LG Köln, Beschluss vom 13.05.2019 - 13 T 167/18
Fundstelle
openJur 2019, 28784
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 75 IN 475/11
  • nachfolgend: Az. IX ZB 26/19
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln - Az.: 75 IN 475/11 - vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Insolvenzverwalter.

Die Rechtsbeschwerde wird (beschränkt) zugelassen.

Gründe

I.

Am 30.09.2011 beantragte die Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 18.11.2011 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 09.08.2017 bewilligte das Amtsgericht ihm antragsgemäß einen Vorschuss auf seine Vergütung in Höhe von insgesamt 23.800,00 Euro.

Am 17.07.2018 erstattete der Insolvenzverwalter seine Schlussrechnung, wonach ein Massebestand in Höhe von 63.743,84 Euro erzielt wurde. Ferner beantragte er mit Schreiben vom 17.07.2018 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 57.731,73 Euro.

Er ist zunächst der Auffassung, dass seine Regelvergütung abweichend von § 2 InsVV in seiner geltenden Fassung dergestalt festzusetzen sei, dass die Staffelstufen des § 2 InsVV inflationsbedingt zu berichtigen seien, und zwar um einen Faktor, der dem Erzeugerpreisindex für Beratungsdienstleistungen im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Verhältnis zu jenem aus dem Jahre 1998 entspräche.

Er ist ferner der Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens abweichend vom sogenannten Normal - oder Regelverfahren weitere Zuschläge auf seine Vergütung rechtfertigen, und zwar wie folgt:

- Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung/ Forderungseinzug 25%

- Vergleichsverhandlungen, Vertragsschluss mit Haftungsübernahme 30%

- Prüfung der Geschäftsführerhaftung und mangelnde Auskunfts- und

Mitwirkungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters 10%

- Prüfung von Anfechtungsansprüchen, lange Verfahrensdauer 20%

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.08.2018 dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nur teilweise, nämlich in Höhe von 42.130,27 Euro entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass unter besonderer Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2016 (IX ZB 48/14) nicht festgestellt werden könne, dass die Vergütung inflationsbedingt nicht mehr angemessen sei. Im Übrigen hat das Amtsgericht die beantragten Zuschläge wie folgt berücksichtigt:

- Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung/ Forderungseinzug 0%

- Vergleichsverhandlungen, Vertragsschluss mit Haftungs-

übernahme 16,17%

- Prüfung der Geschäftsführerhaftung und mangelnde Auskunfts-

und Mitwirkungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters

(antragsgemäß) 10%

- Prüfung von Anfechtungsansprüchen, lange Verfahrensdauer

(antragsgemäß) 20%

Mit der sofortigen Beschwerde vom 23.08.2018, Eingang bei Gericht am selben Tag, verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag - soweit nicht zuerkannt - weiter.

II.

Die nach den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 64 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 23.08.2018 hat aus den nachfolgenden Gründen in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter als Vergütung in der Regel 40 % von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse und im Weiteren einen stufenweise degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse. Tätigkeitsbezogene Erschwernisse gegenüber einem "Normalverfahren" werden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV über Zuschläge auf die Regelvergütung berücksichtigt.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht keine inflationsbedingte Anpassung dieser Regelvergütung vorgenommen. Nach Auffassung der Kammer fehlt es dem Insolvenzgericht an der insoweit erforderlichen Anpassungskompetenz. Denn weder § 3 Abs. 1 InsVV noch § 2 Abs. 1 InsVV stellen geeignete Rechtsgrundlagen zur inflationsbedingten Anpassung der Insolvenzverwaltervergütung dar. Eine Anpassungskompetenz der Kammer folgt hier - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht aus § 3 Abs. 1 InsVV, denn dieser gewährt lediglich einen Zuschlag für tätigkeitsbezogene Erschwernisse im konkreten Verfahren. Eine pauschale Erhöhung der Regelvergütung aufgrund der laufenden Geldentwertung ist daher ersichtlich nicht von § 3 Abs. 1 InsVV gedeckt.

Auch aus § 2 Abs. 1 InsVV folgt nach Auffassung der Kammer keine Anpassungskompetenz des Insolvenzgerichts im Wege einer rechtsfortbildenden Erhöhung der Degressionsstufen. Denn gemäß § 65 InsO wird ausdrücklich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Eine Verordnung ist auf der Grundlage der gesetzlichen Verordnungsermächtigung (hier § 65 InsO) Gesetz im materiellen Sinne, Art. 80 GG. Aus den Gründen des Art. 20 Abs. 3 GG ist den Gerichten eine rechtsfortbildende Anpassung von Normen verwehrt.

Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst, weil sich dessen Verwerfungsmonopol ohnehin nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Verordnungen bezieht (vgl. BVerfGE 1, 184, 189 ff; 68, 319, 326).

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat und diese Norm verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen zur Insolvenzverwaltervergütung - insoweit als Berufsausübungsregelung - am Maßstab des Art. 12 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 10, juris). Dies ist aber (zunächst) allein eine Vorgabe an den Verordnungsgeber, die sich nicht nur aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, sondern aus dem gegebenenfalls mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zu erschließenden Inhalt der gesetzlichen Regelung insgesamt ergibt (vgl. BVerfGE 19, 17, 30; 58, 257, 277; 80, 1, 20 f). Weicht die auf der Grundlage von § 65 InsO erlassene insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung von diesen Vorgaben ab, ist sie nicht nur verfassungswidrig (Art. 12 GG), sondern bereits nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Art. 80 GG) (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 26; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19-64, Rn. 72).

Dies führt aber gleichwohl nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn § 2 InsVV ist (noch) nicht verfassungswidrig, selbst wenn die Vergütung der Insolvenzverwalter mittlerweile unangemessen niedrig sein sollte (hierzu unter a.). Eine unangemessen niedrige und deshalb verfassungswidrige Vergütung ist ferner bereits nach dem Regelungszweck der InsVV für das Insolvenzgericht im Einzelfall tatsächlich nicht feststellbar (hierzu unter b.). Auch für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Insolvenzverwaltervergütung ist § 2 InsVV nicht auslegungsfähig, sondern allein unanwendbar (hierzu unter c.). Dies aus den folgenden Gründen:

a.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -festgestellt, dass die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auf 500,00 Euro in masselosen Verfahren unangemessen niedrig und deshalb verfassungswidrig ist. Er hat aus diesem Grund dem Verordnungsgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 gegeben, und zwar mit dem Hinweis, dass die Gerichte nach Ablauf der Frist an die Vergütungsregelung der Verordnung jedenfalls dann nicht mehr gebunden sind, wenn sie zu unangemessenen Folgen führt (BGH aaO.)

Dabei hat der Bundesgerichtshof Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 09.02.1989 (ZIP 1989, 382, 383; vgl. auch BGHZ 152, 18, 25), wonach die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken der Gerichte - wenn möglich (dazu sogleich) - durch eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung ausgeräumt werden können (BVerfG, Urteil vom 01. Juli 1980 - 1 BvR 349/75 -, BVerfGE 54, 251-277, Rn. 46). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber dabei aber einen vom Gericht nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn - wie hier - komplexe, in einer Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegenstand der Gesetzgebung sind. Soweit demnach Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist dem Gesetzgeber ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und sodann Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42; im Weiteren: BVerfGE 83, 1, 21 f; 101, 331, 350 f). In einem solchen Fall geben die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42). Ein Gesetz kann aus diesem Grund nicht allein deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil es auf einer Prognose über den Verlauf einer späteren tatsächlichen Entwicklung (hier der Geldentwertung) beruht, die sich nachträglich als falsch herausstellt (BVerfGE 25, 1, 13; 30, 250, 263).

Ein solcher Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte (BVerfGE 83, 1, 21 f), Berufsbetreuer (BVerfGE 101, 331, 350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241, 1242) oder Kassenärzte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171-192, Rn. 42) anerkannt hat, ist dem Verordnungsgeber auch bei der Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern zuzubilligen. Die mit diesem Anpassungszeitraum einhergehenden "Unzuträglichkeiten" sind dabei hinzunehmen (BVerfG aaO, Rn. 42). Dass es sich bei der InsVV nicht um ein Gesetzgebungsverfahren, sondern um eine Rechtssetzung der Exekutive handelt, steht dem nicht entgegen. Denn trotz der abweichenden Anforderungen an das Verfahren der Normsetzung ergeben sich daraus für die Einschätzungsprärogative des Normgebers keine wesentlichen Unterschiede (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 53 - 54).

Aufgrund dieser zwingend zu beachtenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers ist eine Verordnung daher nur dann nach obiger Maßgabe verfassungswidrig, wenn nach Ablauf gesetzter Fristen - wie seinerzeit durch den Bundesgerichthof erfolgt - der dem Verordnungsgeber zuzubilligende Zeitraum für eine Überprüfung und Anpassung verstrichen ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03). Eine solche Fristsetzung an den Verordnungsgeber ist bislang seitens des Bundesgerichtshofes nicht erfolgt, weil ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 und vom 05.03.2015 - IX ZB 48/14, jedenfalls bis zu den dort maßgeblichen Zeitpunkten keine unangemessen niedrige Besoldung festzustellen war, die dem Bundesgerichtshof Anlass zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Fristsetzung an den Verordnungsgeber hätte geben können. Dabei kann dahinstehen, ob entgegen der (angedeuteten) Auffassung des Bundesgerichtshofes für die Bewertung der Angemessenheit die Preissteigerungen nach dem Verbraucherpreisindex oder - so der Beschwerdeführer - nach dem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen maßgeblich wären. Denn im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit speziell der Insolvenzverwaltervergütung ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser Inflationsausgleich dem § 2 Abs. 1 InsVV bereits über den inflationsdingten Anstieg der die Vergütung bestimmenden Insolvenzmasse immanent ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13, Rz. 15 - juris). Ob diese "natürliche", weil massebedingte Inflationsanpassung angesichts der fortlaufenden Geldentwertung (noch) ausreichend ist, lässt sich aber durch keinen der angeführten Indizien belegen oder widerlegen. Hierfür bedarf es empirischer Untersuchungen, die mit den besseren Erkenntnismöglichkeiten vom Normgeber zu leisten sind.

b.

Dabei verkennt die Kammer ferner nicht, dass eine Norm ohnehin nur dann für verfassungswidrig zu erklären ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 83, 201, 214 f; 88, 145, 166). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 InsVV - etwa durch die seitens der Beschwerde angeregte Multiplikation mit einem aus dem Erzeugerpreisindex hergeleiteten Faktor - ist dem Insolvenzgericht aber wegen seines eindeutigen Regelungsgehaltes nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 66). Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter "in der Regel ...von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert ...usw.". Der Verordnungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Regelfall eines Insolvenzverfahrens in einem genau bestimmten Verhältnis zur Insolvenzmasse vergütet werden soll. Eine generelle Anhebung dieses Regelsatzes im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ist ausgeschlossen, weil nach dem Willen des Verordnungsgebers die festgesetzten Regelsätze maßgeblich sein sollen, ohne dass schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt oder Zuschläge gewährt werden (vgl. BGH aaO. unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung unter B zu § 2 InsVV). § 2 Abs. 2 InsVV begrenzt zwar den Regelsatz nach oben hin nicht. Dies lässt indes für einen regeltypischen Normalfall nur dann einen Spielraum für eine Erhöhung der Vergütung, wenn eine solche gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wegen konkreter Besonderheiten des Einzelfalls Zuschläge rechtfertigt (vgl. BGH aaO.). Eine generelle Anpassung für das normale Durchschnittsverfahren lässt sich aber mit Hilfe eines solchen Zuschlages nicht erreichen, weil ein solcher nur bei tätigkeitsbezogenen Besonderheiten in Betracht kommt, die das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abheben (siehe oben). Das Vorgenannte hat zur Folge, dass § 2 InsVV im Falle der Unangemessenheit der Insolvenzverwaltervergütung (im Durchschnitt aller Verfahren) schlechthin unanwendbar und der Vergütungsanspruch etwa durch § 612 Abs. 2 BGB über die "in Ermangelung einer Taxe übliche Vergütung" aufzufangen wäre. Eine rechtsfortbildende Multiplikation der Regelsätze im Wege der Auslegung kommt daher auch bei grundsätzlicher Unangemessenheit der Vergütung jedenfalls nicht in Betracht.

c.

Aber selbst wenn die Insolvenzverwaltervergütung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 nach Maßgabe des § 63 InsO, Art. 12 GG unangemessen niedrig und deshalb verfassungswidrig wäre und zusätzlich auch der dem Normgeber mit Fristsetzung einzuräumende Zeitraum zur Ausübung seiner Einschätzungsprärogative abgelaufen wäre, käme eine Nichtanwendung des § 2 InsVV durch das Gericht sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem sich hierauf beziehenden Bundesgerichtshofes (siehe oben) nur dann in Betracht, wenn die bestehende Vergütungsregelung im zu entscheidenden Einzelfall (und nur für diesen) zu unangemessenen Folgen führt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03). Hier ist schon seitens des Insolvenzverwalters weder vorgetragen noch erkennbar, dass die ihm auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Regelvergütung mit einem Betrag in Höhe von 42.130,27 Euro (einschließlich tätigkeitbezogener Zuschläge) auch im vorliegenden Einzelfall im Verhältnis zu den von ihm entfalteten Tätigkeiten unangemessen niedrig war.

Einer solchen Feststellung der Unangemessenheit der Vergütung im jeweiligen Einzelfall steht darüber hinaus auch entgegen, dass die InsVV nach dem gesetzgeberischen Willen systembedingt auf einen Gesamtausgleich unter den unterschiedlich massehaltigen Verfahren ausgerichtet und mithin der Grundsatz der Querfinanzierung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris mwN). Nicht für jedes, sondern für den Durchschnitt aller Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282-301, Rn. 30). Bereits dieser gesetzgeberisch bezweckte Gesamtausgleich zwischen den verschiedenen, jeweils unterschiedlich werthaltigen Verfahren verbietet die Feststellung der unangemessen niedrigen Vergütung im Einzelfall, denn allein die Betrachtung eines einzelnen Insolvenzverfahrens führt denknotwendig nicht zur Unangemessenheit der Verwaltervergütung im Durchschnitt aller Verfahren, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Anpassungskompetenz des Gerichts nicht in Betracht kommt.

2.

Aufgrund der vom Insolvenzverwalter hier nachvollziehbar entfalteten Tätigkeiten sind auch weitere Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV nicht veranlasst. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist im Wege des § 3 Abs. 1 InsVV nur dann zu erhöhen, wenn und soweit die Arbeitstätigkeit des Insolvenzverwalters über das Maß eines gewöhnlichen Insolvenzverwalters in Anspruch genommen wurde. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist jeweils, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 65/15, juris, Rn. 7, m.w.N.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, a.a.O.).

Das Insolvenzgericht hat dabei insbesondere die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände, aber auch die sonstigen in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen (BGH, a.a.O.). Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, a.a.O.). Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Im Einzelnen gilt, soweit die beantragten Zuschläge vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sind, dabei das folgende:

Ein weitergehender Zuschlag für die Abfassung des dreiseitigen Vergleiches - über den vom Amtsgericht erkannten Zuschlag von 16,17 % hinaus - ist nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat insoweit bindend einen Zuschlag in Höhe der beantragten 30% als grundsätzlich angemessen angesehen, sodann aber zutreffend eine rechnerisch unbeanstandete Vergleichsberechnung aufgrund des massemehrenden Zuschlagstatbestandes (39.500,00 Euro) angestellt. Die Auffassung der Beschwerde, dass hier aufgrund des besonderen Erfolgs für die Masse der Zuschlag unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08 - wieder um den so gekürzten Anteil aufzustocken sei, geht fehl. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschränkt sich allein auf die Massemehrung aufgrund eines Überschussgewinnes bei Unternehmensfortführung gegenüber dem Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV bei Unternehmensfortführung ohne Fortführungsüberschuss. Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich klargestellt, dass der (erfolgreichere) Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als der (weniger erfolgreiche) Insolvenzverwalter der einen Zuschlag aufgrund der Betriebsfortführung erhält, ohne dass die Masse hierdurch angereichert worden wäre, weil er einen Fortführungsüberschuss nicht erzielt hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08 -, Rn. 14, juris). Diese Entscheidung trifft daher schon keine Aussage für den vorliegenden Fall.

Im Übrigen ist die entfaltete Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abfassung eines dreiseitigen Vergleiches über einen Betrag von 39.500,00 Euro mit einem Zuschlag von 16,17% hinreichend abgegolten. Soweit der Beschwerdeführer auf besondere Haftungsrisiken hinweist, die mangels näherer Darlegung hier nicht erkennbar sind, wäre - gegebenenfalls - der Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung im Einzelfall zu Lasten der Masse in Betracht gekommen.

Auch soweit der Beschwerdeführer einen weiteren Zuschlag in Höhe von 25% für das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie den Forderungseinzug als angemessen ansieht, ist die dies zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat diesen Sachverhalt zudem ausdrücklich mit dem gewährten Zuschlag für die lange Verfahrensdauer und die Prüfung von Anfechtungsansprüchen als abgegolten angesehen. Auch dies ist der Fall, denn die lange Verfahrensdauer allein hat hier ohnehin keinen Zuschlag gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09 -, Rn. 8, juris). Die Prüfung von Anfechtungsansprüchen gehört regelmäßig - so auch hier - zum Kerngeschäft des Insolvenzverwalters, ohne dass ein solch signifikant vom Normalfall abweichender Fall vorläge, so dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO

4. Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, soweit die grundsätzliche Angemessenheit der Regelsätze nach § 2 Abs. 1 InsVV in Rede steht (vgl. Ziffer II.1. dieses Beschlusses), weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 15.506,26 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.