OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2018 - 1 U 162/17
Fundstelle
openJur 2019, 29708
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 303/16
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1a) Die Beklagten werden unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kleve vom 25. April 2017 verurteilt, als Gesamtschuldner 29,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 an den Kläger zu 1) zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.703,16 € für den Zeitraum vom 29. November 2016 bis zum 15. Juli 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 250,00 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2016, die Beklagte zu 2) darüber hinaus seit dem 26. November 2016 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) alleine 76 %, die Klägerin zu 2) alleine 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95 %, die Klägerin zu 2) darüber hinaus noch weitere 1 % und die Beklagten selbst 4 %.

Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 25. April 2017 tragen die Kläger allein.

6. Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

7. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am Freitag, den 11. September 2015 gegen 13:22 Uhr im Bereich A.../B... auf der B 58 in C... zutrug.

Der Kläger befuhr die A... mit seinem BMW. Da ein vor ihm fahrender Autofahrer abbremste, reduzierte der Kläger seine Geschwindigkeit. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem VW Passat, dessen Halter der Beklagte zu 1) war und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, auf den klägerischen BMW auf, wodurch dieser im Heckbereich beschädigt wurde.

Die vollständige Haftung der Beklagten steht nicht im Streit. In der Berufung geht es allein um die Kosten des Klägers für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Im Auftrag des Klägers wurde am 14. September 2015 ein Gutachten über die Schäden am klägerischen Fahrzeug erstellt. In dem Gutachten war eine Reparaturzeit von voraussichtlich sechs Arbeitstagen angegeben. Mit Anschreiben vom 14. September 2015 bat der Kläger die Beklagte zu 2) um Deckungszusage sowie um Schadensregulierung bis zum 24. September 2015 und erbat einen Vorschuss unter anderem für Mietwagenkosten, da der Kläger anderenfalls einen Bankkredit aufnehmen müsse. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2015 forderte der Kläger unter Vorlage des Gutachtens die Beklagte zu 2) zur Begleichung der Nettoreparaturkosten bis zum 28. September 2015 auf.

In der Zeit vom 11. September 2015 bis zum 23. Oktober 2015 (43 Tage) mietete der Kläger für 5.901,21 € ein Ersatzfahrzeug an.

Zwischenzeitlich bestellte sich der Kläger ein Neufahrzeug.

Mit Schreiben vom 22. September 2015 kündigte die Beklagte zu 2) die Schadensregulierung im Rahmen ihrer Einstandspflicht an und äußerte, dass das klägerseits eingeholte Gutachten derzeit überprüft werde. Mit Schreiben vom 25. September 2015 äußerte die Beklagte zu 2), das klägerische Fahrzeug nachbesichtigen lassen zu wollen. Am 9. Oktober 2015 besichtigte ein von der Beklagten zu 2) beauftragter Sachverständiger das noch unreparierte Fahrzeug des Klägers. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 kündigte die Beklagte zu 2) die Regulierung des Schadens an. Ein Betrag von 12.297,33 € wurde dem Kläger am 21. Oktober 2015 gutgeschrieben. Der Prüfbericht der Beklagten zu 2) ging den Bevollmächtigten des Klägers am 20. Oktober 2015 zu. Am 19. November 2015 wurden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 17.655,56 € in Rechnung gestellt. Der noch offene Restbetrag wurde von der Beklagten zu 2) erstattet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er die lange Nutzung des Mietwagens nicht zu vertreten habe, da diese auf die zögerliche Regulierung durch die Beklagte zu 2) zurückzuführen sei. Er hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug nachbesichtigen wollen, sich jedoch nicht bei dem Kläger gemeldet. Auf eine telefonische Nachfrage hin habe die Beklagte zu 2) erläutert, dass sie auf eine Nachbesichtigung verzichte. Erst eine telefonische Rückfrage bei der Beklagten zu 2) im Oktober 2015 habe ergeben, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen bereits stattgefunden habe. Der Kläger hat ferner zunächst behauptet, den Reparaturauftrag erst erteilt zu haben, nachdem die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 die Regulierung angekündigt hat. Die Mietwagenkosten seien ortsüblich und angemessen gewesen.

Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 4.305,15 € (4.198,05 € für Mietwagenkosten und weitere 107,10 € bezüglich Abschleppkosten) geltend gemacht.

Hierbei ist der Kläger - ebenso wie die Beklagten - davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2), wie sie es in einem Schreiben vom 17. November 2015 geäußert hat, einen Betrag von 1.703,16 € für Mietwagenkosten für 14 Tage gezahlt hat. Deshalb hat er für Mietwagenkosten lediglich einen Betrag von 4.198,05 € und nicht zusätzlich weitere 1.703,16 €, insgesamt 5.901,21 €, verlangt.

Mit Versäumnisurteil vom 25. April 2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger sowie die Klägerin zu 2) haben beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25. April 2017

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 4.305,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29. September 2015 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld von 1.300,00 € zu zahlen,

4. an die Kläger weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

das Versäumnisurteil vom 25. April 2017 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten überhöht seien.

Eine Anmietung über 43 Tage sei unangemessen lang. Angemessen sei nur eine - der Regulierung zugrunde gelegte - Zeit von 14 Tagen, und zwar unter Berücksichtigung von Instandsetzungsarbeiten von sechs Tagen. Der Kläger habe die lange Mietdauer zu vertreten. Hierzu haben sie behauptet, dass er den Reparaturauftrag bereits am Unfalltag, den 11. September 2015, erteilt habe, was sich aus dem Umstand ableiten lasse, dass in der Reparaturrechnung vom 19. November 2015 - unstreitig - der 11. September 2015 als Auftragsdatum vermerkt sei. Zudem stehe zu vermuten, dass die Anmietung des Mietfahrzeuges der Überbrückung bis zur Auslieferung des - erstinstanzlich unstreitig - am 19. September 2015 bestellten und im Oktober 2015 ausgelieferten Neufahrzeuges des Klägers gedient habe.

Der klägerseits angesetzte Tagessatz von 137,00 € sei überhöht. Unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels seien für einen Zeitraum von 14 Tagen nur 1.703,16 € erstattungsfähig.

Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 28. November 2016 und der Beklagten zu 2) am 25. November 2016 zugestellt worden.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25. April 2017 verurteilt, als Gesamtschuldner 29,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 an den Kläger zu zahlen, sowie an diesen einen weiteren Betrag von 250,00 € und an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 300,00 €. Weiter hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 492,54 € für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2016, die Beklagte zu 2) darüber hinaus seit dem 26. November 2016 zu zahlen.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht bezüglich der - nur noch im Streit stehenden - Mietwagenkosten ausgeführt, dass eine Anmietung über 43 Tage unangemessen sei und der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe. Er habe nicht die Zahlung der Versicherung abwarten dürfen, ohne eine Reparaturmaßnahme zu veranlassen. Wenn er die Reparaturkosten nicht hätte vorstrecken können, hätte er dies der Beklagten zu 2) mitteilen müssen. Zwar habe der Kläger in einem außergerichtlichen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung notwendig sei, anderenfalls er einen Bankkredit aufnehmen müsse. Dies habe er jedoch nicht im Verfahren vorgetragen. Der Kläger hätte den Reparaturauftrag bereits einige Tage nach dem Unfall erteilen können. Es habe dem Kläger oblegen, sich zu erkundigen, ob eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges bereits stattgefunden hat.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht angemessen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, sich auf dem örtlichen Markt über Konkurrenzangebote informiert zu haben. Für die Berechnung sei die Acriss-Klassifizierung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels für das Jahr 2015 heranzuziehen. Ein Brutto-Tagespreis von ca. 120,00 € sei angemessen. Über die von dem beklagten Versicherer erstatteten Kosten hinaus habe der Kläger daher keine weiteren Ansprüche.

Mit der Berufung strebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der - weiteren - Mietwagenkosten an.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) nicht gleichzeitig einerseits dem Kläger gegenüber auf ein Recht zur Prüfung der kalkulierten Reparaturkosten berufen und andererseits den Ersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten auf einen angemessenen Zeitraum reduzieren könne. Hierzu führt er aus, dass - unstreitig - das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher und eine Notreparatur nach dem Gutachten nicht sinnvoll war. Noch am Unfalltag habe der Kläger die Reparatur des BMW in Auftrag gegeben, wobei die Durchführung des Auftrages zunächst zurückgehalten worden sei. Er habe vermeiden wollen, dass das Fahrzeug in repariertem Zustand nicht mehr als Beweismittel tauglich gewesen wäre. Erst am 19. Oktober 2016 habe der Kläger erfahren, dass die Nachbesichtigung stattgefunden habe. Die Reparaturarbeiten seien erst nach der Überprüfung durch die Beklagte zu 2) vorgenommen worden.

Erst nach der Besichtigung des verunfallten BMW durch den Sachverständigen der Beklagten zu 2) am 9. Oktober 2015 habe sich der Kläger entschlossen, ein Neufahrzeug anzuschaffen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm jedenfalls ein Erstattungsanspruch auf die Mietwagenkosten bis zum 9. Oktober 2015 zustehe, da die Instandsetzung frühestens am 10. Oktober 2015 habe beginnen können.

Während des Berufungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass der Betrag von 1.703,16 € auf die Mietwagenkosten entgegen der Ankündigung der Beklagten zu 2) nicht gezahlt worden war.

Deshalb hat der Kläger sein Klagebegehren erweitert und zunächst beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 6. Oktober 2017 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.901,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben der Klageerweiterung widersprochen und zunächst aufgrund Abtretung der Ansprüche an das Mietwagenunternehmen die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt.

Mit Nichtwissen bestreiten die Beklagten, dass der Kläger auf einen Vorschuss betreffend die Reparaturkosten angewiesen gewesen sei und ansonsten hätte einen Bankkredit aufnehmen müssen. Er habe auch bei dem Erwerb des Neufahrzeuges im Oktober 2015 keinen Bankkredit aufnehmen müssen.

Der Kläger hat die Mietwagenkosten sodann vollständig an das Mietwagenunternehmen gezahlt. Am 16. Juli 2018 ist auf Veranlassung der Beklagten zu 2) bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Betrag von 1.703,16 € eingegangen. Übereinstimmend haben die Parteien in Höhe dieses Betrages den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgen sie die Berufungsanträge weiter.

Darüber hinaus stellt der Kläger nunmehr unstreitig, dass die Berechnung der Mietwagenkosten auf der Grundlage des von der Beklagten zu 2) zugrunde gelegten Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorzunehmen ist, wonach sich ein Bruttopreis von 120,00 € täglich ergebe.

II.

Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet, da die Klage zwar zulässig ist, jedoch in der Sache nur geringfügig Erfolg hat.

1.

Der im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterung auf Zahlung weiterer 1.703,16 € steht § 533 ZPO nicht entgegen. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO, deren Zulässigkeit von der Einwilligung des Gegners oder ihrer Sachdienlichkeit abhängt, sondern um eine Erweiterung des Antrages nach § 264 Nr. 2 ZPO. Eine solche liegt nämlich bei einer quantitativen Erweiterung des Klageantrags bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt vor (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, 2016, § 264, Rn. 13, § 263, Rn. 13ff.).

Der Haftungsgrund (Verkehrsunfall vom 11. September 2015; Übernahme der Mietwagenkosten) ist derselbe geblieben. Der einzige Aspekt, der sich verändert hat, ist die (Nicht-)Leistung der Beklagten zu 2).

2.

Dem Grunde nach haftet der Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er die Mietwagenkosten ausgeglichen hat und die zwischenzeitlich an das Mietwagenunternehmen zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche an ihn zurückgefallen sind. Dies ist in dieser Instanz unstreitig.

a)

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mietwagenkosten für die ersten 14 Tage nach dem Unfall in Höhe von 1.703,16 € steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. Dieser Anspruch ist aufgrund der Leistung der Beklagten zu 2) am 16. Juli 2018 erloschen.

Im Hinblick auf den Tagespreis für die beklagtenseits zuerkannt erstattungsfähigen ersten 14 Tage hat der Kläger nunmehr unstreitig gestellt, dass der Berechnung ein Bruttopreis von 120,00 € je Tag zugrunde gelegt werden soll (Blatt 254 R GA). Diesen Betrag hat die Beklagte zu 2) dem Mittel aus dem Fraunhofer Mietpreisspiegel und der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines 5 %igen Abschlags für ersparte Aufwendungen entnommen und hiernach abgerechnet. Mit der Regulierung eines Betrages von 1.703,16 € ist die Forderung des Klägers betreffend die ersten 14 Tage der Anmietung ausgeglichen.

b)

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten besteht nicht. Denn der Kläger hat mit der über den 24. September 2015 hinausgehenden Anmietung eines Ersatzfahrzeuges seine Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt.

Grundsätzlich haben die Beklagten dem Kläger die erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Zum Herstellungsaufwand, der bei Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen ist, gehören auch die Kosten der Miete einer Ersatzsache, die dem Geschädigten vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten gewährt, und zwar für die Dauer der Instandsetzung oder Wiederbeschaffung (Senat, Urteil vom 8. November 2011, I-1 U 14/11, Rn. 5f., zitiert nach juris; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, 3. Kapitel, Rn. 68f.).

Da der Kläger den verunfallten BMW unfallbedingt in der Zeit vom 11. September 2015 bis zum 23. Oktober 2015 (43 Tage) entbehrte, könnten die für diesen Zeitraum angefallen Mietwagenkosten daher grundsätzlich als erstattungsfähiger Herstellungsaufwand anerkannt werden.

Der Kläger hat jedoch seine aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierende Obliegenheit zur zügigen Schadensabwicklung verletzt, indem er nicht veranlasst hat, dass die Reparatur früher durchgeführt wird. Hätte er seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung genügt, wären höhere Kosten als erstattet nicht angefallen.

(1)

Der Kläger konnte nicht darlegen, dass er finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, die Reparatur früher durchzuführen.

Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, verletzt hat, grundsätzlich bei den Beklagten.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht können aber dem Geschädigten keine Anstrengungen abverlangt werden, die diesem unzumutbar sind (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014, 13 S 189/13, Rn. 18ff., zitiert nach juris; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2016, § 254 BGB, Rn. 76f.). Der Kläger - insoweit trägt nun er die Darlegungslast - hat hierzu zunächst behauptet, dass ihm eine zügigere Durchführung der Reparatur nicht möglich gewesen sei, da ihm hierzu die notwendigen finanziellen Mittel gefehlt hätten.

(2)

Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, Rn. 7, zitiert nach juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 249 BGB, Rn. 183). Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988, III ZR 42/87, Rn. 17, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2002, II ZR 355/00, Rn. 18, zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014, 13 S 189/13, Rn. 18, zitiert nach juris).

Verfügt der Geschädigte aber über ausreichende Mittel und kann die Instandsetzung ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung betreiben (BGH, Urteil vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, Rn. 8, zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014, 13 S 189/13, Rn. 19, zitiert nach juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 249 BGB, Rn. 183) oder ist er in der Lage, sich ohne Schwierigkeiten einen Kredit zu beschaffen, dessen Rückzahlung ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002, II ZR 355/00, Rn. 18, zitiert nach juris; ähnl. BGH, Urteil vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, Rn. 9, zitiert nach juris und LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014, 13 S 189/13, Rn. 19, zitiert nach juris bezüglich einer Kreditlinie aus einem Kontokorrentverhältnis, siehe auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 249 BGB, Rn. 183), so ist es ihm nach Auffassung des Senats ausnahmsweise zumutbar, selbst in Vorleistung zu treten. Dann darf er auch die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht hinauszögern.

(3)

Bei der Frage der Finanzierbarkeit der Reparatur handelt es sich um einen Umstand aus der Sphäre des Klägers. Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers stehen den Beklagten nicht zur Verfügung.

Deshalb trägt der Kläger die (sekundäre) Darlegungslast dafür, dass er weder die Mittel zur Finanzierung der Reparatur hatte, noch es ihm möglich war, ein Darlehen hierzu aufzunehmen, das er sich ohne Schwierigkeiten hätte beschaffen können und durch dessen Rückzahlung er nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. zur Darlegungslast LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014, 13 S 189/13, Rn. 22, zitiert nach juris).

(4)

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger entweder aus eigenen Mitteln oder unter Inanspruchnahme eines Kredits ohne nennenswerte Einschränkungen in seiner Lebensführung den Reparaturauftrag hätte erteilen können.

Einen Hinweis hierauf liefert bereits der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, sich bereits am 19. September 2015 - das Datum ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der D... vom 23. September 2015 - einen neuen BMW zu bestellen, den er nicht fremdfinanzieren musste.

Zudem hat der Senat mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 7. August 2018 dem Kläger aufgegeben, vorzutragen, inwiefern es ihm nicht möglich war, die Reparatur des verunfallten BMW unter Verwendung eigener Mittel oder durch Aufnahme eines Kredits, dessen Rückzahlung ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belaste, durchführen zu lassen, sowie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen. Hierauf hat der Kläger lediglich geäußert, er könne der Darlegungslast nicht nachkommen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Reparatur durch Aufnahme eines Kredits oder Kündigung von Sparvermögen im September 2015 zu finanzieren.

(5)

Der Kläger hatte auch nicht das Recht, die Durchführung der Reparatur aufzuschieben, bis die Beklagte zu 2) den beschädigten Wagen nachbesichtigt hatte. Grundsätzlich hat der Geschädigte nicht die Obliegenheit, dem Versicherer eine Nachbesichtigung zu ermöglichen. Vielmehr muss er - auch in dessen mutmaßlichem Interesse - die Schadensabwicklung zügig betreiben. Ob er ausnahmesweise zuwarten darf, wenn die Versicherung selbst auf eine Nachbesichtigung anträgt, kann hier dahinstehen; denn mit einem solchen Begehren ist der Geschädigte hier erst zu einem Zeitpunkt konfrontiert worden, zu dem er den Wagen bei regelgerechter Behandlung bereits wieder repariert zurück erhalten hätte.

Entgegen der Andeutung des Klägers in dem Schriftsatz vom 20. August 2018 zeichnete sich das Nachbesichtigungsverlangen auch nicht in einem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 20. September 2015 bzw. vom 22. September 2015 ab.

Im Ergebnis vermag weder die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit noch das Begehren der Beklagten, eine Nachbesichtigung durchzuführen, die Untätigkeit des Klägers bis zum 24. September 2015 zu erklären. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass der Kläger diese Umstände unter Verletzung der ihm gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Wahrheitspflicht erst nachträglich zu deren Rechtfertigung herangezogen hat.

(6)

Bei zügiger Reparaturfreigabe hätte der Kläger bereits nach 14 Tagen wieder über das verunfallte Fahrzeug verfügen können. Grundsätzlich ist nämlich im Reparaturfalle hinsichtlich der Dauer der Anmietung nur die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens, unter Umständen eine angemessene Überlegungsfrist, ob der Schaden durch Reparatur ausgeglichen werden soll, sowie die notwendige Dauer der Reparatur zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2007, I-1 U 110/07, Rn. 53; zitiert nach juris).

Hier wurde nach dem Unfall am Freitag, den 11. September 2015 das klägerseits in Auftrag gegebene Gutachten am Montag, den 14. September 2015 erstellt und lag dem Kläger jedenfalls am Mittwoch, den 16. September 2015 vor.

Angesichts des eindeutigen Ergebnisses des Schadensgutachtens - Nettoreparaturkosten von lediglich 11.813,51 € bei einem hochpreisigen und nur wenige Monate alten Fahrzeug mit einer Erstzulassung im Februar 2015, der Sachverständige hat zu Recht von einer Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes abgesehen - hätte ein wirtschaftlich denkender Geschädigter bereits am 16. September 2015 die einzig sinnvolle Entscheidung getroffen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In derartig eindeutigen Fällen, in denen eine Alternative - hier zur Reparatur - wirtschaftlich nicht besteht, ist die Zubilligung einer Überlegungsfrist grundsätzlich abzulehnen (Senat, Urteil vom 5. November 2007, I-1 U 78/07).

Tatsächlich hatte der Kläger bereits am Unfalltag selbst einen Reparaturauftrag erteilt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten, sondern auch aus der Abrechnung vom 19. November 2015 betreffend die später tatsächlich durchgeführte Reparatur, die als Auftragsdatum den Unfalltag ausweist.

Wäre die Reparatur sogleich am 11. September 2015 in Angriff genommen worden, hätte der Wagen dem Kläger unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Reparatur nach dem Gutachten in sechs Arbeitstagen abgeschlossen werden konnte, sowie unter Berücksichtigung zweier Wochenenden bereits am Montag, den 21. September 2015 wieder zur Verfügung gestanden.

Auch wenn der Reparaturauftrag erst nach Erhalt des Gutachtens am Mittwoch, den 16. September 2015 erteilt worden wäre, hätte dem Kläger unter Berücksichtigung des Wochenendes bei gebotenem zügigen Vorgehen das Fahrzeug bereits am Ende des letzten Arbeitstages, also am Donnerstag, den 24. September 2015, wieder zur Verfügung gestanden.

c)

Da zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass dem Kläger ein Betrag von 1.703,16 € zustand, haben die Beklagten dem Kläger insoweit Zinsen zu erstatten. Ein solcher Zinsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB, und zwar seit dem Zugang des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 17. November 2015 bei dem Kläger, mit dem die Beklagte zu 2) - fälschlicherweise - die Überweisung des Betrages von 1.703,16 € mitgeteilt hat. Dies ist vergleichbar mit einem Fall der Selbstmahnung, die als besonderer Grund unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner den sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigt (zur Selbstmahnung Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2016, § 286, Rn. 70).

Der Kläger macht Zinsen insoweit jedoch als Rechtshängigkeitszinsen erst seit dem 29. November 2016 geltend, so dass diese für die Zeit vom 29. November 2016 bis zum 15. Juli 2018 zuzuerkennen sind.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1, § 92, § 101 ZPO.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war nicht abzuändern, da sich der - geringe - Erfolg der Berufung nur daraus ergibt, dass dem Kläger aufgrund seiner erst in der Berufung vorgenommenen Klageerweiterung Zinsen in geringem Umfang zugesprochen worden sind.

Bei der Kostenentscheidung betreffend den Berufungsrechtszug hat der Senat nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt. Da die Forderung in Höhe von 1.703,16 € zwischen den Parteien nicht im Streit stand und der Kläger - nach Ausgleich der Mietwagenkosten - aktivlegitimiert war, hätte die Klage insoweit Erfolg gehabt.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713, § 543, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

3.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

4.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 24. Juli 2018 auf 5.901,21 € und danach auf 4.198,05 € festgesetzt.