Vorläufige Zulassung der Listenplätze 19 bis 30 der Landesliste der AfD zur Landtagswahl.
RubrumDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In den Verfahren über die
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
auf Antrag der Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen –
sowie
auf Antrag von 8 Bewerberinnen und Bewerbern für die Landesliste der AfD zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags am 1. September 2019
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2019
für Recht erkannt:
1. Die Bewerber/-innen auf Listenplatz 19 bis 30 der bei der Landeswahlleiterin eingereichten Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) werden zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags am 1. September 2019 vorläufig zugelassen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
2. Der Freistaat Sachsen hat den Antragstellern die Hälfte ihrer im einstweiligen Anordnungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.