LG Köln, Urteil vom 18.07.2018 - 28 O 378/17
Fundstelle
openJur 2019, 29904
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 1 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

-Es folgt eine Bilddarstellung-

wie in der Zeitschrift "D2" Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

-Es folgt eine Bilddarstellung-

wie in der Zeitschrift "D2" Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen diese und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und des Tenors zu 2. in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 ist eine deutschlandweit bekannte und beliebte Fernsehmoderatorin, Sängerin und u.a. Namensgeberin einer Zeitschrift und die Klägerin zu 2 ihre Tochter. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschrift "D2". Dort veröffentlichte sie am 30.08.2017 einen Artikel mit der Überschrift "T (43). Dieser Artikel ist bebildert mit zwei Fotos, welche die Klägerin zu 1 neben einem Fahrrad stehend bzw. die Klägerinnen fahrradfahrend zeigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2017 und vom 18.09.2017 forderten die Klägerinnen die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin zu 1 ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche öffentliche Zurschaustellung ihrer Bildnisse rechtswidrig sei, da sie - unstreitig - keine entsprechende Einwilligung erteilte und es sich - so meint sie - nicht um Bildnisse aus der Zeitgeschichte handele. Selbst wenn man dies anders sähe, würden ihre berechtigten Interessen, namentlich ihre Privatsphäre, die Pressefreiheit der Beklagten überwiegen, insbesondere da keine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre vorliege. Auch der Umstand, dass sie sich - unstreitig - dafür einsetzt, dass auch Erwachsene beim Fahrradfahren im öffentlichen Straßenverkehr Helme tragen, rechtfertige nicht, die streitgegenständlichen, heimlich - insofern von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten - gefertigten Bildnisse, die sie in ihrem privaten Alltag zum einen auf dem Weg zu dem von ihrem Wohnhaus ca. 200 m entfernten Markt auf dem Gehweg, den sie gemeinsam ihrer Tochter mit Schrittgeschwindigkeit befahren habe, und zum anderen lediglich stehend neben dem Fahrrad zeigen, zu veröffentlichen, da sie - so meint sie - keine Radfahrt im Straßenverkehr vorgenommen habe. An dieser Bewertung ändere auch nichts ihre - unstreitige - Äußerung, dass sie einen Fahrradhelm durchgehend, "auch beim Einkaufen", trage, zumal es sich hierbei nicht um eine ernsthafte Sachaussage, sondern um eine humorvolle und selbstironische Scherzerklärung ihrerseits gehandelt habe. Hinzu komme, dass sie - unstreitig - im Beisein der Klägerin zu 2 fotografiert wurde, weshalb - so meint die Klägerin 1 weiter - ihr Persönlichkeitsrechtsschutz zusätzlich durch Art. 6 GG verstärkt werde. Die Klägerin zu 2 ist der Meinung, dass auch und erst recht die Veröffentlichung ihres Bildnisses rechtswidrig sei, zumal sie als Minderjährige in besonderer Weise davor zu schützen sei, dass ihr und ihrer Familie durch Paparazzi nachgestellt werde.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu 1 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

-Es folgen zwei Bilddarstellungen-

wie jeweils in der Zeitschrift "D2" Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

-Es folgt eine Bilddarstellung-

wie in der Zeitschrift "D2" Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klägerin zu 1 aufgrund ihrer öffentlichen Selbstdarstellung, insbesondere durch - unstreitige - Interviews, das öffentliche Interesse an ihrem Privatleben, auch an dem Lebensalltag mit ihren Kindern, befördert und bedient habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B3 Bezug genommen. Auch ihr persönliches Wohnumfeld in Berlin habe die Klägerin zu 1 einem breiten Publikum präsentiert, als sie sich - unstreitig - im Rahmen der Sendung "Stadt, Rad, Hund" mit ihrem Lastenfahrrad mit der Moderatorin traf und mit dieser über den Markt in Berlin Westend spazierte. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beitrags und der darauf folgenden Berichterstattung in den Medien wird auf die Anlagen B4 und B5 Bezug genommen. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 1 das auch durch die eigene Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit geschürte Interesse an ihrer Person sowie ihre Bekannt- und Beliebtheit ganz gezielt für kommerzielle Zwecke und Werbung nutze und ihre werbliche Tätigkeit damit verknüpfe, durch Interviews und Videoreportagen Einblicke in ihr tatsächliches (Familien-)Leben zu geben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B6 - B8 Bezug genommen. Im Besonderen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1 - unstreitig - im Sommer 2017 an der Fahrradhelm-Kampagne "Du bist mir nicht egal!" des Bundesverkehrsministeriums sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates mitwirkte, die u.a. zum Ziel hatte, Erwachsene und Senioren zum Tragen eines Fahrradhelms zu motivieren. In diesem Zusammenhang trat die Klägerin zu 1 - ebenfalls unstreitig - am 27.06.2017 an einer Grundschule auf und warb öffentlichkeitswirksam (vgl. Anlagen B11 - B14) dafür, dass beim Fahrradfahren neben den Kindern auch Erwachsene aus Sicherheitsgründen einen Fahrradhelm tragen sollten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B9 und B10 Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund und ihrer herausragenden Bekanntheit müsse die Klägerin zu 1 die Veröffentlichung der streitgegenständlichen kontextbezogenen Fotos, die sie zeigen, während sie entgegen der wenige Zeit zuvor medienwirksam in Anspruch genommenen Vorbildrolle in Anwesenheit der Klägerin zu 2 ohne Fahrradhelm im öffentlichen Straßenverkehr in Berlin mit ihren Lastenfahrrad unterwegs war, in dem Kontext der Berichterstattung, die diesen Widerspruch aufzeige, aufgrund eines erheblichen öffentlichen Berichterstattungsinteresses und der Belegfunktion der Fotos hinnehmen. Die Beklagte behauptet ferner, dass die Klägerin zu 1 nach der Berichterstattung bei ihr angerufen habe und u.a. mitgeteilt habe, dass sie mit der Veröffentlichung auch der streitgegenständlichen Fotos kein Problem habe, jedoch nicht wolle, dass ihre Kinder in der Presse erschienen. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist die Beklagte der Auffassung, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos rechtmäßig sei, insbesondere da die Klägerin zu 1 ihre Privatsphäre hinsichtlich der Klägerin zu 2 selbst geöffnet habe und da aufgrund der vollständigen Verpixelung der Klägerin zu 2 allenfalls eine geringfügige persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigung vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG lediglich hinsichtlich desjenigen Fotos, das sie zeigt, während sie das Fahrrad schiebt.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17 sowie BGH Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR Urt. v. 07.02.2012 ? 40660/08 u. 60641/08, - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren - hier fehlenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. BVerfG Urt. v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08; BGH Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08 - Party-Prinzessin).). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17 sowie BGH Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14).

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, sowie BGH Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17).

Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, a.a.O., Tz. 16 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei jeweils im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR Urt. v. 10.07.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - B AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR Urt. v. 07.02.2012 ? 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Tz. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17) Stets abwägungsrelevant ist zuletzt die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.).

Bei der Abwägung kann zugunsten des jeweils Betroffenen streiten, dass berechtigte Privatheitserwartungen verletzt worden sind. Es bedarf keiner Klärung, ob mit der der jüngsten Rspr. des BGH (BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17) dogmatisch lediglich die Sozialsphäre betroffen ist, wenn Fotos im öffentlichen Raum entstehen und ausschließlich auf Wahrnehmungen beruhen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen. In welchem Verhältnis diese Linie des BGH zum Duktus einiger älterer Entscheidungen steht, die auch bei Fotos aus dem öffentlichen Raum oft wegen eines thematischen Bezugs eher von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen zu sein scheinen (BGH Urt. v. 31.05.2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag; BGH Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH Urt. v. 19.06.2007 - VI ZR 12/06 - Grönemeyer), ist nicht zu vertiefen. Denn darauf kommt es im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht tragend an. Es ist vielmehr allein und ausschließlich Frage der Abwägung, ob die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens zumindest thematisch die Privatsphäre berührt und der Betroffene nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im konkreten Fall die "berechtigte Erwartung" haben durfte, deswegen nicht in den Medien abgebildet zu werden. Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, sowie BGH Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH Urt. v. 31.05.2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nämlich nicht, generell anzunehmen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen schon ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es auf Grund ihrer positiven oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein rechtfertigen kann, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Zwar gilt die Pressefreiheit - wie eingangs bereits ausgeführt - auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und über ihr soziales Umfeld einschließlich der ihnen nahestehenden Personen. Denn der Unterhaltung dienende Beiträge stellen einen wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung dar. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (siehe neben den bereits zitierten Entscheidungen etwa auch BGH Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH Urt. v. 31.05.2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag). Auch nach Art. 10 EMRK ist das Recht auf Meinungsäußerung der Presse bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannte Personen eher eng auszulegen, wenn sich die veröffentlichten Fotos und die Berichte dazu auf Einzelheiten des Privatlebens beziehen und nur die öffentliche Neugier befriedigen sollen (EGMR Urt. v. 07.02.2012 ? 40660/08 u. 60641/08 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Andererseits ist ausdrücklich nicht jede Veröffentlichung aus diesen Bereichen generell unzulässig. Die Grenze der zulässigen Berichterstattung über das Alltagsleben prominenter Personen wird maßgeblich vom Informationswert der Berichterstattung und der Schutzwürdigkeit in jedem konkreten Einzelfall bestimmt: Daher kann insbesondere bei Politikern - hier vor allem wegen der "watchdog"-Funktion der Presse - eine Bebilderung mit Vorgängen aus dem Alltagsleben zumindest bei einem Zusammenhang mit dem Amt und/oder politisch relevanten Vorgängen eher hinzunehmen sein (vgl. jetzt BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, sowie zuvor BGH Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14 - Wowereit; Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 156/06 - Einkaufsbummel nach Abwahl). Aber auch bei anderen Personen des öffentlichen Interesses wie Schauspielern kann ein öffentliches Berichterstattungsinteresse mit Blick auf deren Vorbild- und Leitbildfunktion bestehen.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin zu 1 die öffentliche Zurschaustellung des streitgegenständlichen Bildnisses, das sie zeigt, während sie das Fahrrad schiebt, nicht hinzunehmen. Demgegenüber überwiegt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinsichtlich des Bildnisses, das die Klägerin zu 1 fahrradfahrend zeigt, die Pressefreiheit der Beklagten das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre der Klägerin zu 1.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1 zwar keine Politikerin, jedoch eine deutschlandweit bekannte und äußerst beliebte Fernsehmoderatorin ist, die der breiten Öffentlichkeit auch durch ihre Werbetätigkeiten für diverse Unternehmen bekannt ist. Ferner ist zu beachten, dass die Klägerin zu 1 sich ausweislich der seitens der Beklagten vorgelegten Interviews mehrfach und nicht lediglich detailarm zu ihrem Privatleben und auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 äußerte. Ob allein deshalb die hier streitgegenständliche öffentliche Zurschaustellung der inkriminierten Bildnisse rechtmäßig wäre, sieht die Kammer kritisch, da hieraus keine Selbstöffnung hinsichtlich der bildlichen Darstellung ihrer Person oder der Klägerin zu 2 folgte. Dies kann jedoch dahinstehen.

Denn vor dem Hintergrund der von der Klägerin zu 1 in der seitens des Bundesministeriums für Verkehr unterstützten Kampagne "Du bist mir nicht egal!" eingenommen Rolle als Aushängeschild und Vorbild, muss sie die Veröffentlichung des Bildnisses, das sie fahrradfahrend zeigt, hinnehmen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass diese Kampagne zum Ziel hat(te), dass gerade Erwachsene als Vorbild für ihre Kinder Fahrradhelme tragen, während sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1 im Rahmen dieser Kampagne am 27.06.2017 an einer öffentlichen Veranstaltung in einer Grundschule teilnahm, über die sowohl die Medien als auch die Klägerin zu 1 im Rahmen eines sogenannten sozialen Netzwerks berichteten. Während dieses Termins wurden sowohl öffentlichkeits- und medienwirksam Fotos der Klägerin zu 1 mit Kindern gefertigt als auch Interviews mit der Klägerin zu 1 durchgeführt, in denen sie insbesondere die Gefahr des Fahrens ohne Fahrradhelm heraushob. Wenn die Beklagte sodann rund zwei Monate später - und damit im zeitlichen Zusammenhang mit der zuvor genannten Veranstaltung bzw. Kampagne - im Rahmen einer ernsthaften und sachbezogenen Berichterstattung darüber berichtet, dass die Klägerin zu 1 trotz dieses medienwirksamen Auftritts und ihrer Funktion als Aushängeschild der o.g. Kampagne im Straßenverkehr in Begleitung ihrer Tochter ohne Fahrradhelm Fahrrad fuhr, so kann ihr die Bebilderung dieses Artikels mit dem streitgegenständlichen Foto, das die Klägerin zu 1 fahrradfahrend zeigt, nicht untersagt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Bildnisse der Klägerin zu 1 heimlich gefertigt wurden. Das insofern erfolgte Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da sie sich bei der Presseagentur, von der sie die Fotos erwarb, über die Umstände der Fertigung hätte erkundigen können. Ferner ist zwar auch zu beachten, dass die Klägerin zu 1 in ihrer Privatsphäre - wenn auch in deren Randbereich - betroffen ist, da sie die berechtigte Erwartung haben konnte, nicht bei der Fahrt zum Markt fotografiert zu werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass mit der heimlichen Anfertigung eine maßgebende Vertiefung des Eingriffs nicht verbunden war, da der Vorgang im öffentlichen Straßenraum stattgefunden hat. Auch sonstige besondere Belästigungen, die mit der Anfertigung solcher Fotos verbunden sein können und die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären (zu diesem Aspekt BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 33), sind nicht vorgetragen oder erkennbar.

Die Kammer verkennt ferner nicht, dass der Persönlichkeitsschutz Klägerin zu 1 durch die Anwesenheit der Klägerin zu 2 durch Art. 6 GG verstärkt wird, da es sich bei der dargestellten Fahrradfahrt durchaus um einen Moment der Zuwendung handelt, da die Klägerin zu 1 die Klägerin zu 2 beim gemeinsamen Fahrradfahren begleitet und beschützt.

Maßgebend für das Überwiegen der Pressefreiheit der Beklagten ist jedoch, dass sie mit der Veröffentlichung der Berichterstattung und der Bebilderung derselben mit dem angegriffenen Foto, das die Klägerin zu 1 fahrradfahrend zeigt, einen Widerspruch zwischen dem im Rahmen der o.g. Kampagne von der Klägerin zu 1 selbst hervorgerufenen Bild der Klägerin zu 1 als Vorbild bezüglich des Tragens von Fahrradhelmen im öffentlichen Straßenverkehr gerade im Beisein von Kindern und der Realität aufdeckt. Hierbei spielt es entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 keine Rolle, dass sie - unterstellt - lediglich 200m in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg zurücklegte. Denn auch auf diesem Weg hätte sie aufgrund der von ihr selbst in einem Interview dargestellten Gefahren des Fahrens ohne Helm einen solchen tragen müssen. Aufgrund der dargestellten Offenbarung eines Kontrastes zwischen der Realität und dem in der Öffentlichkeit hervorgerufenen Bildes der Klägerin zu 1 liegt in der streitgegenständlichen Veröffentlichung des Bildnisses, das die Klägerin zu 1 fahrradfahrend zeigt, eine kontextgerechte Bebilderung, welche die begleitende Wortberichterstattung nicht nur ergänzt und veranschaulicht, sondern gerade in der Gegenüberstellung mit dem bei dem Besuch der Grundschule gefertigten Bild als Beleg für den aufgezeigten Widerspruch dient, mithin einen hohen Informationswert aufweist. In Anbetracht der weiteren Umstände, dass die Berichterstattung nicht lediglich der Befriedigung der Neugier der Leserschaft in Bezug auf Details aus dem Privatleben der Klägerin zu 1 dient und das Foto für sich betrachtet nicht abträglich ist, überwiegt die Pressefreiheit der Beklagten das Recht am eigenen Bild der Klägerin zu 1.

Demgegenüber überwiegen jedoch bei der erneuten Abwägung der zuvor genannten Umstände aufgrund des Fehlens gerade dieses maßgeblichen Aspekts das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Schutz der Privatsphäre der Klägerin zu 1 die Pressefreiheit der Beklagten hinsichtlich desjenigen Bildnisses, das die Klägerin zu 1 zeigt, während sie ihr Fahrrad schiebt. Zwar wird hier der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zu 1 aufgrund der nicht abgebildeten Klägerin zu 2 nicht verstärkt. Auch verkennt die Kammer nicht, dass dieses Foto zeigt, wie die Klägerin zu 1 sich in der konkreten Situation ihrer selbst postulierten Vorbildfunktion in der Öffentlichkeit entsprechend verhalten hätte müssen. Aufgrund der Tatsache, dass der bei der zuvor vorgenommenen Abwägung maßgebliche Umstand des Aufzeigens des Kontrastes zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1 und der Realität durch die Veröffentlichung dieses Fotos gerade nicht dargestellt wird, überwiegen insofern die berechtigten Privatheitserwartungen und das Recht am eigenen Bild der Klägerin zu 1 das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

2.

Die Klägerin zu 2 hat einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG hinsichtlich des sie zeigenden Bildnisses.

Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1. genannten Grundsätze überwiegt bei der auch hier vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Schutz der Privatsphäre der minderjährigen Klägerin zu 2 die Pressefreiheit der Beklagten.

Es ist zwar zu beachten, dass die Existenz der Klägerin zu 2 der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben ist, weil sich die Klägerin zu 1 auch hinsichtlich ihres Familienlebens mit ihren Kindern in diversen Interviews äußerte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Klägerin zu 1 zwar zu ihren Kindern äußerte, sie jedoch keine Fotos von diesen veröffentlichte bzw. veröffentlichen ließ. Zu bedenken ist auch, dass die Klägerin zu 2 auf dem Foto zwar im Rechtssinne erkennbar ist, ihr Gesicht jedoch vollständig verpixelt ist. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Klägerin zu 2 aufgrund ihres abgebildeten Fahrrads, ihrer Kleidung und ihres Helms - zumindest aus einem Zusammenspiel dieser Anhaltspunkte - in der unmittelbaren Öffentlichkeit ihres Wohnortes erkannt werden könnte, auch wenn sie nicht von der Klägerin zu 1 begleitet wird. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass das streitgegenständliche Foto gerade als Kontrast zu dem ebenfalls abgebildeten Foto, auf dem die Klägerin zu 1 während des o.g. Besuchs einer Grundschule mit Kindern abgebildet ist, dient, wodurch der seitens der Beklagten aufgedeckte Widerspruch zwischen der Realität und dem im Rahmen der o.g. Kampagne entworfenen Bild der Klägerin zu 1 besonders verdeutlicht wird. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Klägerin zu 2 zwar eine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre durch die Klägerin zu 1 zurechnen lassen müsste. Dies umfasst jedoch allein Umstände, welche sie selbst - die Klägerin zu 2 - betreffen. Die Klägerin zu 2 muss es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht dulden, im Rahmen der - wie unter Ziffer 1. ausgeführt - zulässigen Darstellung eines Widerspruchs zwischen Realität und Selbstdarstellung der Klägerin zu 1 abgebildet zu werden, obwohl sie mit keinem dieser sich widersprechenden Aspekte zu tun hat. Denn sie war weder in die seitens der Klägerin zu 1 als Aushängeschild betriebene Kampagne involviert noch ist es ihr - auch aufgrund ihres Alters - anzulasten, dass die Klägerin zu 1 in ihrer Gegenwart nicht ihrer Vorbildrolle hinsichtlich des Tragens eines Fahrradhelms gerecht wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2 aufgrund ihres Alters eines besonderen Schutzes vor der öffentlichen Zurschaustellung ihrer Bildnisse in der Presse bedarf, da Minderjährigen ein Recht auf Entwicklung ihrer Persönlichkeit - auf "Person werden" - zusteht, das sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen betrifft. Deshalb bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis greift auch dann ein, wenn es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt, und entfällt nicht bereits bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschieht. Insbesondere entfällt es nicht dadurch, dass die Eltern das Kind bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen oder Spazierengehen begleiten. Auch Kinder einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung haben das Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in öffentlichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden(vgl. OLG Köln, NJW 2017, 1114, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund überwiegt nach Abwägung all dieser Aspekt nach nochmaliger intensiver Beratung der Kammer das Recht am eigenen Bild der Klägerin zu 2 und ihre durch ihr Alter verstärkte Privatsphäre das durchaus vorhandene Berichterstattungs- und Veröffentlichungsinteresse der Beklagten.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709, 890 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: 60.000,- EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.