zu verhandeln und abzuschließen. Mit Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse mit den Piloten im November 2017 habe die Schuldnerin bereits eine Betriebsänderung im Sinne des § 80 TVPV durchgeführt bzw. unumkehrbar eingeleitet, da bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass auch das fliegende Kabinenpersonal nicht mehr benötigt werde. Dies sei jedoch geschehen, ohne zuvor einen Interessenausgleich gemäß § 81 TVPV mit der PV Kabine ernsthaft versucht zu haben, sodass bereits damit der Anspruch auf Nachteilsausgleich entstanden sei.

Die klagende Partei beantragt zuletzt noch,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Schuldnerin nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 aufgelöst ist,

2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1), den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG und/oder § 83 TVPV zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 30.295,80 € brutto nicht unterschreiten sollte und

3. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass ihr gemäß § 83 TVPV ein Nachteilsausgleichsanspruch, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 30.295,80 € brutto nicht unterschreiten sollte, als Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die schriftlich erfolgte Kündigung sei wirksam. Im Oktober 2017, dokumentiert durch die Erklärung vom 12.10.2017, sei vorbehaltlich der Zustimmungserfordernisse und der Wahrung der Beteiligungsrechte die Entscheidung gefallen, eigenwirtschaftliche Flüge mit dem 28.10.2017 einzustellen und den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31.01.2018 stillzulegen. Der Beschluss sei am 24.10.2017 vom vorläufigen Gläubigerausschuss bestätigt und öffentlich bekannt gemacht worden. Der letzte Langstreckenflug sei am 16.10.2017 absolviert worden, der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin überhaupt am 27.10.2017 in Berlin-Tegel gelandet. Die Schuldnerin habe im Zuge der Betriebsstilllegung alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, darunter auch derjenigen Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Die Leasingverhältnisse für sämtliche zuletzt im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und die Flugzeuge an die entsprechenden Lessoren zurückgegeben worden.

Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang habe nicht stattgefunden. Er, der Beklagte, bzw. die Schuldnerin hätten lediglich verschiedene Betriebsmittel an verschiedene Fluggesellschaften veräußert. So seien an die f. Ltd. lediglich Slots in Europa und im Mittelmeerraum, bestimmte Flugbuchungen und Buchungsdaten, 160 Flugzeugsitzbezüge und ein Crew-Container in Berlin-Tegel übertragen worden. Weder Flugzeuge noch Funktionsträger seien von der Schuldnerin direkt auf die f. Ltd. übergegangen. Die M. Commercial Holding GmbH habe im Rahmen eines Share Deals die Anteile an der M. übernommen. Hier habe sich die Schuldnerin verpflichtet, zuvor Slots auf die M. zu übertragen. Ansonsten habe es jedoch keinerlei direkte Übernahme von Slots der Schuldnerin durch die M. Gruppe gegeben. Die M. Gruppe habe weder Flugzeuge von der Schuldnerin übernommen (außer sie war Lessorin der geleasten Flugzeuge) noch sei Anlage- oder Umlaufvermögen übergegangen. Auch seien keine Funktionsträger direkt von der Schuldnerin auf die M. Gruppe übergegangen. Die D. GmbH habe ebenfalls lediglich einzelne Slots übernommen.

Mit Schreiben vom 12.10.2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B14), habe die Schuldnerin das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der PV Kabine eingeleitet. Das vorgelegte Schreiben verweist wegen einiger Angaben auf eine "Anlage 1" und ist unterschrieben von der damaligen Personalleiterin der Schuldnerin E.. Auf dem Schreiben ist vermerkt "Entgegengenommen am 16.10.17 / 1110 [Uhr] / mit Anlagen".

Mit Schreiben vom 12.01.2018 habe die Schuldnerin eine Massenentlassungsanzeige nach §§ 17 Abs. 1, 3 KSchG bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord erstattet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Anschreibens nebst Anlagen (Anlage BKT 27) sowie auf die Kopie des ausgefüllten Anzeigeformulars (überreicht im Kammertermin) Bezug genommen. Mit Bescheid vom gleichen Tag (Anlage B15) habe die Agentur für Arbeit insbesondere erklärt, dass die Entlassungsanzeige am 12.01.2018 vollständig eingegangen sei.

Mit Schreiben vom 19.01.2018, wegen dessen Inhalts auf Anlage B17 Bezug genommen wird, habe der Beklagte die PV Kabine zu den beabsichtigten Kündigungen des Kabinenpersonals angehört. Die im Anhörungsschreiben angesprochenen Anlagen, insbesondere eine Liste mit den Namen und Sozialdaten sämtlicher zu kündigender Arbeitnehmer (dortige Anlage 2), der Stilllegungsbeschluss vom 12.10.2017 (dortige Anlage 3) und der Entwurf eines Interessenausgleichs (dortige Anlage 4), seien beigefügt gewesen. Unstreitig widersprach die PV Kabine unter dem 26.01.2019 den beabsichtigten Kündigungen.

Er, der Beklagte, meint weiter, der Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 TV Pakt werde durch die Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt. Jedenfalls sei § 2 Abs. 2 TV Pakt einschränkend auszulegen und schließe die Kündigung wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz nicht aus.

Ein Nachteilsausgleich sei nicht geschuldet, da § 2 Abs. 2 TV Pakt der Regelung des § 83 Abs. 3 TVPV vorgehe. Zudem habe die Schuldnerin einen Interessenausgleich mit der PV Kabine ausreichend versucht. Die darauf gerichtete Leistungsklage sei unzulässig, da es sich bei der begehrten Abfindung nicht um eine Neu-Masseverbindlichkeit handele.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist abzuweisen. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der zur Entscheidung anfallende Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet, der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig.

1. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei mit der Schuldnerin nicht aufgelöst hätte. Die Kündigung ist wirksam.

a) Die Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform.

aa) Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11 m.w.N.). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 -; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 -). Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 -; BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 -).

bb) Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 27.01.2018. Die von der Rechtsprechung geforderte Identifizierbarkeit durch einen ausreichend kennzeichnenden Schriftzug ist gewahrt. Die Unterschrift des Beklagten weist individuelle und charakteristische Merkmale auf, indem sie mit einem signifikanten, nach unten gezogenen Strich beginnt, sich sodann nach oben wendet, alsbald in eine deutliche Spitze nach unten abbiegt und nach zweimaligem Absetzen in einer Wellenbewegung nach rechts ausläuft; unter dem Schriftzug befindet sich ein weiterer kurzer Strich. Der Kammer sind aus verschiedenen Parallelkündigungsschutzverfahren eine Vielzahl der Unterschriften des Beklagten bekannt, die dem Schriftzug unter der streitgegenständlichen Kündigung ähneln. Die Unterschrift befindet sich zudem, wenn auch noch nicht nach Hunderten von Kündigungen derart abgeschliffen, unter der Erklärung des Stilllegungsbeschlusses vom 12.10.2017 (Anlage B5). Der beschriebene Schriftzug belegt auch die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung, was schon aus den verschiedenen Richtungsänderungen und neuem Ansetzen folgt, sodass die Kündigung nicht bloß paraphiert ist.

b) Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der klagenden Partei im Betrieb der Schuldnerin entgegenstehen, bedingt. Die Schuldnerin hat ihren Betrieb stillgelegt.

aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23). Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26; ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

bb) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28; ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

cc) Nach diesen Maßstäben ist von einer Betriebsstilllegung, nicht von einem oder mehreren Betriebs(teil)übergängen auszugehen.

(1) Die Kammer geht davon aus, dass die Schuldnerin die endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den eigenwirtschaftlichen wie den im wet lease für andere zu erbringenden Flugbetrieb einzustellen, keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten und somit - aus ihrer Sicht - den Betrieb stillzulegen.

(a) Die unternehmerische Entscheidung der Schuldnerin zur Betriebsstilllegung ergibt sich zunächst aus der schriftlichen Erklärung vom 12.10.2017, die vom Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin X., dem vorläufigen Sachwalter Q. sowie dem Generalbevollmächtigten E. unterzeichnet ist. Gegen die Erklärung als solche wurden keine durchgreifenden Einwände erhoben.

Entgegen der Rüge der klagenden Partei war nicht erforderlich, dass die gesamte Board of Directors der B. Q. die Erklärung unterschreibt. Eine unternehmerische Entscheidung unterliegt keinem besonderen Formenzwang (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 35). Jedenfalls ausreichend ist, dass Herr X. als einzelvertretungsberechtigter "Executive Director" die Erklärung unterzeichnet und damit auch erklärt hat, dass die Entscheidung von der gesamten Board of Directors getroffen worden ist (vgl. Ziffer I. der Erklärung vom 12.10.2017).

Die unternehmerische Entscheidung wurde durch den Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 24.10.2017 bestätigt. Der Kammer sind aus den Kündigungsschutzverfahren die Piloten der Schuldnerin betreffend Auszüge aus dem Protokoll der Sitzung bekannt. Außerdem indiziert die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung, dass die Zustimmung der maßgeblichen Gremien vorgelegen hat.

(b) Dass die Schuldnerin diese endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ergibt sich aus den nachfolgenden Schritten ihrer Umsetzung.

Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt. Bereits am 16.10.2017 landete der letzte von der Schuldnerin nach Düsseldorf durchgeführte Langstreckenflug am hiesigen Flughafen, anlässlich dessen der Pilot eine allgemein bekannte "Ehrenrunde" flog. Anschließend fanden allenfalls noch Flüge zur Erhaltung der Slots statt. Die letzten Flüge im Rahmen des wet lease wurden im Laufe des Dezember 2017 durchgeführt. Weiterer positiver Vortrag des Beklagten zur Einstellung der Flüge war nicht möglich. Die klagende Partei hat keine durchgreifenden abweichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass darüber hinaus noch von der Schuldnerin Flüge durchgeführt würden. Der Umstand, dass mitunter noch Flugzeuge mit dem Logo der Schuldnerin fliegen, steht dem nicht entgegen. Die Flugzeuge existieren fort und mögen von den aktuellen Leasingnehmern noch nicht vollständig umlackiert worden sein. Konkrete Flüge der Schuldnerin, insbesondere unter einer Flugnummer mit ihrem Code "AB", hat die klagende Partei nicht dargelegt und sind der Kammer auch nicht anderweitig ersichtlich.

Die Schuldnerin ist auch nicht mehr im Besitz von Flugzeugen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Leasingverträge über sämtliche Flugzeuge durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet und wann die einzelnen Maschinen an die jeweiligen Lessoren zurück gegeben worden seien; darüber hinaus könne er sich zum Verbleib der Flugzeuge nicht erklären. Die klagende Partei ist dem widersprüchlich entgegen getreten. Zum einen hat sie den Vortrag des Beklagten pauschal bestritten, zum anderen geht sie davon aus, dass verschiedene Fluggesellschaften die Flugzeuge unmittelbar übernommen, insbesondere geleast hätten. Wie bei der Durchführung der Flüge ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Schuldnerin heute über ein Flugzeug verfügen würde.

Die Schuldnerin hält auch keine Slots mehr und ist damit nicht mehr in der Lage, die koordinierten Flughäfen anzufliegen. Aus dem Vortrag der klagenden Partei, aber auch aus den Verlautbarungen der Europäischen Kommission und den Medien ergibt sich hinreichend deutlich, dass Slots auf die f. Ltd., (über das Vehikel M.) auf die M. Gruppe und auch auf die D. GmbH (über die B. B. GmbH) übergegangen sein dürften. Überdies ist zum Erhalt eines Slots im Liniendienst erforderlich, dass der Slot zu 80 % genutzt wird, was die Schuldnerin mangels Flugzeugen gar nicht mehr leisten kann. Durchgreifende Anzeichen dafür, dass die Schuldnerin demgegenüber selbst noch über Slots verfügt, sind nicht ersichtlich.

Gegen die Betriebsstilllegung spricht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Schuldnerin auch nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs noch Flugleistungen insbesondere zum Erhalt von Slots durchgeführt haben mag (wie sich aus Abschnitt C.I. des Entwurfs des Interessenausgleichs ergibt, Anlage 4 der Anhörung vom 19.01.2018, Anlage BKT 28). Fraglos stellen Start- und Landerechte an stark frequentierten Flughäfen besonders werthaltige Betriebsmittel einer Fluggesellschaft dar. Eben deshalb ist es Teil der Aufgabe der in Insolvenz befindlichen Schuldnerin in Eigenverwaltung bzw. des Beklagten als Sachwalter und später als Insolvenzverwalter, die Slots nicht verfallen zu lassen, sondern zu veräußern, wenn dies auch den Vorgaben aus Art. 8a Abs. 1 lit. b VO (EWG) Nr. 95/93 vom 18.01.1993 entsprechen muss. Hinreichenden Erlös generieren Slots nur, wenn sie dem Erwerber erhalten bleiben, was wiederum zuvor bei Slots im Liniendienst ihre Nutzung zu 80 % voraussetzt. Daher war die Schuldnerin gehalten, zum Erhalt der Slots Flugleistungen durchzuführen. Werden Betriebsmittel veräußert, ist es nahezu zwingend, dass sie bis zur Übergabe gepflegt, etwa Maschinen gewartet und eben auch Slots genutzt werden. Dies steht einer Stilllegungsabsicht nicht entgegen.

Auch der weitere Ablauf dokumentiert die subjektiv aus Sicht der Schuldnerin bestehende Stilllegungsabsicht, so der Abschluss des Interessenausgleiches mit der Personalvertretung Cockpit am 17.11.2017 - wenn auch die PV Cockpit die Bewertung der Stilllegung nicht teilt -, die Durchführung der Konsultationsverfahren, die Erstattung der Massenentlassungsanzeige(n) (zur Indizwirkung BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 44) und die Anhörung der PV Kabine zu beabsichtigten Kündigungen. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Schuldnerin bzw. der Beklagte Tausende Kündigungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse ausgesprochen hat, wie nicht zuletzt die alleine beim Arbeitsgericht Düsseldorf inzwischen erhobenen rund 690 Kündigungsschutzklagen zeigen.

Auf der Grundlage des Bescheids des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21.12.2017 ist das AOC mit Ablauf des 31.01.2018 erloschen. Auf der im Internet allgemein zugänglichen Liste der vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Luftfahrtunternehmen - verfügbarer Stand 31.05.2018 - wird die Schuldnerin nicht geführt.

(2) Die - aus Sicht der Schuldnerin - durchgeführte Betriebsstilllegung stellt sich auch objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)übergang dar. Für Letzteres ist erforderlich, dass eine schon beim Veräußerer auf Dauer angelegte, organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit vorliegt, die unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Dies ist nicht ersichtlich.

(a) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 30 m.w.N.; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 31 f. m.w.N.; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15 m.w.N.; zu allem Vorstehenden ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

(b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg]). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09). Es muss sich um eine "bestehende" wirtschaftliche Einheit handeln. Daher muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass schon beim Betriebs(teil)veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben muss, um einen Betriebsteilübergang annehmen zu können. Deren organisatorische Selbständigkeit muss allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH (12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg]) beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37; vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 -; zu allem Vorstehenden ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

(c) Um einen Betriebs(teil)übergang auszulösen, muss die bestehende wirtschaftliche Einheit identitätswahrend auf einen Rechtsträger übergegangen sein (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 30 m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13). Entsprechend verlangt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB den Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber. Maßgeblich ist mithin der Wechsel der Inhaberschaft von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere (BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 ff.).

Daran fehlt es zum einen, wenn die zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit auf verschiedene Personen übergeht, sodass kein Betriebs(teil)übergang vorliegt, sondern eine Zerschlagung. Wollte man dies anders sehen, stellte sich auch die Frage, welcher der Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Entsprechend kann auch ein Konzern i.S.d. § 18 AktG nicht Erwerber eines Betriebs(teils) sein. Die ihn bildenden Konzernunternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen (§ 15 AktG). An einem Wechsel der Inhaberschaft fehlt es zum anderen, wenn bloß Anteile und die Ausübung der Herrschaftsmacht an einer Gesellschaft übertragen werden. Dies begründet keinen Betriebsübergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG sowie § 613a BGB (BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 24 m.w.N.).

(d) Danach ist objektiv kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang ersichtlich.

(aa) Der gesamte Flugbetrieb ist offensichtlich nicht als Ganzes identitätswahrend auf einen Erwerber übergegangen.

(bb) Hinsichtlich verschiedener Streckenarten - Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke - liegt kein Betriebsteilübergang vor, insbesondere ist kein etwaiger Betriebsteil Langstrecke auf die M. AG übergegangen.

Strecken als solche stellen keine wirtschaftliche Einheit, sondern nur flugplanerische Verbindungen zwischen Start- und Zielflughäfen dar. Soll insoweit eine wirtschaftliche Einheit bestehen, setzte dies zumindest eine organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Flugzeugen und darauf eingesetztem Bordpersonal voraus, die stets Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken bedienten. Solche organisatorisch abgrenzbare Gesamtheiten bestanden nicht. Wie der Kammer aus verschiedenen Parallelverfahren bekannt ist, wurden bei der Schuldnerin etwa Flugzeuge der A 320-Familie hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke und die A 330 hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt, während zumindest Teile des Flugpersonals zwischen A 320 und A 330 wechselten und einige Piloten Doppelberechtigungen besaßen. Die klagende Partei selbst trägt vor, dass sie auf verschiedenen Streckenarten eingesetzt wurde.

Das Vorliegen solcher wirtschaftlicher Einheiten unterstellt, wären sie auch nicht auf einen Erwerber übergegangen. Die früher von der Schuldnerin bedienten Kurz- und Mittelstrecken werden nunmehr insbesondere von F., der M., der f. Ltd. und der D. GmbH bedient. Langstrecken der Schuldnerin werden, teilweise auch nach Vortrag der klagenden Partei, von der D. GmbH, von der M. AG und auch von F. geflogen, wobei außerdem nicht ersichtlich ist, dass dafür die früher von der Schuldnerin eingesetzten A 330 genutzt würden. Die klagende Partei behauptet dies auch nicht.

(cc) Auch wenn man auf bestimmte Flugzeugmuster abstellen wollte, liegt kein Betriebsteilübergang vor. Zunächst gilt auch hier, dass allein die Flugzeuge eines bestimmten Flugzeugmusters noch keine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorisch abgrenzbaren Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck darstellen, sondern bloß materielle Betriebsmittel.

Überdies sind die jeweiligen Flugzeuge eines bestimmten Flugzeugmusters nicht auf einen anderen Erwerber übergegangen. Dies gilt zunächst für die Flugzeuge der A 320-Familie: einige A 320 mögen an die M. AG zurück gegeben, andere von der M. AG sowie der F. (unmittelbar oder mittelbar über die Lessoren) übernommen worden sein; die f. Ltd. soll über 25 zuvor von der Schuldnerin genutzte A 320 verfügen und die M. 13 weitere A 320 betreiben. Auch dass die zuvor von der Schuldnerin geflogenen A 330 oder die Boeing 737 auf einen Erwerber übergingen, ist nicht ersichtlich. Die Bombardier Dash Q 400 schließlich wurden und werden von der M. betrieben. (Der Erwerb der Anteile der M. durch die M. Gruppe stellt keinen Betriebsübergang dar, vgl. BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 24 m.w.N.).

(dd) Erst recht stellt ein einzelnes Flugzeug keine wirtschaftliche Einheit, sondern nur ein materielles Betriebsmittel dar. Zutreffend führt die 10. Kammer des ArbG Düsseldorf im Urteil vom 22.03.2018 (10 Ca 6813/17) aus:

"Es ist nicht ersichtlich, welcher über den vom Unternehmen verfolgten Gesamtzweck eigenständige Teilzweck mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt werden soll. Der Gesamtzweck einer Fluggesellschaft ist auf die Beförderung von Kunden gegen Entgelt gerichtet. Kein anderer oder darüber hinausgehender Teilzweck wird auch mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt. Hinzu kommt, dass die Besatzungen eines Flugzeugs regelmäßig wechseln, sodass auch keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen würde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05), wonach einzelne Forschungsschiffe mit ihren für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Teilbetrieb darstellen. Zum einen verfolgt ein Forschungsschiff mit einem konkreten Forschungsauftrag einen abgrenzbaren Teilzweck. Zum anderen ist ein Forschungsschiff, welches über mehrere Wochen und Monate auf See ist, mit seiner Besatzung auch eine auf Dauer angelegte Einheit, während ein Flugzeug mit wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft ist."

(ee) Auch einzelne Standorte der Schuldnerin sind nicht im Wege des Betriebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen, insbesondere nicht der Standort am Flughafen Berlin-Tegel auf die f. Ltd. Es ist fraglich - schon angesichts des Proceedens des Flugpersonals, der Umläufe der Flugzeuge und der Beschäftigung des Schlüsselpersonals ausschließlich in Berlin -, ob die Standorte der Schuldnerin selbstständig abgrenzbare organisatorische Einheiten darstellten.

Wenn man dies unterstellen wollte, wären die Einheiten jedenfalls nicht von jeweils einem Erwerber übernommen worden. Sowohl von Düsseldorf als auch von Berlin aus bot die Schuldnerin Lang-, Mittel- und Kurzstrecken an, die jedoch, wie dargestellt, nun von verschiedenen Fluggesellschaften geflogen werden. Wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist und die klagende Partei zum Teil auch selbst vorträgt, werden die früheren "Düsseldorfer Strecken" der Schuldnerin nun insbesondere von F., der M., der D. GmbH und der M. AG geflogen, während die früheren "Berliner Strecken" von der f. Ltd., der M. AG und auch der M., im wet lease für die F., bedient werden. Hinzu kommt noch, dass die f. Ltd. nun zwar womöglich 25 ehemalige A 320 der Schuldnerin nutzt, aber nicht ersichtlich ist, dass diese zuvor in Berlin stationiert waren und jetzt für die Flüge von Berlin aus genutzt werden. Zumindest die funktionelle Verknüpfung etwaig übernommener Betriebsmittel muss auch nach der Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 (C-466/07 [Klarenberg]) erhalten bleiben.

In Anbetracht der Zerteilung der für den Flugbetrieb maßgeblichen Betriebsmittel - insbesondere Flugzeuge, Slots und Streckenarten, auch Personal - fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass zukünftig die f. Ltd. einzelne weitere Betriebsmittel wie den Crewcontainer oder Flugzeugsitzbezüge aus den Beständen der Schuldnerin nutzen mag.

Dass entgegen der Ansicht der klagenden Partei der Düsseldorfer Standort der Schuldnerin nicht im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die "M. Gruppe" übergegangen ist, liegt nach Vorstehendem auf der Hand. Wie ausgeführt, ist ein Betriebs(teil)übergang nur auf einen konkreten Rechtsträger möglich. Fortan werden aber Düsseldorfer Slots, Streckenarten, Flugzeuge etc. von unterschiedlichen Fluggesellschaften genutzt, mit der D. GmbH zumindest auch von einer Fluggesellschaft außerhalb der M. Gruppe. Dies entspringt der kartellrechtlichen Vorgabe der Europäischen Kommission, dass nur ein Teil der Slots des Düsseldorfer Flughafens auf die M. und so auf die M. Gruppe übertragen werden durfte.

(ff) Auch ein, mehrere, viele oder alle Slots stellen keine wirtschaftliche Einheit mit eigenem Zweck, sondern nur materielle Betriebsmittel zur Erreichung des Zwecks eines Flugbetriebs dar. Zudem wurden die Slots weder insgesamt noch auf einzelne Streckenarten, Flugzeugmuster oder Standorte bezogen von einem Erwerber übernommen.

(gg) Schließlich hat sich auch hinsichtlich des wet lease kein Betriebsteilübergang vollzogen, insbesondere nicht auf die M.. Das wet lease als solches ist keine wirtschaftliche Einheit, sondern eine bloße Tätigkeit, deren Übertragung keinen Betriebsübergang auslöst (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen]). Soll es bezogen auf das wet lease zu einem Betriebsteilübergang kommen, setzte dies eine organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Flugzeugen und darauf eingesetztem Bordpersonal voraus, die stets Leistungen des wet lease erbrachten und in dieser Gesamtheit auf einen Erwerber übergingen. Dies ist nicht ersichtlich. Erstens lag keine organisatorisch abgrenzbare Einheit vor, da das im wet lease eingesetzte Cockpit- und Kabinenpersonal auch bei eigenwirtschaftlichen Flügen eingesetzt wurde. Eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit hatte sich - zweitens - auch nicht dadurch herausgebildet, dass die Schuldnerin nach dem 27.10.2017 keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchführte. Eine solche wirtschaftliche Einheit wäre nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern im Zuge der Abwicklung entstanden. Drittens ist nicht klar, dass gerade diejenigen A 320, die von der Schuldnerin für das wet lease eingesetzt wurden, nun im Betrieb der M. stehen. Und viertens wäre die wirtschaftliche Einheit des wet lease nur teilweise auf die M. übergegangen. So werden zwar womöglich 13 Flugzeuge A 320 nunmehr zusätzlich von der M. genutzt, doch sollen bei der Schuldnerin bis zu 38 Flugzeuge A 320 im Rahmen des wet lease im Einsatz gewesen sein. Zudem ist nur vorgetragen, dass der wet lease-Einsatz für die F. fortgeführt wird, während die Schuldnerin zumindest auch für die B. tätig war. Der Nutzung der Homepage und der Software AIMS durch die M. kommt in der gebotenen Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Rolle zu. Es liegt nach alledem näher, dass auch ein etwaiger Bereich des wet lease zerschlagen wurde.

(e) Dem Befund, dass kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang ersichtlich ist, steht die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2015 (C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito]) nicht entgegen. Der EuGH hatte über das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der Charterfluggesellschaft B. auf die Fluggesellschaft U. zu befinden. Das Gericht bejahte den Betriebsübergang, da zuvor von der B. eingesetzte Flugzeuge nebst anderer Ausrüstungsgegenstände sodann tatsächlich von der U. genutzt wurden, ein Teil des für die B. tätigen Personals von der U. übernommen wurde und die U. in die Charterflugverträge - also solche mit Reiseveranstaltern - eintrat und so konkret die Kunden der B. nebst der zugehörigen Strecken übernahm. Damit wurde eine Einheit aus Material, einem Teil des Personals und für bestimmte Kunden ausgeübter Tätigkeit übernommen und praktisch ununterbrochen fortgeführt.

Dies unterscheidet sich vom vorliegenden Streitfall ganz wesentlich. Bei der B. gab es nur die eine wirtschaftliche Einheit des Charterflugbetriebs, die sodann auf die U. überging. Demgegenüber gab es bei der Schuldnerin jedenfalls die wirtschaftliche Einheit des Flugbetriebs insgesamt, bei der es nicht zu einem Betriebsübergang kam. Maßgeblich ist hier, ob ein Teilbereich des Flugbetriebs eine auf Dauer angelegte, selbstständig abgrenzbare wirtschaftliche Einheit darstellte, die unter Wahrung dieser Identität auf nur einen Erwerber überging. Mit diesen Abgrenzungsfragen hatte sich der EuGH in der Entscheidung vom 09.09.2015 nicht zu befassen.

dd) Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Ende Januar 2018 war die Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt, dass zum Kündigungstermin 30.04.2018 mit einiger Sicherheit die Betriebsstilllegung vorliegen wird. Bei Zugang der Kündigung war das Cockpitpersonal bereits seit zwei Monaten gekündigt, die Einigungen mit der M. Gruppe, der f. Ltd. und der U. H. Q. erzielt, der Flugverkehr eingestellt, fast alle Flugzeuge zurück gegeben und die zu übertragenden Slots übertragen. Das Erlöschen des AOC stand kurz bevor.

c) Die Kündigung ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die Schuldnerin keine oder eine unzureichende Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hätte. Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich, da die Schuldnerin und der Beklagte den gesamten Betrieb stillgelegt haben.

d) Die Kündigung ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam, obwohl vor Ausspruch der Kündigung kein Sozialtarifvertrag geschlossen wurde. Der in der Tarifnorm für sämtliche betriebsbedingten Kündigungen vereinbarte Kündigungsausschluss wird von § 113 S. 1 InsO verdrängt. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte handeln nicht widersprüchlich, wenn sie sich darauf berufen.

aa) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist dahin auszulegen, dass die Tarifnorm während der Laufzeit des Tarifvertrages sämtliche betriebsbedingten Kündigungen erfasst.

(1) Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30) folgt die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 m.w.N.).

(2) Danach betrifft § 2 Abs. 2 TV Pakt sämtliche betriebsbedingten Kündigungen. So führt die 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Urteil zu einem Parallelfall (07.06.2018 - 7 Ca 1127/18 -) zutreffend aus:

"§ 1 Abs. 1 TV Pakt nimmt Bezug auf ein am 27. September 2016 vorgestelltes neues Geschäftsmodell der Schuldnerin auf der Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre sichern soll. In § 2 Abs. 2 TV Pakt vereinbaren die Tarifvertragsparteien, aus Anlass bevorstehender Transformationsprozesse zusammenwirken zu wollen, um die Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern, und nenn[en] lediglich beispielhaft einzelne Maßnahmen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 TV Pakt geht die Schuldnerin dann davon aus, bei einer erfolgreichen Umsetzung der Transformation keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese dennoch "egal aus welchen Gründen" unvermeidbar werden, sei deren Ausspruch erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit w. über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zulässig. Erstmalig kündbar ist der TV Pakt zum 31. Dezember 2020.

Der TV Pakt stellt damit nicht auf eine konkrete Maßnahme ab, sondern auf die bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen und geht davon aus, mit diesen den Bestand der Schuldnerin und die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sichern. Wenn dann § 2 Abs. 2 TV Pakt aber betriebsbedingte Beendigungskündigungen "egal aus welchen Gründen" erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässt, sind damit alle betriebsbedingten Beendigungskündigungen während der Laufzeit des TV Pakt gemeint. Mit dem Zusatz "egal aus welchen Gründen" haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich denkbar weit sein soll (so auch die Einigungsstelle am 10. Januar 2018, Anlage BKT 23)."

Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Der Tarifwortlaut als solcher in § 2 Abs. 2 TV Pakt ist eindeutig und wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang, insbesondere durch die bloß beispielhafte Aufzählung in § 1 Abs. 2 TV Pakt und die Laufzeit des unbefristeten Tarifvertrages bestätigt. Mag auch der TV Pakt aus Anlass des Transformationsprozesses im Jahr 2016 geschlossen worden sein, so sollen betriebsbedingte Kündigungen bei fehlendem Erfolg der bevorstehenden Umstrukturierung - diese Situation ist offensichtlich eingetreten - erst unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV Pakt möglich sein. Das Auslegungsergebnis ist auch praktikabel: Gemeint sind alle betriebsbedingten Beendigungskündigungen, sodass eine weitere Abgrenzung entbehrlich ist.

bb) In § 2 Abs. 2 TV Pakt ist ein tariflicher Kündigungsausschluss vereinbart, der von § 113 S. 1 InsO verdrängt wird.

(1) Gem. § 113 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss der Kündigung mit einer Gegenleistung des Arbeitnehmers verbunden war. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Ausnahme vor, aber auch die Entstehungsgeschichte und der Normzweck der Regelung sprechen gegen eine Einschränkung des Kündigungsrechts. Tarifvertraglich "unkündbare" Arbeitsverhältnisse sind so im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 18; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - Rn. 17). Trotz des darin liegenden Eingriffs in die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG ist die Regelung des § 113 InsO verfassungsgemäß, insbesondere mit Blick auf andere Insolvenz- bzw. Massegläubiger, die ihrerseits durch den Fortbestand unnützer Arbeitsverhältnisse und der daraus resultierenden Ansprüche in dem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt würden (BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - Rn. 29 ff.; 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 19).

(2) Im Erfordernis des § 2 Abs. 2 TV Pakt, dass jede betriebsbedingte Kündigung erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässig ist, liegt ein vereinbarter, durch § 113 S. 1 InsO verdrängter Kündigungsausschluss.

(a) So führte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (18. November 2015 - 4 Sa 478/15 - Rn. 29 ff.; i.E. zust. Bissels/Krings/Meyer-Michaelis, NZI 2016, 344 f.) zu einer Tarifnorm, die die Zulässigkeit einer Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrats und einer Gewerkschaft abhängig machte, aus:

"Eine tarifvertragliche Regelung, die für einen befristeten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen nur bei Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässt, wird in der Insolvenz von § 113 Satz 1 InsO verdrängt.

Entgegen der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 4 AZR 911/98 geäußerten - nicht tragenden - Auffassung kann eine solche Regelung nicht als bloße verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft existiert. In diesem Fall beinhaltet die Ausnahme vom Kündigungsausschluss nicht lediglich eine verfahrensmäßige Absicherung durch ein Zustimmungserfordernis, sondern diese ist vollständig von der freien und nicht erzwingbaren Zustimmung Dritter abhängig. Der Insolvenzverwalter ist faktisch so gestellt, wie er bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung stünde. Gerade in dieser Lage statuiert § 113 Satz 1 InsO den Vorrang des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechts.

Die Verweise des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung 4 AZR 911/98 auf ähnliche Regelungen in gesetzlichen Zustimmungserfordernissen für Funktionsträger in der Betriebsverfassung, für Schwerbehinderte, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit greifen nach Auffassung der Kammer nicht. Zum einen handelt es sich dabei um gesetzliche Regelungen, die mit § 113 InsO normativ gleichrangig sind. Sodann handelt es sich bei ihnen gerade nicht um einen "vereinbarten" Kündigungsschutz, auf den allein § 113 InsO abstellt. Und schließlich fehlt es im Gegensatz zu gesetzlich ausgestalteten Zustimmungsverfahren bei der hier streitigen tariflichen Regelung [...] an einer Verfahrensregelung für die Herbeiführung einer Entscheidung. Es geht daher gar nicht darum, dass das Zustimmungserfordernis - sozusagen als Reflex - lediglich den möglichen Beendigungszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert, sondern darum, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist. Jedenfalls in einer derartigen Lage erfordern es Sinn und Zweck des § 113 S. 1 InsO nach Auffassung der Kammer zwingend, dem insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrecht Geltung zu verschaffen."

(b) Dem schließt sich die erkennende Kammer an und überträgt dies auf das Erfordernis aus § 2 Abs. 2 TV Pakt, einen Sozialtarifvertrag abzuschließen. Auch zu dem Sozialtarifvertrag kommt es nur mit Zustimmung des Tarifvertragspartners w.. Dabei zeigt sich hier besonders, dass keine verfahrensmäßige Absicherung individuellen Kündigungsschutzes vereinbart ist, sondern eine der einzelnen Kündigung vorgelagerte Voraussetzung, die sogar eine Vielzahl von Kündigungen betrifft.

Wenn die Zustimmung zum Sozialtarifvertrag fehlt, bietet der TV Pakt oder das Gesetz keine Handhabe, die Zustimmung herbeizuführen, zu erzwingen oder ersetzen zu lassen. Auf einen womöglich langwierigen und kostspieligen Arbeitskampf zum Abschluss eines Sozialtarifvertrages muss sich die Schuldnerin nicht verweisen lassen, zumal eine Aussperrung als einzig relevantem arbeitgeberseitigem Arbeitskampfmittel in der Insolvenz keinen Druck oder sonstigen Sinn entfaltet. Das Verfahren des § 122 InsO ist direkt nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus (zu diesem Erfordernis BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 23 m.w.N.). Es ist nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber für die schnelle Lösung eines Tarifkonflikts im Allgemeinen oder im Insolvenzfall ein Verfahren habe bereitstellen wollen und dies planwidrig unterließ. Im Gegenteil zeigt § 117 Abs. 2 BetrVG, dass der Gesetzgeber die Mitbestimmung im Flugbetrieb der Tarifautonomie überlassen wollte.

Letztlich müsste sich die Schuldnerin auf einen Sozialtarifvertrag insbesondere über einen Sozialplan einlassen, mit darin enthaltener Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Die dort vereinbarten Ansprüche belasteten die Insolvenzmasse weiter. Nach alledem gebietet der Sinn und Zweck des § 113 S. 1 InsO erst recht, den Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 TV Pakt zu verdrängen.

(3) Die Schuldnerin bzw. der Beklagte handeln nicht widersprüchlich, wenn sie sich auf die Verdrängung des Kündigungsausschlusses durch § 113 S. 1 InsO berufen. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Schuldnerin oder der Beklagte sich nicht Monate Zeit gelassen haben, um sich zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse des Kabinenpersonals veranlasst zu sehen. Vielmehr hat sich die Arbeitgeberseite erkennbar kontinuierlich bemüht, die Erwartungen der PV Kabine zu erfüllen und mit der Mitarbeitervertretung (in der Annahme ihrer Zuständigkeit) einen Interessenausgleich zu schließen, um keine Nachteilsausgleichsansprüche nach § 83 Abs. 3 TVPV zu Lasten der Masse zu riskieren. Ein Verhalten, dass auf einen längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen ließe und nun ein Berufen auf § 113 S. 1 InsO verwehrte, liegt darin nicht.

e) Die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren des § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt.

aa) Das Konsultationsverfahren wurde mit Schreiben vom 12.10.2017 eingeleitet. Soweit die klagende Partei die Existenz des Schreibens, die Unterschrift dessen im Original von der Personalleiterin Frau Niemann sowie den Zugang des Schreibens nebst aller Anlagen bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die klagende Partei hat diese Behauptungen allenfalls mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten aber ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Hat sich der Arbeitgeber substantiiert und vollständig zur Beteiligung der Mitarbeitervertretung geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit bloßem Bestreiten mit Nichtwissen begnügen. § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Mitarbeitervertretung in Betracht. Erst wenn eine solche Nachfrage die Darstellung des Arbeitgebers nicht bestätigt oder die Auskunft der Mitarbeitervertretung lückenhaft oder aus anderen Gründen unbrauchbar ist, kann der Arbeitnehmer sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen (vgl. LAG Köln 7. August 1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln 31. Januar 1994 - 3 Sa 1136/93; implizit auch BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16; ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -). Ob das Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens unterschreiben war und der Personalvertretung vollständig zugegangen ist, ließe sich durch die PV Kabine auf Nachfrage jeweils mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Überdies weist die zur Akte gereichte Kopie des Schreibens vom 12.10.2017 den Vermerk "Entgegengenommen am 16.10.17 / 1110 / mit Anlagen" auf.

bb) Das Schreiben enthielt die nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-5 KSchG notwendigen Angaben.

So wurden die Gründe für die geplanten Entlassungen mitgeteilt (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG), namentlich die Betriebsstilllegung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs spätestens mit dem 31.01.2018, wobei der betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Hintergrund dargelegt und auch die Verhandlungen über die Angebote der F. und der f. Ltd. erwähnt wurden. Die Zahlen und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (Nrn. 2, 3) ergaben sich aus den Anlagen, von deren Vorhandensein die Kammer nach Vorstehendem ausgeht. Der Zeitraum, in welchem die Entlassungen vorgenommen sein sollen (Nr. 4), war mit Oktober 2017 angegeben, wobei es sich bei dem Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens notwendigerweise um eine Planung handeln musste.

Das Schreiben vom 12.10.2017 genügt auch der Anforderung aus § 17 Abs. 2 Nr. 5 KSchG, über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten, indem die Schuldnerin darauf hinweist, dass in Anbetracht der ihres Erachtens geplanten Stilllegung keine Sozialauswahl vorzunehmen sei. In diesem Fall hat sich die Angabe erübrigt (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 57). Und schließlich ist mit dem Schreiben auch das Erfordernis aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 KSchG erfüllt, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien mitzuteilen. Ausreichend ist der vorliegende Verweis auf einen ggf. abzuschließenden Sozialplan (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 57 m.w.N.).

cc) Das Schreiben vom 12.10.2017 ist nicht deshalb sinnentleert, weil die PV Kabine damit vor vollendete Tatsachen gestellt worden wäre. Um die Konsultationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KSchG auszulösen, muss eine anzeigepflichtige Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG beabsichtigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vorbehaltlich der Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und Einschränkung von Kündigungen und über Milderung der Kündigungsfolgen den Entschluss zum Ausspruch von Kündigungen bereits gefasst haben muss. In eben dieser Situation befand sich die Schuldnerin bei Einleitung des Konsultationsverfahrens und stellte dies in dem Schreiben dar.

In Anbetracht einer beabsichtigten Betriebsstilllegung, die gemeinhin mit der Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse einhergeht, bleibt dennoch über die Vermeidung, jedenfalls über die Einschränkung von Kündigungen, die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse oder die Milderung der Kündigungsfolgen zu beraten. Zur Verhandlung über diese Aspekte forderte die Schuldnerin auf S. 7 des Schreibens vom 12.10.2017 auf.

dd) Ob die Schuldnerin schließlich ihrer aus § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG erwachsen Verpflichtung zur gleichzeitigen Zuleitung einer Abschrift der Mitteilung an die Personalvertretung an die Agentur für Arbeit nachgekommen ist, kann dahinstehen. Dies soll mit E-Mail vom 20. Oktober 2017 erfolgt sein (Anlage BKT 24). Anhaltspunkte dafür, dass die E-Mail nicht versandt oder nicht empfangen wurde, sind nicht ersichtlich.

Selbst ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot würde indes nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Es handelt sich nicht um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (LAG Hamm 13. Januar 2015 - 7 Sa 900/14 -). Außerdem dient die Vorschrift der frühzeitigen Information der Agentur für Arbeit. Wäre diese unzureichend informiert, könnte sie auch mit einer Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 2 KSchG reagieren. Auch deshalb hat ein Verstoß nicht notwendig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

ee) Die Schuldnerin hat auch der PV Kabine die zweckdienlichen Auskünfte erteilt. Selbst wenn man meinte, dass das Schreiben vom 12.10.2017 nicht genügt hätte, so ist die Kammer mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (8. Dezember 2017 - 6 TaBVGa 1484/17 -, Anlage BKT 26) davon überzeugt, dass der PV Kabine jedenfalls nach Einsichtnahme in die Dokumente des Datenraums am 21.11.2017 alle relevanten Informationen zur Verfügung standen.

ff) Schließlich haben die Schuldnerin bzw. der Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG zur Beratung mit der PV Kabine genügt. Das gemeinsam mit den Interessenausgleichsverhandlungen geführte Konsultationsverfahren war spätestens mit dem Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2018, mit dem sich die Einigungsstelle für unzuständig erklärte, beendet.

(1) Nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 15; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 15; vgl. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57).

Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG mit denen nach § 111 S. 1 BetrVG übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG dienen sollen (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 17; vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34).

Der Arbeitgeber hat seine Beratungspflicht erfüllt, wenn er mit dem ernsthaften Willen, zu einer Einigung zu gelangen, die maßgeblichen Verhandlungsgegenstände erörtert hat. Der Betriebsrat muss in der Lage gewesen sein, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzt (Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 74c m.w.N.). Wann das Konsultationsverfahren - jedenfalls wenn es nicht zu einem einvernehmlichen Abschluss kommt - als abgeschlossen angesehen werden kann, ist eine Einzelfallfrage (Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 74b m.w.N.). Die Beurteilungskompetenz über das Scheitern der Verhandlungen steht dem Arbeitgeber zu (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29; KR-Weigand, 11. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 103; Franzen, ZfA 2006, 437 (444 f.). Das Bundesarbeitsgericht hat nicht tragend ausgeführt, dass der Arbeitgeber in der Regel eine Reaktion des Betriebsrats auf die abschließende Unterrichtung erbitten und abwarten müsse. Er werde im Rahmen der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als erfüllt ansehen dürfen, wenn entweder die Reaktion, die auf die "finale" - den Willen zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden sei, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt sei oder sie aus seiner - des Arbeitgebers - Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen biete (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29).

(2) Die Schuldnerin bzw. der Beklagte haben stets deutlich gemacht, die Beratung nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG und die Interessenausgleichsverhandlung nach §§ 80 ff. TVPV gleichzeitig führen zu wollen. So wird bereits im einleitenden Schreiben vom 12.10.2017 (S. 7 f.) die Absicht bekundet, für den Fall des Abschlusses eines Interessenausgleiches diesen als Stellungnahme der PV Kabine der Agentur für Arbeit zuzuleiten und auf die anstehenden Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan verwiesen. Der Kammer ist aus den Parallelkündigungsschutzverfahren des Cockpitpersonals bekannt, dass die Betriebsparteien des Cockpits eben so verfahren und insbesondere im Interessenausgleich vom 17.11.2017 auch das Konsultationsverfahren für beendet erklärt haben. Entsprechende Passagen enthielten auch die zwischen der Schuldnerin und der PV Kabine ausgetauschten Entwürfe eines hiesigen Interessenausgleichs, wie sich aus dem Entwurf des Interessenausgleichs mit Verhandlungsstand 12.12.2017 (Anlage 4 der Anhörung der PV Kabine vom 19.01.2017, dort Abschnitt D, Anlage BKT 28) ergibt. Bestätigt wird der von der Schuldnerin bzw. dem Beklagten beabsichtigte Gleichlauf durch die Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 (BKT 27), wo die Schuldnerin unter Ziffer 4. von einem Nebeneinander der Interessenausgleichs- und Konsultationsverhandlungen ausgeht.

(3) Die Beratung nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG war - mit den gleichzeitig geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs - mit dem Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2018 beendet. Die Schuldnerin bzw. der Beklage haben die ihnen zukommende Beurteilungskompetenz offensichtlich dahin ausgeübt, mit dem Einigungsstellenspruch von der Beendigung des Konsultationsverfahrens auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt war die PV Kabine informiert, durch das Schreiben vom 12.10.2017, durch die Informationen in der Folgezeit, spätestens mit Einsichtnahme in den Datenraum am 21.11.2017. Und zu diesem Zeitpunkt war die PV Kabine bereits mehrfach zu Verhandlungen aufgefordert worden. Die Schuldnerin hatte ihren Standpunkt von der beabsichtigten Betriebsstilllegung dargelegt, sodass es nun an der PV Kabine gewesen wäre, ihre Position zu unterbreiten, sodass darüber hätte beraten werden können (vgl. Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 74). Infolge des mit dem Stimmen der Beisitzer der PV Kabine ergangenen Einigungsstellenspruchs war von der PV Kabine offensichtlich keine Beratung mehr zu erwarten. In diesem Fall stellt es sich der Kammer als Förmelei dar, wollte man von der Schuldnerin bzw. dem Beklagten eine abschließende Unterrichtung erwarten, zumal das laufende Insolvenzverfahren die zügige Beendigung der aus Sicht der Arbeitgeberseite nutzlos gewordenen Arbeitsverhältnisse gebietet. Ein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bestand nicht mehr.

f) Die Schuldnerin hat eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG erstattet.

aa) Die Kammer geht davon aus, dass die Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 vollständig bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eingegangen ist, also insbesondere das Anschreiben, das dreiseitige ausgefüllte Anzeigeformular, die beiden Anlagen zu Ziffer 3.31 mit den Zahlen und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter, die Kopie des Schreibens vom 12.10.2017 sowie den Vergleich vom 22.12.2017 über die Einsetzung der Einigungsstelle. Die Agentur für Arbeit hat den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige unter dem 12.01.2018 bestätigt (Anlage B15), sodass es an der Klägerseite war, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige aufzuzeigen.

In der Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 12.01.2018 liest die Kammer auch, dass das Anschreiben und das dreiseitige Anzeigenformular unterschrieben gewesen sind. Sollte dies anders gewesen sein, hätte es fern gelegen, den "vollständigen" Eingang der Anzeige zu bestätigen. Die von dem Beklagten zur Akte gereichten Kopien des Anschreibens und des ausgefüllten Formulars (Anlage BKT 27) tragen zudem die Unterschrift der damaligen Personalleiterin der Schuldnerin, Frau E..

Es besteht kein Anlass, an der Vertretungsberechtigung der Personalleiterin der Schuldnerin insbesondere zur Abgabe von mit der Beendigung von Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehenden Erklärungen zu zweifeln.

bb) Die Kammer geht davon aus, dass der Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme der PV Kabine nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG beigefügt war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Stellungnahme oder ein Interessenausgleich mit der PV Kabine existiert.

Die Schuldnerin hat nach § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG glaubhaft gemacht, dass sie die PV Kabine mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG unterrichtet hat, und den Stand der Beratung dargelegt. Das Anschreiben vom 12.01.2018 nimmt Bezug auf das Schreiben der Schuldnerin vom 12.10.2017, mit dem das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG eingeleitet wurde; dessen Kopie liegt dem Anschreiben an. Zum Stand der - nach der Absicht der Schuldnerin gemeinsam mit den Verhandlungen eines Interessenausgleichs durchgeführten - Beratungen wird in dem Anschreiben u.a. dargelegt, dass eine Einigungsstelle eingesetzt wurde, die sich mit Spruch zwei Tage zuvor für unzuständig erklärt hat. Dies stellt den seinerzeit aktuellen Stand der Beratungen dar.

cc) Inhaltlich ist die Massenentlassungsanzeige in Ordnung. Unter Einbeziehung von Anschreiben, Formular und Anlagen enthält sie die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG gebotenen "Muss-Angaben".

Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Anzeige primär auf die Beschäftigten der Kabine bezieht. Zum einen wurde das Personal des Cockpits gerichtsbekannt bereits im November 2017 entlassen, also außerhalb des 30-Tageszeitraums des § 17 Abs. 1 KSchG. Zum anderen hat die Schuldnerin im Anschreiben vom 12.01.2018 auf die früheren Massenentlassungsanzeigen betreffend Cockpit- und Bodenpersonal hingewiesen. Soweit die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer in der Anzeige (3.126) geringfügig von der Klageerwiderung (3.362) abweicht, ist dies unschädlich. Falsche Angaben zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten führen nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Anzeige, weil insoweit denkbar ist, dass die Arbeitsagentur nicht in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wird (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 -; NK-GK/Boemke § 17 KSchG Rn. 110). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da die mögliche Abweichung sich angesichts der Gesamtbeschäftigtenzahl als nicht wesentlich erweisen würde (so bereits ArbG Düsseldorf 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 -).

Zum Zeitraum der Entlassungen legt die Schuldnerin im Anschreiben dar, dass beabsichtigt sei, die angezeigten Kündigungen "im Januar 2018" auszusprechen, mithin bis zum 31.01.2018. Dies legt den Zeitraum konkret fest. Irrelevant ist, dass diese Angabe im Anschreiben enthalten ist. Einen Formularzwang, wie dies z.B. § 117 Abs. 4 ZPO für den Antrag auf Prozesskostenhilfe vorsieht - kennen § 17 KSchG und auch die zugrunde liegende Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG nicht. Deshalb kann auch dahinstehen, ob die augenscheinlich nachgetragene Angabe des Zeitraums im Anzeigeformular in Anbetracht des fehlenden Enddatums ausreichend ist und von wem die Angabe stammt.

Dahinstehen kann weiter, ob die Massenentlassungsanzeige die in Ziffer 3.34 vorgesehene Liste mit den Angaben für die Arbeitsvermittlung enthielt. Bei dieser handelt es sich um eine bloße "Soll-Angabe" nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, deren Fehlen oder Unrichtigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führt (Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 106 m.w.N.). Schließlich kann offen bleiben, ob als Anlage eine anonymisierte Arbeitnehmeraufstellung beigefügt war oder nicht. Eine solche konkrete Liste ist ebenfalls keine "Muss-Angabe" i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG.

Unerheblich ist schließlich, dass im Anschreiben auf eine Anhörung der PV Kabine vom 14.12.2017 hingewiesen wurde, während sich die Anhörung erst am 19.01.2018 zugetragen haben dürfte. Auch diese Information ist keine "Muss-Angabe" nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG, ein Fehler dort daher nicht von Belang.

g) Der Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 19.01.2018 ordnungsgemäß nach § 74 TVPV zur beabsichtigten Kündigung der klagenden Partei angehört.

aa) Die Kammer geht auch hinsichtlich der Anhörung der PV Kabine von der Existenz der Anhörung vom 19.01.2018, von der Unterschrift durch den Beklagten sowie von ihrem Zugang nebst aller Anlagen - insbesondere der in Bezug genommenen Anlage 2 mit den Namen und Sozialdaten aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - bei der PV Kabine am selben Tag aus. Soweit die klagende Partei diese Aspekte (mit Nichtwissen) bestritten hat, gilt auch hier, dass sie zunächst bei der Mitarbeitervertretung hätte nachfragen können. Überdies legt die klagende Partei selbst (Anlage K5) die Stellungnahme der PV Kabine vom 26.01.2018 vor, aus der sich ergibt, dass der PV Kabine die Anhörung nebst Anlage 2 vorgelegen haben muss. Anders hätte sie etwaige Fehler gar nicht aufzeigen können.

bb) Die Sammelanhörung vom 19.01.2018 bezog sich auch auf die klagende Partei. Der Beklagte hat zuletzt den die klagende Partei betreffenden Auszug der Anlage 2 vorgelegt.

cc) Ob die Sozialdaten der klagenden Partei in der Liste richtig angegeben oder veraltet waren, ist ohne Belang. Der Beklagte war nicht gehalten, der PV Kabine überhaupt Angaben über soziale Auswahlgesichtspunkte zu machen. Die Arbeitgeberin beabsichtigte - aus ihrer Sicht und für die Mitarbeitervertretung erkennbar -, den Betrieb stillzulegen, sodass eine Sozialauswahl und auch die Unterrichtung über dies betreffende Aspekte entbehrlich waren (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - Rn. 23 m.w.N. zu Familienstand und Unterhaltspflichten). Da zudem die Kündigungen mit der Kündigungsfrist aus § 113 Satz 1 InsO ausgesprochen werden sollten, waren Angaben zu Lebensalter und Eintritt entbehrlich (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 219/06 - Rn. 22).

dd) Die Anhörung war in Bezug auf die Kündigungsgründe inhaltlich vollständig. Der Inhalt der Anhörung ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Die Mitarbeitervertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher der Mitarbeitervertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (st. Rspr. zu § 102 BetrVG, BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 44; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; Thüsing, in Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018. § 102 Rn. 63). Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es dann nicht, wenn die Mitarbeitervertretung bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 21; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - Rn. 77; Thüsing, in Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 102 Rn. 54 m.w.N.).

Der Beklagte bzw. zuvor die Schuldnerin haben die PV Kabine alle notwendigen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. Sie haben der Personalvertretung mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner haben sie mitgeteilt, dass die Flugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 beendet, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27.10.2017 eingestellt und die Dienstleistungen gegenüber der F. im Rahmen des sog. wet lease bis maximal 31.01.2018 erbracht würde. Zudem sind die weiteren, zuvor kontinuierlich übermittelten Informationen zu berücksichtigen, nicht zuletzt die durch die Einsichtnahme im Datenraum am 21.11.2017 erlangten Erkenntnisse. Weitergehende Informationen zur beabsichtigten Betriebsstilllegung waren nicht von Nöten. Insbesondere waren keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang erforderlich, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. Ebenso wenig waren weitergehende Informationen zu den Verträgen mit der F. bzw. M. AG und der f. Ltd. erforderlich. Dass Unternehmen der M. Gruppe Start- und Landerechte, Beteiligungen an der M. erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen haben, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der Schuldnerin waren, war der Personalvertretung ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass f. Start- und Landerechte sowie Luftfahrzeuge übernommen hat. Jedenfalls ergibt sich diese Information auch aus dem als Anlage 4 der Anhörung übermittelten Entwurf des Interessenausgleichs.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Passage, wonach die kartellrechtliche Genehmigung zwischenzeitlich für den Kaufvertrag M. u.a. nicht erteilt worden sei. In Anbetracht dessen, dass die europäische Kommission den unter dem 13.10.2017 geschlossenen Kaufvertrag tatsächlich nicht in der ursprünglichen Form gebilligt hatte, ist dieser Passus durchaus zutreffend. Zudem wusste die PV Kabine ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26.01.2018 um die kartellrechtliche Situation, insbesondere um das Zustandekommen der Vereinbarung mit der M. Gruppe die M. betreffend.

ee) Das Anhörungsverfahren war vor dem Ausspruch der Kündigung beendet. Das Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 19.01.2018 eingeleitet, das der PV Kabine am gleichen Tag zugegangen ist, und worauf die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 26.11.2017 Stellung genommen hat.

h) Die insolvenzrechtliche maximale Kündigungsfrist des § 113 InsO von drei Monaten zum Monatsende ist gewahrt. Die im Januar 2018 zugegangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2018 aufgelöst.

2. Wegen der Abweisung des Klageantrages zu 1. fällt der Kammer der auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gerichtete Klageantrag zu 2. zur Entscheidung an. Er ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Klageantrag zu 2. ist zulässig.

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Leistungsantrag fehlt nicht. Zwar können sog. Alt-Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Für eine solche Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein etwaig ergehender Titel nach § 210 InsO nicht vollstreckt werden könnte (BAG 11. Dezember 2011 - 9 AZR 459/00 - Rn. 22 ff.). Dies gilt auch nach Anzeige drohender Masseunzulänglichkeit (BAG 31. März 2004 - 10 AZR 254/03 - Rn. 19).

Der hier geltend gemachte Anspruch stellt indes eine Neu-Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar, für die das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht gilt. Das Begehren der klagenden Partei ist auf Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich gerichtet, weil eine Betriebsänderung durchgeführt worden sei, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der PV Kabine ausreichend versucht zu haben. Der Nachteilsanspruch entsteht, sobald mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen wird, ohne dass bis dahin ein Interessenausgleich mit der Mitarbeitervertretung versucht wurde (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wenn unumkehrbare Maßnahmen ergriffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung gekündigt werden (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 -). Liegen die maßgeblichen Handlungen nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit, handelt es sich um Neu-Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 11 m.w.N.).

So liegt es hier. Vor der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit am 01.11.2017 wurden noch keine unumkehrbaren Maßnahmen ergriffen. Nach Vortrag des Beklagten soll vor oder am 12.10.2017 die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstilllegung gefallen und diese am 24.10.2017 durch die vorläufige Gläubigerversammlung gebilligt worden sein. Am 27.10.2017 hat faktisch der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin stattgefunden, während Flüge im Rahmen des wet lease zunächst fortgeführt wurden. Die etwaige Einigung mit der M. AG stand noch unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Zustimmung; der dies betreffende Antrag der f. Ltd. war noch nicht einmal gestellt. Dass die Schuldnerin vor dem 01.11.2017 schon im unumkehrbaren Umfang Flugzeuge an die Lessoren zurückgegeben hätte, hat der Beklagte nicht behauptet. Im Gegenteil ergibt sich aus den Auflistungen der Klageerwiderung, dass die geleasten Flugzeuge weit überwiegend später zurück gegeben sein sollen. Slots und AOC waren noch vorhanden, Kündigungen im nennenswerten Umfang wurden erst Ende November 2017 ausgesprochen.

Unabhängig von der objektiv zutreffenden Einordnung der Klageforderung ist die erhobene Leistungsklage schon deshalb zulässig, weil sich die klagende Partei darauf stützt, es handele sich um eine Neu-Masseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf eine vor den Alt-Masseverbindlichkeiten vorweg zu erfüllende Neu-Masseverbindlichkeit, ist die Klage insoweit nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich tatsächlich um eine Alt-Masseverbindlichkeit oder gar um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO handelt (vgl. BAG 25.06.2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 13 m.w.N. zum Verhältnis Masseforderung zu Insolvenzforderung).

bb) Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sachgerecht hat die klagende Partei die Höhe der geforderten Abfindung in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Foerste, in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 253 Rn. 35 m.w.N.), aber die als angemessen erachtete Größenordnung angegeben (notwendig nach BGH 10.10.2002 - III ZR 205/01 - Rn. 11 f.).

b) Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Die klagende Partei besitzt keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da eine Anspruchsgrundlage dafür nicht besteht.

aa) § 113 Abs. 3 BetrVG findet nach § 117 BetrVG auf den Flugbetrieb, in welchem auch die klagende Partei tätig war, keine Anwendung.

bb) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Auch dieser findet keine Anwendung, da die Regelungen des TVPV zu Interessenausgleich und etwaigem Nachteilsausgleich von § 2 Abs. 2 TV Pakt verdrängt werden.

(1) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist anwendbar. Wie dargestellt, erfasst die Tarifnorm während ihrer Laufzeit alle betriebsbedingten Beendigungskündigungen.

(2) § 2 Abs. 2 TV Pakt steht in Konkurrenz zu §§ 81, 83 Abs. 3 TVPV. § 81 TVPV verlangt von der Arbeitgeberin, mit der PV Kabine im Falle von Betriebsänderungen über mehrere Verfahrensstadien einen Interessenausgleich zumindest zu versuchen; fehlt es an dem Versuch, generiert § 83 Abs. 3 TVPV einen Anspruch auf Ausgleich etwaig entstandener Nachteile. § 2 Abs. 2 TV Pakt dagegen verlangt für eine Betriebsänderung, die zum Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen führt, den Abschluss eines Sozialtarifvertrages insbesondere über einen Interessenausgleich, und zwar mit der Gewerkschaft w.. Die PV Kabine wäre zu einem Tarifabschluss nach § 2 Abs. 1, 2 TVG nicht in der Lage. Fehlt es an dem Versuch, sieht der TV Pakt gleichwohl keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor.

(3) Die insoweit abweichende Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt verdrängt die ältere, von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Regelung der §§ 81, 83 Abs. 3 TVPV. Der spätere Tarifvertrag geht dem früheren vor (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 12 m.w.N.).

Dem steht auch nicht § 3 TV Pakt entgegen, nach welchem die für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge weiter uneingeschränkt zur Geltung kommen sollen. Die Tarifvertragsparteien haben konkurrierende Zuständigkeiten für die PV Kabine und w. hinsichtlich Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geschaffen. Dies zeigt § 2 Abs. 3 TV Pakt, der für den Fall von Änderungskündigungen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen vorrangig auf die betriebliche Ebene nach Maßgabe des TVPV verlagert. Die Tarifparteien haben die Konkurrenz damit insgesamt gesehen und bringen im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass es - mit Ausnahme der Sondersituation von Interessenausgleichsverhandlungen, die sich auf Änderungskündigungen beschränken - zurrZuständigkeit der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 TV Pakt kommen soll (so bereits ArbG Düsseldorf 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 -).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kündigungsschutz des § 2 Abs. 2 TV Pakt - wie dargestellt - nach § 113 S. 1 InsO nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere wird § 2 Abs. 2 TV Pakt dadurch nicht zu einer inhaltsleeren oder unwirksamen Regelung mit der Folge, dass es keine Konkurrenz mehr zwischen § 2 Abs. 2 TV Pakt und § 83 Abs. 3 TVPV gäbe und daher wieder auf § 83 Abs. 3 TVPV zurückzugreifen wäre. Es entfällt lediglich das Kündigungsverbot, nicht aber das Erfordernis, einen Sozialtarifvertrag zu vereinbaren. Zum einen besteht nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung des § 113 S. 1 InsO keinerlei Notwendigkeit die Regelungen des § 2 Abs. 2 TV Pakt weiter einzuschränken als das Kündigungsverbot außer Kraft zu setzen. Zum anderen ist die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien möglichst weitgehend zu erhalten und zu schützen (so bereits ArbG Düsseldorf 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 -).

cc) Der TV Pakt sieht keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor. Auch ist § 2 Abs. 2 TV Pakt nicht ergänzend dahin auslegen, dass ein entsprechender Nachteilsausgleichsanspruch bestünde.

(1) Auch tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine solche Auslegung hat daher außer Betracht zu bleiben, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Demgegenüber haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (st. Rspr. des BAG, 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - Rn. 34; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -).

(2) Vorliegend bestehen aber mehrere Möglichkeiten, wie die Tarifvertragsparteien den Fall hätten regeln können, dass das Kündigungsverbot in § 2 Abs. 2 TV Pakt aufgrund einer Insolvenz von § 113 S. 1 InsO verdrängt wird. In Betracht kommt, dass sie einen entsprechenden Nachteilsausgleichsanspruch in § 2 Abs. 2 TV Pakt geregelt hätten (hierzu BAG - 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 77 ff). Denkbar wäre aber auch, dass sie ein Verfahren zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vereinbart hätten. Möglich wäre ebenso, dass sie die Zuständigkeit für diesen Fall wieder auf die PV Kabine übertragen hätten, also ein Rückfall auf § 83 Abs. 3 TVPV. In Anbetracht der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten ist es an den Tarifvertragsparteien, nicht an den Arbeitsgerichten, eine etwaige Lücke zu schließen.

3. Wegen der Abweisung des Klageantrages zu 2. fällt der Kammer der auf Feststellung des Nachteilsausgleichs gerichtete Klageantrag zu 3. zur Entscheidung an.

Der Klageantrag zu 3) ist unzulässig. Die klagende Partei geht davon aus, dass es sich bei dem Nachteilsausgleich um eine Neu-Masseverbindlichkeit handele und verlangt ausdrücklich die Feststellung einer Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Diese kann aber - wie geschehen - im Wege der Leistungsklage verfolgt werden, sodass der gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.

Mangels Anspruchsgrundlage ist der Klageantrag zu 3. zudem unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.

III.

Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat das Kündigungsschutzbegehren mit drei Gehältern bewertet und den Nachteilsausgleich wie von der klagenden Partei beziffert.

IV.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) ArbGG gesondert zuzulassen. Die Rechtssache betrifft eine Rechtsstreitigkeit auch über die Auslegung des TV Pakt, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Düsseldorf hinaus erstreckt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.