Hessisches LAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 16 Ta 301/18
Fundstelle
openJur 2019, 29541
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2018 - 19 BV 136/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die statthafte Verfahrensart.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Luftverkehrsunternehmen. Der Antragsteller ist dort als Flugbegleiter beschäftigt. Er gehört der auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 gebildeten Personalvertretung an und ist für diese Tätigkeit voll freigestellt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller die ihm zustehenden tariflichen Urlaubstage auf Sonn- und Feiertage zu legen hat, an denen keine Arbeitspflicht besteht.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2018 (Bl. 95 ff. der Akte) die Anträge als im Beschlussverfahren unzulässig angesehen und in das Urteilsverfahren verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 9. August 2018 zugestellt (Bl. 99 der Akte). Sie hat dagegen am 22. August 2018 sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 105 ff. der Akte). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 (Bl. 137ff der Akte) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Vertreterin des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 26. November 2018 (Bl. 147 ff. der Akte) zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen. Unter dem 27. November 2018 wurde den Beteiligten ein rechtlicher Hinweis erteilt (Bl. 150 der Akte), zu dem die Vertreterin des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 (Bl. 151, 152 der Akte) und der Arbeitgeber unter dem 27. Dezember 2018 (Bl. 156 der Akte) Stellung genommen haben.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, § 48 Abs. 1, § 78 ArbGG, § 567 Abs. 1 ZPO. Die 2-wöchige Beschwerdefrist ist eingehalten.

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist. Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind ua. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) ausschließlich zugewiesen. Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG).

Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 -9 AZB 9/18- hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind und nicht zu den "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz" gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gehören. Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 73, 314; 30. Januar 1973 - 1 ABR 22/72 - zu II 1 der Gründe). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (vgl. BAG 25. November 1992 - 7 ABR 80/91 - zu B II 2 der Gründe; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 17; Fitting 29. Aufl. Anhang 3 ArbGG Rn. 7). Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13). Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden (BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301). Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht. Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller verpflichtet ist, die ihm zustehenden tariflichen Urlaubstage auf Sonn- und Feiertage zu legen, an denen keine Arbeitspflicht besteht. Die Lage des Urlaubs betrifft die zwischen den Parteien bestehende individualarbeitsrechtliche Beziehung. Daher ist das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die statthafte Verfahrensart.

Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 -7 ABR 135/09- bezieht, betrifft diese die Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Ausübung von Betriebsratstätigkeiten am Arbeitsplatz und ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

III.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Im Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 80 Abs. 3 ArbGG, § 17 Buchst. a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (Bundesarbeitsgericht 12. Juni 2018 -9 AZB 9/18- Rn. 12ff), hier also dem Urteilsverfahren.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG.

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