LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2016 - 4 O 362/15
Fundstelle
openJur 2019, 29386
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer angeblich fehlerhaften Testamentsvollstreckung durch die Beklagte.

Die Kläger und Frau B. T. sind Geschwister und die einzigen Enkel der am 07.12.2009 in F. verstorbenen Frau I. T., geborene B..

Diese errichtete unter dem 15.01.1998 ihr Testament, in dem sie ihre Enkelkinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Vor dem Hintergrund, dass Frau B. T. zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war, ordnete sie unter Z. 2 des Testamentes an, dass auch noch nicht geborene Enkelkinder zu gleichen Teilen erben sollten. Weiter heißt es im Testament unter Z. 3: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Keinesfalls soll mein Sohn F. T., von dessen Verhalten insbesondere auch nach dem Tode meines Ehemannes ich zutiefst enttäuscht und verletzt bin, dessen Verwandte oder Verschwägerte, auch nicht dessen Freunde und Bekannte zu Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Soweit möglich wünsche ich, dass der vom Nachlassgericht bestellte Testamentsvollstrecker ausdrücklich versichert, dass er meinen Sohn F. T. und/oder dessen Familie nicht kennt. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er soll auf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen dürfen". Und Z. 4 heißt es im zweiten Absatz: "Ich wünsche. dass der Testamentsvollstrecker sein Hauptaugenmerk darauf richtet, dass mein Sohn, dessen jetzige und mögliche spätere Ehefrau und insgesamt der unter Z. 3 genannte Personenkreis keinerlei Möglichkeit hat, auf das Erbe meiner Enkelkinder Zugriff zu nehmen und dieses irgendeiner Weise zu schmälern". Hinsichtlich des weiteren Wortlautes dieses Testamentes auf den Inhalt von Anlage K 1 Bezug genommen.

Nach dem Versterben der Erblasserin wurde die Beklagte durch das Amtsgericht M. zum Az. 12 VI 71/10 durch Beschluss vom 31.05.2010 zur Testamentsvollstreckerin bestellt (Anlage K 2). Die Testamentsvollstreckung wurde dabei auf den Erbanteil der Miterbin B. T. beschränkt.

In der Folgezeit führte die Beklagte unter anderem vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Beschwerdeverfahren, mit dem Ziel ihre Befugnisse als Testamentsvollstreckerin zu erweitern. Die Beklagte verfolgte hiermit das Ziel, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit zu werden und umfassend Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen zu können. Die Beschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.02.2011 zurückgewiesen.

Am 03.03.2011 bestellte das Amtsgericht Jever der Miterbin B. T. einen Ergänzungspfleger betreffend die Nachlassregelung nach I. T. einschließlich der Regelung von Pflichtteilsansprüchen.

Am 05.05.2011 wurde den Erben der Erbschein (Anlage K 2) erteilt, der sie jeweils zu 1/3 als Miterben ausweist.

In einem vorläufigen Nachlassverzeichnis wurde der gesamte Nachlass unter Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten mit 491.320,97 EUR beziffert. Mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts Detmold vom 10.12.2015 wurde letztlich der Gesamtnachlass zu einem Streitwert von bis zu 80.000,- EUR verteilt (Anlage K 4).

Zum Nachlass gehörten ursprünglich drei Grundstücke. Dies war zum einen das Grundstück F., J. Str. x (Grundbuch Bl. xxxx). An diesem Grundstück bestand ein nicht sanierter Wasserschaden. Die Sparkasse M. bewertete dieses Grundstück am 09.05.2010 mit einem Wert von 90.000 EUR (Anlage K 14). Dieses Objekt wurde am 06.09.2012 zu einem Kaufpreis von 75.000,- EUR veräußert. Weiterhin zum Nachlass gehörte ein Objekt N.str. y in F. (Grundbuch Bl. yyyy). Dieses Grundstück wurde mit Schreiben der Sparkasse M. vom 09.05.2010 mit einem Wert von 105.000 EUR bewertet. Es wurde dann am 02.12.2012 zu einem Kaufpreis von 85.000 EUR veräußert. Das dritte Grundstück im Nachlass, J. Str. 10, bewertete die Sparkasse M. ebenfalls mit Schreiben vom 09.05.2010 mit einem Wert von 75.000 EUR. Dieses Grundstück wurde zu einem Kaufpreis von 20.000,- EUR im Jahre 2014 veräußert. Einige der Räume in diesem Objekt wurden zum Zeitpunkt des Erbfalles mietfrei durch das EFG. genutzt.

Weiterhin zum Nachlass gehörte ein PKW Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen xxx. Dieses Fahrzeug wurde letztlich im Oktober bzw. November 2010 zu einem Kaufpreis von 2.800,- EUR veräußert.

Der Nachlass umfasste zudem diverse Geldbeträge in verschiedensten Anlageformen und auf verschiedensten Konten wie z.B. Eurogeldmarktkontos bei der Sparkasse M.. Hinsichtlich des genauen Umfangs wird auf den Inhalt von Bl. 30 d.A. Bezug genommen.

Zwischenzeitlich machte der Vater der Kläger Pflichtteils- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Nachlass geltend. In dem hierüber geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold (Az.: 1 O 286/10) machte er zunächst Pflichtteilsansprüche i.H.v. 245.660,48 EUR geltend. Die Kläger waren bereits in diesem Verfahren der Ansicht, dass der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch unzweifelhaft in vollem Umfang berechtigt sei, weshalb sie zunächst Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließen. Die Beklagte war in diesem Rechtsstreit der Ansicht, der Vater der Kläger habe auf seinen Pflichtteil verzichtet. Die Kammer unterbereitete den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2012 den Vergleichsvorschlag die gesamte Klage gegen Zahlung eines Gesamtbetrages von 210.000,- EUR zu erledigen (Anlage K 8). Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 unterbreitete der Vater der Kläger der Erbengemeinschaft einen Vergleichsvorschlag zur umfassenden Erbauseinandersetzung inkl. Abgeltung durch ihn geltend gemachter Aufwendungsersatzansprüche den er an die Beklagte übersandte. Hinsichtlich des Wortlauts dieses Vorschlages wird auf den Inhalt von Anlage K 9a Bezug genommen. Auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2013 erging dann nach Erklärung diverser Anerkenntnisse ein Teilanerkenntnis. und Schlussurteil. Hierin wurden die Erben zu einer Zahlung von 205.410,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 verurteilt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Urteils wird auf den Inhalt von Anlage K 10 Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, hinsichtlich des Grundstückes J. Str. 10 habe es einen Kaufinteressenten, Herrn G., gegeben, der im Jahre 2010 bereit gewesen sei das Grundstück bei Erledigung einzelner Arbeiten (Schließung aufgestemmter Wandschlitze, Austausch defekter Heizkörper), einen Kaufpreis von 95.000,- EUR für das Grundstück zu zahlen. Dieses Angebot habe allerdings unter der Bedingung gestanden, dass die Erbengemeinschaft in der Lage war, bis zum 31.12.2010 Erbscheine vorzulegen, die das Erbrecht der Miterbengemeinschaft ausgewiesen hätten. Daran sei die Erbengemeinschaft letztlich aber wegen des Verhaltens der Beklagten das die Erteilung des Erbscheines verzögert habe gehindert gewesen. Die noch erforderlichen Arbeiten hätten max. 20.000,- EUR gekostet, sodass ein Nettoverkaufserlös nach Abzug der Renovierungsarbeiten i.H.v. 75.000,- EUR erzielbar gewesen sei. Insgesamt sei ihnen damit ein Schaden i.H.v. 55.000,- EUR entstanden. Jedenfalls aber i.H.v. 15.000,- EUR, in dem die Beklagte das von den Klägern unterbreitete Angebot im Schriftsatz vom 12.07.2012, die Immobilie jedenfalls zu einem Wert von 35.000,- EUR zu hälftigem Miteigentum zu erwerben nicht angenommen habe. Weiterhin habe die Beklagte durch nicht ausreichende Mitwirkung am Verkauf des PKW Golfs eine Veräußerung dieses Nachlassgegenstandes zu einem besseren Kaufpreis verhindert. Dieses Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Erbfalles einen Wert von 3.900,- EUR besessen. Im Mai 2010 hätten sich des weiteren Käufer gefunden, die dieses Fahrzeug zu dem vorgenannten Preis gekauft hätten. Der Verkauf sei letztlich gescheitert, weil die Beklagte dem Verkaufserlös nicht zugestimmt habe und sich auch nicht dazu erklärt habe, ob sie sich im Besitz der Fahrzeugbriefe befinde. Der Erbengemeinschaft sei vor dem Hintergrund der nicht rechtzeitigen Zustimmung der Beklagten ein Schaden i.H.v. 1.100,- EUR entstanden.

Weiterhin habe die Beklagte Nachlassgelder nicht ordnungsgemäß angelegt. Man habe der Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2010 mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestanden habe, bei der Oldenburgischen Landesbank Festgeld mit einer Bindung von 100 Tage zu einem Zinssatz von 3 % anzulegen. Die Beklagte habe auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert. Vielmehr habe sie die Gelder lediglich auf Girokonten praktisch ohne Verzinsung verwahrt. Dem Nachlass seien durch die Nichtanlage des im Nachlass befindlichen Eurogeldmarktskontos bei der Sparkasse M. mit einem Anlagebetrag von 48.782,09 EUR sowie dem Unionsdepot mit einem Wert von 35.552,67 EUR, dem Depotgewinn von 5.623,86 EUR und im Hinblick auf das Depot Union Investment mit einem Anlagebetrag von 35.458,- EUR (alle Konten Volksbank Bad Salzuflen) als Gesamtanlage Betrag von 125.416,92 EUR bis zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruches am 26.05.2014 beginnend mit dem 01.10.2010 Zinsschäden i.H.v. 11.130,76 EUR (siehe Berechnung im Einzelnen Bl. 30 der Akte) entstanden. Auch die erzielten Kaufpreise für die Veräußerung des Objektes N.straße am 02.12.2012 i.H.v. 85.000,- EUR sowie bezüglich der J. Str. x nach Veräußerung am 06.09.2012 i.H.v. 75.000,- EUR seien nicht zinsgerecht angelegt worden. Spätestens ab dem 01.05.2013 hätten insofern Zinsen erzielt werden können.

Zudem sei der Miterbengemeinschaft mit Schreiben vom 20.03.2010 durch den Vater der Erben angeboten worden, eine Wohnung im Objekt, J. Str. 10 längstens für zehn Jahre zu einer monatlichen Miete i.H.v. 250,- EUR zu mieten. Vertragsbeginn sollte der 15.04.2010 sein. Auch auf dieses Schreiben habe die Beklagte jedoch nicht reagiert. Für den Zeitraum bis zum 30.06.2014, nachdem eine Veräußerung des Objektes erfolgte, sei der Miterbengemeinschaft damit ein Mietertrag i.H.v. 250,- EUR monatlich entgangen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung unter mehreren Aspekten verstoßen. So habe sich insbesondere im Rechtsstreit um den geltend gemachten Pflichtteil ihres Vaters die Gelegenheit ergeben, den gesamten Rechtsstreit entsprechend des Vorschlages des Landgerichts Detmold vom 18.06.2012 ohne Zahlung von Zinsen zu einem Betrag von insgesamt 210.000,- EUR zu erledigen. Es sei Pflicht der Beklagten gewesen, auf diesen Vergleichsvorschlag einzugehen. Indem sie dies nicht tat, sei für den Nachlass ein Schaden i.H.v. 35.403,13 EUR entstanden. Weiterhin seien durch die Führung des unnötigen Verfahrens sowie die Erhebung der Widerklage insgesamt Kosten i.H.v. 4.424,12 EUR entstanden. Zuzüglich Zinsen ergäbe sich damit ein weiterer Schadensbetrag i.H.v. 4.502,78 €.

Durch aussichtslose Beschwerde im Erbscheinerteilungsverfahren habe die Beklagte zudem die wirtschaftliche Verwertung des Gegenstandes, J. Str. 10 erschwert. Jedenfalls aber hätte es der Pflicht der Beklagten oblegen, den im Rahmen des Regelungsangebotes 2012 angebotenen Kaufpreis i.H.v. 35.000,- EUR für die Immobilie zu realisieren

Weiterhin habe die Beklagte Gelder nicht wirtschaftlich angelegt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, 79.511,67 EUR nebst i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 10.02.2016 an die Erbengemeinschaft nach Frau I. T., verstorben am 07.12.2009, bestehend aus dem Kläger zu 1), dem Kläger zu 2) und Frau B. T., xxx zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet hinsichtlich des Grundstückes J. Str. 10 sei den dort damals lebenden Mietern durch die Erblasserin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden, d.h. eine Kündigung habe ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen. Lage, Gebäudezuschnitt und Mietsituation hätten ein wesentliches Käuferinteresse faktisch ausgeschlossen. Über Jahre hinweg habe es überhaupt keinen Interessenten gegeben, sodass sich die Erben letztlich zur Veräußerung zu dem oben genannten Wert entschlossen hätten. Hinsichtlich des angeblichen Angebotes durch Herrn G. werde bestritten, dass dieses Angebot vom 15.12.2010 tatsächlich überhaupt vorgelegen habe und ernst gemeint sein war.

Einem sofortigen Verkauf des PKW Golf habe im Übrigen entgegengestanden, dass kein Fahrzeugbrief vorgelegen habe.

Teilweise seien die Gelder bereits verzinslich angelegt gewesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie zuvorderst den Erblasserwillen auszuführen hatte, notfalls auch gegen den Willen der Erben. Zudem habe es sich nur um eine Erbteilsvollstreckung gehandelt. Insofern sei ihr durch ihre Bestellung als Testamentsvollstreckerin nur eine Miterbenstellung vermittelt worden. Zusammenfassend habe sie nicht mehr tun können, als die Erben selbst. Damit sei gemeinsam mit den weiteren Miterben der Nachlass zu verwalten gewesen, bis die Erbengemeinschaft ausgelöst war. Es sei nicht ihre Pflicht gewesen, allein den Nachlass zu verwalten oder allein zu bestimmen. Hinsichtlich des PKW Golf sei den Klägern bereits zum Zeitpunkt der ersten Verkaufsaktivitäten bekannt gewesen, dass kein Brief und kein Schein im Nachlass auffindbar gewesen sein. Dies habe der Vater der Kläger gerade selbst am 16.04.2010 mitgeteilt. Die Probefahrt habe letztlich nicht durchgeführt werden können, weil insbesondere keine Kennzeichen vorgelegen haben.

Ein Anerkenntnis im Pflichtteilsprozess sei für sie nicht in Betracht gekommen. Maßgeblich für die Pflichtteilsermittlung sei der objektive Wert der Nachlassgegenstände gewesen. Dies habe allerdings aufgrund einer bloßen Besichtigung durch einen Sparkassenmitarbeiter nicht angenommen werden können. Maßgebend müsse sein, dass durch die zu hohe Annahme von Grundstückswerten für die Enkelkinder Nachlasswert geschmälert worden wäre, was gerade nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen habe. Weiterhin habe sie auf den Prozess hinsichtlich der Miterbin B. T. keinen Einfluss nehmen können, insofern sei ein Nachlasspfleger gemäß § 1909 BGB bestimmt worden. Der Ergänzungspfleger habe sich zu keinen Zeitpunkt um eine Einsichtnahme ihrer Akten bemüht. Die Gerichtsakten seien ihm im Jahre 2012 darüber hinaus für mehrere Monate zur Einsicht übersandt worden. Der von den Klägern unterbreitete Vergleich sei auf massive Bedenken des Nachlasspflegers gestoßen und auch aus diesem Grunde nicht abschließend zustimmungsfähig gewesen. So sei auch das Urteilsergebnis maßgeblich durch das Agieren des Nachlasspfleger, der mit Schriftsatz vom 12. 11.2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 46.407,92 EUR über dem Sockel von 160.851,55 EUR anerkannt habe. Die Prozessführung als Vertreter der Miterbin B. T. habe dem Ergänzungspfleger oblegen.

Weiterhin sei zu beachten, dass der von den Klägern unterbreitete Vergleich nicht lediglich aus einer Zahl für den Pflichtteil bestanden habe, sondern zusätzlich Aufwendungen außerhalb des Rechtsstreits übernommen werden sollte. Eine Zustimmung zu dem Vergleich ohne genaue Ermittlung der Grundstückswerte als richtig könne von ihr als Testamentsvollstreckerin angesichts drohender Haftung nicht verlangt werden. Auch sei zu beachten, dass die Kläger letztlich nur das Prozessergebnis beantragen könnten, was sie selbst auch erreichen konnten. Entsprechend dem gegen die Kläger ergangenen Versäumnisurteil hätte diese am Ende sogar einen Betrag von 245.660,48 EUR zahlen müssen. Mit allen Kosten des Verfahrens habe ihr Verhalten im Ergebnis sogar dazu geführt, dass man im Ergebnis immer noch unterhalb des zunächst durch den Vater der Kläger beantragten Betrages gelegen habe. Im Übrigen sei zu Beginn des Verfahrens auch noch nicht erkennbar gewesen, dass ein etwaiger Prozessgewinn möglicherweise durch Zinsen aufgezehrt würde. Weiterhin sei sie dazu verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, ob der Vater der Kläger nicht letztlich doch auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte.

Weiterhin sei den Klägern kein Schaden bezüglich des Grundstückes J. Str. 10 entstanden, weil das Grundstück an die Erben übertragen worden sei. Denklogisch sei damit kein Schaden entstanden, denn auch im Falle eines Verkaufs nur an die Kläger hätten die Kläger das Grundstück nur zum wahren Wert erhalten. Bei einer Veräußerung könne sich der Wert des Nachlasses ändern, wenn man ein gutes oder schlechtes Geschäft mache. Bei der bloßen Aufteilung ändere sich der Nachlasswert hingegen nicht.

Hinsichtlich des PKW sei zu beachten, dass es sich letztlich zunächst nur um Vertragsgespräche gehandelt habe, insbesondere seien noch Preisgespräche erwartet worden.

Auch sei den Klägern der Vorwurf zu machen, dass sie selbst den Nachlass hätten gemäß § 2032 BGB verwalten können. Insofern hätten bei Bedarf auch Mehrheitsentscheidungen getroffen werden können. Insbesondere hinsichtlich der Frage der Anlagemöglichkeiten habe die Erbengemeinschaft zu keinem Zeitpunkt einen Beschluss herbeigeführt, dass eine andere Anlagemöglichkeit gewählt werden solle. Hinsichtlich der Anlagemöglichkeit auch zu beachten, dass es für bestehenden Immobilien anfallende Rechnungen gab, weshalb zu deren Begleichung liquide Mittel benötigt worden seien.

Hinsichtlich der Frage der Vermietungsmöglichkeit der J. Str. 10 sei auch der Wille der Erblasserin zu beachten. Danach habe das Deutsche Rote Kreuz, weil der Verein Erblasserin nahegestanden habe, seit Jahren vor dem Tod diese Räumlichkeiten kostenfrei nutzen dürfen. Es habe Anlass zu der Vermutung bestanden, dass die Erblasserin dies zumindest für eine Übergangszeit Raum fortgesetzt sehen wollte. Jedenfalls hätte die Erblasserin dem Deutschen Roten Kreuz niemals gekündigt, um die Räume an ihren Sohn zu vermieten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Zeugenvernehmung des Herrn F. T.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.11.2016 (Bl. 149 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht vermag keine der Beklagten mit der Folge einer Schadensersatzpflicht nach § 2219 Abs. 1 BGB ihr als Testamentsvollstreckerin vorzuwerfende Pflichtverletzung festzustellen, jedenfalls dürfte den Klägern aber in den Fällen, in denen diese zumindest zweifelhaft sein sollte und es um Fragen der Nachlassverwaltung geht, ein überwiegendes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vorzuwerfen sein.

Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus §§ 2197 ff. BGB, insbesondere § 2216 BGB. Sie werden konkretisiert durch den Willen des Erblassers, auch soweit er nicht in der letztwilligen Verfügung niedergelegt ist. Der Testamentsvollstrecker ist zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet. Der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt (RGZ 130, 131, 135). Dabei sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung stets strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 1959, 1820; WM 1967, 25). Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung nicht verkannt, dass der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses weithin nach seinem Ermessen entscheidet. Nur wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet, verstößt er gegen seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (BGHZ 25, 275), etwa wenn sein Vorgehen zu einer Schädigung des Nachlasses führt (BGH, NJW 1987, 1070). Jedenfalls eine solche Schädigung kann das Gericht vorliegend nicht feststellen.

Zunächst vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Beklagte kausal durch eine Pflichtverletzung in Form einer leichtfertigen Prozessführung im Verfahren vor dem Landgericht Detmold zum Az.: 1 O 286/10 eine Schädigung des Vermögens der Kläger herbeigeführt hat. Grundsätzlich gilt, dass zwar der Testamentsvollstrecker für Kosten eines von ihm geführten, aber verlorenen Prozesses haftet, dies allerdings nur bei erkennbar überflüssiger, leichtfertiger oder durch eigene persönliche Interessen beeinflusste Prozessführung, diese einer schuldhaft nicht ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2216 BGB entspricht (Weidlich, in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 2219, Rn. 2).

Vorliegend kann dabei nach Ansicht des Gerichtes dahinstehen, ob es nicht nach Auslegung des Testaments bereits dem Erblasserwillen entsprach, den Pflichtteilsanspruch des Vaters der Kläger durch vertretbare Geltendmachung von Rechtsauffassungen möglichst gering zu halten. So war es für die Erblasserin entsprechend ihren Ausführungen im Testament unter Z. 4 von entscheidender Bedeutung, dass der Pflichtteilsberechtigte keinerlei möglich hat Möglichkeit hatte, auf das Erbe ihrer Enkelkinder Zugriff zu nehmen und dieses irgendeiner Weise zu schmälern.

Entscheidet ist jedoch, dass es nach Ansicht des Gerichts im konkret geführten Prozess nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten fiel etwaig bestehende Pflichtteilsansprüche anzuerkennen. Dies war vielmehr allein Pflicht der Erben, im Falle der Erbin B. T. vertreten durch den für sie bestellten Ergänzungspfleger.

Pflichtteilsansprüche können nur gegen den Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker sogar die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Aus § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ergibt sich auch, dass der Testamentsvollstrecker gegen den Willen des Erben eine Pflichtteilsforderung nicht anerkennen darf (BGHZ 51, 125), sein Anerkenntnis bindet jedenfalls die Erben nicht. Zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ist der Testamentsvollstrecker nur berechtigt, wenn es sich um unstreitige handelt (BGHZ 51, 125). In diesem Fall ist er den Erben zu deren Erfüllung sogar verpflichtet, wenn dies die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) gebietet MüKoBGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2216, Rn. 13). Für streitige Pflichtteilsansprüche resultiert aus § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB für den Testamentsvollstrecker die Pflicht, das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten (BGHZ 51, 125, 131). Andererseits ist der Testamentsvollstrecker an ein Anerkenntnis des Erben nicht gebunden, weil sonst der Erbe im Einvernehmen mit dem Pflichtteilsberechtigten durch Anerkennung eines höheren Pflichtteilsanspruchs Nachlasswerte dem Verwaltungsrecht des Vollstreckers entziehen könnte. Daher wirkt die Rechtskraft eines Leistungsurteils gegen den Erben nicht im Duldungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker (BGHZ 51, 125; OLG Celle MDR 1967,46).

Vorliegend war jedoch lediglich die Erbengemeinschaft auf Zahlung, die Beklagte nicht etwa auch auf Duldung verklagt worden. Bereits formal betrachtet war die Beklagte demnach gar nicht Partei dieses Verfahrens. Die Erben selbst hätten jedoch den angeblich sogar nach ihrem Vortrag zweifelsfrei richtig berechneten und unstreitig bestehenden Pflichtteilsanspruch anerkennen können auch wenn die Beklagte hieran zunächst nicht gebunden gewesen wäre. Für die Erbin B. T. war insofern der Ergänzungspfleger gem. § 1909 Abs. 1 BGB bestellt worden. Ihm hat insofern eigenständig und unabhängig die Prüfung etwaiger Pflichtteilsansprüche oblegen. Nach dem Vortrag der Kläger wäre dieser Anspruch jedoch durch die Beklagte ohne Weiteres und ohne Zweifel anzuerkennen gewesen. Das Gleiche muss nach ihrem Vortrag für das Handeln des Ergänzungspflegers gelten. Auch dieser hätte also nach dem Vortrag der Kläger ohne Zweifel erkennen müssen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestanden. Durch frühzeitiges Anerkenntnis aller Erben hätte in diesem Fall das Verfahren unmittelbar zu Ende gebracht werden können, insbesondere vor Erhebung der Widerklage durch die Beklagte am 05.02.2015.

Selbst für den Fall sollte man dies anders beurteilen, ist der Erbengemeinschaft aber nach dem eigenen Vortrag der Kläger im Ergebnis kein Schaden durch eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Nach der Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur ist der (Gesamt-)Umfang eines zu ersetzenden Schadens nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln (BGH, NJW 2015, 1373; BGHZ 193, 297 Rn. 42; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., Vor § 249, Rn. 10). Ersatzfähig ist danach die Differenz zwischen dem Betrag des Vermögens einer Person, wie derselbe in einem gegebenen Zeitpunkt ist, und dem Betrag, welchen dieses Vermögen ohne die Dazwischenkunft eines bestimmten beschädigenden Ereignisses in dem zur Frage stehenden Zeitpunkte haben würde. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (BGH, NJW 2015, 1373, Rn. 7). Nach dem Vortrag der Kläger war vorliegend das schädigende Ereignis die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten, den ohne Zweifel zu Recht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht unmittelbar anzuerkennen oder aber sich nicht jedenfalls entsprechend dem Beispiel der Kläger versäumen zu lassen. Im Falle des durch die Kläger behaupteten ordnungsgemäßen Verhaltens wäre die Erbengemeinschaft sodann entweder mittels Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils zu einer Zahlung von insgesamt 245.660,48 EUR nebst Zinsen seit dem 06.08.2010 verurteilt worden. Tatsächlich verurteilt worden ist die Erbengemeinschaft im Ergebnis allerdings lediglich zu einer Zahlung von 205.410,49 EUR nebst Zinsen seit dem 06.08.2010. Nach Ansicht des Gerichts zu Recht wendet die Beklagte insofern ein, dass selbst unter Hinzurechnung aller letztlich zu erstattender Zinsen und der entstandenen Kosten (die jedenfalls mit Ausnahme der Kosten die auf der Steigerung des Streitwertes durch Erhebung der Widerklage anfielen) letztlich "nur" 244.896,85 EUR zu zahlen waren.

Weiterhin besteht aus den vorstehenden Gründen ebenfalls kein Anspruch der Kläger auf Ersatz der geltend gemachten Verfahrenskosten. Diese wären wie ausgeführt mit Ausnahme der Kosten der Widerklage überwiegend in gleicher Höhe angefallen. Wie das Gericht zudem bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 ausführte, fehlt zudem eine substantiierte Differenzierung zwischen den Kosten für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, des Aufwendungsersatzes und der Widerklage.

Auch kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte durch die Führung des angeblich aussichtlosen Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Hamm hinsichtlich der Erteilung des Erbscheines oder durch den Nichtabschluss des am 12.07.2012 der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlages (Anlage K 10) in Bezug auf die Veräußerung der Immobilie J. Str. 10 auch nur einen Schaden i.H.v. 15.000,- EUR verursacht hat. Die Kläger machen insofern entgangenen Gewinn i.S.d. § 252 BGB geltend. Zur Überzeugung des Gerichts steht indes nicht fest, dass die Beklagte eine günstigere Veräußerungsmöglichkeit hinsichtlich der Immobilie J. Str. 10 ungenutzt hat verstreichen lassen. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen sichern und erhalten, Verluste vermindern und Nutzungen gewährleisten muss (BGH, NJW-RR 89, 642). Er darf sich auch nicht nur mit mäßigem Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muss Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen. Nachlassgegenstände darf er nicht zur Hälfte des Wertes versteigern lassen, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung durch freihändigen Verkauf nachhaltig zu bemühen (BGH, NJW-RR 01, 1369). Unter der Rechtsfigur des entgangenen Gewinns sind alle Vermögensvorteile zu verstehen, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, bei ihm ohne dieses Ereignis aber eingetreten wären. Bei einer besonders günstigen Veräußerungsmöglichkeit hat der Schädiger den vollständigen vom Geschädigten erzielbaren Erlös und nicht nur den objektiven Verkehrswert zu ersetzen. (BGH, NJW-RR 1989, 980). Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung ausführte, haben die insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kläger für die streitige Tatsache, dass die Beklagte vom angeblichen Angebot des Zeugen G. das fragliche Grundstück zu einem Preis 95.000,- EUR zu erwerben Kenntnis hatte, keinen Beweis angeboten. Ohne Kenntnis von einem angeblichen Angebot kann der Beklagten jedoch nicht vorgeworfen werden ein solches Angebot nicht angenommen zu haben. Hinsichtlich des Vortrages der Kläger, die Beklagte habe aber jedenfalls die Pflicht gehabt, dem Angebot einer Veräußerung zu einem Verkaufswert von 35.000,- EUR zu zustimmen, dürften die Kläger nach Ansicht des Gerichts verkennen, dass dieses Angebot unter der Bedingung einer Gesamterledigung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Detmold abgegeben stand. Eine isolierte Annahme alleine dieses Angebotes war der Beklagten vor diesem Hintergrund gerade nicht möglich. Diesen Umstand hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger und deren Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 BGB im Übrigen auch nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 bestätigt. Diese Gesamterledigung war jedoch wie zuvor ausgeführt nicht zuletzt wegen des Verhaltens des bestellten Ergänzungspflegers nicht ohne Weiteres möglich. Dass ein Angebot der Kläger das Grundstück Hummerbruchstr. 10 in jedem Fall zu einem Wert von 35.000,- EUR zu hälftigen Miteigentumsanteilen zu erwerben bestand, behaupten indes noch nicht einmal die Kläger selbst. Zudem fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Kläger offensichtlich die Hausnummern ihrer Erbgrundstücke verwechseln. Die Vorwürfe hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung beziehen sich immer auf die J. Str. 10, diese ist im Vergleichsangebot vom 12.07.2012 aber mit 70.000,- EUR und das Grundstück Nr. x mit 35.000,- EUR taxiert.

Hinsichtlich des geltend gemachte Schadens i.H.v. 1.100,- EUR in Bezug auf eine ungünstigere Veräußerungsmöglichkeit im Hinblick auf den PKW Golf machen die Kläger erneut konkret einen entgangenen Gewinn geltend. Dabei hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass wenn sich die Kläger für die Geltendmachung des entgangenen Gewinns entscheiden, der objektive Verkehrswert nicht entscheidend ist und es an einem Beweisantritt hinsichtlich der streitigen Tatsache des Vorliegens eines Verkaufsangebots i.H.v. 3.900,- EUR fehlt. Soweit die Kläger nunmehr im Schriftsatz von 01.12.2016 zum Beweis der streitigen Tatsache der Existenz eines konkreten Kaufangebots die Vernehmung des Klägers zu 2) als Partei beantragen, handelt es sich streng genommen bereits um neues Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Kläger hatten lediglich Stellungnahmefrist zum Schriftsatz der Gegenseite vom 01.11.2016 beantragt und bewilligt bekommen. Selbst für den Fall, dass man diesen Aspekt jedoch rechtlich anders beurteilen sollte, ist der Rechtsstreit gleichwohl entscheidungsreif und dem neuerlichen Beweisantritt nicht weiter nachzugehen. Bei der Frage der Parteivernehmung i.S.d. §§ 447, 448 BGB handelt es sich um gerichtliche Ermessensentscheidungen, zudem ist im Falle des §§ 447, 448 BGB entweder die Zustimmung des Gegners oder aber ein sog. Anbeweis erforderlich. Beides ist nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Die Beklagte hat sich zu dem Beweisantritt bislang nicht geäußert. Das bloße Schweigen der anderen Partei auf einen Antrag kann nicht grds. als Zustimmung zur beantragten Parteivernehmung gewertet werden (BAG, AP SchwbG 1986, § 15 Nr. 1).

§ 448 BGB gibt dem Gericht unter Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit unabhängig von einem etwaigen Beweisantrag und der Beweislast an die Hand. Die beweisbelastete Partei soll dabei jedoch nicht von den Folgen der Beweisfälligkeit befreit werden. Eine Vernehmung von Amts wegen ist vielmehr dann angezeigt, wenn sich das Gericht die Ausräumung seiner restlichen Zweifel von der Vernehmung erwartet. Aufgrund einer Gesamtwürdigung von bisheriger Verhandlung und Beweisaufnahme - die Vernehmung von Amts wegen ist grds. nachrangig - darf das Gericht weder von der Wahrheit, noch von der Unwahrheit der zu beweisenden Tatsachen überzeugt sein (BGH, NJW 2002, 2247). Es muss jedoch bereits ein Anfangsbeweis erbracht sein und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache sprechen (BGH, NJW-RR 1992, 920). Ein solcher Anbeweis ergibt sich vorliegend nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht allein aus dem Schreiben des Herrn F. T. vom 18.05.2010 (Anlage K 17). Bereits in diesem Schreiben antizipiert Herr F. T. den späteren Vortrag der Beklagten, die behauptet, es sei keinesfalls sicher gewesen, dass der PKW Golf tatsächlich für 3.900,- EUR verkauft worden wäre. Es wird insoweit bereits ausgeführt, dass man Preisverhandlungen erwarte, letztlich aber nicht bereit sei mehr als 100 - 200,- EUR nachzulassen. Es existiert insbesondere im Gebrauchtwagenhandel hingegen keine Lebenserfahrung dahingehend, dass sich ein Käufer ohne den von ihm vorgestellten Nachlass zu erhalten, ohne Weiteres auf den vom Verkäufer verlangten Kaufpreis einlässt. Dies dürfte im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als dass die angebliche Käuferin den Wagen vorher noch nicht gesehen hatte und sich allein aus diesem Umstand eine gewisse Wagnis hinsichtlich der Frage eines sofortigen Vertragsschlusses zu dem durch die Kläger behaupteten Kaufpreis ergibt. Nicht zuletzt dürfte es sich auch um keinen klassischen Fall des § 448 BGB und eine unverschuldete Beweisnot der Kläger handeln. Im restlichen Sachverhalt dieses Rechtsstreits wurden sämtliche Angelegenheiten minutiös, insbesondere durch Herrn F. T. dokumentiert, sodass vor diesem Hintergrund nicht verständlich ist, warum gerade die Kontaktdaten der potentiellen Käuferin nicht dokumentiert wurden.

Soweit die Kläger der Beklagten im Weiteren eine Pflichtverletzung dergestalt vorwerfen, dass diese Nachlassgelder nicht bestmöglich trotz Kenntnis der besseren Anlagemöglichkeit bei der Oldenburgischen Landesbank angelegt habe, ist der Vortrag nach Ansicht des Gerichts selbst unter Einbeziehung der Ausführungen des Schriftsatzes vom 01.12.2016 weiterhin nicht ausreichend substantiiert. Das Gericht hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 ausgeführt, dass es zunächst in die Darlegungs- und Beweislast der Kläger fällt, genau darzulegen, welche Gelder zu welchen Konditionen wo angelegt waren und zu wann, zu welchen angeblich besseren Konditionen hätten angelegt werden können, insbesondere vor dem Hintergrund dass sich ein Großteil der Gelder schon in Anlagefonds befanden. Dies gelingt den Klägern auch weiterhin nicht, sofern sie hinsichtlich der fraglichen Gelder lediglich pauschal auf den erwirtschafteten Ertrag verweisen und insbesondere nicht konkret zu den jeweiligen Anlage- und Vertragskonditionen ausführen, insbesondere auch dazu, wann die konkrete Anlagemöglichkeit kündbar war, was nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres jederzeit möglich ist.

Jedenfalls aber müssten sich die Kläger hinsichtlich dieser Frage jedenfalls ein überwiegenes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Nach Ansicht des Gerichts zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei der Anlagemöglichkeit von Nachlasswerten um eine Frage der Nachlassverwaltung i.S.d. § 2038 BGB handelte, für die Mehrheitsentscheidungen der Erben genügen. Vorliegend handelte es sich insbesondere nur um eine Teil-Testamentsvollstreckung bei der nur der entsprechende Erbteil oder Nachlassgegenstand vom Testamentsvollstrecker zu verwalten ist. Im Übrigen konnten die Kläger selbst verwalten und die Beklagte als Mehrheit überstimmen. Die Entscheidung erfolgt gem. § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der Miterben. Vorliegend waren alle Erben zu 1/3 erbberechtigt, sodass die Kläger mit 2/3 der Stimmberechtigung durchaus dazu in der Lage gewesen wären, einen entsprechenden Anlagebeschluss zu fällen. Wenn Bank einen solchen Beschluss nicht akzeptiert hätte, hätte diese in Anspruch genommen werden und deren Rechtsauffassung überprüft werden müssen.

Zuletzt kann das Gericht auch nicht feststellen, dass den Kläger durch eine Pflichtverletzung der Beklagten Mieterträge für die Immobilie Hummerbruchstr. 10 entgangenen sind. Dass tatsächlich ein entsprechendes Mietangebot des Herrn F. T. vorlag, ist streitig zwischen den Parteien. Das Gericht vermag auch nach Vernehmung des Zeugen letztlich nicht zu der Überzeugung gelangen, dass dieser die Räumlichkeiten tatsächlich zu einem monatlichen Mietzins von 250,- EUR angemietet hätte.

Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Auch wenn das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Zeuge T. von seinem Näheverhältnis zu den Kläger im vorliegenden Fall hat leiten lassen, so ist doch von Relevanz, dass er die gesamte Erbauseinandersetzung und Auseinandersetzung mit der Beklagten letztlich federführend selbst betrieben hat. Auch die Aussage im Termin vom 07.11.2016 ist letztlich nach Ansicht des Gerichts wenig überzeugend, weil das Interesse an der Immobilie von Zeugen zunächst mit einem Affektionsinteresse begründet wurde - er sei dort im Wesentlichen groß geworden - dieses Interesse dann aber schlicht auf Grund einer Verärgerung über die unglückliche Situation der Erbauseinandersetzung offenbar nicht länger ausschlaggebend war und sogar eine Erwerbsmöglichkeit nicht mehr in Betracht gezogen wurde. Vor diesem Hintergrund verbleiben zumindest Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Mietinteresses.

Auch in diesem Fall ist den Klägern nach Ansicht des Gerichts insofern aber jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB an der Schadensentstehung vorzuwerfen. Auf Grund Mehrheitsbeschlusses hätte dem Vater letztlich eine Mietmöglichkeit eingeräumt werden können.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.