BGH, Beschluss vom 18.06.2019 - XI ZR 520/18
Fundstelle
openJur 2019, 29208
  • Rkr:
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage erforderlich, da der EuGH den Begriff des dinglichen Rechts im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bereits ausgelegt hat (Urteil vom 16. November 2016 - C-417/15, Schmidt, NJW 2017, 315) und nach den Maßgaben dieses Urteils die vorliegende Klage nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt ist. Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Sicherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt, da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 23 O 2198/16 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2018 - 30 U 2735/17 -

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