ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 - 7 Ca 6864/17
Fundstelle
openJur 2019, 29519
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 4 Sa 350/18

1.Auch die Absicht der Stilllegung eines Betriebs durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss hierfür die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird.

2. Eine Betriebsveräußerung und eine Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Welche Maßnahme vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu bewerten.

3. Um von einem Betriebsteilübergang ausgehen zu können, muss bereits beim bisherigen Betriebsteilinhaber eine auf Dauer angelegte, organisatorisch abgrenzbare, wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben, die übergeht.

4. Das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO kann nicht durch einzelvertragliche, tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Tariflich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 71.780,16 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten im über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Auskunftsanspruch der klagenden Partei.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (im Folgenden: "Schuldnerin") mit Sitz in Berlin. Der am 2. geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1988 bei der Schuldnerin als verantwortlicher Flugzeugführer beschäftigt. Er wurde auf den Flugzeugtypen A330 und A320 eingesetzt und verdiente monatlich zuletzt durchschnittlich 17.945,04 € brutto. Er war auf dem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf stationiert. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der M. Anwendung (im Folgenden MTV Nr. 4). Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 MTV Nr. 4 kann Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und zusätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren haben, nicht ohne wichtigen Grund (i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB) gekündigt werden.

Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 7..121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden, keines stand in ihrem Eigentum. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb mit den Flugzeugtypen der A 320-Familie sowie des A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt. Der Flugzeugtyp A 330 wurde hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt. Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wetlease" für die F. und die E.. So flogen bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin im wetlease im Auftrag der F.. Auch der Kläger flog teilweise im wetlease

Für die Piloten wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des "Tarifvertrags Personalvertretung für das Cockpitpersonal der B." (im Folgenden: "TVPV") eine Personalvertretung (im Folgenden: "Q.") gebildet.

Im Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin die Luftfahrtgesellschaft X. (im Folgenden: "M.") mit Sitz in Dortmund. Jedenfalls nach dem Erwerb durch die Schuldnerin betrieb die M. 20 Flugzeuge des Musters Bombardier Dash Q 400 und erbrachte Leistungen im wet lease für die Schuldnerin Eigene Flugstreckenrechte (sog. "Slots") hatte die M. damals nicht inne.

Unter dem 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 (Az.: 36a IN 4295/17) den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Angestrebt war dabei, die Vermögenswerte der Schuldnerin im Ganzen oder wenigstens zu wesentlichen Teilen zu übertragen, um hierdurch im Rahmen einer übertragenden Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt.

Der vorläufige Gläubigerausschuss traf die Entscheidung, mit zwei Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen. Ob entsprechende Vertragsschlüsse auf der Grundlage jener zwei Angebote und deren Vollzug einen Betriebs(teil)übergang auslösen würden, bewerten die Parteien unterschiedlich.

Im September 2017 teilte die F. mit, dass sie ab Düsseldorf Langstreckenflüge in die Karibik anbieten werde, nämlich nach Cancun, Punta Cana, Varadero und Puerto Plata; Ziele die vormals von der Schuldnerin angeflogen wurden.

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr U. eine gemeinsame Erklärung (Bl. 73 ff. d.A.), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"[...]

I. [...]

1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.

2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden:

1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. "Wet Lease" für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

4a. Derzeit verfügen 7..054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden.

[...]

5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind.

[...]

7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der B. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt."

Ebenfalls mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 leitete die Schuldnerin das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG gegenüber der Personalvertretung Cockpit ein (Bl. 93 ff. der Akte). Das Schreiben ist von der vormaligen Personalleiterin der Schuldnerin Frau N. unterzeichnet und enthält auf Seite 1 einen durch Unterschrift bestätigten Vermerk "Original erhalten am 15. Oktober 2017". Schließlich wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12. Oktober 2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. die M., die österreichische Ferienfluggesellschaft O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle. Dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. und die mit ihr verbundenen Unternehmen 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeugen der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400 aus dem Bestand der M. zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der M. stehende Airbus A 320, die bisher im wetlease für die F. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Bereits zuvor hatte die Schuldnerin ein Paket an Slots auf die M. übertragen.

Am Abend des 27. Oktober 2017 landete der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin auf dem Flughafen Berlin-Tegel.

Die M. meldete am 31.10.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontroll-VO) bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 ist hierzu festgehalten:

"Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses [...]

1. [...]

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

- E. ("M.", Deutschland)

.. ("O.", Österreich), Teil der B.-Gruppe,

- Luftfahrtgesellschaft X. ("M.", Deutschland), ebenfalls Teil der B.-Gruppe.

M. erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der B.-Gruppe, d.h. über die Gesamtheit von O. und M..

Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

[...]

- M.: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb M. im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an B. vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach Düsseldorf und Berlin, in erster Linie als Zubringer für B.-Tätigkeiten. M. soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von B. betriebenen Flugplanes im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. [...]"

Im weiteren Verlauf kam die Übernahme der P. nicht zustande. Indes genehmigte die Europäische Kommission die Übernahme der M. unter Auflagen, insbesondere einer reduzierten Übertragung der den Flughafen Düsseldorf betreffenden Slots. Erwerberin der Anteile der M. war die N..

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und stellte die klagende Partei von der Arbeitsleistung frei.

Die F. (im Folgenden: "F.") meldete am 7. November 2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: "Fusionskontrollverordnung") bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der europäischen Kommission (Dokument 52017M8672) vom 14. November 2017 ist hierzu folgendes festgehalten:

"Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen.

Die Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

- F. (VK),

- D. Assets ("Zielunternehmen", Deutschland).

F. übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von B..

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- F.: preisgünstige Direktflüge im europäischen Flugverkehr;

- Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von B. am Flughafen Berlin-Tegel gehörten, so unter anderem Zeitnischen und Nachtabstellplätze.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor."

Die europäische Kommission erhob gegen den Zusammenschluss keine Einwände. Zudem zeigte F. bei der Europäischen Kommission die Übernahme von Zeitnischen an.

Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der Q. einen Interessenausgleich (Bl. 101 ff. der Akte) der unter anderem folgenden Inhalt hat:

"A Ausgangslage

Die eigenverwaltete Schuldnerin hat mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Hierdurch war angestrebt, das Unternehmen im ganzen oder wenigstens in wesentlichen Teilen nach einer übertragenden Sanierung fortzuführen und die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Im Ergebnis, so erklärt es der Arbeitgeber, habe sich kein Investor gefunden, der bereit sei, das Unternehmen im ganzen oder in wesentlichen Teilen fortzuführen. Vielmehr haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs Unternehmen der E. (E./F./ ×./ N.) Start- und Landerechte, Beteiligungen an den der B. Gruppe zugehörigen Gesellschaften (Luftfahrtgesellschaft X. und P.) erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der C. waren. Die C. wird die Leasingverträge für Luftfahrzeuge in ihrem Besitz nach der Insolvenzeröffnung fristgerecht kündigen bzw. die Vertragsverhältnisse beenden, soweit die Luftfahrzeuge nicht für den weiteren Einsatz im "wet lease" benötigt werden. Insoweit werden die Leasingverhältnisse bis spätestens 31.01.2018 beendet.

Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens ist eine Betriebsfortführung rechtlich nur zulässig, wenn hierdurch keine Masseschmälerung zulasten der Gläubiger eintritt. Anfallende Verluste können finanziell und dürfen insolvenzrechtlichen nicht durch die Insolvenzmasse getragen werden. Der eingesetzte Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. ("Gläubigerausschuss") hat daher zunächst in seiner 2. Sitzung die Betriebsfortführung bis Ende Oktober 2017 genehmigt. Die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte und das Management Board haben am 12.10.2017 vorbehaltlich der Genehmigung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss und der Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung die unternehmerische Entscheidung getroffen, den operativen Geschäftsbetrieb der C. unverzüglich einzustellen. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat in seiner 3. Sitzung vom 24.10.2017 die Entscheidung über die Stilllegung bestätigt und die Eigenverwaltung angewiesen, den Betrieb der C. unverzüglich einzustellen, da die Betriebsfortführung defizitär ist. Seit Ablauf des 27.10.2017 ist der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der C. eingestellt worden; für einen Zeitraum bis max. 31.01.2018 werden voraussichtlich auf zunächst 13, ab Dezember 2017 neun im Besitz der C. verbleibenden Luftfahrzeugen lediglich Flüge und Dienstleistungen im Rahmen des so genannten "wet lease" für die F. von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart aus erbracht. Ein eigenwirtschaftlicher Flugverkehr erfolgt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 nicht mehr.

Da die vorstehenden Maßnahmen nach Auffassung des Arbeitgebers eine Betriebsänderung gem. § 80 S. 4 Nr. 1 TVPV darstellen, hat C. zu Interessenausgleichsverhandlungen aufgefordert.

Die Personalvertretung hat diesbezüglich erhebliche Bedenken und nimmt zur Kenntnis, dass der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass trotz der vorgenannten Veräußerungen an die beiden Erwerbergruppen eine Betriebsstilllegung durch die C. und nicht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB erfolgt.

Die Personalvertretung ist in dieser Frage anderer Auffassung. Aus diesem Grund regelt dieser Interessenausgleich die nähere Ausgestaltung dieser Betriebsänderung ohne jedes Präjudiz für die Frage, ob es sich bei den zukünftigen Folgen des Veräußererprozesses um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handelt.

[...]

C Betriebsänderung

I. [Stilllegung des Geschäftsbetriebs]

Die wirtschaftliche Betätigung der C. soll unverzüglich, spätestens zum eine 31.01.2018 aufgegeben werden. Im Zuge dessen wird C. die bestehenden Geschäftsbeziehungen beenden, die bestehenden Dauerschuldverhältnisse, hier insbesondere die Leasingverträge über die Flugzeuge beenden und zur Vermeidung weiterer Verluste und einer Insolvenz rechtlich unzulässigen Schmälerung der Masse keinen Flugbetrieb mehr aufrechterhalten. Die werbende Geschäftstätigkeit wird ebenfalls vollständig aufgegeben.

Der reguläre Flugbetrieb auf eigene Rechnung und im eigenen Namen der C. ist bereits seit dem 28.10.2017 eingestellt. Ein Verkauf von Flugtickets erfolgt nicht mehr. Im Rahmen des Phase-Out ab dem 28.10.2017 werden noch ausschließlich diejenigen Flugleistungen erbracht, die der Überführung bzw. Rückgabe der Flugzeuge oder dem Aufrechterhalten des "Wet lease" sowie dem Erhalt der erforderlichen Lizenzen und Start- und Landeerlaubnisse ("Slots") dienen. Mit Beendigung der von diesem Interessenausgleich umfassten und betroffenen Arbeitsverhältnisse wird keinerlei wirtschaftliche Betätigung, kein Flugbetrieb im eigenen oder auf fremden Namen und keine Betriebstätigkeit mehr stattfinden. Das Phase-Out soll bis spätestens 31.01.2018 beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt auch keine Durchführung von Flugleistungen mehr im Rahmen des Wet lease und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (B.) der C. wird nicht weiter genutzt.

[...]

III. [betriebsbedingte Kündigungen]

C. wird allen Arbeitnehmern des Cockpitpersonals unter Beachtung der jeweils maßgeblichen individuellen Kündigungsfrist unverzüglich eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die Maximalfrist von 3 Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 2 InsO, soweit gesetzlich zulässig, aussprechen. [...]

[...]

D Beteiligung der Personalvertretung Cockpit

I. Konsultationsverfahren

Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der Q. mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der Q. ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der Q. und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der Q. nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt."

Unter dem 20. November 2017 hörte die Schuldnerin im Rahmen einer Sammelanhörung die Q. zu beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen sämtlicher Arbeitnehmer an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird ausdrücklich auf Bl. 83 ff. der Akte Bezug genommen. Die Anhörung nimmt Bezug auf den Stilllegungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 (Anlage 3) sowie eine Liste mit den Sozialdaten sämtlicher zu kündigenden Arbeitnehmer (Anlage 2), die - soweit sie die Kündigung des Klägers betrifft - auszugsweise zu den Akten gereicht wurde. Mit Schreiben vom 27. November 2017 (nur per email) teilte der Vorsitzende der Personalvertretung Herr X. der Schuldnerin mit, dass die Personalvertretung Cockpit beschlossen habe, gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen nach § 74 Abs. 2 S. 1 TV PV Bedenken zu erheben und damit einhergehend, den beabsichtigten Kündigungen nicht zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Der Interessenausgleich vom 17. November 2017 war der Massenentlassungsanzeige beigefügt. Der Beklagte gab die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die der zu entlassenden Arbeitnehmer mit 1301 an, den Zeitraum der Entlassungen vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017. Die Anlage zur Unterteilung nach Berufsgruppen beinhaltete für die Flughäfen Berlin, Köln und Stuttgart mit dem DEÜV-Schlüssel 52414 auch die Entlassung von Schiffskapitänen. Die Agentur für Arbeit bestätigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 28. November 2017, dass die Entlassungsanzeige am 24. November 2017 vollständig eingegangen sei.

Mit Schreiben vom 28. November 2017, dem Kläger am 29. November 2017 zugegangen, kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei zum 28. Februar 2018.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden unter der B. (Air Operater Certificate; das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der EU) der Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Lediglich bis in den Januar 2018 hinein führte die Schuldnerin im Rahmen des sog. "wetlease" noch Flüge für die F., einschließlich Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung durch. Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren bis zum 31. Januar 2018 befristet und sind mit Ablauf dieses Datums erloschen.

Seit November 2017 fliegt die F. ab Düsseldorf Ziele in der Karibik an, die vormals von der Schuldnerin angeflogen worden waren. Ab dem Sommerflugplan 2018 übernimmt sie zudem die Langstrecken von Düsseldorf nach Miami und von Berlin nach New York von ihrer Muttergesellschaft, der M.. Außerdem werden neue sowie vormals von der Schuldnerin betriebene Langstrecken aufgenommen, so etwa von Düsseldorf nach New York JFK und Fort Myers. Auch in Berlin hat die M. Langstrecken der Schuldnerin übernommen. So fliegt die M. z.B. fünfmal pro Woche mit einem Flugzeug des Typs der A 330 nach New York. Seit Januar 2018 bietet die F. zudem Strecken vom Flughafen Salzburg nach Berlin-Tegel und nach Düsseldorf an. Diese Strecken waren zuvor von der Schuldnerin bedient worden. Diese Strecken werden von der M. im "wetlease" für die F. durchgeführt. Schließlich nahm die D. neue Verbindungen ab Düsseldorf auf, nämlich nach Kalamata und Samos (Griechenland), nach Lanzarote, Gran Canaria, Teneriffa, Fuerteventura, Mallorca (Spanien) sowie nach Marrakesch.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 17. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit seiner am 18. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen - ursprünglich noch gegen die Schuldnerin gerichteten - Klage, zugestellt an die Schuldnerin am 27. Dezember 2017, begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2018 zudem um einen Auskunftsanspruch erweitert.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG. Der Beklagte habe das Vorliegen einer Betriebsstilllegung nicht hinreichend dargelegt. Da F. bei der Europäischen Kommission beantragt habe, zumindest Teile des Unternehmens zu übernehmen, könne eine Stilllegungsabsicht nicht bestehen bzw. bestanden haben. Weil F. bei der europäischen Kommission zudem die Übernahme von Zeitnischen angezeigt habe, müssten auch die Voraussetzungen des Artikels 8 a (1) b) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 vorgelegen haben, wonach Zeitnischen nur übertragen werden können entweder zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sowie zwischen Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft; oder durch den Erwerb der Kontrolle des Kapitals eines Luftfahrtunternehmens; oder bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen, wenn die übertragenen Zeitnischen direkt mit dem übernommenen Luftfahrtunternehmen verbunden sind. Dies bedeute, dass die vollständige oder teilweise Übernahme der Schuldnerin erforderlich gewesen sei, um diese Zeitnischen übernehmen zu können. Zudem habe F. auch Zeitnischen auf weiteren Flughäfen, wie z.B. Palma de Mallorca, das Kundenbuchungssystem der Schuldnerin sowie weitere Daten und Mobiliar sowie Ausrüstungen für Luftfahrzeuge übernommen. 25 ursprünglich von der Schuldnerin geleaste Flugzeuge würden nunmehr durch F. geleast. Ein Großteil der fliegenden Belegschaft der Schuldnerin, insbesondere vom Flughafen Berlin-Tegel, solle eingestellt werden. Zudem sei der Kundenstamm als weiterer immaterieller Vermögensgegenstand übertragen worden. F. übernehme nämlich von der Schuldnerin bereits erfolgte Buchungen von Passagieren.

Auch seien Teile des Unternehmens der Schuldnerin auf Tochterunternehmen der E. übertragen worden. So seien Geschäftsanteile der M. von Tochterunternehmen der E. übernommen worden. Beachtlich hierbei sei, dass die Schuldnerin zuvor wesentliche Vermögenswerte, insbesondere Zeitnischen in die M. übertragen habe, um der E. die Übernahme dieser Zeitnischen zu ermöglichen. Auch dies zeige, dass die Schuldnerin nicht stillgelegt werden sollte, sondern wesentliche assets, nämlich die Zeitnischen, über das Vehikel M. an die E. übergehen sollten. Es sei beabsichtigt, dass die M. die ursprünglich von der Schuldnerin erbrachten Leistungen gegenüber der E. übernehme. Die M. habe von der Schuldnerin die Berechtigung zur Nutzung der Homepage erworben, um dort Stellenanzeigen zu platzieren. Zudem habe sie bisher kein System zur Planung des Personaleinsatzes sowie der Flug- und Flugzeugplanung gehabt. Dies sei durch die Insolvenzschuldnerin durchgeführt worden. Die M. habe daher die Crew Management and Operations Control airline Software B. von der Schuldnerin erworben. Die M. führe mit den bisher schon von ihr bzw. der Schuldnerin betriebenen Flugzeugen den bisher von der Schuldnerin erfüllten wetlease Vertrag gegenüber der F. fort.

Als Betriebsteil könnten jeweils einzelne Flugzeuge, Flugzeuge eines bestimmten Typs, bestimmte Slots, bestimmte Flugstrecken (Kurz-, Mittel- und/oder Langstrecke), die Station in Düsseldorf selbst und/oder eine Kombination hieraus oder insbesondere auch der Bereich des "wetlease" gewertet werden. Mit diesem Bereich sei ein eigener, abgrenzbarer Teilbetriebszweck verfolgt worden, der mit der Konstellation der Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar sei.

Da jedenfalls Teile des Betriebs nicht stillgelegt worden seien, sondern im Wege von Teilbetriebsübergängen auf Erwerber übergegangen seien, habe vor Ausspruch der Kündigung auch eine entsprechende Sozialauswahl durchgeführt werden müssen.

Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Leasing-Verträge der im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge beendet worden seien und die Flugzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben worden seien.

Die Kündigung sei wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes nach MTV Nr. 4 unwirksam.

Er rügt die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung nach § 74 TVPV. Das Anhörungsschreiben enthalte nicht die nötigen Informationen, insbesondere zu den Verträgen mit der E. und F. und zum Sonderkündigungsschutz aus § 50 Abs. 3 MTV Nr. 4.

Zudem sei Frau O. nicht befugt gewesen, das Anhörungsverfahren einzuleiten, da sie nicht über Einzelprokura verfügt habe. Schließlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Liste mit den Sozialdaten dem Anhörungsschreiben beigefügt gewesen sei.

Auch hinsichtlich der Durchführung des Konsultationsverfahrens rügt der Kläger, dass Frau O. nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Zudem sei die Personalvertretung Cockpit für das Konsultationsverfahren nicht zuständig gewesen und die nötigen Informationen zu den Verträgen mit der E. und F. seien nicht vorgelegt worden.

Auch die ordnungsgemäße Durchführung der Massenentlassungsanzeige ist bestritten. So enthalte die Unterteilung nach Berufsgruppen unter dem Schlüssel 7.. auch Schiffskapitäne, die entlassen werden sollen. Zudem stimme die Zahl der regelmäßig Beschäftigten nicht mit den Angaben in der Klageerwiderung überein. Schließlich sei die Anzeige auf die im Cockpit beschäftigten Mitarbeiter beschränkt.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch beruhe auf § 242 BGB. Ohne Auskunft wäre er außerstande, seinen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 zu Protokoll bestätigt, dass außer der streitgegenständlichen Kündigung keine weiteren Kündigungen ausgesprochen worden seien.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Schuldnerin durch die ordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 28. November 2017, zugegangen am 29. November 2017 nicht aufgelöst ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über Umstände und Inhalt der Veräußerungen an die F. und an die E. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen zu erteilen, die ihm die Bewertung über einen Betriebsübergang ermöglichen, insbesondere darüber,

- wie die Schuldnerin den Betrieb gegliedert hat,

- welche Betriebsteile es nach Auffassung des Beklagten gab,

- welche Flugzeuge der Schuldnerin von wem übernommen wurden,

- welche konkreten Slots die E. bzw. zum E. gehörenden Konzernunternehmen übernommen haben und auf welchem Übertragungstatbestand des Art. 8a (1) b) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 die Übernahme erfolgte,

- wer der/die

verantwortliche Betriebsleiter

verantwortliche Person Flugbetrieb

verantwortliche Person Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

verantwortliche Person Ground Operation

war und bei wem diese nunmehr beschäftigt sind,

- welche Flugzeuge, Crews und Slots der Beklagte aufgrund des Vertrages mit der E. in die M. einbringen muss bzw. bereits eingebracht hat,

- ob bereits vor Insolvenzeröffnung am 1. November 2017 im Jahre 2017 Flugzeuge und/oder Slots an andere Luftfahrtunternehmen übertragen wurden und wenn ja, wie und an wen,

- wer die Vertragspartner der Schuldnerin aufgrund des Bieterverfahrens waren bzw. sind,

- welchen Inhalt der Bietervertrag mit der E. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen hat,

- welche Verträge aufgrund des Bieterverfahrens mit der E. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen abgeschlossen wurden,

- was Inhalt der Übernahmeverträge betreffend die Luftverkehrsgesellschaften X., die Fluggesellschaft P. sowie den Übernahmevertrag über 20 weitere Flugzeuge mit der E. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen war,

- was Inhalt der Kaufverträge über die Wet-Lease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der E. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen war und

- was Inhalt der Verträge über für 5 weitere im Wet-Lease fliegende Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die deutsche M. bzw. den zum E. gehörenden Konzernunternehmen war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Kündigung für wirksam. Seitens der Schuldnerin sei am 12. Oktober 2017 entschieden worden, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31. Januar 2018 stillzulegen. Der Stilllegungsbeschluss sei öffentlich bekannt gemacht worden und sämtliche Dienstleister und Flughäfen, mit denen die Schuldnerin in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, hierüber informiert worden. Die Schuldnerin habe alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, hierunter auch diejenigen Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Die Leasingverhältnisse für sämtliche zuletzt im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und an die entsprechenden Leasinggeber zurückgegeben worden. Der Verkauf von Flugtickets sei eingestellt. Seit dem 28. Oktober 2017 habe die Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Mittlerweile seien auch die Flüge im Rahmen des wetlease eingestellt.

Es liege weder ein Betriebsübergang, noch einzelne Teilbetriebsübergänge vor. Der Kläger habe ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört. Er könne sich daher nicht darauf berufen, einem abgrenzbaren Betriebsteil zugeordnet gewesen zu sein, der nicht stillgelegt, sondern im Wege des Betriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen sei.

Die Anhörung der Q. vom 20.11.2017, am selben Tag zugegangen, sei auch ordnungsgemäß und die notwendigen Anlagen beigefügt gewesen. Auch die Massenentlassungsanzeige vom 24.11.2017 sei vollständig, insbesondere die notwendigen Anlagen beigefügt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und unbegründet.

Die Kammer macht sich in ganz wesentlichen Teilen die Ausführungen der 9. Kammer und der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in den Verfahren 9 Ca 6810/17 (Urteil vom 16. April 2018) und 10 Ca 6813/17 (Urteil vom 22. März 2018) in Parallelsachen zu Eigen und schließt sich diesen im Zuge der Entscheidungsfindung ausdrücklich an. Sowohl die folgenden Darstellungen der von der Rechtsprechung entwickelten Definitionen und Abgrenzungen, wie auch die jeweiligen Subsumtionen auf den vorliegenden Fall gründen in wesentlichen Teilen auf den überzeugenden Ausführungen der 9. und 10. Kammer. Besonderheiten des vorliegenden Falls wurden selbstverständlich ebenso berücksichtigt, wie ergänzende und abweichende Rechtsauffassungen an verschiedenen Stellen.

I.

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass die Kündigung vom 28.11.2017 das zwischen dem Kläger und der Schuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Vielmehr ist die Kündigung wirksam.

a) Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Schuldnerin entgegenstehen, bedingt. Die Schuldnerin hat ihren Betrieb stillgelegt.

aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23). Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26; ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

bb) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28; ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

cc) Nach diesen Maßstäben ist nach Auffassung der Kammer vorliegend von einer Betriebsstilllegung, nicht von einem oder mehreren Betriebs(teil)übergängen auszugehen.

(1) Die Kammer geht davon aus, dass die Schuldnerin die endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den eigenwirtschaftlichen wie den im wet lease für andere zu erbringenden Flugbetrieb einzustellen, keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten und somit - aus ihrer Sicht - den Betrieb stillzulegen.

(a) Die unternehmerische Entscheidung der Schuldnerin zur Betriebsstilllegung ergibt sich zunächst aus der schriftlichen Erklärung vom 12.10.2017, die vom Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin X., dem vorläufigen Sachwalter Q. sowie dem Generalbevollmächtigten E. unterzeichnet ist. Gegen die Erklärung als solche wurden keine durchgreifenden Einwände erhoben.

Zudem geht auch die Q. davon aus, dass die Erklärung abgegeben wurde, wie sich aus dem von beiden Betriebsparteien unterzeichneten Interessenausgleich vom 17.11.2017 ergibt; freilich bewertet die Q. die Erklärung anders als die Schuldnerin und der Beklagte.

(b) Dass die Schuldnerin diese endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ergibt sich sodann aus den nachfolgenden Schritten ihrer Umsetzung.

Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt. Bereits am 16.10.2017 landete der letzte von der Schuldnerin nach Düsseldorf durchgeführte Langstreckenflug am hiesigen Flughafen, anlässlich dessen der Pilot eine allgemein bekannte "Ehrenrunde" flog. Anschließend fanden allenfalls noch Flüge zur Erhaltung der Slots statt, wie sich aus Abschnitt C.I des Interessenausgleichs vom 17.11.2017 ergibt. Die letzten Flüge im Rahmen des wet lease wurden im Laufe des Dezember 2017 durchgeführt. Weiterer positiver Vortrag des Beklagten zur Einstellung der Flüge war nicht möglich. Der Kläger hat keine abweichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass darüber hinaus noch von der Schuldnerin Flüge durchgeführt worden wären. Dies ist der Kammer auch nicht anderweitig ersichtlich.

Die Schuldnerin ist auch nicht mehr im Besitz von Flugzeugen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Leasingverträge über sämtliche Flugzeuge durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet und die Maschinen an die Lessoren zurück gegeben worden seien; darüber hinaus könne er sich zum Verbleib der Flugzeuge nicht erklären. Der Kläger geht demgegenüber davon aus, dass verschiedene Fluggesellschaften die Flugzeuge (unmittelbar) übernommen hätten, teils geleast, womöglich gekauft, insbesondere dass die M. in Leasingverträge eingetreten sei. Unbestritten ist damit jedenfalls, dass die Schuldnerin nicht mehr über die Flugzeuge verfügt, die für die Durchführung eines Flugbetriebs zwingend erforderlich sind.

Die Schuldnerin hält auch keine Slots mehr. Aus dem Vortrag des Klägers, aber auch aus den Verlautbarungen der Europäischen Kommission und den Medien ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Slots (oder jedenfalls Teile davon) auf die f., auf die M. Gruppe (über das Vehikel M.) und auch auf die D. übergegangen sein dürften. Durchgreifende Anzeichen dafür, dass die Schuldnerin alledem gegenüber selbst noch über Slots verfügt, sind nicht ersichtlich.

Gegen die Betriebsstilllegung spricht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Schuldnerin auch nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs noch Flugleistungen insbesondere zum Erhalt von Slots durchgeführt haben mag. Fraglos stellen Start- und Landerechte an stark frequentierten Flughäfen besonders werthaltige Betriebsmittel einer Fluggesellschaft dar. Eben deshalb ist es Teil der Aufgabe der in Insolvenz befindlichen Schuldnerin in Eigenverwaltung bzw. des Beklagten als Sachwalter und später als Insolvenzverwalter, die Slots nicht verfallen zu lassen, sondern möglichst zu veräußern, wenn dies auch den Vorgaben aus Art. 8a Abs. 1 lit. b VO (EWG) Nr. 95/93 vom 18.01.1993 entsprechen muss.

Hinreichenden Erlös generieren Slots nur, wenn sie dem Erwerber erhalten bleiben, was wiederum zuvor bei Slots im Liniendienst ihre Nutzung zu 80 % voraussetzt. Daher war die Schuldnerin gehalten, zum Erhalt der Slots Flugleistungen durchzuführen. Werden Betriebsmittel veräußert, ist es nahezu zwingend, dass sie bis zur Übergabe gepflegt, etwa Maschinen gewartet, Viehbestände gefüttert und eben auch Slots genutzt werden. Dies steht einer Stilllegungsabsicht nicht entgegen.

Auch der weitere Ablauf dokumentiert die subjektiv aus Sicht der Schuldnerin bestehende Stilllegungsabsicht, so der Abschluss des Interessenausgleiches - wenn auch die Q. die Bewertung der Stilllegung nicht teilt -, die Durchführung des Konsultationsverfahrens, die Erstattung der Massenentlassungsanzeige (zur Indizwirkung BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10, Juris) und die Anhörung der Q. zu beabsichtigten Kündigungen. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Schuldnerin bzw. der Beklagte Tausende Kündigungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse ausgesprochen hat, wie nicht zuletzt die alleine beim Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen rund 660 Kündigungsschutzklagen zeigen.

(c) Der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsstilllegung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin nach Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zwei Stellen ausschrieb für einen Flight Safety Officer und einen Head of Flight Safety. Wann genau die Stellen ausgeschrieben wurden, hat der Kläger nicht dargelegt, sodass dies während der fast drei Monate zwischen Insolvenzantrag und Stilllegungsentscheidung geschehen sein mag und die Stellenausschreibung durch die Entscheidung überholt würde. Überdies war die Schuldnerin bis zur tatsächlichen Einstellung sämtlicher Flüge im Laufe des Januar 2018 gehalten, einen Flight Safety Officer und einen Head of Flight Safety zu beschäftigen.

(2) Die - aus Sicht der Schuldnerin - durchgeführte Betriebsstilllegung stellt sich auch objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)übergang dar. Für Letzteres ist erforderlich, dass eine schon beim Veräußerer auf Dauer angelegte, organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit vorliegt, die unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Dies ist nicht ersichtlich.

(a) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 7.. März 2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 30 m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 7.. März 2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 31 f. m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15 m.w.N.; zu allem Vorstehenden ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

(b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg]). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09). Es muss sich um eine "bestehende" wirtschaftliche Einheit handeln. Daher muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass schon beim Betriebs(teil)veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben muss, um einen Betriebsteilübergang annehmen zu können. Deren organisatorische Selbständigkeit muss allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH (12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg]) beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37; vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 -; zu allem Vorstehenden ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

(c) Um einen Betriebs(teil)übergang auszulösen, muss die bestehende wirtschaftliche Einheit identitätswahrend auf einen Rechtsträger übergegangen sein (vgl. EuGH 7.. März 2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 30 m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13). Entsprechend verlangt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB den Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber. Maßgeblich ist mithin der Wechsel der Inhaberschaft von einer (natürlichen oder juristischen) Person auf eine andere.

Daran fehlt es zum einen, wenn die zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit auf verschiedene Personen übergeht, sodass kein Betriebs(teil)übergang vorliegt, sondern eine Zerschlagung. Wollte man dies anders sehen, stellte sich auch die Frage, welcher der Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Entsprechend kann auch ein Konzern i.S.d. § 18 AktG nicht Erwerber eines Betriebs(teils) sein. Die ihn bildenden Konzernunternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen (§ 15 AktG).

An einem Wechsel der Inhaberschaft fehlt es zum anderen, wenn bloß Anteile und die Ausübung der Herrschaftsmacht an einer Gesellschaft übertragen werden. Dies begründet keinen Betriebsübergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG sowie § 613a BGB (BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 24 m.w.N.).

(d) Danach ist nach Auffassung der Kammer objektiv kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang ersichtlich.

(aa) Der Flugbetrieb ist offensichtlich nicht als Ganzes identitätswahrend auf einen Erwerber übergegangen.

(bb) Hinsichtlich verschiedener Streckenarten - Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke - liegt kein Betriebsteilübergang vor, insbesondere ist kein etwaiger Betriebsteil Langstrecke auf die M. übergegangen.

Strecken als solche stellen keine wirtschaftliche Einheit, sondern nur flugplanerische Verbindungen zwischen Start- und Zielflughäfen dar. Soll insoweit eine wirtschaftliche Einheit bestehen, setzte dies zumindest eine organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Flugzeugen und darauf eingesetztem Bordpersonal voraus, die stets Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken bedienten und einheitlich organisatorisch geführt werden. Solche organisatorisch abgrenzbare Gesamtheiten bestanden nicht. Wie der Kammer (auch) aus verschiedenen Parallelverfahren bekannt ist, wurden bei der Schuldnerin etwa Flugzeuge der A 320-Familie hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke und die A 330 hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt, während zumindest Teile des Flugpersonals zwischen A 320 und A 330 wechselten und einige Piloten Doppelberechtigungen besaßen. Der Kläger selbst wurde unstreitig auf beiden Flugzeugmustern eingesetzt.

Das Vorliegen solcher wirtschaftlicher Einheiten (entgegen der Auffassung der Kammer) unterstellt, wären sie auch nicht auf einen Erwerber übergegangen. Die früher von der Schuldnerin bedienten Kurz- und Mittelstrecken werden nunmehr insbesondere von F., der M., der f. und der D. bedient. Langstrecken der Schuldnerin werden jedenfalls von der M. und auch von F. geflogen, wobei außerdem nicht ersichtlich ist, dass dafür die gleichen, früher von der Schuldnerin eingesetzten A 330 genutzt würden. Der Kläger behauptet dies auch nicht.

(cc) Auch wenn man auf bestimmte Flugzeugmuster abstellen wollte, liegt kein Betriebsteilübergang vor. Zunächst gilt auch hier, dass allein die Flugzeuge eines bestimmten Flugzeugmusters noch keine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorisch abgrenzbaren Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck darstellen, sondern bloß materielle Betriebsmittel.

Überdies sind die jeweiligen Flugzeuge eines bestimmten Flugzeugmusters nicht auf einen anderen Erwerber übergegangen.

Dies gilt zunächst für die Flugzeuge der A 320-Familie: einige A 320 mögen an die M. zurückgegeben, andere von der M. sowie der F. (unmittelbar oder mittelbar über die Lessoren) übernommen worden sein. Die f. soll über 25 zuvor von der Schuldnerin genutzte A 320 verfügen und die M. 13 weitere A 320 betreiben.

Auch dass die zuvor von der Schuldnerin geflogenen A 330 auf einen Erwerber übergingen, ist nicht ersichtlich.

Die Bombardier Dash Q 400 schließlich wurden und werden von der M. betrieben. Der Erwerb der Anteile der M. durch die M. Gruppe - offenbar durch die N. - stellt keinen Betriebsübergang dar (vgl. BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 24 m.w.N.).

(dd) Erst recht stellt ein einzelnes Flugzeug keine wirtschaftliche Einheit, sondern nur ein materielles Betriebsmittel dar. Zutreffend führt die 10. Kammer des ArbG Düsseldorf im Urteil vom 22.03.2018 (10 Ca 6813/17) aus:

"Es ist nicht ersichtlich, welcher über den vom Unternehmen verfolgten Gesamtzweck eigenständige Teilzweck mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt werden soll. Der Gesamtzweck einer Fluggesellschaft ist auf die Beförderung von Kunden gegen Entgelt gerichtet. Kein anderer oder darüber hinausgehender Teilzweck wird auch mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt. Hinzu kommt, dass die Besatzungen eines Flugzeugs regelmäßig wechseln, sodass auch keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen würde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05), wonach einzelne Forschungsschiffe mit ihren für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Teilbetrieb darstellen. Zum einen verfolgt ein Forschungsschiff mit einem konkreten Forschungsauftrag einen abgrenzbaren Teilzweck. Zum anderen ist ein Forschungsschiff, welches über mehrere Wochen und Monate auf See ist, mit seiner Besatzung auch eine auf Dauer angelegte Einheit, während ein Flugzeug mit wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft ist."

(ee) Auch einzelne Standorte der Schuldnerin sind nicht im Wege des Betriebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen; insbesondere auch nicht der Standort am Flughafen Berlin-Tegel auf die f. Es ist fraglich - schon angesichts des Proceedens des Flugpersonals und der Umläufe der Flugzeuge -, ob die Standorte der Schuldnerin selbstständig abgrenzbare organisatorische Einheiten darstellten.

Selbst wenn man dies jedoch unterstellen wollte, wären die Einheiten jedenfalls nicht von jeweils einem Erwerber übernommen worden. Sowohl von Düsseldorf als auch von Berlin bot die Schuldnerin Lang-, Mittel- und Kurzstrecken an, die jedoch, wie dargestellt, nun von verschiedenen Fluggesellschaften geflogen werden. Wie der Kammer (auch) aus verschiedenen Parallelverfahren bekannt ist und der Kläger zum Teil auch ausdrücklich vorträgt, werden die früheren "Düsseldorfer Strecken" der Schuldnerin nun insbesondere von F., der M., der D. und der M. geflogen, während die früheren "Berliner Strecken" von der f., der M. und auch der M., im wet lease für die F., bedient werden. Hinzu kommt noch, dass die f. nun zwar womöglich 25 ehemalige A 320 der Schuldnerin nutzt, aber nicht ersichtlich ist, dass diese zuvor in Berlin stationiert waren und jetzt für die Flüge von Berlin aus genutzt werden. Zumindest die funktionelle Verknüpfung etwaig übernommener Betriebsmittel muss auch nach der Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 (C-466/07 [Klarenberg]) erhalten bleiben.

(ff) Auch ein, mehrere, viele oder alle Slots stellen keine wirtschaftliche Einheit mit eigenem Zweck, sondern nur materielle Betriebsmittel zur Erreichung des Zwecks eines Flugbetriebs dar. Zudem wurden die Slots weder insgesamt noch auf einzelne Streckenarten, Flugzeugmuster oder Standorte bezogen von einem Erwerber übernommen.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass sowohl die M. als auch die f. vorherige Anmeldungen eines Zusammenschlusses nach Art. 4 Fusionskontroll-VO bei der Europäischen Kommission einbrachten und eine Übertragung von Slots nur nach Maßgabe von Art. 8a Abs. 1 lit. b der VO (EWG) Nr. 95/93 vom 18.01.1993 möglich ist. Die 10. Kammer des ArbG Düsseldorf (22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -) führt dazu zutreffend aus:

"Bei beiden Verordnungen handelt es sich um kartellrechtliche Regelungen, die eine Übermachtstellung eines einzelnen Unternehmens verhindern sollen. Aus diesem Grunde stellen die Verordnungen auch auf die Übernahme von Unternehmen bzw. teilweise Übernahmen von Unternehmen und nicht auf die Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen ab. Es erscheint daher fernliegend, den Begriff der Übernahme von Unternehmen mit dem Begriff des Übergangs (nicht: Übernahme) von Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen gleichzusetzen, zumal sich auch die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung in keiner Weise mit den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellt worden sind, auseinandergesetzt hat."

(gg) Schließlich hat sich auch nicht hinsichtlich des wet lease ein Betriebsteilübergang vollzogen, insbesondere nicht auf die M..

Das wet lease als solches ist keine wirtschaftliche Einheit, sondern eine bloße Tätigkeit, deren Übertragung keinen Betriebsübergang auslöst (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen]). Soll es bezogen auf das wet lease zu einem Betriebs(teil)übergang kommen, setzte dies eine organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Flugzeugen und darauf eingesetztem Bordpersonal voraus, die stets Leistungen des wet lease erbrachten und in dieser Gesamtheit auf einen Erwerber übergingen. Dies ist nicht ersichtlich.

Erstens lag keine organisatorisch abgrenzbare Einheit vor, da der Kammer (auch) aus Parallelverfahren bekannt ist, dass das im wet lease eingesetzte Personal auch bei eigenwirtschaftlichen Flügen eingesetzt wurde. Der Kläger selbst flog nicht nur, aber auch Flüge des wet lease. Eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit hatte sich - zweitens - auch nicht dadurch herausgebildet, dass die Schuldnerin nach dem 27.10.2017 keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchführte. Eine solche wirtschaftliche Einheit wäre nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern im Zuge der Abwicklung entstanden. Drittens wurde wet lease bei der Schuldnerin auf verschiedene Arten praktiziert, nämlich einerseits als Leasingnehmer gegenüber der M.-Gruppe und andererseits als Leasinggeber an die M.. Viertens ist nicht klar, dass gerade diejenigen A 320, die von der Schuldnerin für das wet lease eingesetzt wurden, nun im Betrieb der M. stehen.

Schließlich wäre die wirtschaftliche Einheit des wet lease (unterstellt es hätte sie gegeben) nur teilweise auf die M. übergegangen. So werden zwar womöglich 13 Flugzeuge A 320 nunmehr zusätzlich von der M. genutzt, doch sollen bei der Schuldnerin bis zu 38 Flugzeuge im Rahmen des wet lease im Einsatz gewesen sein. Selbst wenn es also einen abgrenzbaren Betriebsteil "wetlease" gegeben haben sollte, so wäre dieser Bereich des wet lease zerschlagen worden.

dd) Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Ende November 2017 war die Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt, dass zum Kündigungstermin 28.02.2018 mit einiger Sicherheit die Betriebsstilllegung vorliegen wird. Bei Zugang der Kündigung war eine Vielzahl von Arbeitnehmern freigestellt, der eigenwirtschaftliche Flugverkehr bereits eingestellt und die gerichtsbekannte und durch die Verlautbarungen der Europäischen Kommission öffentlich gemachte Einigung mit der M. erzielt, dass die Schuldnerin Tätigkeiten im Rahmen des wet lease abgeben werde.

b) Die Kündigung ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die Schuldnerin keine oder eine unzureichende Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hätte. Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich, da die Schuldnerin und der Beklagte den gesamten Betrieb stillgelegt haben.

Der Kläger kann die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auch nicht daraus herleiten, dass zunächst das Cockpitpersonal und erst etwa zwei Monate später das Kabinenpersonal gekündigt wurde. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Im Grundsatz vergleichbar sind Arbeitnehmer, die - bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes - sowohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als auch nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (st. Rspr., vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 271/12 - Rn. 12; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 41). An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht einseitig auf den fraglichen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (BAG 20. Juni 2013 a.a.O.). Daraus folgt zugleich, dass nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie beschäftigte Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einzubeziehen sind, sog. horizontale Vergleichbarkeit (Kiel, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rn. 612 m.w.N.). Danach waren die Beschäftigten in der Kabine nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Der als Flugzeugkapitän beschäftigte Kläger ist mit dem Cockpitpersonal jedenfalls nicht horizontal vergleichbar.

c) Der Sonderkündigungsschutz aus § 50 Abs. 3 Satz 1 MTV Nr. 4 steht der Wirksamkeit der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nicht entgegen. Er wird durch § 113 Satz 1 InsO verdrängt. Gem. § 113 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss der Kündigung mit einer Gegenleistung des Arbeitnehmers verbunden war. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Ausnahme vor, aber auch die Entstehungsgeschichte und der Normzweck der Regelung sprechen gegen eine Einschränkung des Kündigungsrechts. Tarifvertraglich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind so im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar (BAG 26. September 2006 - 7. AZR 249/05 - Rn. 18; 17. November 2005 - 7. AZR 107/05 - Rn. 17). Dies betrifft in Anbetracht des am 01.11.2017 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.

d) Die Schuldnerin hat die bei ihr bestehende Q. mit Schreiben vom 20.11.2017 ordnungsgemäß nach § 74 TVPV angehört.

aa) Unschädlich ist, dass das Schreiben durch die Personalleiterin E. unterzeichnet wurde, auch wenn sie nicht über Einzelprokura verfügte. Auf die Fähigkeit und Berechtigung, die Schuldnerin rechtsgeschäftlich vertreten zu können, kommt es im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG und nach § 74 TVPV nicht an. Die Anhörung der Mitarbeitervertretung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden ist (BAG 13. Dezember 2012 - 7. AZR 348/11 - Rn. 72, 77). Dem Zweck des Anhörungsverfahrens ist auch genügt, wenn der Arbeitgeber einen Boten oder Vertreter einsetzt und der Bote oder Vertreter des Arbeitgebers keinen Nachweis seiner Botenmacht oder keine Vollmacht vorlegt. Die Mitarbeitervertretung ist auch in einem solchen Fall nicht gehindert, ihre Auffassung zu der Kündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen. Hat sie Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung desjenigen, der ihr gegenüber bei der Anhörung aufgetreten ist, oder bezweifelt sie, dass dieser ihre Einwände zur Kenntnis nimmt und/oder an den Arbeitgeber weiterleitet, kann sie Einwände dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und den (betriebsfremden) Dritten umgehen (BAG a.a.O. Rn. 80). Bedenken an der Vertretungs- oder auch nur Botenmacht der Personalleiterin hatte die Q. offenbar nicht, die sich mit Schreiben vom 27.11.2017 auf die Anhörung eingelassen und Stellung genommen hat. Dies sieht die Kammer schon in Anbetracht der Position der Personalleiterin ebenso.

bb) Die Kammer geht davon aus, dass der Anhörung der PV-Cockpit die vollständige Liste mit Namen und Sozialdaten aller Arbeitnehmer in der Zuständigkeit der Q. - also auch die Daten des Klägers - und der Stilllegungsbeschluss beigefügt waren. Dem Vortrag des Beklagten auf S. 14 f. im Schriftsatz vom 05.03.2018 (Bl. 68 f. d.A.), dass diese Anlagen der schriftlichen Anhörung beigefügt waren, ist der Kläger nicht hinreichend entgegen getreten. Denn der Kläger hat diese Behauptung lediglich mit Nichtwissen bestritten. Ein solches Bestreiten aber ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Hat sich der Arbeitgeber substantiiert und vollständig zur Anhörung der Mitarbeitervertretung geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit bloßem Bestreiten mit Nichtwissen begnügen. § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Mitarbeitervertretung in Betracht. Erst wenn eine solche Nachfrage die Darstellung des Arbeitgebers nicht bestätigt oder die Auskunft der Mitarbeitervertretung lückenhaft oder aus anderen Gründen unbrauchbar ist, kann der Arbeitnehmer sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen (LAG Köln 7. August 1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln, 31. Januar 1994 - 3 Sa 1136/93; implizit auch BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16). Ob die Anlagen dem Anhörungsschreiben beigefügt waren, ließe sich durch die Q. auf Nachfrage mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten (so bereits ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

cc) Ob die Sozialdaten des Klägers in der Liste richtig angegeben waren, ist ohne Belang. Die Schuldnerin war nicht gehalten, der Q. Angaben über soziale Auswahlgesichtspunkte zu machen. Die Arbeitgeberin beabsichtigte - aus ihrer Sicht und für die Mitarbeitervertretung erkennbar -, den Betrieb stillzulegen, sodass eine Sozialauswahl und damit auch die Unterrichtung über dies betreffende Aspekte entbehrlich waren (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - Rn. 23 m.w.N. zu Familienstand und Unterhaltspflichten). Da zudem die insbesondere für den Kläger maßgebliche Kündigungsfrist aus § 113 Satz 1 InsO folgt, waren Angaben zu Lebensalter und Eintritt entbehrlich (vgl. BAG 20. September 2006 - 7. AZR 219/06 - Rn. 22).

dd) Unerheblich ist weiter, ob die Q. über den aus § 50 Abs. 3 Satz 1 MTV Nr. 50 resultierenden Sonderkündigungsschutz unterrichtet war. Die Kammer hält es nicht für veranlasst, dass die Q. über Kündigungsbeschränkungen unterrichtet wird, die von Gesetzes wegen für die beabsichtigte Kündigung keine Relevanz besitzen. Treffend führt dazu die 15. Kammer des ArbG Düsseldorf aus (19. April 2018 - 15 Ca 6837/17 -):

"Es besteht in objektiver Hinsicht kein Anlass für einen Arbeitgeber, auf im konkreten Fall nicht eingreifenden Sonderkündigungsschutz hinzuweisen. So wäre bei einer zu kündigenden Arbeitnehmerin auch der Hinweis, sie falle nicht unter das Mutterschutzgesetz, eher irreführend als klarstellend. In Anbetracht des durch § 113 S. 1 InsO gerade aufgehobenen [Sonderkündigungsschutzes] ist auch nicht ersichtlich, dass [dieser] für die Schuldnerin bei Ausspruch der Kündigung irgendeine Rolle gespielt hat. So wie im Rahmen der subjektiven Determinierung der Abwägungsprozess bei einer außerordentlichen Kündigung nicht im Einzelnen dargestellt werden muss, weil die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung die Abwägung zulasten des Arbeitnehmers impliziert (vgl. etwa BAG 18. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 65), bedarf es auch keiner Mitteilung einer im konkreten Fall nicht bestehenden Kündigungsbeschränkung. Insofern ließe sich analog zur oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts formulieren: Eine Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung impliziert das Nichteingreifen von Verboten zur ordentlichen Kündigung."

ee) Die Anhörung war in Bezug auf die Kündigungsgründe inhaltlich vollständig. Der Inhalt der Anhörung ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Die Mitarbeitervertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher der Mitarbeitervertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (st. Rspr. zu § 102 BetrVG, BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 44; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; Thüsing, in Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018. § 102 Rn. 63). Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es dann nicht, wenn die Mitarbeitervertretung bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 21; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - Rn. 77; Thüsing, in Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 102 Rn. 54 m.w.N.).

Die Schuldnerin hat der Q. alle notwendigen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen. Sie hat der Personalvertretung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat sie - aus ihrer Sicht - mitgeteilt, dass die Flugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31. Januar 2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27. Oktober 2017 eingestellt werde und die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber der F. im Rahmen des sog. wet lease bis maximal 31. Januar 2018 erfolge. Weitergehende Informationen zur beabsichtigten Betriebsstilllegung waren nicht von Nöten. Insbesondere waren keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung zu einem Betriebsübergang erforderlich, da es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage handelt. Ebenso wenig waren weitergehende Informationen zu den Verträgen mit der F. bzw. der M. und f. erforderlich. Dass Unternehmen der E. Start- und Landerechte, Beteiligungen an der M. erworben sowie Luftfahrzeuge übernommen haben, die bisher aufgrund entsprechender Leasingverträge im Besitz der Schuldnerin waren, war der Personalvertretung aus dem Interessenausgleich ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass f. Start- und Landerechte sowie Luftfahrzeuge übernommen hat (vgl. Ziffer A des auch vom Vorsitzenden der Q. unterzeichneten Interessenausgleichs vom 17.11.2017; so bereits ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -). Aus dem Interessenausgleich ergibt sich auch, dass sich die Betriebsparteien umfassend mit der Problematik des Betriebsübergangs auseinander gesetzt haben, wenn sie auch nicht zur übereinstimmenden Bewertung des Vorgangs gelangt sind.

ff) Das Anhörungsverfahren war vor Ausspruch der Kündigung beendet. Das Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 20.11.2017 eingeleitet, das der Q. am gleichen Tag zugegangen ist, und worauf die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 27.11.2017 Stellung genommen hat. Soweit der Kläger diesen Vortrag aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2018 mit Nichtwissen bestreitet, gilt abermals, dass das Bestreiten wegen der ohne Weiteres möglichen Nachfrage bei der Personalvertretung unbeachtlich ist.

e) Die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt.

aa) Das Konsultationsverfahren wurde mit Schreiben vom 12.10.2017 eingeleitet. Unschädlich ist auch in diesem Zusammenhang, dass es von der Personalleiterin E.. unterzeichnet wurde. Die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG ist ebenfalls eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (ErfK/Kiel, 18. Aufl. 2018, § 17 KSchG Rn. 23). Entsprechend der Anhörung nach § 74 TVPV hatte die Q. offenbar auch zuvor keine Bedenken, sich infolge der Unterrichtung auf die Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG einzulassen, die in den Abschluss des Interessenausgleichs vom 17.11.2017 mündete. An der Befugnis der Personalleiterin zur Einleitung des Konsultationsverfahrens hat auch die Kammer keinen Zweifel.

bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schuldnerin das Konsultationsverfahren mit der Q. geführt hat.

Soll eine geplante Massenentlassung auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt werden und sind mehrere Betriebe von der Massenentlassung betroffen, ist der Gesamtbetriebsrat für das Beteiligungsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung in § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 7. AZR 248/10 - Rn. 24; Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 74d). Verallgemeinernd wären gegebenenfalls nicht eine oder mehrere örtliche Mitarbeitervertretungen auf Betriebsebene, sondern eine Gesamtmitarbeitervertretung zuständig. Eine Gesamtmitarbeitervertretung für das fliegende Personal existiert indes bei der Schuldnerin nicht. Das BetrVG gilt nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal nicht, sodass der Gesamtbetriebsrat des Bodenpersonals nicht zuständig ist. Der nach § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossene TVPV sieht eine Gesamtpersonalvertretung nicht vor; auch darüber hinaus ist für das fliegende Personal - aus diversen Parallelverfahren gerichtsbekannt - im Flugbetrieb der Schuldnerin keine Gesamtpersonalvertretung eingerichtet. Meinte man also, dass das Konsultationsverfahren mit einer Gesamtpersonalvertretung hätte durchgeführt werden müssen, ginge § 17 Abs. 2 KSchG mangels maßgeblicher Gesamtmitarbeitervertretung insgesamt ins Leere (vgl. Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 58 m.w.N. bei Fehlen eines Betriebsrats).

Unabhängig davon handelte es sich bei der Q. auch deshalb um die zutreffende Mitarbeitervertretung, da nicht mehrere Betriebe von der geplanten Massenentlassung betroffen waren. Eine Massenentlassung liegt nach § 17 Abs. 1 KSchG vor, wenn ein Arbeitgeber in der dort benannten Größenordnung innerhalb von 30 Kalendertagen Arbeitnehmer entlässt. Die im November 2017 beabsichtigte Massenentlassung betraf nur das Cockpitpersonal, während gerichtsbekannt das Kabinenpersonal erst Ende Januar 2018 (außerhalb des 30-Tage-Zeitraums) gekündigt wurde. Für das Cockpitpersonal zuständig ist nach § 117 Abs. 2 BetrVG i.V.m. TVPV die Q. (so bereits ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

cc) Das Schreiben vom 12.10.2017 enthielt die nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendig mitzuteilenden Informationen.

(1) So wurden die Gründe für die geplanten Entlassungen mitgeteilt, namentlich die Betriebsstilllegung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs spätestens mit dem 31.01.2018, wobei der betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Hintergrund dargelegt und auch die Verhandlungen über die Angebote der F. und der f. erwähnt wurden. Im Interessenausgleich vom 17.11.2017 (unter D.I) hat die Q. bestätigt, dass auch die Gründe für die Entlassungen ausführlich erörtert und beraten worden seien und das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei.

(2) Die Kammer geht davon aus, dass dem Schreiben vom 12.10.2017 auch die dort genannte Anlage 1 mit Zahlen und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter beigefügt war. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, ist das Bestreiten unzulässig, zumal die Q. im Interessenausgleich die Erörterung und Beratung auch dieser Aspekte bestätigte. Die Frage, ob die Anlage 1 dem Schreiben beigefügt war, ist ebenfalls eine Information, die sich der Kläger durch einfache Nachfrage bei der Q. hätte besorgen können (so bereits ArbG Düsseldorf 22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -).

Läge ein Unterrichtungsfehler nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 KSchG vor, wäre dieser außerdem geheilt. So kommt eine Heilung in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und die Mitarbeitervertretung hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. In einem solchen Fall kann die Mitarbeitervertretung schon wegen der offensichtlichen Betroffenheit aller Berufsgruppen zu dem Schluss kommen, ausreichend unterrichtet zu sein. Erklärt sie nach der Beratung mit dem Arbeitgeber, dass sie ihren Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie bzgl. der beabsichtigten Massenentlassung und ihrer Folgen keine weiteren Vorschläge unterbreiten kann oder will und das Konsultationsverfahren als beendet ansieht (BAG 9. Juni 2016 - 7. AZR 405/15 - Rn. 32). Sie liegt es hier. Die Q., mit der wegen aller Arbeitnehmer, für die sie zuständig ist, in das Konsultationsverfahren eingetreten wurde, erklärte im Interessenausgleich, auch hinsichtlich der Angaben nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 KSchG ordnungsgemäß unterrichtet zu sein und dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei.

(3) Dahin stehen kann, ob der Kläger in der Anlage 1 des Schreibens vom 12.10.2017 namentlich benannt und der Q. der Sonderkündigungsschutz aus § 50 Abs. 3 Satz 1 MTV Nr. 4 mitgeteilt wurde. Beide Informationen sind keine "Muss-Angaben" nach § 17 Abs. 2 KSchG, zumal der Sonderkündigungsschutz wegen § 113 InsO ohnehin außer Betracht bleiben konnte.

f) Die Schuldnerin hat die nach § 17 Abs. 3 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige einschließlich ihres notwendigen Inhalts erstattet.

(aa) Die Kammer geht davon aus, dass die Massenentlassungsanzeige vom 24.11.2017 vollständig bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, also insbesondere das dreiseitige ausgefüllte Anzeigeformular, die Anlage zu Ziffer 3.31 mit den Zahlen und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten und zu entlassenden Mitarbeiter und eine Kopie des Interessenausgleichs vom 17.11.2017 beigefügt war. Die Agentur für Arbeit hat den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige unter dem 28.11.2017 bestätigt, sodass es an der Klägerseite war, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige aufzuzeigen. Die Mitteilung der Agentur für Arbeit ist zwar nicht zwingend so zu verstehen, dass von der anzeigenden Arbeitgeberin alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, wohl aber so, dass alle angekündigten und in Bezug genommenen Unterlagen eingereicht wurden. Ansonsten wäre die Mitteilung gänzlich überflüssig, wovon - jedenfalls ohne Hinweise - nicht ausgegangen werden kann.

(bb) Die Massenentlassungsanzeige enthielt die nach § 17 Abs. 3 S. 2, 4 KSchG gebotenen "Muss-Angaben". Dazu führt die 10. Kammer des ArbG Düsseldorf (22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -) zutreffend aus:

"a) Richtigerweise bezieht sich die Anzeige nur auf die Beschäftigten im Cockpit. Die Mitarbeiter in der Kabine wurden gerichtsbekannt erst Ende Januar 2018 - und damit nicht innerhalb des 30-Tageszeitraums vom 27. November bis zum 26. Dezember 2017 entlassen, so dass für diese eine gesonderte Massenentlassungsanzeige zu erstatten war.

b) Soweit die klagende Partei rügt, dass die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer geringer als im Rahmen der Klageerwiderung angegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageerwiderung von einem Stichtag August 2017 ausgegangen wurde. Zudem führen falsche Angaben zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Anzeige, weil insoweit denkbar ist, dass die Arbeitsagentur nicht in ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wird (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00; NK-GK/Boemke § 17 KSchG Rn. 110). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da die mögliche Abweichung sich angesichts der Gesamtbeschäftigtenzahl als marginal erweisen würde.

c) Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Anlage zu den Berufsgruppen an den Standorten Berlin, [Stuttgart] und Köln unter dem Schlüssel "7.." auch Schiffskapitäne enthält, nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung der klagenden Partei. Das Bundesarbeitsgericht geht mit Blick auf die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer davon aus, dass sich nur die Arbeitnehmer, die von der Massenentlassungsanzeige nicht erfasst sind, auf die zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer berufen können. Die Prüfungs- und Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitsverwaltung seien hinsichtlich der Arbeitnehmer, deren Entlassung ihr angezeigt worden ist, weder positiv noch negativ durch die zu niedrige Anzahl angezeigter Entlassungen beeinflusst worden. Dieser Fehler der Massenentlassungsanzeige sei deshalb für die Entlassung des Klägers ohne Bedeutung. Mit dem Zweck der Massenentlassungsanzeige stünde es nicht im Einklang, wenn die fehlende Angabe einer einzigen Entlassung die Auflösung der Arbeitsverhältnisse auch aller anderen von der Massenentlassungsanzeige erfassten Arbeitnehmer hindern würde (BAG 28. Juni 2012 - 7. AZR 780/10 - Rn. 50). In Anwendung und Weiterentwicklung dieser Grundsätze führt auch eine falsche Angabe bei den Angaben zur Unterteilung nach Berufsgruppen dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die klagende Partei von dem Fehler nicht betroffen ist. Die klagende Partei war in Düsseldorf stationiert. Für den Standort Düsseldorf enthält die Massenentlassungsanzeige bei der Unterteilung nach Berufsgruppen keine falschen Angaben."

(cc) Dahinstehen kann schließlich, ob die Massenentlassungsanzeige die in Ziffer 3.34 vorgesehene Liste mit den Angaben für die Arbeitsvermittlung enthielt. Bei dieser handelt es sich um eine bloße "Soll-Angabe" nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, deren Fehlen oder Unrichtigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führt (Moll, in Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 106 m.w.N.).

g) Die insolvenzrechtliche maximale Kündigungsfrist des § 113 InsO von drei Monaten zum Monatsende ist gewahrt. Die im November 2017 zugegangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2018 aufgelöst.

2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Zu einem identischen Klageantrag führt die 10. Kammer des ArbG Düsseldorf (22. März 2018 - 10 Ca 6813/17 -) zutreffend aus:

"Die Kammer vermochte für einen derartigen Auskunftsanspruch keine Anspruchsgrundlage zu erkennen. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die dem Arbeitsverhältnis immanente Treuepflicht geht nicht derart weit, dass ein Arbeitgeber verpflichtet wäre, einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses seine Klage im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang "schlüssig zu machen". Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Arbeitgeber hat bei einer von ihm behaupteten Betriebsstilllegung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Er hat nachzuweisen, dass in Abgrenzung zu einer Betriebsstilllegung ein Betriebsübergang nicht vorliegt. Fehlt es an entsprechendem Tatsachenvortrag, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben. Hieraus folgt, dass es sich bei den seitens des Arbeitgebers abzugebenden Erklärungen um prozessuale Obliegenheiten und nicht um einklagbare Pflichten handelt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zur Frage der Abgrenzung der Betriebsstilllegung zum Betriebsübergang auch schweigen - er hat dann allerdings die prozessualen Folgen der Stattgabe der Kündigungsschutzklage hinzunehmen. Es würde dem dem arbeitsgerichtlichen Verfahren immanenten Beibringungsgrundsatz widersprechen, wenn man den Arbeitgeber über einen Auskunftsanspruch zu Auskünften verpflichten würde, zu denen er im Zivilprozess nicht gezwungen werden kann. Soweit die klagende Partei darauf hinweist, dass sie die beantragte Auskunft benötigt, weil sie ansonsten nicht in der Lage sei, ihren Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Erwerber einzufordern und durchzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Teilbetriebsübergang gegeben hat und somit auch kein Erwerber vorhanden ist, von dem die klagende Partei Weiterbeschäftigung verlangen könnte."

Auch aus § 613 a Abs. 5 BGB folgt kein Auskunftsanspruch, da dieser das Vorliegen eines Betriebsübergangs voraussetzt, welcher vorliegend gerade nicht angenommen werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.

III.

Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat den Streit um die Kündigung mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers und das Auskunftsbegehren mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet

IV.

Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Kläger bereits aus § 64 Abs. 2 Nr. c ArbGG, soweit er die Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angreift; bzw. aus § 64 Abs. 2 Nr. b ArbGG, soweit er die Entscheidung in einer den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € übersteigenden Höhe mit der Berufung angreift.

Darüber hinaus besteht keine Veranlassung, die Berufung unterhalb dieses Beschwerdewertes gesondert zuzulassen. Es liegt keiner der gesetzlich normierten Zulassungs-

gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vor; insbesondere kommt der vorliegenden Einzelfallstreitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu.

C.