OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2001 - 8 A 11441/00
Fundstelle
openJur 2011, 120070
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an  der Weinstraße vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der  außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch  Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht  die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe  leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen unter dem 17. Juli 1998  erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Fabrikverkaufszentrums für  Markenartikel mit Gastronomiebetrieben (DOZ) auf dem Gelände des ehemaligen  Militärflugplatzes Z.

Die genehmigten Pläne sehen als "erste Bauphase" ein Zentrum mit einer  Verkaufsfläche von ca. 20.000 qm vor, zu dem neben 61 Einzelbetrieben - von  denen 53 bis ca. 200 qm und 8 in einer Größe von 400 bis 1.400 qm geplant sind -  auch 2 etwa 700 qm große Gastronomiebetriebe gehören. In der  Betriebsbeschreibung werden die Läden wie folgt beschrieben: "Verkaufsraum z.B.  Kleidung, z.B. Schuhe, z.B. Sportartikel usw.". Die Baugenehmigung enthält unter Nr. 32 die Nebenbestimmung, dass die geplante Verkaufsfläche 21.000 qm nicht  überschreiten darf. Unter dem 6. Juli 1998 erkannte die Beigeladene die  Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs "Designer Outlet Z.  (DOZ)/Freizeitbereich" in der durch Offenlage durch die Zweckverbandsversammlung  des Zweckverbands Entwicklung Flugplatz Z. (ZEF) am 26. März 1998 beschlossenen  Form an.

Weiter erkannte die Beigeladene im an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 6.  Juli 1998 die Bedingungen eines noch förmlich abzuschließenden Vertrages  zwischen der Beklagten und dem ZEF einerseits sowie der Beigeladenen  andererseits - Fassung 29. Juni 1998 - an. Darin werden die stufenweise  Realisierung, nähere Bedingungen über den Umfang und den Betrieb des DOZ (z.B.  den Ausschluss von Dienstleistungen) sowie Maßnahmen zur Sicherung und Kontrolle  der konzeptgetreuen Umsetzung geregelt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.  März 2001 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung um folgenden Zusatz: "Die  Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs - Fassung vom 26. März 1998 - und die Regelungen des städtebaulichen Vertrags vom 7. Juli 1998 sind zu beachten".

Die Baugenehmigung ist im Hinblick auf das Verfahren zur Aufstellung des  Bebauungsplans "Flugplatz DOZ/Freizeit- und Erlebnisbereich", dessen Aufstellung  der Zweckverband am 20. März 1997 beschlossen hatte, nach § 33 BauGB erteilt  worden. Diesem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen war ein bei der früheren Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz auf Antrag der Beigeladenen vom 30. Oktober  1996 geführtes Raumordnungsverfahren, in dessen Verlauf auch die umliegenden  Städte und Gemeinden, so unter anderem die Klägerin, gehört worden waren. Mit  Bescheid vom 12. Juni 1997 erteilte das Ministerium des Innern und für Sport  eine Genehmigung zur Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsprogramms sowie  des Regionalen Raumordnungsplanes Westpfalz.

In dem raumordnerischen Abschlussentscheid der Bezirksregierung Rheinhessen- Pfalz vom Juni 1997 ist festgestellt, dass die geplante Errichtung eines  Designer Outlet Z. im Bereich des Konversionsgebietes Flughafen Z. - generell -  den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Das Vorhaben  ist beschrieben als Teil eines kombinierten Einzelhandels-, Freizeit- und  Dienstleistungszentrums, das sich aus folgenden 4 Bereichen zusammensetzt: 1.  Flugplatz für den privaten und kommerziellen Flugverkehr, 2. Gründerzentrum im  Bereich Multimedia für Unternehmensgründungen, multimediabezogene Forschungs-  und Ausbildungsbereiche und Unternehmen mit hoher Telekommunikationsfrequenz, 3.  ein Freizeit- und Erlebnispark mit Hotel, Event-Center/Media-Drom und  Eissporthalle sowie 4. das Designer Outlet Z., in dem hochwertige Waren des  aperiodischen Bedarfs zu attraktiven Preisen verkauft sowie sogenannte "Interactive-Stores" untergebracht werden sollen, in denen sich der Kunde mit  dem Gebrauch und dem Umfeld der Ware vertraut machen kann. Insgesamt sollen die  ca. 160 Factory-Outlet-Shops eine Gesamtverkaufsfläche von ca. 38.000 qm, die 5  Interactive-Stores eine Gesamtverkaufsfläche von 10.200 qm umfassen. Nach der Projektbeschreibung soll in den Factory-Outlet-Shops zu ca. 50 % Damen- und  Herrenbekleidung und Bekleidungszubehör verkauft werden, im Übrigen Kinder- und  Säuglingsbekleidung, Sportbekleidung, Schuhe, Lederwaren, Haus- und  Heimtextilien, keramische Erzeugnisse und Glaswaren, elektrische  Haushaltsgeräte, Uhren und Schmuck, Wein und ähnliches, Gourmetlebensmittel und kosmetische Erzeugnisse. Die 5 Interactive-Stores sind für die Bereiche Informationstechnologie/Multimedia, Trendsport, andere Multimediabereiche, Spielwaren- und Restpostenverkauf des lokalen Einzelhandels vorgesehen. Nach dem  vorgelegten Gutachten des Büros R./C. GmbH/A. vom Dezember 1996 (im Folgenden A.  1996) ist mit der Schaffung von etwa 1250 bis 1425 Arbeitsplätzen zu rechnen,  der Umsatz wird für die Factory-Outlet Shops auf ca. 251,4 Millionen DM, bei den  Interactive-Stores auf 97,4 Millionen DM prognostiziert. Dabei sollen ca. 35 %  des Umsatzes von Kunden aus einem Umkreis von 30 Pkw-Minuten Fahrzeit und ca. 30  % aus einem Umkreis von 30 bis 60 Pkw-Fahrminuten erzielt werden. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Büros Prof. R./C. GmbH/A. vom April 1997  betreffend das Marktpotential für das DOZ in Z. und die Plausibilität der  Investitions- und Finanzierungsrechnungen ist das Gesamtvorhaben  betriebswirtschaftlich nur ab der baulichen und acquisitorischen Vollendung der  zweiten Bauphase profitabel realisierbar.

In den Gründen des Abschlussentscheides ist ausgeführt, die Errichtung eines  Factory-Outlet-Centers in Verbindung mit Dienstleistungs-, Freizeit- und  Erholungseinrichtungen in der vom militärischen Truppenabzug in starkem Maß  betroffenen Westpfalz könne dazu beitragen, die regionalwirtschaftliche  Entwicklung und den Arbeitsmarkt im strukturschwachen Gebiet zu stärken. Insbesondere zwischen dem Freizeit- und Erlebnispark und dem DOZ bestehe eine  funktionale Verflechtung, mit den übrigen Projektteilen ein  betriebswirtschaftlicher Zusammenhang. Nur bei Verwirklichung aller 4  Projektteile sei eine erfolgreiche Konversion des Flugplatzes Z. gesichert.  Allerdings werde die Planung des DOZ dem Beeinträchtigungsverbot benachbarter  zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht in allen Fällen gerecht. Wie  aus dem Gutachten A. 1996 hervorgehe, sei in den benachbarten gut ausgestatteten Mittelzentren mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion zu rechnen, da die sortimentsbezogene Kaufkraftabschöpfung 9,7 % betrage. Deswegen  sei dort mit spürbaren städtebaulichen Wirkungen zu rechnen, die Stadtmarketingkonzepte erforderlich machten, in denen die Innenstädte nicht nur  als Standorte eines spezialisierten Facheinzelhandels, sondern auch als  Wohngebiet, sozialer und kultureller Mittelpunkt und als Freizeitraum betrachtet  werden müssten. Wegen des sehr hohen Zentralitätsgrads dieser Städte (teilweise  über 300 %) bliebe ihre zentralörtliche Funktion allerdings grundsätzlich  erhalten.

Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung der Offenlage (Beschluss vom 26. März  1998) sieht folgende Art der baulichen Nutzung vor:

1.1 Sondergebiet "Designer Outlet Z. (DOZ) Freizeit- und Erlebnisbereich"

Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums für Markenartikel (Factory-Outlet-Center), von Einzelhandelsbetrieben des Erlebniskaufs, von Erlebniseinrichtungen und von Freizeiteinrichtungen. Es dient  auch der Unterbringung von sonstigen Anlagen im Sinne der Ziffern 1.2 und 1.3.

1.2 Zulässig sind

1. ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel (Factory-Outlet-Center) mit  großflächigen und nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben bis zu einer  Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von 38.000 qm und mit einer  höchstzulässigen durchschnittlichen Größe einzelner Einzelhandelsbetriebe von  350 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche je  Einzelhandelsbetrieb von 1.500 qm,

- in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikel-Sortiments eines  Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel  verkauft werden, die mindestens eine der folgenden Besonderheiten aufweisen:

- Waren zweiter Wahl (Waren mit kleinen Fehlern);

- Auslaufmodelle (Produkte, die nicht länger produziert werden oder deren  Produktion ausläuft);

- Modelle vergangener Saisons (Waren, die nicht mehr der aktuellen Kollektion  des Herstellers entsprechen);

- Restposten (Waren, die vom Einzelhandel zurückgegeben, an diesen nicht ausgeliefert oder von diesem nicht abgenommen wurden);

- Waren für Markttestzwecke (Waren, die noch keiner an den Einzelhandel ausgelieferten Kollektion entsprechen und dazu dienen, hinsichtlich ihrer Akzeptanz getestet zu werden);

- Überhangproduktion (Waren, die aufgrund einer Fehleinschätzung der Marktentwicklung produziert wurden).

- für ausschließlich folgende Sortimente:

- Damen-, Herren-, Kinder-, Säuglings- und Sportbekleidung, Bekleidungszubehör, - Schuhe, - Lederwaren, - Haus- und Heimtextilien, - keramische Erzeugnisse, Glaswaren, - elektrische Haushaltsgeräte, - Uhren, Schmuck, - Wein, Sekt, Spirituosen, Gourmet-Lebensmittel, - kosmetische Erzeugnisse, Körperpflegemittel.

2. mehrere nicht-großflächige und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer  Gesamtverkaufsfläche von max. 10.200 qm, in denen im Einzelnen Einzelhandelsbetrieb flächenmäßig erhebliche Einrichtungen in einer Größe von  mindestens einem Drittel der jeweiligen Verkaufsfläche vorzuhalten sind, die das Testen, den Erwerb von Nutzungserfahrungen und die Erlangung von Kenntnissen  über Einsatzbereiche der angebotenen Waren und Dienstleistungen durch den Kunden  ermöglichen

für ausschließlich folgende Sortimente:

- Informationstechnologie, - Multimedia, - Trendsport, - Spielwaren, - Restpostenverkauf des lokalen Einzelhandels.

Die Einrichtung herkömmlicher großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Fachmärkte  und Einkaufszentren ist unzulässig.

3. Erlebniseinrichtungen ohne Verkauf, die das Testen, den Erwerb von Nutzungserfahrungen und die Erlangung von Kenntnissen über Einsatzbereiche von  Waren und Dienstleistungen durch den Besucher ermöglichen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke,  5. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

6. Büro- und Verwaltungsgebäude,

7. Schank- und Speisewirtschaften,

8. Gebäude und Räume für freie Berufe,

9. Vergnügungsstätten.

1.3 Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Andere Waren als die in Ziffer 1.2 unter Nr. 1 und 2 genannten, soweit diese  im Einzelfall keine weitergehende Auswirkungen i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO und  der Raumordnung und Landesplanung als die in Ziffer 1.2, Nummern 1 und 2  genannten Nutzungen haben,

2. Sonstige Gewerbebetriebe,

3. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber  und Betriebsleiter,

4. Tankstellen.

1.4 Verkaufsfläche i.S. dieser Festsetzungen ist die gesamte, dem Kunden zugängliche Fläche des Einzelhandelsbetriebes einschließlich Flure, Treppen,  Kassenzonen, Ausstellungsflächen (einschließlich Schaufenster) mit Ausnahme der  Sozialräume (Toiletten u.ä.).

1.5 Sortiment i.S. dieser Festsetzungen ist die Gesamtheit aller hergestellten  oder zugekauften Waren, die ein Hersteller unter seinem eigenen Namen oder  seinen Markennamen allgemein anbietet.

1.6 Markenartikel im Sinne dieser Festsetzungen sind Waren, deren Lieferung in  gleichbleibender oder verbesserter Güte von einem Markeninhaber/Lizenznehmer  gewährleistet wird und

- die selbst oder - deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung  oder - deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden, mit einem ihre Herkunft  kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.

Im Raumordnungs- und Bebauungsplanverfahren wurde die Klägerin beteiligt. Das  Stadtgebiet liegt (nach dem Gutachten A. v. Dezember 1996) 9 km (9 Minuten  Fahrzeit) vom Standort des DOZ entfernt.

Mit Schreiben vom 12. September 1997 und 14. Mai 1998 machte sie im Wesentlichen  geltend:

Auf der Grundlage des sogenannten Speerplans habe sie für die Innenstadterneuerung mit Ausweisung eines Sanierungsgebietes 100 Millionen DM  investiert. Dabei habe sie ein attraktives Stadtzentrum unter Einbeziehung des  neuen Rathauses, des Marktplatzes und des Einkaufszentrums an der T.-Straße  geschaffen, die Freiflächen am Rand der Altstadt gestaltet, die Verkehrssituation durch eine Stadtkernentlastungsstraße sowie die Neugestaltung  des Bahnhofsvorplatzes mit einem geplanten Parkhaus verbessert und im Stadtkern  eine Blockentkernung durchgeführt. Die Planungen von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel seien mit einem Gebiet in E. (Verkaufsfläche 15.600  qm, Firmen I. und B.), mit dem Gebiet "..." (G. 18.150 qm) sowie der  Möbelfundgrube (ein großflächiger Möbelmarkt auf 11.250 qm) abgeschlossen. In  der Innenstadt befänden sich (so die Klage vom 10. September 1997 in dem  Verfahren 2 K 2523/97) 217 Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von  insgesamt 28.070 qm. 39 der Betriebe fielen auf die Sparte Bekleidung. Das  Kaufkraftvolumen für die Innenstadt betrage 215 Millionen DM, für die gesamte  Stadt 438 Millionen DM.

Darüber hinaus werde die Stadt H. durch eine unnötige Verkehrslawine in Richtung  DOZ belastet.

Die Bedenken wurden im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die  Stadt H. habe die Probleme der Innenstadtentwicklung und des innerstädtischen  Einzelhandels selbst verursacht, da ca. 50 % der gesamten H. Verkaufsfläche im relevanten Sortiment im G.-Warenhaus an einem nichtintegrierten Standort  angesiedelt sei, der Anteil der Innenstadt am Gesamtjahresumsatz betrage mit 172  Millionen DM lediglich etwa 28 %. Da sich die Auswirkungen des Vorhabens nicht  ausschließlich auf die Innenstadt konzentrierten, die Stadt H. jedoch insgesamt  einen einzelhandelsbezogenen Zentralitätsgrad von ca. 300 % Kaufkraft aufweise, werde eine unzumutbare, d.h. auch durch Gegensteuerungsmaßnahmen von Stadt und  ortsansässigen Einzelhandelsbetrieben nicht kompensierbare Schwächung der Nahversorgung und auch der Planungen der Stadt H. durch das Vorhaben nicht  bewirkt. Die Umsatzumverteilung belaufe sich insgesamt nach dem A.-Gutachten vom  Dezember 1996 auf lediglich 3,7 %, was durchaus städtebaulich vertretbar sei.  Das sogenannte Vier-Säulen-Modell, dessen tragende Säule insbesondere das DOZ sei, biete andererseits die Möglichkeit, das Konversionsprojekt Flughafen Z.  erfolgreich zu gestalten und damit insbesondere den notwendigen  strukturpolitischen Impuls für den Wirtschaftsstandort Z. auszulösen. Damit  werde nicht nur eine schon versiegelte Fläche einer sinnvollen Nutzung  zugeführt, sondern es entstünden zusätzlich 1400 Arbeitsplätze. Angesichts  dieser überragenden Bedeutung für die Stadt Z. und ihr Umland müssten die  Bedenken der Klägerin zurückgewiesen werden.

Gegen die Baugenehmigung vom 17. Juli 1998 hat die Klägerin hat nach erfolglosem  Vorverfahren Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom  6. April 2000 abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die  angefochtene Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als die Klägerin als Nachbargemeinde schützende Norm komme nur die Vorschrift des §  2 Abs. 2 BauGB in Betracht, die eine einfachgesetzliche Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit darstelle. Eine tatsächliche Verletzung der  Planungshoheit liege jedoch nicht vor. Von der Baugenehmigung gingen nämlich  keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerin aus, die ihr unzumutbar seien. Die Zumutbarkeitsschwelle werde nicht zum Nachteil der Klägerin überschritten. Davon  könne erst dann gesprochen werden, wenn durch die Genehmigung ein Verdrängungswettbewerb ausgelöst werde, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Charakter der benachbarten Innenstadt nachhaltig verändere oder die Nachbargemeinde in ihrer Nahversorgungsfunktion gefährde.  Schon der Ausschluss von Sortimenten des kurzfristigen Bedarfs in den textlichen  Festsetzungen des Bebauungsplans für das DOZ verhindere eine Gefährdung der  Versorgungsfunktion der Innenstadt der Klägerin für ihre Bevölkerung. Nach den  vorliegenden Umsatzumverteilungsprognosen werde die teilweise in der Rechtsprechung als kritisch angesehene 10 %-Marke lediglich in Sortimentsbereichen geringfügig überschritten, die nicht zu den Leitsortimenten  gehörten. Eine derart beschränkte Auswirkung auf den innerstädtischen  Einzelhandel zwinge zwar die Klägerin möglicherweise zu Anpassungsmaßnahmen, die  jedoch zumutbar seien. Die urbane Funktion der Innenstadt der Klägerin drohe  daher nicht zerstört zu werden.

Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen im Planungs- und Gerichtsverfahren. Sie  macht insbesondere geltend: Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig,  weil sie nicht genügend bestimmt sei. Denn die in der Genehmigung bzw. in dem zugrunde gelegten Planentwurf verwendeten Begriffe wie Fabrikverkaufszentrum,  Auslaufmodelle, Restposten und Überhangproduktion seien zumindest unscharf und  nicht kontrollierbar. Auch entfalte die Genehmigung keine auf die einzelnen  Sortimente bezogene Flächenbegrenzung, so dass damit auch ein  Fabrikverkaufszentrum erlaubt sei, in dem ausschließlich Bekleidung angeboten  werde. Damit aber ließen sich die Folgen für die Nachbarstädte überhaupt nicht  abschätzen.

Die Baugenehmigung könne nicht auf § 33 BauGB gestützt werden. Diese Bestimmung  sei von vornherein deshalb nicht anwendbar, weil nicht zu erwarten sei, dass der  Bebauungsplanentwurf in absehbarer Zeit in Kraft trete. Denn das  Planaufstellungsverfahren zeige, dass es dem planenden Zweckverband an dem  Willen fehle, den Bebauungsplan in Kraft zu setzen. Zwar habe dieser bereits  unter dem 29. Juni 1999 einen Satzungsbeschluss über ein Zentrum mit einer  Gesamtverkaufsfläche von 31.000 qm (einschließlich 10.200 qm für die sog.  Interactive-Stores) gefasst, jedoch in derselben Sitzung beschlossen, erneut ein  Bebauungsplanverfahren zur Festsetzung des Designer Outlet Z. in der  ursprünglich geplanten Gesamtgröße von 48.200 qm zu betreiben. Bis heute sei der  als Satzung beschlossene Bebauungsplan nicht bekannt gemacht worden.

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB lägen im Übrigen nicht vor, da die  erforderliche materielle Planreife fehle. Insoweit verweise sie - die Klägerin -  auf den Senatsbeschluss vom 8. Januar 1999 - 8 B 12652/98 -, wonach der  Abwägungsvorgang schon fehlerhaft sei. Denn der Zweckverband habe ihre  Betroffenheit nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt.

Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens ergebe sich aus dem Verstoß  gegen Nr. 3.4.1.3 des LEP III, wonach durch die Ansiedlung von großflächigen  Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer  Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfe. Diese  Bestimmung beziehe sich auf den Schutz konkret bestimmbarer Gemeinden und  vermittle daher - aus sich heraus - Drittschutz. Der Verstoß dagegen sei im raumordnerischen Entscheid vom 16. Juni 1997 ausdrücklich festgestellt worden,  indem dort ausgeführt werde, das Mittelzentrum H. werde in seiner Funktion  beeinträchtigt. Die Abweichungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde  vom 12. Juni 1997 sei demgegenüber irrelevant, da nichts dafür vorgetragen und  auch nichts ersichtlich sei, dass, wie es § 11 Abs. 4 Satz 3 LPlG vorschreibe,  die Abweichung aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach  raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sei und das Landesentwicklungsprogramm  in seinen Grundzügen nicht berührt werde. Der Wunsch eines Investors sei  jedenfalls keine veränderte Tatsache.

Auch eine Prüfung der Baugenehmigung am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB führe zur  Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Nachbargemeinde könne sich unter  Berufung auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss  und Konkretisierung der gemeindlichen Planungshoheit jedenfalls dann auch gegen  eine Einzelgenehmigung für ein Bauvorhaben wehren, wenn die Genehmigung auf  einem Bebauungsplan beruhe, dessen mangelndes Abgestimmtsein gerügt werde. Das  gelte sowohl für den Abwägungsvorgang wie für das Abwägungsergebnis. Im  vorliegenden Fall sei bereits der Abwägungsvorgang fehlerhaft. Damit werde ihr  Anspruch aus § 2 Abs. 2 BauGB auf gerechte Abwägung verletzt.

Das genehmigte Vorhaben führe auch im Ergebnis zu einer unzumutbaren Gefährdung  ihrer Innenstadt. Es fehle zunächst an konkreten Begründungen, insbesondere  dahin, warum die Konversionsziele nicht auch mit der Ausweisung der ursprünglich geplanten gewerblichen Fläche erreicht werden könnten. In diesem Zusammenhang  müsse auch berücksichtigt werden, dass das DOZ weit über den Bedarf für den  Verflechtungsbereich Z. hinausgehe und seine Ansiedlung mit ihrer  landesplanerischen Stellung als Mittelzentrum nicht vereinbar sei.

Dagegen sei in ihrem innerstädtischen Kernbereich, den sie in langjährigen Bemühungen mit einem gewaltigen finanziellen Aufwand saniert und entwickelt habe, mit der Aufgabe einer Vielzahl von Geschäften zu rechnen, die zu Leerständen, sinkenden Investitionen, und letztlich einer Verödung des Stadtzentrums führen werde. Das Gutachten GWH vom 5. November 1997, das die Fehler des Gutachtens A. vermeide, zeige, dass sich der Umsatzverteilungseffekt  in den vorhabenrelevanten Bereichen auf durchschnittlich 14,2 % belaufe, wobei  in der Leitbranche Bekleidung 15,3 % der Umsätze durch das Vorhaben abgezogen  würden. Dieser Effekt werde annähernd auch von einer reduzierten Verkaufsfläche  von 21.000 qm erzielt, da zum einen Läden mit einer geringeren Verkaufsfläche  eine - gegenüber großflächigeren Betrieben - höhere Flächenproduktivität  aufwiesen und im Übrigen die Größe des Einzugsgebietes von der Größe des Zentrums abhänge. Im Übrigen sei bei der Prüfung, ob das interkommunale  Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB bei Erteilung einer Baugenehmigung  verletzt sei, nicht auf den Inhalt der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf  die den Weg zur Baugenehmigung ebnende Handlung, nämlich die Aufstellung eines Bebauungsplans mit 48.000 qm Verkaufsfläche. Wegen der Größe des Vorhabens und  der weitgehenden Unbestimmtheit der angeblichen Besonderheiten unterscheide sich  die genehmigte Anlage in ihren städtebaulichen Auswirkungen nicht von einem  "normalen" Einkaufszentrum. Das gelte gerade deshalb, weil es aufgrund der Größe  des Projektes ausgeschlossen sei, lediglich Waren des gehobenen Preissegments  anzubieten, vielmehr - wie auch die Erfahrungen in ausländischen Zentren zeigten  - in großem Umfang mittel- bis niederwertige Waren verkauft würden. Die  Richtigkeit ihres Vortrages könne durch Sachverständigengutachten bewiesen werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. April 2000  abzuändern und den Bauschein der Beklagten vom 17. Juli 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1998/27. November 1998 aufzuheben.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei die Baugenehmigung vom 17. Juli 1998, die eine Verkaufsfläche von 19.294,70 qm betreffe. Ihr Inhalt werde hinreichend genau  bestimmt durch die Pläne, die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs, die  Regelungen des städtebaulichen Vertrags und die Projektbeschreibung im Antrag  auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (s. § 1 Abs. 1 des Vertrages). Die  Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren materiellen  gemeindenachbarlichen Rechten. Solche würden allein durch § 2 Abs. 2 BauGB  begründet. Ziele der Raumordnung und Landesplanung vermittelten keine  Rechtsposition für die Nachbargemeinden. Abgesehen davon habe der  Raumordnungsentscheid der Bezirksregierung zutreffend die Vereinbarkeit des  Vorhabens mit raumordnerischen Belangen festgestellt, auch sei die Abweichungsentscheidung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Juni  1997 rechtlich nicht zu beanstanden. Dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot  sei - unzweifelhaft - in formeller Hinsicht entsprochen worden, die  Baugenehmigung entspreche auch -ebenso wie der ihr zugrunde liegende Bebauungsplanentwurf - der Forderung nach einem materiellen Abgestimmtsein. In  diesem Zusammenhang komme einem befürchteten Kaufkraftabfluss und einer  Umverteilung lediglich dann Bedeutung zu, wenn daraus unmittelbare gewichtige  Auswirkungen städtebaulicher Art folgten. Derartige Auswirkungen habe der Zweckverband ausreichend ermittelt und zutreffend bewertet.

Bei der Frage, ob das genehmigte Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger  Art für die Nachbargemeinden auslöse und ob diese einen solchen Umfang  erreichten, dass sie auch in der Abwägung nicht überwunden werden könnten, sei  auf die Auswirkungen für den gesamten Stadtbereich der Klägerin abzustellen.  Zwar treffe es zu, dass die im DOZ angebotenen Waren die typischen  innerstädtischen Sortimente umfassten, dennoch folge daraus noch nicht, dass  diese allein in dem Stadtkern angeboten würden. Vielmehr gebe es entsprechende  Handelsbetriebe auch in Stadtteilen oder in großflächigen Märkten in speziell  ausgewiesenen Sondergebieten. Dies gelte besonders für die Klägerin, die nun  neben dem schon bestehenden G.-Markt ein weiteres Geschäftszentrum mit einer Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente von 13.000 qm plane. Die  dadurch bedingte Schwächung des Einzelhandels im Stadtkern dürfe bei der  Bewertung der befürchteten Auswirkungen nicht der planenden Gemeinde angelastet  werden, was dann der Fall sei, wenn als Bezugsgröße allein der Umsatz im  Stadtkern zugrunde gelegt werde. Daher seien die eingeholten Gutachten und Sachverständigen-Stellungnahmen A. eine geeignete Grundlage für eine Abwägungsentscheidung nach § 2 Abs. 2 BauGB. Es sei auch nicht Aufgabe des Planungsträgers, die möglicherweise erforderlichen Anpassungsmaßnahmen der Nachbargemeinden näher zu untersuchen und zu ermitteln, insoweit hätten diese im  Rahmen ihrer Anhörung nähere Angaben machen müssen. Aufgrund der ausreichenden  und zutreffenden Daten sei die Entscheidung des ZEF, die für das Vorhaben  sprechenden Belange höher zu gewichten als die geringfügige und keinesfalls  unzumutbare städtebauliche Betroffenheit der Klägerin, nicht zu beanstanden.  Daher sei die Baugenehmigung zu Recht nach § 33 BauGB erteilt worden, zumindest werde auch im Rahmen des § 35 BauGB das Recht der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB  nicht verletzt.

Die Beigeladene stellt ebenfalls den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung erstrecke sich auch  auf die von ihr anerkannten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs und des  städtebaulichen Vertrags. Die damit hinreichend bestimmte Baugenehmigung für ein  Fabrikverkaufszentrum mit 21.000 qm Verkaufsfläche verletze die Klägerin nicht  in eigenen Rechten, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen  auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gerichtsakten 2 K 2523/97.NW (= 8 A  11320/98.OVG) sowie 2 L 2139/98.NW (= 8 B 12652/98.OVG), 2 Aktenordner  Baugenehmigungsakten, 2 Hefte Widerspruchsakten, 3 Aktenordner der  Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz über das Raumordnungsverfahren, 1 Heft Aktenvorgänge des Ministeriums des Innern und für Sport - oberste Landesplanungsbehörde -, 4 Aktenordner Verbandsgemeinde Z.-Land - Teiländerung  Flächennutzungsplan - sowie 10 Aktenordner ZEF-Bebauungsplan Designer-Outlet Z.  - Freizeit- und Erlebnisbereich.

Ferner liegen folgende Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen vor:

Büro R./C./A.:

1. Dezember 1996 im Raumordnungsverfahren

2. März 1997 Stellungnahme zum GWH-Gutachten DOZ

3. April 1997 Marktpotential für das DOZ in Z. und Plausibilität der Investitions- und Finanzierungsrechnung

4. 16. Dezember 1997 gutachterliche Zusatzuntersuchung zu den städtebaulichen  Auswirkungen auf weitere Mittelstädte

5. Februar 1998 Zusatzberechnungen zu den raumordnerischen und städtebaulichen  Auswirkungen des DOZ auf die Städte H. und N.

6. Vergleich der Ergebnisse des GMA Grundlagengutachtens zu den raumordnerischen  und städtebaulichen Auswirkungen von FOC

7. 23. Dezember 1998: Zur Erwiderung GWH

8. 5. Mai 1999 Klärung offener Fragen zum DOZ-Verfahren

9. 10. März 2000 Stellungnahme zur Klagebegründung N.

10. 13. März 2000 Stellungnahme zur Klagebegründung H. und P.

GWH. Dr. L. und Partner:

1. Februar 1997 Gutachten im Auftrag der Kaufhalle

2. 4. November 1997 Auswirkungen des DOZ auf N.

3. 5. November 1997 Auswirkungen des DOZ auf H.

4. 18. September/12. Oktober 1998 zur strittigen Bewertung von Auswirkungen des  DOZ auf die Mittelzentren H., N. und P.

5. Mai 1999 zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zur Baugenehmigung  für das DOZ Z.

GMA Grundlagenuntersuchung (V./W.):

"Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen von FOC" im Auftrag des  Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom Juli 1998.

Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fabrikverkaufszentrums  (DOZ) vom 17. Juli 1998 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Dieser Baugenehmigung begegnen keine rechtlichen Bedenken in Bezug auf ihre Bestimmtheit. Was die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Sortimentsbezeichnungen sowie der Besonderheiten angeht, die die angebotenen  Waren gemäß Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs  aufweisen müssen, wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8.  Januar 1999 - 8 B 12652/98.OVG - (S. 5) verwiesen. Auch bezüglich der  Sortimentsaufteilung ist die Genehmigung hinreichend bestimmt. Die Beigeladene  hat in ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30. Oktober 1996 das Projekt auch in Bezug auf die Untergliederung der Geschäfte nach  Sortimenten beschrieben (s. S. 12 des Antrags). Der raumordnerische Entscheid  der Bezirksregierung vom Juni 1997 nimmt auf diese Beschreibung ausdrücklich  Bezug (S. 5, 6, 35, 36). Auf diesen wiederum verweist § 1 Abs. 1 des  städtebaulichen Vertrages, dessen Regelungen nach der ausdrücklichen Ergänzung  der Baugenehmigung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Inhalt der Baugenehmigung geworden sind. Die in der genannten Projektbeschreibung angegebene Sortimentsaufteilung entspricht im Übrigen im  Wesentlichen derjenigen, die in der Untersuchung von V./W. (S. 14) als charakteristisch für Factory Outlet Center genannt ist. Damit ist klargestellt,  dass mit der Genehmigung des hier umstrittenen FOC nur eine solche Anlage gemeint ist, die - auch hinsichtlich der Aufteilung der Verkaufsflächen nach den  unterschiedlichen Sortimenten - sich im Rahmen dessen hält, was in derartigen  Anlagen üblich ist.

Bei Erteilung der Baugenehmigung hat die Beklagte auch nicht gegen materiell- rechtliche Vorschriften verstoßen, die dem Schutz der Nachbargemeinden zu dienen  bestimmt sind.

Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Genehmigung auf § 33 BauGB  gestützt werden kann. Denn die nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderliche  materielle Planreife ist nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass mit hinreichender  Sicherheit erwartet werden kann, der Bebauungsplan werde mit den künftigen  Festsetzungen in dieser Form in Kraft treten. Dazu gehört, dass der Planentwurf  mit dem Baugesetzbuch und dem sonstigen Recht übereinstimmt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rdnr. 17 zu § 33).

Die Planreife im Sinne von § 33 BauGB fehlt hier deshalb, weil der Planentwurf  gegen die Anforderungen des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB)  verstößt. Danach sind Bebauungspläne benachbarter Gemeinden aufeinander  abzustimmen. Dieses Gebot dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit und gibt den jeweiligen Gemeinden ein Sicherungsinstrument an die Hand, um ihrer  städtebaulichen Verantwortung gerecht werden zu können (s. BVerwG, Urteil vom  15. Dezember 1989, BVerwGE 84, 209; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BauR 2000,  1312). Es enthält eine spezielle Ausformung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6  BauGB und verpflichtet die planenden Gemeinden zur Rücksichtnahme immer dann,  wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1972, BVerwGE 40, 323; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar  1995, NVwZ 95, 694). Zu derartigen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art  gehören solche, wie sie beispielsweise in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannt  sind, darüber hinaus ist aber auch Rücksicht zu nehmen auf mögliche Planvorstellungen der Nachbargemeinden - auch wenn sie sich noch nicht in  Bauleitplänen verfestigt haben - ebenso wie auf den durch Planung und sonstige  gemeindliche Maßnahmen geschaffenen städtebaulichen Bestand. Zwar sind die von  dem DOZ ausgehenden Wirkungen für die Nachbargemeinden primär nicht  städtebaulicher Art, sie beeinflussen - direkt - nur die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit der im Gebiet der Klägerin ansässigen Einzelhandelsbetriebe  und damit die - wirtschaftliche - Struktur der Gemeinde. Diese wirtschaftlichen  Auswirkungen können jedoch in städtebauliche Folgen "umschlagen", wenn infolge  von Wettbewerbs- und Investitionsgefährdungen beispielsweise eine durchgeführte Sanierung gefährdet oder die Verödung eines Stadtteils zu befürchten ist. Auch  auf solche Wirkungen ist dann im Rahmen der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB ebenso Rücksicht zu nehmen wie beispielsweise bei der Ausweisung  eines - mit dem benachbarten Wohngebiet unverträglichen - Industriegebietes an  der Gemeindegrenze (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1995, NVwZ 95, 694; BayVGH,  Urteil vom 14. Januar 1991, GewArch 91, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss  vom 31. Januar 2000, DÖV 2000, 644; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom  30. Juni 1999, NVwZ-RR 2000, 559).

Wie jedes Abwägungsgebot begründet § 2 Abs. 2 BauGB besondere Anforderungen an  den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Sind unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art möglich, so müssen deren Art und Ausmaß zunächst  ermittelt werden (Stühler, VBlBW 99, 206 - 208; Büchner, NVwZ 99, 345 - 349; Üchtritz, BauR 99, 572 - 574 -).

Das geplante Zentrum kann zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art für die  städtebauliche Situation der Klägerin führen. Zu diesem Ergebnis kommt bereits  die frühere Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt in ihrem  Abschlussentscheid vom Juni 1967. Danach ist für die Klägerin mit zum Teil  erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion zu rechnen (S. 37 des Entscheids), aber auch mit städtebaulichen Wirkungen, die es erforderlich  machen, die Innenstadt nicht nur als Standort eines spezialisierten  Facheinzelhandels, sondern auch als Wohngebiet, sowie sozialer und kultureller  Mittelpunkt und als Freizeitraum auszugestalten (S. 38, 46). Daher gehören diese  Gesichtspunkte zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, nämlich das Interesse der betroffenen Nachbargemeinde, ihre Versorgungsfunktion entsprechend ihrer  Stellung als Mittelzentrum wahrnehmen zu können, wie auch der städtebauliche  Belang, die auf der Grundlage von Bebauungs- und Sanierungsplänen geschaffene besondere Struktur des Stadtzentrums aufrecht zu erhalten.

Was die Betroffenheit der Klägerin in ihrer Funktion als Mittelzentrum angeht,  hat der Zweckverband bei der Aufstellung des Bebauungsplans diese gesehen. Denn  insoweit hat bereits der Abschlussentscheid der Bezirksregierung auf der  Grundlage des Gutachtens A. vom Dezember 1996 eine Bewertung vorgenommen, die sich der ZEF zu eigen gemacht hat (s. Drs. 3 b Sitzungsvorlage für die  Verbandsversammlung vom 7. Juli 1998 - Verfahrensakte Bebauungsplan Ordner 4 von  5 S. 266 - 280, 292 f.). Selbst wenn gegenüber diesem Gutachten in Einzelpunkten  Bedenken bestehen, ist es doch, insbesondere im Zusammenhang mit der  Zusatzberechnung in der Stellungnahme A. vom 26. Februar 1998 (höhere Flächenproduktivität), eine Grundlage für die Bewertung der raumordnungsrechtlichen Auswirkungen, d.h. der Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion für das Gebiet der Klägerin. In dieser Zusatzberechnung wird  nämlich den Bedenken im GWH-Gutachten vom 5. November 1997 in Bezug auf die  Flächenproduktivität Rechnung getragen und diese entsprechend dem GWH-Gutachten  angesetzt. Dagegen kommt es für die Frage, ob die Klägerin auch weiter ihre Versorgungsfunktion als Mittelzentrum erfüllen kann, auf die Situation in ihrem  gesamten Stadtgebiet an, so dass insoweit zu Recht in dem Gutachten A. Dezember 1996 die Umsatzumverteilung zu Lasten der Betriebe in der Gesamtstadt von H. ermittelt wurde.

Auch hat der ZEF zutreffend darauf abgestellt, dass in dem genehmigten FOC praktisch keine Waren des kurzfristigen täglichen Bedarfs angeboten werden, die  für die verbrauchernahe Versorgung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl.  Moench/Sandner, NVwZ 99, 337 - 344 -).

Mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Versorgung erschöpft sich jedoch  der Umfang der durch § 2 Abs. 2 BauGB geschützten Belange der Klägerin nicht.  Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG), das durch § 2 Abs.  2 BauGB geschützt werden soll, umfasst auch das Recht, die städtebauliche Ordnung in eigener Verantwortung durch Bauleitpläne oder sonstige Maßnahmen zu  gestalten und einen Eingriff in diese konkrete Gestaltung abzuwehren. Soweit  daher eine Nachbargemeinde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorträgt,  bestimmte Teile ihres Gemeindegebietes - hier den Stadtkern - in einer ganz  konkreten Art städtebaulich gestaltet zu haben und diese Planungen sowie ihre Verwirklichung würden durch die Bauleitplanung der Nachbargemeinde ernsthaft in  Frage gestellt, muss sich die Abwägung - und damit die ihr zugrunde liegende  Ermittlung der Betroffenheit - auch darauf beziehen (BVerwG, NVwZ 95, 694  "Verödungsgefahr", OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 1999, NVwZ-RR 2000,  559; Schmitz, BauR 99, 1100 - 1107; s. auch V./W. S. 71, 76). Die Klägerin hat  in ihren Schriftsätzen vom 12. September 1997 und 14. Mai 1998 im Einzelnen  aufgeführt, welche städtebaulichen Aktivitäten sie in der Vergangenheit  unternommen hat, um ihr Stadtzentrum als Standort für mittelgroße und kleine Einzelhandelsbetriebe zu entwickeln, und dabei im Einzelnen Art und Größe der  vorhandenen Betriebe aufgeführt. Diese Anstrengungen, zu denen beispielsweise  auch die Schaffung von Fußgängerzonen sowie die Bereitstellung von Parkhäusern gehören, würden zunichte gemacht, da im DOZ gerade Sortimente angeboten würden (Bekleidung), die den größten Teil der im Stadtkern angebotenen Waren  ausmachten, so dass die Existenzfähigkeit der Betriebe ernsthaft gefährdet  werde. Diesem Vortrag in Bezug auf die Gefährdung des städtebaulichen Charakters  des Stadtkerns der Klägerin als Standort für den Einzelhandel - insbesondere  auch des mittelfristigen Bedarfs und gehobener Qualität - ist der ZEF nicht nachgegangen. Die eingeholten Gutachten der A. setzen sich nur mit der  Versorgungsfunktion auseinander und berücksichtigen den gesamten Stadtbereich  von H. (s. A., Dezember 1996, S. 9 und 05.05.1999 S. 5). Auch hat die  Verbandsversammlung diesen speziellen städtebaulichen Effekt nicht in ihre  Abwägung einbezogen. Zwar wird unter Hinweis auf vorliegende Erkenntnisse - A.- Gutachten, GMA Grundlagenuntersuchung sowie das raumordnerische Verfahren - in  der Verwaltungsvorlage für die genannte Sitzung mehrfach darauf hingewiesen, die  Innenstadt dürfe nicht allein auf ihre Funktion als Standort für Fachgeschäfte  reduziert werden, vielmehr müssten auch andere mögliche Nutzungen entwickelt  werden (s. Bl. 280, 282, 283), andererseits enthält die genannte Verwaltungsvorlage Passagen, die eher darauf hinweisen, dass gerade die  städtebauliche Betroffenheit in der Gefährdung des konkreten Charakters der  Innenstadt nicht in die Abwägung eingestellt wurde. So heißt es unter anderem  (Bl. 285), einer materiellen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB bedürfe es deshalb  nicht, weil die Klägerin in ihrer Stellungnahme keine hinreichend konkreten  planerischen Vorstellungen benannt habe, deren Verwirklichung durch die Bauleitplanung des ZEF unmöglich gemacht oder zumindest nachhaltig gestört  werde. Das zeigt, dass es nach Ansicht des ZEF lediglich auf die Verträglichkeit  der geplanten Maßnahme mit der zentralörtlichen Funktion der Klägerin für die  Versorgung im jeweiligen Verflechtungsbereich ankommt, dagegen die konkrete städtebauliche Gestaltung eines bestimmten Stadtteils unerheblich ist. Entgegen  der Meinung der Beklagten führt eine Berücksichtigung der konkreten  städtebaulichen Verhältnisse in einem Teilbereich des Gemeindegebietes auch  nicht dazu, die durch die allgemeine Entwicklung oder die Innenstadt schwächende  eigene Planung der Nachbargemeinde verursachten Gefahren der planenden Gemeinde  aufzubürden. Denn in den Blick zu nehmen ist allein, inwieweit der  innerstädtische Kernbereich in seiner konkreten Gestaltung (also u.U. schon  gestört durch Betriebe im übrigen Gemeindegebiet) durch die Planung  beeinträchtigt werden kann.

Der vorstehend aufgezeigte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch nicht deshalb von  vornherein unbeachtlich, weil ohne weitere Untersuchung davon ausgegangen werden  kann, dass für den Stadtkern der Klägerin unmittelbare Auswirkungen gewichtiger  Art nicht zu befürchten sind. Wenn es auch insoweit auf die jeweiligen konkreten Verhältnisse der betroffenen Städte ankommt und damit eine generelle Grenze  nicht festgelegt werden kann, geht die wohl überwiegende Meinung in Literatur  und Rechtsprechung (s. die im Beschluss vom 8. Januar 1999 - S. 16 - zitierten  Stellen, s.a. Wagner, ZfBR 2000, 21 - 22 -, Schmitz, aaO 1111) dahin, die Möglichkeit solcher Auswirkungen auf die durch § 2 Abs. 2 BauGB geschützte  Planungshoheit der Nachbargemeinde und damit eine Abwägungspflicht dann  anzunehmen, wenn eine Umsatzumverteilung zu deren Lasten durch das angegriffene  Vorhaben von mindestens 10 % zu erwarten ist, weil die damit verbundenen primär wirtschaftlichen Folgen, insbesondere Betriebsschließungen, zu einer Veränderung der städtebaulichen Gestaltung führen und damit die Nachbargemeinde zu einer  Änderung ihrer bisherigen Planung zwingen könne. Solche Folgen können im  vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da nach dem  mehrfach Gesagten das Gutachten A. vom Dezember 1996 insoweit keine Aussagen  trifft und das von der Klägerin vorgelegte Gutachten GWH vom 5. November 1997  eine Umsatzumverteilung für alle auch im DOZ geplanten Branchen von 14,2 %  prognostiziert. Selbst wenn die Angriffe der Beklagten gegen dieses Gutachten  ganz oder zum Teil zutreffend wären, kann jedenfalls nicht von vornherein davon  ausgegangen werden, dass die Wirkungen des DOZ auf den Einzelhandel im  Stadtzentrum allenfalls geringfügig und daher nicht abwägungserheblich wären.

Die Pflicht, die unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art für die städtebauliche Situation des Stadtkerns der Klägerin zu ermitteln und in die  Abwägung einzubeziehen, entfällt auch nicht deshalb, weil die Belange der  Klägerin in keinem Fall höher zu gewichten wären als das mit der Planung  verfolgte Interesse. Abgesehen davon, dass die Belange der Klägerin auch Anlass  für eine Änderung der Planung sein könnten, dürfen bei der Frage, ob Planreife  im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gegeben ist, die Unbeachtlichkeits- und  Heilungsvorschriften des § 214 BauGB nicht herangezogen werden. Diese dienen  lediglich dazu, die Wirksamkeit einer - erlassenen - Norm auch mit Rücksicht auf  das Vertrauen der Adressaten zu erhalten, dagegen soll dadurch der  Geltungsanspruch der dort genannten Vorschriften nicht von vornherein aufgehoben werden. Das zeigt auch § 216 BauGB, wonach die Genehmigungsbehörde verpflichtet  ist, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen (s. Ernst-Zinkahn-Bielenberg,  Rdnr. 13 zu § 33).

Aufgrund des zuvor beschriebenen im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung  bestehenden Ermittlungsdefizits im Planaufstellungsverfahren, das eine  abschließende Abwägungsentscheidung nicht zulässt, scheidet die materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aus.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher, da es  unstreitig nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von  § 34 Abs. 1 BauGB errichtet worden ist, nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das macht die  Genehmigung nicht - wie die Klägerin meint - wegen offensichtlichen Verstoßes  gegen § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nichtig. Denn die obigen Erörterungen zu § 33 BauGB zeigen, dass diese Bestimmung als Rechtsgrundlage nicht von vornherein  ausscheidet und daher von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der  Baugenehmigung keine Rede sein kann. Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen  eine die Klägerin schützende Bestimmung, die nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu  beachten ist.

Die Genehmigung verletzt die Klägerin nicht bereits deshalb in ihren Rechten,  weil sie einem - die Klägerin schützenden - Ziel der Raumordnung widerspricht, §  35 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Dabei kann dahinstehen, ob Nr. 3.4.1.3 Abs. 9 des  Landesentwicklungsprogramms III, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung  vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 225), wonach durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer  Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigt werden darf, ein verbindliches Ziel im  Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist. Zwar wird in der Literatur die  Auffassung vertreten, dass derartige Regelungen in Verbindung mit den jeweiligen Zentralitätsfestsetzungen verbindliche Ziele im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG sind (so  Schmitz, ZfBR 2001, 85; Spannowsky, NdsVBl 2001, 32 - 34 -; a.A.: Hoppe, DVBl  2001, 81 - 85 -), jedoch dient diese Bestimmung im Landesentwicklungsprogramm  nicht dem Schutz der Klägerin. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG ist ein  Raumordnungsplan für das Gebiet eines jeden Landes aufzustellen. Dies zeigt  bereits, dass die darin enthaltenen Festlegungen sich lediglich auf das Landesgebiet beziehen können. Das Landesentwicklungsprogramm enthält die Ziele  und Grundsätze der Landesplanung (§ 10 LPlG), die eine nachhaltige Entwicklung  des Landes durch die Abstimmung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Planungen und Maßnahmen fördern soll (§ 2 Abs. 1 LPlG). Dient die Landesplanung daher - naturgemäß - der Überplanung und Förderung des Landesgebiets, so können die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen auch nur innerhalb des Landes Rechte und Pflichten begründen. Soweit gemäß § 8 Abs. 2 ROG und § 2 Abs. 17 LPlG Raumordnungspläne benachbarter  Länder aufeinander abzustimmen sind, vermitteln diese Bestimmungen jedenfalls  den Gemeinden der angrenzenden Länder keine Rechte. Aus diesem Grunde scheidet §  35 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm als eine  Norm aus, die auch eine im Saarland gelegene Gemeinde wie die Klägerin schützen  soll.

Als eine die Klägerin schützende Norm kommt jedoch § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht.  Das interkommunale Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 BauGB verbietet über den  Rahmen der Bauleitplanung hinaus der Gemeinde, durch andere Maßnahmen die  Weichen für die Zulassung eines Vorhabens zu stellen, das unmittelbare  Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde nach sich zieht, etwa durch die Erteilung des Einvernehmens nach  § 36 BauGB (BVerwGE 84, 209, Urteil vom 11. Februar 1993, NVwZ 94, 285; NVwZ 95,  694). Das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme ist ein öffentlicher Belang  im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Der Schutzbereich dieser Bestimmung in § 2 Abs.  2 BauGB im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB  unterscheidet sich von der rechtlichen Wirkung, die § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen  der Bauleitplanung zukommt. Bei dieser konkretisiert § 2 Abs. 2 BauGB die Pflicht der planenden Gemeinde zur gerechten Abwägung der von der Planung berührten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Eine solche Abwägungspflicht - im Sinne einer Planung - enthält § 35 BauGB nicht. Vielmehr ist der öffentliche Belang des Gebots der interkommunalen Rücksichtnahme dann beeinträchtigt, wenn  ein Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen auf die Bauleitplanung benachbarter  Gemeinden führt. Während eine Bauleitplanung schon dann abwägungsfehlerhaft sein  kann, wenn der Plangeber gegen das in § 2 Abs. 2 BauGB enthaltene Abwägungsgebot verstößt, was beispielsweise auch durch einen Fehler im Abwägungsvorgang  begründet sein kann (vgl. Üchtritz, aaO S. 574), kann ein Dritter eine  Baugenehmigung nicht deshalb anfechten, weil ihr keine korrekte  Abwägungsentscheidung zugrunde liegt, vielmehr erst dann, wenn die getroffene  Entscheidung im Ergebnis die Grenzen des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots  verletzt (BVerwG, NVwZ 95, 598, aaO). Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben  zu Auswirkungen führt, die unzumutbar sind (vgl. Wagner, ZfBR 2000, 21 - 22 -,  Uechtritz, BauR 99, 572 - 575 -). Insofern ergeben sich keine Abweichungen zum  Umfang des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes im Rahmen der §§ 30, 34 und 35 BauGB.

Die Meinung der Klägerin, auch eine Genehmigung nach § 35 BauGB sei in einem  Fall wie dem vorliegenden nur rechtmäßig gegenüber der Nachbargemeinde, wenn ihr  eine Abwägung zugrunde liege, die sowohl hinsichtlich ihres Verfahrens wie des  Ergebnisses dem Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB entspreche, liefe im  Ergebnis darauf hinaus, für Vorhaben, die Auswirkungen auf die Nachbargemeinde  im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB haben können, eine Planungspflicht zu begründen.  Durch die Anerkennung eines auf die Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Nachbargemeinde gerichteten Gebots der Rücksichtnahme als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB wird jedoch sichergestellt, dass das Recht der Nachbargemeinde auf Beachtung ihrer  Planungshoheit nicht verletzt wird (vgl. zum Planungserfordernis als öffentlicher Belang BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990, NVwZ 1991, 64 - 66).

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nicht den aus § 2 Abs. 2 BauGB fließenden Anspruch der Klägerin auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer  Auswirkungen (BVerwGE 84, 209 - 215 -; BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1991,  GewArch 1991, 314 - 315). Die Grenze der Zumutbarkeit bestimmt sich im  Einzelfall aufgrund einer Abwägung der mit der Planung verfolgten Ziele der  planenden Gemeinde gegenüber den Belangen der betroffenen Nachbargemeinde, wobei  sich beide Gemeinden letztlich auf ihr Recht zur eigenverantwortlichen  Gestaltung ihrer städtebaulichen Ordnung, das in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelt,  berufen können.

Mit der Planung des DOZ verfolgt die Beklagte (bzw. der ZEF) das Ziel, einen  Beitrag zur Behebung der Strukturschwäche in der Region zu leisten, die auf der  Grenzlage von Z. beruht und sich erheblich durch den Abzug von amerikanischen  und deutschen Streitkräften vergrößert hat. Dabei wurden nicht nur rund 350 ha bisher militärisch genutzter Flächen frei, vielmehr sind ca. 2.000 Arbeitsplätze  weggefallen. Daher besteht ein erhebliches Interesse an einer Wiedernutzung  dieser Flächen durch Anlagen, die einen Beitrag zur Erhöhung der  Wirtschaftskraft und Verminderung der Arbeitslosigkeit leisten (die  Arbeitslosenquote im Bezirk des Arbeitsamtes Z. betrug im November 1996 12,9 %  und ist bis Februar 1998 auf 13,4 % gestiegen - s. Bebauungsplanakten Drs. 3 B  S. 554). Derartige positive Impulse sind von dem umstrittenen Vorhaben zu  erwarten. Zwar wird von den Beteiligten unterschiedlich bewertet, inwieweit das  DOZ im Ergebnis zu einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten führt, da die  Klägerin einmal von einem geringeren Bedarf für die Anlage und andererseits dem  Wegfall von Arbeitsplätzen im Einzelhandel der benachbarten Städte ausgeht, während der ZEF, gestützt auf die Gutachten A., eine größere Zahl von neuen Arbeitsplätzen und wegen des Synergieeffekts der Anlage für die Umgebung keinen  Verlust prognostiziert. Ob die gegen die jeweiligen Gutachten erhobenen Rügen  sowie Angriffe gegen die Ausgangsdaten und Methoden zutreffen, kann im  vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben. Denn jedenfalls muss gesehen werden, dass das DOZ Teil eines Gesamtprojektes ist, dessen Säulen "Einkaufen"  und "Erlebniseinrichtungen" einen funktionalen Zusammenhang aufweisen, da sie  geeignet sind, Nutzer auch jeweils für den anderen Bereich anzuziehen. Ein  derartiger funktionaler Zusammenhang besteht zwar nicht zwischen dem DOZ und den Erlebniseinrichtungen einerseits sowie dem Flugplatz und dem Bereich Multimedia  auf der anderen Seite, allerdings ist der wirtschaftliche Zusammenhang des  Gesamtprojektes zu beachten, so dass bei einem Scheitern der Planung für das DOZ  auch eine alsbaldige Wiedernutzung des übrigen Flugplatzgeländes in Frage gestellt würde (s. Abschlussentscheid der früheren Bezirksregierung Rheinhessen- Pfalz im Raumordnungsverfahren -S. 27-). An der Gesamtnutzung besteht aber ein  erhebliches - auch gemeindliches - städtebauliches, strukturpolitisches und arbeitsmarktpolitisches Interesse.  Auf der anderen Seite sind die durch das Vorhaben berührten, von § 2 Abs. 2  BauGB geschützten Belange der Klägerin zu betrachten. Nach dem oben Gesagten ist  wegen der Besonderheiten des Fabrikverkaufszentrums, insbesondere wegen der Begrenztheit hinsichtlich Art, Breite und Tiefe des angebotenen Sortiments sowie dem fehlenden Angebot von Serviceleistungen eine Gefährdung der verbrauchernahen  Versorgung der Bevölkerung speziell mit Waren des kurzfristigen Bedarfs nicht zu  befürchten. Betroffen durch die angefochtene Genehmigung ist jedoch das  Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des aufgrund ihrer Planung sowie  der Investitionen geschaffenen städtebaulichen Charakters des Stadtzentrums im  Wesentlichen im Bereich der Altstadt mit Marktplatz und T.-Straße als Standort  des Einzelhandels. Die Ansiedlung des DOZ führt, was keiner der Prozessbeteiligten sowie der mit der Planung befassten Gutachter bestreitet, zu  einer Umlenkung von Kaufkraft aus der Innenstadt von H. zum DOZ. Dieser - primär  wirtschaftliche - Effekt kann die Existenzfähigkeit von Einzelhandelsgeschäften  gefährden, die dasselbe Sortiment vertreiben wie die in der genehmigten Anlage  angesiedelten Betriebe. Dadurch bedingte Betriebsschließungen sind geeignet, die Attraktivität des Einzelhandels insgesamt zu mindern und eine Entwicklung bis  hin zu einer Verödung des Stadtzentrums einzuleiten (Trading-Down-Effekt).

Bei der Gewichtung der so umschriebenen Interessen der Klägerin ist allerdings  zu beachten, dass die Innenstadt in ihrer Funktion als Einzelhandelsstandort  ohnehin einem allgemeinen Strukturwandel unterliegt, dem durch ständige  Gegenmaßnahmen der Wettbewerber und der Kommunen begegnet werden muss. So trägt  die Klägerin selbst vor (Schriftsatz vom 7. November 2000, S. 128), dass bereits  heute 6 bis 7 % der Einzelhandelsladenflächen der Innenstadt leer stehen, und  sie aufgrund der von ihr beklagten anhaltenden negativen Entwicklung der  Rahmendaten (Einwohnerzahl, Entwicklung der Einzelhandelsnachfrage, extrem hohe Arbeitslosenquote) gehalten ist, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit  und Attraktivität ihrer Innenstadt Anstrengungen zu unternehmen oder die bereits  eingeleiteten zu verstärken. Dabei ist an Stadtmarketingkonzepte zu denken wie  auch an die Schaffung anderer Anziehungspunkte, etwa kultureller Art oder im  Bereich von Dienstleistungen. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob in einer Fußgängerzone mit Ladenlokalen im Erdgeschoss verstärkt Wohnungen untergebracht  werden können.

Auch die einzelnen Betriebe können und müssen verstärkte und neuartige Werbemaßnahmen entwickeln, um dem allgemeinen Trend vom Einkaufen in spezialisierten Geschäften hin zu einem Einkaufen "auf der grünen Wiese" entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit derartiger Anstrengungen besteht daher schon  ohne die negativen Auswirkungen des DOZ. Sie sind auch nicht von vornherein  erfolglos, wie das in dem Gutachten V./W. aufgezeigte Beispiel des FOC Cheshire  Oaks beweist. Dieses Factory Outlet Center mit einer Gesamtverkaufsfläche von  19.000 qm liegt im Bereich der Gemeinde Ellesmere Port, deren Einkaufsinnenstadt  über ca. 80 Einzelhandelsbetriebe verfügt. Etwa 2 1/2 Jahre nach Aufnahme des Betriebs des Factory Outlet Centers haben 40 % der Innenstadtbetriebe einen  Umsatzrückgang beklagt, nach Ansicht von 64 % der Händler leidet die Innenstadt  insgesamt unter einem Umsatzrückgang. Allerdings bewerten mehr als die Hälfte  (nämlich 60 %) der Händler die Auswirkungen auf den eigenen Betrieb weder positiv noch negativ. Eine entsprechende Untersuchung in der etwa 15 km entfernt gelegenen Innenstadt von Chester City (Einwohnerzahl 1981, 58.400 - Brockhaus  Enzyklopädie 1987) - daher in etwa vergleichbar mit der Klägerin - hat dagegen  ergeben, dass 89 % der Einzelhändler die Auswirkungen auf den eigenen Betrieb  weder positiv noch negativ bewerten (66 % in Bezug auf die Innenstadt insgesamt)  und auch nur 9 % einen Umsatzrückgang beklagen (s. V./W., S. 43-45).

Dagegen haben sich für die Stadt Z. keine Möglichkeiten ergeben, entsprechend  der früheren planerischen Darstellung die Konversionsfläche des ehemaligen  Militärflugplatzes und seiner Umgebung einer gewerblichen Nutzung zuzuführen und  dadurch eine weitere Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation und der wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung in ihrem Gebiet aufzuhalten. Das  überragende städtebauliche, struktur- und arbeitsmarktpolitische Interesse an  der Verwirklichung des geplanten Vorhabens rechtfertigt es, ein Überschreiten  der Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB erst dann anzunehmen,  wenn - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit hinreichender  Wahrscheinlichkeit eine im räumlichen Umfang sowie hinsichtlich der Nutzung  weitgehende Zerstörung des städtebaulichen Charakters des betroffenen  Stadtkerns, auch als Standort des Einzelhandels, trotz zumutbarer eigener  Anstrengungen insgesamt zu besorgen ist.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine derartige Gefährdung zu erwarten ist, ob  mit anderen Worten die Planung und Genehmigung des DOZ mit der städtebaulichen  Gestaltung der Klägerin unverträglich ist, ist die künftige Umsatzumverteilung  ein Indiz. Allerdings kann nicht nach einem generellen Maßstab beantwortet werden, wann die Grenze der Unverträglichkeit erreicht ist. Wegen fehlender  Erfahrung mit den Wirkungen von Factory Outlet Center in Deutschland kann nur  auf Erkenntnisse mit solchen Anlagen in europäischen Ländern und auf Untersuchungen über die Auswirkungen von nicht integrierten herkömmlichen Einkaufszentren auf die Nachbarstädte in Deutschland zurückgegriffen werden.  Dabei sind jedoch die jeweiligen Besonderheiten zu beachten, die eine vollständige Übertragbarkeit ausschließen. So betonen die beteiligten Sachverständigen (s. A., Dezember 1996, S. 135; GWH, November 1997, S. 12) die  Schwierigkeiten einer seriösen Prognose. Nach einer vielfach vertretenen und vom  Senat im Beschluss vom 8. Januar 1999 geteilten Auffassung ist jedenfalls von  einer Umsatzumverteilung von 10 % an mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger  Art auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinden zu rechnen, die eine  Abwägung im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB erforderlich machen. Das bedeutet  allerdings nur, dass die planende Gemeinde die Belange der Nachbarstadt zu ermitteln und ihren eigenen mit der Planung verfolgten Belangen abwägend  gegenüberzustellen hat. Die Grenze des ihr eingeräumten Abwägungsspielraums wird  erst dann überschritten, wenn die Entscheidung der objektiven Gewichtigkeit der berührten entgegengesetzten Belange nicht mehr entspricht. Erst dann, und nicht  bereits mit dem Entstehen der Abwägungspflicht, ist das Abwägungsergebnis  fehlerhaft. Demzufolge indiziert nicht bereits eine Umsatzumverteilung von 10 %  ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis (vgl. Oetting, DVBl 1999, 595 - 597-),  vielmehr setzt ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot wegen unverträglicher Auswirkungen des Vorhabens auf die Gestaltung des Stadtkerns der Nachbarstadt  eine deutlich höhere Umverteilung voraus. Untersuchungen dazu liegen, soweit  ersichtlich, lediglich in Form einer Langzeitstudie der GMA in Baden-Württemberg  vor. Dabei wurden (s. Schmitz, BauR 1999, 1100 - 1109) insgesamt 8 großflächige Einzelhandelsansiedlungen unterschiedlicher Betriebstypen und Betriebsgrößen von  einem Supermarkt von 900 qm bis zu einem Einkaufszentrum von 21.000 qm  untersucht. Die Standorte reichen von Solitärstandorten in Ortsrandlagen bis zu einer Ergänzungslage des Hauptgeschäftszentrums. Bei der Bewertung der  Auswirkungen für die Standortgemeinde kommen V./W. (S. 72) zu dem Ergebnis, dass  die städtebauliche Unverträglichkeit bei einer Umsatzumverteilung von größer als  20 % anzusetzen ist. Üchtritz (BauR 1999, 572 - 583 -) hält eine Grenzziehung  von etwa 25 % für möglich.

Nach dem Vortrag der Klägerin bzw. der Bewertung in den von ihr vorgelegten Gutachten führt die Umsatzumverteilung zugunsten des Vorhabens und zu Lasten  ihrer Innenstadt zu einer "erheblichen" Beeinträchtigung und einer "umfassenden  Gefährdung" der Urbanität. Dies ergebe sich aus einer prognostizierten  Umsatzumverteilung von 14,2 % insgesamt, für den (zusammen ermittelten) Bereich Bekleidung/Schuhe/Lederwaren von 15,3 %, während für die Bereiche Elektro mit  27,1 % und Heimtextilien mit 34,5 % ermittelt wurde. Zwar weichen diese Werte  erheblich von denjenigen in den A.-Gutachten vom Dezember 1996 und Februar 1998  ab. Gegen letztere spricht jedoch zum einen, dass sie nicht den innerstädtischen Kernbereich als Standort des Einzelhandels allein, sondern den gesamten  Stadtbereich berücksichtigen. Auch bestehen Bedenken gegen die dort angesetzte Flächenproduktivität. Denn die Größe des Projektes begründet die Gefahr, dass  nicht nur hochwertige bis mittlere, sondern auch "schwache" Marken angeboten  werden (s. V./W., S. 15, 16, 113, 114; vgl. auch Abschlussentscheid der Bezirksregierung vom Juni 1997 S. 29) und wegen der Vielzahl der Läden selbst  bei Beachtung der im Planentwurf festgesetzten und vertraglich geregelten  Einschränkungen insgesamt in manchen Branchen doch nahezu ein Vollsortiment  angeboten werden kann. Dadurch nähert sich das DOZ einem normalen  Einkaufszentrum. Auch müssen bei der Frage der Flächenproduktivität und des  erzielbaren Umsatzes die die Attraktivität steigernden Einrichtungen der Gesamtanlage, wie Erlebniseinrichtungen (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen  des Planentwurfs) und der Freizeitbereich mitberücksichtigt werden. Der Senat  hält daher an seinen Bedenken gegen die im Gutachten A. 1996 angenommene  Flächenproduktivität fest. Allerdings bleiben entscheidende Unterschiede, so insbesondere die Tatsache, dass nicht alle Sortimente - vor allem nicht des  kurzfristigen Bedarfs - angeboten werden und dass Serviceleistungen  ausgeschlossen sind. Auch darf bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der  Baugenehmigung nicht unterstellt werden, dass die Beigeladene bei dem Betrieb  des FOC von der Genehmigung einschließlich der darin enthaltenen Beschränkungen  abweicht. Daher dürfte der Ansatz in den GWH-Gutachten vom 4. und 5. November  1997 - jeweils S. 16 -, die von einer Flächenproduktivität von 8.800,-- DM pro Quadratmeter für die Factory Outlet Shops und von 11.300,-- DM für die Interactive-Stores ausgehen, den Anforderungen an eine, auch die Risiken für die  Nachbarstädte berücksichtigenden Prognose entsprechen. Das wird bestätigt durch  die Angaben von V./W., die für größere Zentren von einer Flächenproduktivität  von 7.000,-- bis 10.000,-- DM pro Quadratmeter ausgehen (S. 125).

Andererseits hat der Gutachter Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die zu erwartende Umsatzumverteilung durch das Vorhaben in der  genehmigten Größe sei etwa 1 - 2 Prozentpunkte geringer anzusetzen als die in  den genannten Gutachten prognostizierte.

Eine Bewertung der von den Gutachtern der Klägerin ermittelten Zahlen - unter  Berücksichtigung des oben erwähnten geringfügigen Abschlags - ergibt nach  Auffassung des Senats, dass das genehmigte Vorhaben nicht zu städtebaulich  unverträglichen Auswirkungen für den Kernbereich der Innenstadt der Klägerin  führt. Denn bereits das Gutachten vom 5. November 1997 ergibt - bezogen auf das Gesamtvorhaben von rund 48.000 qm Verkaufsfläche - eine Umsatzumverteilung von  14,2 %, die die oben erwähnten (Orientierungs-)Werte von 20 bzw. 25 % deutlich  unterschreitet. Auch der Bereich Bekleidung/Schuhe/Lederwaren, dem als Leitsortiment eine besondere Bedeutung für die Attraktivität des Einkaufsstandorts zukommt, bleibt mit 15,3 % deutlich unterhalb dieser Marke.  Eine derartige Schlüsselfunktion kommt den Bereichen Heimtextilien  (prognostizierte Umsatzumverteilung 34,5 %) und Elektro (prognostizierte  Umsatzumverteilung 17,1 %) nicht zu. Diese sind ohnehin vielfach in  entsprechenden Märkten an nicht integrierten Standorten angesiedelt, so dass der  Besucher der Innenstadt nicht zwingend insoweit ein breit gefächertes Angebot erwartet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst auf der Grundlage der von der  Klägerin vorgelegten Gutachten zwar mit einer erheblichen Beeinträchtigung des  städtebaulichen Charakters des innerstädtischen Kernbereichs in H. zu rechnen  ist, nicht jedoch mit einer ernsthaften Gefährdung, die einen Verlust des  Charakters als durch den Einzelhandel geprägtes Baugebiet befürchten lässt. Zwar  mag die jetzige Nutzungsstruktur in den Randbereichen des betroffenen Gebietes  abbröckeln, die prognostizierten verminderten künftigen Umsätze (mit einem  Gesamtvolumen von etwa 86 - 88 % des derzeitigen Umfangs) können jedoch nach wie  vor Grundlage für die Existenz einer Vielzahl von Geschäften unterschiedlicher  Branchen bilden. Dies gilt auch für Gaststättenbetriebe, die in der Innenstadt,  im Gegensatz zu den im DOZ geplanten, auch unabhängig von Einkäufen durch die Wohnbevölkerung aufgesucht werden. Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Senat  auch, dass zur Beibehaltung der Attraktivität der Innenstadt ohnehin dauernde Anstrengungen erforderlich sind, die also durch das genehmigte Vorhaben nicht  hervorgerufen, sondern lediglich verstärkt werden. Da somit die Grenze der  städtebaulichen Unverträglichkeit nicht erreicht ist, sind die Auswirkungen für  die Klägerin im Hinblick auf die große Bedeutung des Vorhabens für die Beklagte  bzw. den Zweckverband nicht unzumutbar.

Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Hinsichtlich des Umfangs der Auswirkungen für die Klägerin hat der Senat deren Vortrag zugrunde gelegt. Die  Frage der Zumutbarkeit dieser Auswirkungen ist eine Rechtsfrage.

Unzumutbare Auswirkungen ergeben sich schließlich auch nicht aus der Verkehrssteigerung. Nach der verkehrsplanerischen Begleituntersuchung des Büros  V. vom März 1989 ist mit einem Verkehrsaufkommen von 240 Pkw pro Tag und  Richtung aus dem Raum H. zu rechnen. Dabei werden im Wesentlichen überörtliche  Straßen, wie Landes- und Bundesstraßen sowie die Bundesautobahn benutzt, so dass eine übermäßige Zusatzbelastung der innerstädtischen Verkehrswege ausscheidet.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO  zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.  10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Rechtssache  nach Auffassung des Senats hinsichtlich der Auslegung des § 2 Abs. 2 BauGB und  seiner Anwendung im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung  zukommt.