Datenschutzrechtliche Anweisung zur Herausgabe einer vollständigen Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) eines Immobilien-Beweissicherungsgutachten nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO an den Eigentümer des begutachteten Objekts ist rechtmäßig
Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.