OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2019 - 7 A 1124/18
Fundstelle
openJur 2019, 28809
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 59.925,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung des Bauantrags sei rechtmäßig, es fehle an einer ordnungsgemäßen Bauvoranfrage, die Klägerin habe in ihrem Antrag nicht die erforderlichen Angaben zur Kostenermittlung in Gestalt einer nachprüfbaren Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) gemacht.

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Zurückweisung fehlerhaft gewesen sei, weil für die Beurteilung der Bauvoranfrage Angaben zur Kostenermittlung nicht erforderlich gewesen seien. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020.

Danach kann entgegen der Ansicht der Klägerin aus der Verwendung des Ausdrucks "sinngemäß" in der Verweisung auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO in § 16 Satz 2 BauPrüfVO NRW nicht abgeleitet werden, dass im vorliegenden Fall entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Nr. 1 BauPrüfVO NRW eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts der Voranfrage nicht beigefügt werden musste. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass es der Klägerin ausgehend von der angegebenen Verkaufsfläche nicht möglich gewesen wäre, unter Zugrundelegung der für derartige Vorhaben üblichen Flächenzuschlage und Raumhöhen den Brutto-Rauminhalt zu ermitteln; eine für die Klägerin nachteilige Beschränkung des Feststellungsinhalts des auf die Art der Nutzung bezogenen Vorbescheids wäre durch eine entsprechende Angabe nicht eingetreten.

Ebenso wenig führt der Hinweis der Klägerin auf die zitierte Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 912/11 -, juris und Urteil vom 14.12.2016 - 10 A 665/14 -, juris,

zu ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit. Die Entscheidung vom 14.12.2016 betraf schon deshalb einen in wesentlicher Hinsicht anderen Sachverhalt, weil die beklagte Behörde dort den Antrag in der Sache beschieden und nicht wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel zurückgewiesen hatte, in der Entscheidung vom 31.10.2012 wird die Erforderlichkeit von Angaben zur Kostenermittlung nicht thematisiert.

Aus den vorstehenden Gründen sind auch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Sache schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob Angaben zum Brutto-Rauminhalt auch in einer Voranfrage gemacht werden müssen, die auf die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung beschränkt ist, ist aus den Gründen der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung nicht klärungsbedürftig, ihre Beantwortung ergibt sich danach ohne Weiteres im Wege der Auslegung aus dem Gesetz.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn die Beigeladene hat im Berufungszulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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