LG Detmold, Urteil vom 03.08.2018 - 01 O 185/18
Fundstelle
openJur 2019, 29766
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 26 U 151/18
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Klägerin macht den Beklagten - dieser ist niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde - dafür verantwortlich, dass sie schon am 15.01.2009 und damit in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und wegen damit einhergegangener Komplikationen geistig und körperlich behindert ist und nur über eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit verfügt. Sie verlangt deshalb von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 € und die Feststellung seiner Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden.

Nach einem Erstkontakt am 07.02.2008 suchte die Mutter der Klägerin die Praxis des Beklagten in B am 28.08.2008 erneut auf und gab an, dass seit ihrer letzten Regelblutung mehr als ein Monat verstrichen sei. Bei der an diesem Tag durchgeführten Ultraschalluntersuchung war jedoch noch keine Gravidität festzustellen. Am 5., 12 und 23.09.2008 nahm der Beklagte weitere Ultraschall- untersuchungen bei der Mutter der Klägerin vor. Bei der Untersuchung am 23.09.2008 stellte er eine Schwangerschaft fest. In der Folgezeit suchte die Mutter der Klägerin regelmäßig die Praxis des Beklagten auf. Wie oft sie dies tat, ist jetzt ebenso streitig wie die Frage, wie häufig der Beklagte bei ihr dabei Ultraschall- untersuchungen vornahm. Der Beklagte stellte bei der Mutter der Klägerin jedenfalls zeitweilig Leukozyten und Eiweiß im Urin fest und verordnete ihr deshalb unter anderem Blasen- und Nierentee und schließlich auch ein Antibiotikum. Ob die Mutter der Klägerin dieses Medikament auch einnahm, ist streitig. Letztmals erschien sie dann am 15.01.2009 mit Wehenbeschwerden in der Praxis des Beklagten. Bei ihrer Untersuchung fand der Beklagte den Muttermund der Patientin auf 3 bis 3,5 cm erweitert vor. Außerdem prolabierte die Fruchtblase im Zervikalkanal. Ob die Patientin zu diesem Zeitpunkt blutete, ist streitig. Der Beklagte sorgte jedenfalls dafür, dass die Mutter der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes von seiner Praxis aus mit einem Taxi ins Klinikum H fuhr. Dort wurde die Patientin noch am selben Tag im Wege einer primären, eiligen Sectio entbunden. Die Klägerin wog bei ihrer Geburt 735 g.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte ihre Mutter grob fehlerhaft behandelt habe. So habe er bereits verkannt, dass die Schwangerschaft ihrer Mutter mit ihr eine Risikoschwangerschaft gewesen sei, die durch Diabetes, Bindegewebsschwäche, familiäre Vorbelastungen und vorzeitige Wehentätigkeit besonders belastet gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte auf die bei ihrer Mutter im Dezember 2008 eingetretene Zervixverkürzung nicht sachgerecht reagiert. Er hätte ihre Mutter sofort einer stationären Behandlung zuführen müssen. Obwohl ihre Eltern ihn dazu gedrängt hätten, habe der Beklagte indes eine Krankenhauseinweisung abgelehnt und dies, obwohl er ausweislich seiner Abrechnungen gegenüber der Krankenkasse selbst den Verdacht gehabt habe, dass sich bei ihrer Mutter im Dezember 2008 eine vorzeitige Wehentätigkeit und eine Zervixinsuffizienz eingestellt hätten. Darüber hinaus habe es der Beklagte versäumt, die bei dieser Sachlage gebotenen Befunde zu erheben. So habe er bei ihrer Mutter am 28.112008 letztmals eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen. Trotz der erheblichen Wehen- beschwerden ihrer Mutter und der eingetretenen Zervixverkürzung habe der Beklagte - unstreitig - weder ein CTG noch eine vaginale oder abdominelle Sonographie durchgeführt. Die vom Beklagten sowohl im Mutterpass als auch in der Patientenakte dokumentierten Befunde seien im Übrigen unvollständig und zum Teil falsch. Zum einen seien nicht alle Besuche ihrer Mutter in der Praxis des Beklagten dokumentiert worden. Nachdem die Schwangerschaft festgestellt worden sei, habe ihre Mutter den Beklagten mindestens 20 Mal aufgesucht. Zum anderen habe es der Beklagte versäumt, im Mutterpass und der Patientenakte zu dokumentieren, dass sich der Zervix ihrer Mutter im Dezember 2008 auf 2 cm verkürzt habe und dass er den Verdacht vorzeitiger Wehentätigkeit und einer Zervixinsuffizienz gehabt habe, wie sich dies aus seinen Abrechnungen gegenüber der Krankenkasse ergebe. Schließlich müsse sich der Beklagte auch vorwerfen lassen, ihrer Mutter am 15.01.2009 zugemutet zu haben, von seiner Praxis aus mit einem Taxi ins Klinikum H zu fahren, anstatt ihr einen Rettungswagen zu rufen. All diese Versäumnisse und groben Behandlungsfehler hätten dazu geführt, dass sie schon in der 25. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und dass es dabei in der Folge bei ihr zu einem Atemnotsyndrom, einem respiratorischen Versagen, rezidivierenden Apnoen mit Sättigungsabfall und Bradykardien, intraventrikulären und Parenchymlutungen, einem posthämorrhagischen Hydrocephalus communicans, einer Cholestase nach totalparenteraler Ernährung, einer Frühgeborenenanämie, einer Trinkschwäche, einem Ductus arteriosus persistens, Mundsoor und einer Retinopathia prämaturuhum beidseits gekommen sei. Aufgrund ihrer extremen Frühgeburtlichkeit und der damit einhergehenden Komplikationen sei sie geistig und körperlich behindert und verfüge nur über eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit. Sie leide an Epilepsie und Oligoepilepsie sowie Inkontinenz. Sie bedürfe sonderpädagogischer Unterstützung mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung und befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach

dem gerichtlichen Ermessen unterstelltes Schmerzensgeld

zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 27.10.2016 zu zahlen, das nach

ihrer Vorstellung 250.000 € nicht unterschreiten

sollte

und

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr

sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr wegen der fehlerhaften

gynäkologischen Behandlung ihrer Mutter, Frau

R, in Vorbereitung der frühgeburtlichen Geburt vom

15.01.2009 entstanden sind und entstehen, für materielle

Ansprüche jedoch nur, soweit diese nicht auf

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen

sind, und für immaterielle Ansprüche nur, soweit diese

derzeit noch nicht bezifferbar sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu behauptet er, dass bei der Mutter der Klägerin keine Anzeichen für eine Risikoschwangerschaft bestanden hätten. Diese sei weder an Diabetes erkrankt gewesen, noch habe sie Krampfadern oder Anzeichen für eine Bindegewebsschwäche gehabt. Familiäre Belastungen für eine Frühgeburt seien ihm nicht berichtet worden.

In seiner Praxis sei es im Übrigen üblich, dass bei allen Untersuchungen, die er an Patientinnen durchführe, stets eine reine Mitarbeiterinnen anwesend sei. Diese hielten die von ihm erhobenen Befunde jeweils in den Patientenakten und/oder Mutterpässen fest. So sei auch im Falle der Mutter der Klägerin verfahren worden. Alle Besuche der Mutter der Klägerin in seiner Praxis und die von ihm dabei erhobenen Befunde seien auf diese Weise korrekt dokumentiert worden.

Die letzte Ultraschalluntersuchung im Jahre 2008 habe er am 05.12 bei der Mutter der Klägerin durchgeführt. Am 15.12.2008 sei dann erstmals bei ihr der Zervix leicht verkürzt aber immer noch im Normbereich gewesen. Am 15.01.2009 habe es dann erstmals Anzeichen für eine drohende Frühgeburt gegeben. Er habe sofort auf eine Krankenhauseinweisung gedrängt. Nachdem er durch einen Anruf bei der Notrufleitstelle erfahren habe, dass ein Rettungswagen frühestens in 30 Minuten zur Verfügung stehen könne, habe er - unstreitig - der Patientin geraten, mit einem vor der Praxis bereitstehenden Taxi ins Klinikum H zu fahren, da Eile geboten gewesen sei. Er habe den Taxifahrer noch instruiert und die Ankunft der Patientin im Klinikum H telefonisch angekündigt.

Dass die Klägerin schon in der 25. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei, sei schicksalhaft und nicht vermeidbar gewesen.

Der Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der Eltern der Klägerin und des Beklagten, durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen N, P, I und K und durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. P, das diese im Termin vom 22.06.2018 noch einmal mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.07.2017 und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.06.2018 Bezug genommen.

Gründe

(1)

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten weder gestützt auf die §§ 630a, 280 Abs. 1, 249, 253 BGB noch gestützt auf die §§ 823, 249, 253 BGB Schadensersatz verlangen. Denn sie hat nicht beweisen können, dass der Beklagte ihre Mutter im Vorfeld ihrer, der Klägerin, Geburt fehlerhaft behandelte, dass also Behandlungsfehler des Beklagten bei ihr zu gesundheitlichen Schäden führten. Dass sie schon am 15.01.2009 und damit in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde, war schicksalhaft. Die Kammer folgt insoweit den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. P, deren Feststellungen auf einer Auswertung der ihr übersandten Gerichtsakte nebst Behandlungsunterlagen beruhen.

(a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Schwangerschaft der Mutter der Klägerin a priori eine Risikoschwangerschaft war. Wie die Sachverständige aufgezeigt hat, gab es keine Anzeichen für ein Risiko einer Frühgeburt. Bei der Mutter der Klägerin lag zu Beginn der Schwangerschaft keine Adipositas vor. Sie litt selbst auch nicht an Diabetes und entwickelte während der Schwangerschaft ausweislich der Behandlungsunterlagen des Beklagten und des Klinikum H bis zur Entbindung am 15.01.2009 auch keinen Gestationsdiabetes. Grunderkrankungen, die als Symptom eine Bindegewebsschwäche mit sich gebracht hätten, bestanden bei ihr ebenfalls nicht. Auch die spezielleren Risikofaktoren für eine Frühgeburt (z.B. vorangegangene Frühgeburt, vorangegangene Operation am Muttermund, Zervixverletzungen bei vorangegangenen Geburten oder Operationen, Schwangerschaftsabbrüche, Gebärmutteranomalien, familiäre Häufung von Frühgeburten, Mehrlingsschwangerschaften, etc.) bestanden nicht. Nach dem Risikokalkulator der Fetal Medicine Foundation - so die Sachverständige - errechnete sich bei der Mutter der Klägerin vielmehr mit 0,9% ein unterdurchschnittliches Risiko für eine Frühgeburt.

Nach den vom Beklagten bis zum 13.01.2009 erhobenen Untersuchungsbefunden entwickelte sich die Schwangerschaft der Mutter der Klägerin auch in der Folgezeit nicht zu einer Risikoschwangerschaft. Bei den von ihm durchgeführten Tastuntersuchungen fand er den Zervikalkanal stets geschlossen vor, was - so die Sachverständige - gleichbedeutend damit ist, dass auch der Muttermund fest gewesen sein muss. Die vom Beklagten ertasteten Zervixlängen gaben - so die Sachverständige weiter - ebenfalls keinen Anhalt für eine Risikoschwangerschaft. Die von dem Beklagten dokumentierten Kontraktionen wiesen - so die Sachverständige - nicht darauf hin, dass sie muttermundswirksam waren. Auf die zeitweilig im Urin der Patientin nachweisbaren Leukozyten und Eiweiße reagierte der Beklagte - wie die Sachverständige aufgezeigt hat - sachgerecht durch die Verordnung von Blasen- und Nierentee und Medikamenten. Nach den Feststellungen der Sachverständigen bestand bis zum 13.01.2009 für den Beklagten somit keine Veranlassung, die Mutter der Klägerin in ein Krankenhaus einzuweisen und/oder weitere Untersuchungen durchzuführen, etwa ein CTG zu schreiben oder eine abdominelle Sonographie durchzuführen. Vaginalsonographische Zervixlängenmessungen waren - so die Sachverständige - in den Jahren 2008/2009 ohnehin noch nicht medizinischer Standard.

Dass sich die Sachverständige bei ihren Beurteilungen auf die im Mutterpass und in der Patientenakte vom Beklagten dokumentierten Befunde gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn einer vertrauenswürdige ärztlichen Dokumentation ist grundsätzlich bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben zu schenken (vgl. OLGR Düsseldorf 2006, S. 12 ff. und OLGR Oldenburg 2007, S. 810 f.).

So liegt der Fall hier.

Wie die Sachverständige bei ihrer Anhörung im Termin am 22.06.2018 ausgeführt hat, liefern die vom Beklagten für die Mutter der Klägerin geführten Behandlungsunterlagen ein nachvollziehbares, in sich schlüssiges Bild. Aus ihrer Sicht gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa Eintragungen vorgenommen worden sein könnten über Untersuchungen, die tatsächlich gar nicht stattfanden. Allein aus dem Umstand, dass noch für den 13.01.2009 ein unauffälliger Untersuchungsbefund dokumentiert wurde, gibt - so die Sachverständige - keinen Anlass, die Richtigkeit der Dokumentation in Zweifel zu ziehen, da sich ein Notfall wie am 15.01.2009 binnen relativ kurzer Zeit einstellen kann.

Die Sachverhaltsschilderungen der Mutter der Klägerin geben schon deshalb keinen Anlass, die Richtigkeit der vom Beklagten erstellten Behandlungsdokumentation in Zweifel zu ziehen, weil sie sich nach Überzeugung der Kammer an die damaligen Ereignisse nicht mehr hinreichend erinnert:

So hat sie angegeben, bis zur Geburt ihrer Tochter 20 Mal in der Praxis des Beklagten gewesen zu sein. Träfe dies zu, dann wären nahezu die Hälfte ihrer Praxisbesuche vom Beklagten weder dokumentiert noch abgerechnet worden. Angesichts der Aussagen der Zeuginnen K, F und N hält die Kammer dies indes für ausgeschlossen. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass bei jeder Untersuchung einer Patientin, die der Beklagte vornimmt, eine von ihnen zugegen ist und dabei die erhobenen Befunde - sei es im Mutterpass oder in der Patientenakte - sofort festhält. Nach Aussage der Zeugin N können derartige Eintragungen allenfalls in Einzelfällen einmal unterblieben sein. Im Übrigen haben die Zeuginnen bestätigt, dass auch im Fall der Mutter der Klägerin so verfahren worden sei. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Die Zeuginnen haben sich durchweg zurückhaltend geäußert und Erinnerungslücken sofort deutlich gemacht. Auch haben sie anhand des ihnen vorgelegten Mutterpasses der Mutter der Klägerin identifizieren können, welche handschriftlichen Eintragungen eine jede von ihnen darin vornahm.

Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung der Mutter der Klägerin bestehen auch deshalb, weil sie angegeben hat, schon geblutet zu haben, als sie am 15.01.2009 in der Praxis des Beklagten erschienen sei. Obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, ist den Behandlungsunterlagen des Klinikum H nichts dafür zu entnehmen, dass sie bei ihrer dortigen Aufnahme geblutet hätte.

Weiter kommt hinzu, dass sich die Mutter der Klägerin auch nicht mehr an die mit ihrer Hebamme P geführten Gespräche hat erinnern können. Letztere hat als Zeugin ausgesagt, dass die in ihren Behandlungsunterlagen dokumentierten Zervixlängen nicht das Ergebnis eigener Untersuchungen gewesen seien, sondern allein auf Mitteilungen der Patientin beruhten. Dass sie ihrer Hebamme Ergebnisse von Zervixlängenmessungen mitteilte, daran hat die Mutter der Kläger im Termin am 22.06.2018 keine Erinnerung mehr gehabt. Insbesondere hat sie auch nicht erklären können, wie es zu der Eintragung in den Behandlungsunterlagen der Hebamme vom 07.01.2009 hat kommen können, zumal der Beklagte ihr nach ihrer Darstellung nach der Zervixlängenmessung in der 19. Schwangerschaftswoche keine Messergebnisse mehr mitgeteilt haben soll.

Schließlich steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es kein Gespräch der Eltern der Klägerin mit dem Beklagten gab, in welchem sie ihn dazu drängten, die Mutter der Klägerin in ein Krankenhaus einzuweisen. Nach den Angaben der Mutter der Klägerin soll dieses Gespräch stattgefunden haben, nachdem ihr der Beklagte offenbart habe, dass sich ihr Gebärmutterhals von 4 cm auf 2 cm verkürzt habe. Abgesehen davon, dass der Beklagte in Abrede gestellt hat, ein Gespräch dieses Inhalts geführt zu haben, hat auch der Vater der Klägerin auf die Frage, ob er - sei es allein oder im Beisein seiner Ehefrau - mit dem Beklagten direkt gesprochen habe, ausdrücklich erklärt, dass dies erstmals am 15.01.2009 geschehen sei. Erst nachdem ihm die Darstellung seiner Ehefrau vorgehalten worden ist, hat er - allerdings pauschal - deren Angaben bestätigt. Nach dem Eindruck, den die Kammer dabei von ihm gewonnen hat, hat er indes keine Erinnerung an das von seiner Ehefrau zuvor behauptete Gespräch mit dem Beklagten gehabt. Die Kammer hat im Übrigen keine Veranlassung, den Vater der Klägerin zu diesem Punkt noch einmal ergänzend anzuhören. Denn dessen Antworten sind weder durch sprachliche Barrieren beeinflusst worden noch beruhen sie auf irgendwelchen Missverständnissen.

Schließlich gibt auch der Umstand, dass in den Abrechnungsunterlagen des Beklagten unter dem Datum 05.12.2008 von einem Verdacht auf vorzeitige Wehentätigkeit und unter dem Datum 23.12.2008 von einem Verdacht auf Zervixinsuffizienz die Rede ist, keinen Anlass, die Richtigkeit der im Mutterpass und in der Patientenakte dokumentierten Befunde anzuzweifeln. Denn die in den Behandlungsunterlagen festgehaltenen Befunde wurden dort durch die Zeugin X1 - wie diese glaubhaft bestätigt hat - zeitgleich mit ihrer Erhebung durch den Beklagte notiert. Dass in den zeitlich später erstellten Abrechnungen von einem Verdacht auf vorzeitige Wehentätigkeit und einem Verdacht auf Zervixinsuffizienz die Rede ist, beruht - wie die Sachverständige im Termin aufgezeigt hat - allein darauf, dass der Beklagte gegenüber der Krankenkasse begründen musste, weshalb er weitere Abstriche aus der Scheide der Patientin nahm und untersuchen ließ. Keinesfalls kann aus den Abrechnungsunterlagen gefolgert werden, dass im Mutterpass und/oder der Patientenakte falsche Befunde niedergeschrieben wurden.

Dass in den Behandlungsunterlagen die vom Beklagten bei der Mutter der Klägerin ertasteten Zervixlängen nicht mit Zentimeterangaben dokumentiert sind, ist ebenfalls unschädlich. Denn derartige Messergebnisse können nur - so die Sachverständige - mit Hilfe einer vaginalsonographischen Zervixlängenmessung erhoben werden, die in den Jahren 2008/2009 noch nicht medizinischer Standard war.

(b)

Dass der Beklagte am 15.01.2009 nicht für einen Transport mit einem Rettungswagen sorgte, sondern die Mutter der Klägerin mit einem Taxi zum Klinikum H fahren ließ, ist im konkreten Fall nicht als Behandlungsfehler einzustufen. Auch insoweit folgt die Kammer der Einschätzung der Sachverständigen. Denn der Beklagte hatte damals - so die Sachverständige - nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob wegen der bestehenden Eilbedürftigkeit die Fahrt mit einem Taxi einem Liegendtransport im Rettungswagen vorzuziehen war. Ärztliche Richtlinien, die ihm dazu eine Entscheidungshilfe hätten geben können, gab es nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht. Nach Darstellung des Beklagten hatte er im Übrigen durch einen Anruf bei der Notrufleitstelle in Erfahrung gebracht, dass ein Rettungswagen frühestens nach 30 Minuten vor Ort bei seiner Praxis eintreffen konnte. Vor diesem Hintergrund riet er der Mutter der Klägerin zur Fahrt mit dem Taxi und kündigte deren Erscheinen im Klinikum H an. Diese Darstellung erachtet die Kammer als glaubhaft. Den Behandlungsunterlagen des Klinikum H ist nämlich zu entnehmen, dass der Beklagte dort am 15.01.2009 um 17:30 Uhr anrief und das Erscheinen seiner Patientin per Taxi ankündigte, und dass die Mutter der Klägerin dort 10 Minuten später eintraf.

(c)

Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 04.07.2008 geben der Kammer keine Veranlassung, den anberaumten Verkündungstermin weiträumig zu verlegen oder gar aufzuheben, um ihr, Klägerin, zu ermöglichen, dass Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen durch ein Privatgutachten überprüfen zu lassen. Dies wäre aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs nur geboten, wenn die Sachverständige Dr. P im Termin am 22.06.2018 gänzlich neue Feststellungen getroffen hätte (vgl. dazu BGH, NJW 1988, S. 2302 f.). Das war indes nicht der Fall. Die Sachverständige hat (nur) die Ausführungen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 13.07.2017 erläutert und gegen die Einwendungen der Klägerin verteidigt.

(2)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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