AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 - 435 C 4137/17
Fundstelle
openJur 2019, 29654
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 878,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Bereicherungsansprüche i. H. v. 878,67 € der Klägerin gegen den Reparaturbetrieb A an die Beklagte sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

Am 26.06.2017 kollidierte die Klägerin mit ihrem PKW in der B in Kassel mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen C. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Erstellung eines Schadensgutachtens suchte die Klägerin den Sachverständigen D auf, der mit Gutachten vom 07.07.2017 Brutto-Reparaturkosten i.H.v. 4.232,02 € ermittelte sowie sein Honorar in Rechnung stellte; wegen der Einzelheiten der Honorarrechnung und des Gutachtens wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen. Am 11.07.2017 nahm die Firma A den Reparaturauftrag der Klägerin an, den sie mit Rechnung vom 04.08.2017 über 4.166,61 € brutto abrechnete (auf Bl. 14 f. d.A. wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 26.07.2017, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, teilte die Beklagte unter Vorlage einer schriftlichen Überprüfung des Schadensgutachtens mit, sie erkenne nur Netto-Reparaturkosten i.H.v. 2.179,93 € an. Nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung regulierte die Beklagte diese mit einem Betrag von 3.161,07 €. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages zur Rechnung vom 04.08.2017. Weiter begehrt sie unter Anrechnung einer vorgerichtlichen Zahlung i.H.v. 492,54 € noch restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.857,81 €, den sie aus Reparaturkosten i.H.v. 4.106 60,61 €, eine Wertminderung von 500,00 €, Mietwagenkosten i.H.v. 433,16 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 703 30,04 € sowie einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € zusammensetzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die gesamten Reparaturkosten wie abgerechnet, da die Schädigerseite insoweit risikobehaftet sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.005,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2017sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise sinngemäß die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zu verurteilen, an die Klägerin 878,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2017Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Bereicherungsansprüche i. H. v. 878,67 € der Klägerin gegen den Reparaturbetrieb A an die Beklagte zu bezahlen.

Sie rügt unter Berufung auf einen Prüfbericht der Firma E vom 16.08.2017 (Bl. 24 ff. d.A.) Die Überzahlung der Reparaturfirma und ist der Ansicht, insoweit sei sie zur Erstattung nicht verpflichtet. Deswegen sei auch der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit unzutreffend angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 115 VVG von der Beklagten noch weiteren Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 26.06.2017 in zuerkannter Höhe verlangen.

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden. Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161. 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368; 132, 373, 376; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

Hinsicht der Schadensbeseitigung nach einem Verkehrsunfallereignis bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten der Pflicht zur Schadensminderung im Sinne des § 254 BGB hinsichtlich der Höhe einer Reparaturkostenrechnung regelmäßig Grenzen gesetzt sind. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier die Klägerin - der Geschädigte insbesondere nach Einholung eines Schadensgutachtens den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995. 01930). Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249 [OLG Karlsruhe 19.10.2004 - 17 U 107/04]). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Denn hätte der Schädiger selbst die Schadensbeseitigung übernommen, hätte er sich in gleichem Maße mit einem entsprechenden Verhalten des Reparaturbetriebes auseinandersetzen müssen. Folglich ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, der es ermöglichen kann, diese Auseinandersetzung, die der Schädiger aufgrund seiner Verantwortung für das Schadensereignis zu führen hat, auf den insoweit verursachungsbeitragslosen Geschädigten abzuwälzen.

Dadurch entsteht dem Schädiger entsteht auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung gegen die Werkstatt verlangen kann, um der Gefahr zu begegnen, dass im Zuge der Schadensregulierung eine den Wertungen des Schadensrechts fremde ungerechtfertigte Bereicherung durch den Schadensausgleich entsteht (BGHZ 63, 182, 187; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07 m.w.N., zit. n. juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, zit. n. juris). Insofern hat er die gleiche Rechtstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 - 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082, beck-online).

Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Geschädigte aus anderen Gründen hinreichende Erkenntnisse hat, dass Positionen auf der ihm gestellten Reparaturrechnung von ihm nicht geschuldet sind, etwa weil diese nach dem erteilten Reparaturauftrag von vornherein nicht geschuldet sind, unabhängig ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder weil er anderweitig hinreichend Anlass dafür hatte, den Reparaturauftrag so zu erteilen, dass nicht notwendige Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Reparatur erst gar nicht anfallen. Denn dies wäre in einer Situation, in denen der Geschädigte nicht den Reparaturaufwand ganz oder teilweise an einen Dritten etwa im Wege der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen weiterreichen kann, wiederum eine den Geschädigten originär treffende Sorgfaltspflicht in eigener Angelegenheit, seinen eigenen Aufwand so gering wie möglich und rechtlich zulässig zu halten.

In Ansehung dieser Grundsätze muss die Beklagte der Klägerin diejenigen Rechnungspositionen aus der Rechnung vom 04.08.2017 nicht erstatten, bei denen die Klägerin wissen konnte, dass sie selbst nicht Schuldnerin der entsprechenden Teilbeträge ist. Dies betrifft die Positionen "Probefahrt durchführen" und "gutachterliche Beihilfe".

Die Position i.H.v. 47,61 € netto für die Durchführung einer Probefahrt ist bereits aus Rechtsgründen nicht geschuldet. Denn bei der Durchführung einer Probefahrt handelt es sich nicht um eine entgeltpflichtige Tätigkeit der Werkstatt, sondern um ein Teil der Ergebniskontrolle, ob die durchgeführte Reparatur gelungen ist. Die Probefahrt dient als in erster Linie der Selbstkontrolle der Werkstatt und ist damit eine Tätigkeit der Eigenkontrolle, um dem Kunden eine mangelfreie Leistung übergeben zu können. Der damit verbundene Aufwand ist mithin kalkulatorisch in den sonstigen Kosten enthalten, beispielsweise in der Bewertung der Stundenverrechnungssätze o.ä. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Klägerin der Firma A von vornherein diese Position nicht schuldete. Da es sich insoweit um eine allgemein bekannte Tatsache handelt, hatte die Klägerin auch eine hinreichende Erkenntnismöglichkeit und deswegen Anlass, die Richtigkeit der Rechnung an dieser Stelle zu monieren. In der vorliegenden Konstellation war sie darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB - Schadensminderungspflicht - gehalten, solches vorzunehmen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die entsprechend Position im Schadensgutachten enthalten war. Denn insoweit ist bereits das Schadensgutachten fehlerhaft, weil es dem Schadensgutachter hätte bewusst sein müssen, dass eine solche Position nicht berechnungsfähig ist. Die Klägerin durfte auch nicht auf die Richtigkeit des Schadensgutachtens vertrauen, weil sie, wie bereits oben ausgeführt, bereits im Eigeninteresse darauf zu achten hat, nicht mit Beträgen belastet zu werden, die sie nicht schuldet. Der Umstand, dass bereits im Schadensgutachten diese Position auftaucht, führt nicht dazu, dass sich die Kläger insoweit auf Unkenntnis berufen kann. Denn auch die Tätigkeit des Schadensgutachters unterliegt grundsätzlich der Kontrolle durch den Auftraggeber, hier der Klägerin als Geschädigter des Unfallereignisses. Folglich kann es wiederum nur darauf ankommen, ob die Klägerin hinreichende Erkenntnismöglichkeiten hatte, dass eine solche Angabe eines lediglich technischen Fachmannes zutrifft oder nicht. Aus den bereits oben erwähnten Erwägungen heraus ist eine solche Kenntnis jedoch allgemein anzunehmen. Denn der durchschnittliche Kunde einer Kfz-Werkstatt wird bei anderweitig anfallenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten mit einer solchen Position gerade nicht belastet, weil sie eben zum Sowieso-Aufwand der Werkstatt zählt.

Auch die in der Rechnung enthaltenen Kosten für "gutachterliche Beihilfe" i.H.v. 69,00 € netto waren von der Klägerin nicht geschuldet. Denn diese Tätigkeit war vom erteilten Auftrag bereits nicht erfasst. Wie Sie aus der Rechnung ergibt, erfolgte die Auftragserteilung am 11.07.2017. Die gutachterliche Beihilfe musste jedoch denklogisch zwingend bereits zuvor erbracht worden sein, da der Schadensgutachter bereits unter dem 07.07.2017 sein Gutachten erstellt hatte. Auftraggeber dieser Tätigkeit war damit der Schadensgutachter D und nicht die Klägerin. Die Klägerin konnte auch nicht damit rechnen, dass diese Position noch offen und von ihr gegebenenfalls über den Sachverständigen auszugleichen war. Denn der Schadensgutachter hatte bereits ebenfalls unter dem 07.07.2017 seine Leistungen abgerechnet und war damit in der Lage, etwaige ihm selbst gegenüber berechneten notwendige Drittkosten darin zu liquidieren. Da der Schadensgutachter diesem konkreten Fall nicht vorgenommen hat, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass solche Kosten ihr gegenüber nicht mehr berechnet werden, etwa weil sie in den einzelnen Positionen der Rechnung des Schadensgutachters bereits aufgegangen waren. Folglich hat es ja auch hier die Pflicht, die Abrechnung der Reparaturwerkstatt zu monieren.

Dabei spielt es keine Rolle, dass bei einer durchaus denkbaren Abrechnung der Hilfeleistung bei der Erstellung des Schadensgutachtens die entsprechenden Kosten bzw. Vergütungen zum Schaden zählen, weil bei Geltendmachung durch die Reparaturwerkstatt gegenüber dem Gutachter dieser die Kosten der Klägerin hätte weiterbelasten können. Zwar hätte dann die Klägerin in entsprechender Höhe ein Schaden gehabt. Maßgeblich sind jedoch die konkreten Umstände des Einzelfalles. Da hier die weiteren Beteiligten, Reparaturwerkstatt und Schadensgutachter, diese Kosten jedoch gerade nicht in einer zutreffender Weise gesondert geltend gemacht haben, können Sie in der vorliegenden Konstellation auch nicht als Bestandteil des Gesamtschadens der Klägerin angesehen werden. Ob eine derartige Position nachträglich noch in einer rechtlich zulässigen Weise geltend gemacht werden kann, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung bzw. Berücksichtigung, weil es im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist.

Im Übrigen hat die Beklagte jedoch die Rechnung vom 04.08.2017 ungeschmälert der Klägerin zu erstatten. Denn die Positionen, die der Prüfbericht der Firma E vom 16.08.2017 ausweist, sind nicht dergestalt, dass die Klägerin als Laiin hätte erkennen können, dass diese weder notwendig, erforderlich noch geboten waren. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann regelmäßig nicht beurteilen, welche Bauteile im Zuge einer Reparatur des Unfallschadens zu bearbeiten sind und welcher Zeitaufwand hierfür erforderlich ist. Genauso wenig ist für den Geschädigten nicht beurteilungsfähig, ob sich im Zuge der Durchführung der Reparatur nicht eine Situation herausstellt, die zur Innen- und/oder Außenreinigung des Fahrzeuges nötigt. Desgleichen ist für den Laien nicht erkennbar, ob es der Auslesung des Fehlerspeichers bedarf, zumal moderne Kraftfahrzeuge wie das im vorliegenden Fall am Unfalltag ca. ein Jahr alte Fahrzeug der Klägerin eine mitunter komplexe elektronische Steuerung zahlreicher Funktionen enthalten. Deren Funktionsweise bedarf mitunter in einem für Laien nur schwer nachvollziehbaren Zusammenhang mit der konkret auszuführenden Reparatur einer Überprüfung. Insoweit darf sich ein Geschädigter auf die Einschätzung durch die Fachleute, Schadensgutachter und Reparaturwerkstatt, verlassen, weil er generell keine bessere Erkenntnismöglichkeit hat.

Ob ein Hinweis der Versicherung des Schädigers, etwa in Gestalt des Schreibens der Beklagten vom 26.07.2017 nebst dazugehörigen Prüfbericht vom 11.07.2017, überhaupt geeignet ist, insoweit einem Geschädigten eine bessere Erkenntnismöglichkeit zu verschaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Gericht merkt lediglich vorsorglich an, dass eine abweichende fachlich-technische Einschätzung seitens des Unfallgegners im Vergleich zum eingeholten eigenen Schadensgutachten sicher keine größere Vermutung der Richtigkeit in sich birgt, als das Schadensgutachten selbst. Letztlich kann dies vorliegend bereits deswegen dahingestellt sein lassen, weil anhand der Vergleich der Ablaufdaten der Vorgänge die Klägerin jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis über die abweichende Einschätzung der Beklagten hatte, in dem sie noch in zumutbarer Weise auf die Reparaturausführung hätte Einfluss nehmen können. Der Reparaturauftrag war bereits am 11.07.2017 erteilt worden, mithin über zwei Wochen vor Versendung des Schreibens vom 26.07.2017. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wann die Reparatur abgeschlossen war. Selbst wenn man unterstellt, dass Beendigung der Reparatur erst am Tag der Rechnungsstellung, dem 04.08.2017, erfolgte, war die Versendung des Schreibens in Ansehung der unstreitigen Reparaturdauer von wenigstens vier Tagen (so das Schadensgutachten) so spät, dass bei einem etwaigen Zugang bei der Klägerin die Reparatur wenigstens begonnen war.

Dies führt dazu, dass die Klägerin der Beklagten von der Klageforderung i.H.v. 1.005,54 € nach Abzug der beiden oben genannten Positionen von 106,61 € netto bzw. 126,87 € brutto noch weitere 878,67 € zu erstatten hat.

Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abtritt. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, zit. n. juris). Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem Schädiger, hier der Beklagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung vom 04.08.2017 von der Klägerin bereits ausgeglichen worden ist oder nicht. Denn die Geltendmachung eines Anspruches gegenüber der Werkstatt wegen Überzahlung ist nicht notwendigerweise davon abhängig, ob bereits bezahlt wurde oder nicht. Darüber hinaus hatte es die Beklagte angesichts Ihres Prüfergebnisses (wie im Schreiben vom 26.07.2017 der Klägerin mitgeteilt) bereits frühzeitig in der Hand, von der Klägerin wenigstens vorsorglich eine solche Abtretung zu verlangen und diese darüber zu informieren, dass aus ihrer Sicht es günstiger sein kann, mit der Bezahlung der Reparaturkostenrechnung bis zur Durchführung des Abtretungsgeschäftes abzuwarten.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin auch die Erstattung der ihr vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, jedoch nur in der Höhe, die dem Gegenstandswert der letztlich berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Abwicklung des gesamten Schadens eingeschaltet waren, betrifft dies unter Berücksichtigung des diesem Verfahren vorgenommenen Abzuges i.H.v. 126,87 € immer noch einen Gegenstandswert i.H.v. 5.730,94 €. Dieser Abzug führt folglich nicht zu einem Gebührensprung nach unten, so dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus derselben Kategorie der Gebührentabelle angefallen sind, wie aus dem ursprünglich angenommenen Gegenstandswert von 5.857,81 €. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass die bisher erfolgte Regulierung durch die Beklagte nicht vollständigen war, so dass dennoch mit der Klage geforderter restliche Betrag von 78,90 € weiterhin zu erstatten ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Hilfsbegehren führt dabei nicht zu einer Veränderung der Kostenquote. Denn hierbei handelt es sich nur um einen wertmäßig nicht zu berücksichtigenden neben Anspruch im Zusammenhang der Schadensregulierung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Streitwertbeschluss:Der Streitwert wird auf 1.005,54 € festgesetzt.