VerfGH des Freistaates Sachsen, Urteil vom 25.07.2019 - 77-IV-19, 82-IV-19
Fundstelle
openJur 2019, 29668
  • Rkr:

Vorläufige Zulassung der Listenplätze 19 bis 30 der Landesliste der AfD zur Landtagswahl.

Rubrum

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In den Verfahren über die

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

auf Antrag der Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen –

sowie

auf Antrag von 8 Bewerberinnen und Bewerbern für die Landesliste der AfD zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags am 1. September 2019

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2019

für Recht erkannt:

Tenor

1. Die Bewerber/-innen auf Listenplatz 19 bis 30 der bei der Landeswahlleiterin eingereichten Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) werden zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags am 1. September 2019 vorläufig zugelassen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

2. Der Freistaat Sachsen hat den Antragstellern die Hälfte ihrer im einstweiligen Anordnungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

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