Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs.1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein.
Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist.
So sind bei dem Kauf eines Pferdes Alter und Stammbaum wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über ein Pferd namens "H" geschlossen, welches von dem Kläger an den in den Niederlanden lebenden Beklagten veräußert und übereignet wurde. Aufgrund hier nicht relevanter Gründe kamen die Parteien überein, dass der Beklagte die Möglichkeit erhalten sollte, das Pferd "H" gegen ein anderes Pferd des Klägers zu tauschen.
Am 13.12.2016 teilte der Kläger dem Beklagten per E-mail mit, dass dieser "H" gegen das Pferd "F" tauschen könne. Der Kläger erläuterte dem Beklagten per E-mail vom selben Tag, dass "F" aus einer sogenannten "Linienzucht" stamme und Vater des Pferdes "F" das Pferd "Q" und Mutter "Q2" sei. Der Beklagte bat - ebenfalls per E-Mail vom 13.12.2016 - um die Übersendung eines Fotos. Dieser Bitte kam der Kläger nach (vgl. zur E-mail-Korrespondenz Bl. 74 f. d. A.).
Ein Mitarbeiter des Klägers hatte jedoch nicht die Stute "F" aus dem Stall geholt, um diese zu fotografieren, sondern fotografierte das Pferd "G". Der Kläger übersandte dem Beklagten daher ein Foto des Pferdes "G" und nicht des Pferdes "F". Die Gründe sind streitig.
Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte sich mit dem Pferd "H" aus den Niederlanden zum Gut des Klägers begeben und sich dort zunächst das Pferd anschauen sollte, welches er im Austausch für "H" erhalten sollte. Dabei ging der Beklagte davon aus, es handele sich bei dem Pferd, welches er im Austausch erhalten solle, um das Pferd, dessen Fotografie ihm vorab zugesandt worden war.
Am 15.12.2016 begab sich der Beklagte vereinbarungsgemäß mit "H" zum Kläger. Durch einen Mitarbeiter des Klägers - den Zeugen D - wurde dem Beklagten sodann die Stute "G" vorgeführt. Der Beklagte sah sich das Pferd an und glich es mit der vorab vom Kläger erhaltenen Fotografie ab. Die Parteien waren sich dann einig, dass der Beklagte das vorgeführte Pferd im Austausch für "H" erhalten sollte. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass es sich bei dem vorgeführten Pferd um das von ihm in seiner E-mail erwähnte und bezüglich der Abstammung näher beschriebene Pferd "F" handele.
Die Parteien unterzeichneten nach Besichtigung des Pferdes einen schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 1 = Bl. 7 f.). In diesem mit "Sales Contract for a Horse" überschriebenen Vertrag ist unter § 1 als Verkaufsobjekt das Pferd "T’s F" genannt. Der Beklagte ging bei der Vertragsunterzeichnung davon aus, dass es sich bei dem in dem Kaufvertrag bezeichneten Pferd "F" um das Pferd handele, welches ihm zuvor vorgeführt worden war und über welches sich die Parteien dahingehend geeinigt hatten, dass der Beklagte dieses Pferd im Austausch für H erhalten solle.
Tatsächlich wurde dem Beklagten das Pferd "G" ausgehändigt. Zudem wurde ihm jedoch der Equidenpass für das im Kaufvertrag bezeichnete Pferd "F" überreicht. Der Beklagte verbrachte das Pferd "G" und den Equidenpass für das Pferd "F" in die Niederlande. Dort las der Beklagte den in dem übergebenen Pferd zu Identifikationszwecken implantierten Mikrochip aus und stellte fest, dass der ihm überreichte Equidenpass nicht zu dem ihm übergebenen Pferd gehörte. An diese Feststellung anschließend entwickelte sich zwischen den Parteien erneut eine Korrespondenz per E-mail, im Rahmen derer der Kläger dem Beklagten anbot, das Pferd "F" in die Niederlande zu verbringen und das Pferd "G" abzuholen. Der Beklagte lehnte den angebotenen Austausch ab.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016 (Anlage K 2 = Bl. 9 ff. d. A.) legte der Kläger dem Beklagte seine Auffassung dar, weiterhin Eigentümer des Pferdes "G" zu sein. Vorsorglich erklärte er auch die Anfechtung der Willenserklärung, welche darauf gerichtet war, dem Beklagten das Pferd "G" zu übereignen. Des Weiteren forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 27.12.2016 auf, das Pferd "G" an ihn herauszugeben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages allein zur Übereignung des Pferdes "F" verpflichtet gewesen. Eine Verpflichtung zur Übereignung der Stute "G" sei durch den Kaufvertrag hingegen nicht begründet worden. Die Übergabe des Pferdes "G" sei aufgrund eines Versehens seines Mitarbeiters, des Zeugen D, und ohne Rechtsgrund geschehen. Zu der Verwechselung der Pferde sei es durch eine Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände gekommen. So unterhalte er - der Kläger - einen Bestand von insgesamt 110 Shire Horses, welche rassebedingt ein teilweise sehr ähnliches äußeres Erscheinungsbild aufwiesen. Dies gelte insbesondere für die beiden in Rede stehenden Stuten, deren Farbzeichnungen in den jeweiligen Equidenpässen seitens des Tierarztes auch sehr ungenau und sehr ähnlich eingezeichnet worden seien. Die für ihn - den Kläger - tätige, leitende Pferdewirtin sei zum Zeitpunkt der Übergabe im Urlaub gewesen. Der aushilfsweise tätige Pferdepfleger und nachbenannte Zeuge D habe die Pferde dann schlichtweg verwechselt und ein falsches Pferd aus dem Stall geholt. Da sich das vertragsgegenständliche Pferd "F" bis Ende 2016 als Jungpferd auf einer Außenweide und nicht auf der klägerischen Anlage befunden habe, sei er mit den äußeren Merkmalen des Tieres auch nicht vertraut gewesen. Daher sei ihm die Verwechselung zunächst auch nicht aufgefallen. Zudem sei das Pferd gegen 17.00 Uhr, mithin in den Abendstunden, bei schlechten Lichtverhältnissen übergeben worden. Schließlich sei an dem Tag der Übergabe auch das Chiplesegerät defekt gewesen (Beweis: Zeugnis D und Zeugnis B).
Des Weiteren sei - so der Kläger - der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes "G" geworden. Es haben keine sachenrechtliche Übereignung des Pferdes "G" stattgefunden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere der Angaben aus dem Kaufvertrag sei stets deutlich gemacht worden, dass sich sein Übereignungswille lediglich auf das Pferd "F" bezogen habe.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Shire Horse Stute "T‘s G" Stutbuchnummer ...73, Chipnummer ...#98 herauszugeben;
2.
festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der Shire Horse Stute "T’s G", Stutbuchnummer ...73, Chipnummer ...#98 ist;
3.
hilfsweise zum Klageantrag zu 2) den Beklagten zu verurteilen, die Shire Horse Stute "T’s G", Stutbuchnummer ...73; Chipnummer ...#98 an ihn rückzuübereignen;
4.
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Shire Horse Stute "T’s F", Stutbuchnummer ...11 abzunehmen;
5.
festzustellen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Abnahme der Shire Horse Stute "T’s F", Stutbuchnummer ...11 spätestens seit dem 23.12.2016 in Annahmeverzug befindet;
6.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro zu zahlen
sowie
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 865,73 Euro Übersetzungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für den Fall des Obsiegens des Klägers hat der Beklagte Hilfswiderklage erhoben und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 251,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu zahlen.
Des Weiteren hat der Beklagte widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an ihn den Equidenpass für die Shire Horse Stute "T’s G" Chipnummer ...#98, Stutbuchnummer ...73 Zug um Zug gegen Rückgabe des Equidenpasses für die Stute "T’s F", Stutbuchnummer ...11, herauszugeben.
Der Kläger hat die Hilfswiderklage in Höhe von 42,35 Euro anerkannt.
Im Übrigen hat er beantragt,
die Hilfswiderklage und die Widerklage abzuweisen.
Die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Übersetzungskosten in Höhe von 865,73 Euro hat der Kläger zurückgenommen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei Eigentümer des Pferdes "G" geworden. Insoweit habe er auch einen Anspruch auf Übergabe des zu diesem Pferd gehörenden Equidenpasses.
Für ihn sei unwesentlich gewesen, wie das Pferd genau geheißen habe, da man Pferde nicht nach deren Namen, sondern nach Inaugenscheinnahme und individuellen Eigenschaften kaufe.
Durch die Übereignung und Übergabe des Pferdes "G" sei er - so der Beklagte -rechtmäßiger Eigentümer desselbigen geworden. Bei Unterzeichnung des Vertrages seien sich die Parteien einig gewesen, dass das Eigentum an dem Pferd "G" auf ihn übergehen solle. Offensichtlich sei im Kaufvertrag dem Kläger sodann eine Falschbezeichnung des Pferdes unterlaufen. Eine Falschbezeichnung schade jedoch nicht, wenn beide Parteien eines Rechtsgeschäftes sich darüber einig seien, dass über einen bestimmten Gegenstand der Vertragsschluss erfolgen solle (falsa demonstratio non nocet).
Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger ein Anfechtungsrecht zustehen solle.
Weiter habe er - der Beklagte - kein Interesse daran, das Pferd "F" abzunehmen. Über dieses Pferd habe er nicht mit dem Kläger verhandelt.
Sollte der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben, so stünden ihm - dem Beklagten - gem. § 122 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten in Höhe von 209,25 Euro zu. Zudem habe er einen Tierarzt zum Abgleich der Chipnummern beauftragt. Hierfür seien ihm Kosten in Höhe von 42,35 Euro entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage (abgesehen von dem nicht zum Zuge gekommenen Hilfsantrag) stattgegeben und die Widerklage (bis auf die anerkannten Tierarztkosten in Höhe von 42,35 Euro nebst Zinsen) abgewiesen.
1.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes "T’s G" gem. § 985 BGB. Er sei nach wie vor Eigentümer dieser Stute.
Zwar hätten die Parteien sich dahingehend geeinigt, dass das Pferd, welches dem Beklagten vorgeführt worden sei und bei dem es sich um "G" gehandelt habe, Gegenstand der Einigung und Übergabe gem. § 929 BGB sein sollte.
Der Kläger habe seine auf die Übereignung von "G" gerichtete Willenserklärung jedoch wirksam angefochten, so dass diese mit rückwirkender Kraft vernichtet worden sei, §§ 119, 142 BGB. Als das Pferd "G" dem Beklagten vorgeführt worden sei, habe sich der Kläger hinsichtlich der Identität des vorgeführten Pferdes in einem Irrtum befunden.
Der Beklagte habe auch kein Recht zum Besitz. Insbesondere habe sich ein solches nicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag ergeben, da sich dieser Vertrag über das Pferd "F‘" verhalte. Der Beklagte sei mithin zur Herausgabe der Stute "G" verpflichtet.
2.
Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes "G" sei, sei daher ebenfalls begründet. Der Kläger habe seine auf Übereignung dieses Pferdes gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten, so dass weiterhin er und nicht der Beklagte Eigentümer der Stute "G" sei.
3.
Über den Hilfsantrag, dass der Beklagte verpflichtet sei, das Pferd "G" zurück zu übereignen sei nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag sei lediglich für den Fall gestellt worden, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Beklagte Eigentümer des Pferdes sei. Dies sei - wie bereits dargelegt - nicht der Fall.
4.
Der Beklagte sei verpflichtet, das Pferd "T’s F" abzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Parteien hätten einen schriftlichen Kaufvertrag für das Pferd "F" geschlossen, so dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die Kaufsache abzunehmen.
Der Beklagte habe sich zwar bei Abschluss des Kaufvertrages in einem Irrtum befunden. Er habe seine auf Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd "F" gerichtete Willenserklärung jedoch nicht angefochten, so dass er weiterhin an diese gebunden sei.
Auch griffen hier seine Ausführungen dahingehend, dass eine versehentliche Falschbezeichnung im Kaufvertrag unschädlich sei, nicht. Eine versehentliche Falschbezeichnung der Kaufsache schade zwar dann nicht, wenn sich die Parteien bei Abgabe ihrer Willenserklärungen hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der Sache getäuscht hätten, jedoch Einigkeit hinsichtlich der konkreten, der Veräußerung unterliegenen Sache bestehe. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe dem Beklagten das Pferd "F" veräußern wollen. Der Beklagte habe hingegen das Pferd kaufen wollen, welches ihm vorgeführt worden sei und bei dem es sich aufgrund des oben bereits dargestellten Irrtums um "G" gehandelt habe.
5.
Der Feststellungsantrag dahingehend, dass der Beklagte sich mit der Abnahme des Pferdes "F" in Annahmeverzug befinde, sei ebenfalls begründet, § 293 BGB.
6.
Des Weiteren habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro gem. § 280 Abs. 1 BGB.
Da die Widerklage und die Hilfswiderklage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, wird davon abgesehen, die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer darzustellen.
Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor der Kammer am 19.01.2018 hat der Beklagte das Pferd "G" an den Kläger zurückgegeben und dafür das Pferd "F" vom Kläger übernommen. Nach Darstellung des Beklagten soll dies auf Anraten seines damaligen Prozessbevollmächtigten und unter dem Eindruck des zu erwartenden Urteils erfolgt sein. Mit dieser Vorgehensweise wollte der Beklagte einer Haftung für eine etwaige Erkrankung, Verletzung oder den Tod des Pferdes "G" für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorbeugen. Er wollte nicht vom Kläger ggf. auf Schadensersatz für eine Verschlechterung oder den Untergang des Pferdes in Anspruch genommen werden können. Bei der Übergabe des Pferdes "F" sei ihm - so seine Darstellung - eine Augenkrankheit des Pferdes durch den Kläger nicht offenbart worden. Er habe das Pferd nur unter dem Vorbehalt übernehmen wollen, dass es gesund sei.
Ende des Jahre 2018 hat der Beklagte den Kläger beim Landgericht Essen auf Rückzahlung des Kaufpreises für "F" Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie auf Erstattung von Unterhaltungskosten in Anspruch genommen.
Im vorliegenden Verfahren greift der Beklagte das vorskizzierte Urteil mit seiner Berufung an.
Das Landgericht - so der Beklagte - habe zu Unrecht der Klage stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe der Kläger seine auf die Übereignung von "G" gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam angefochten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht lapidar und ohne nähere Begründung habe feststellen können, dass sich der Kläger hinsichtlich der Identität des vorgeführten Pferdes in einem Irrtum befunden habe. Er - der Beklagte - habe eine Irrtumslage und damit eine Berechtigung zur Anfechtung in erster Instanz dezidiert bestritten. Sie habe daher vom Gericht nicht einfach als gegeben unterstellt werden dürfen. So habe der Kläger eine Vielzahl von Gründen angeführt, weshalb er sich vermeintlich geirrt habe. Eine derartige Fülle von Zufällen, Fehlgriffen und Irrtümern sei jedoch schlichtweg unglaubhaft. Der Kläger sei ein anerkannter Pferdezüchter und -Vermarkter und betreibe ein anerkanntes Gestüt. Es sei unmöglich, das ein solcher Fachmann und Unternehmer sich bezüglich eines Verkaufspferdes derart massiv irre, zumal Pferde und ihr Aussehen so individuell wie Menschen seien. Nicht umsonst würden ihre Signalelemente in den Abstammungsnachweisen und dem Equidenpass aufgenommen. Dies gelte für jede Pferderasse, auch für Shire Horses (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachten).
Hintergrund der versuchten Anfechtung sei schlicht und ergreifend eine nach Übergabe von "G" eingetretene Verkaufsreue. Es habe sich nämlich herausgestellt - und sei tierärztlich bestätigt -, dass das Pferd "F" erblindet sei, während das tatsächlich übergebene Pferd "G" gesund sei (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachten).
Gleichwohl habe das Landgericht den angeblichen Irrtum des Klägers als unstreitig dargestellt. So sei im unstreitigen Teil des Tatbestandes lapidar aufgenommen worden, dass ein Mitarbeiter des Klägers das Pferd versehentlich falsch aus dem Stall genommen und fotografiert habe, und dem Kläger dies nicht aufgefallen sei. Die behauptete Irrtumslage hätte aber in den streitigen Teil des Tatbestandes gehört, da sie von ihm - dem Beklagten - bestritten worden sei.
Des Weiteren bestünden Bedenken, ob der durch den Kläger erfolgte Rücktritt (gemeint ist Anfechtung) überhaupt wirksam erklärt worden sei. Dem vorgerichtlichen Schreiben der gegnerischen Prozessbevollmächtigten habe unzweifelhaft eine Originalvollmacht nicht beigelegen. Die erklärte Anfechtung sei daher infolge eines Formmangels als unwirksam anzusehen.
Es liege zu seinen Lasten eine Überraschungsentscheidung vor. Das Gericht sei alleine aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung ohne jede Verifizierung davon ausgegangen, dass hierdurch der - ansonsten gültige - Kaufvertrag mit rückwirkender Kraft wieder vernichtet worden sei. Zudem habe das Gericht versäumt, entsprechende Hinweise zu erteilen. Diese hätten ihm - dem Beklagten - dann auch den Anlass eröffnet, seinerseits - zumindest vorsorglich - die Anfechtung des schriftlichen Kaufvertrages betreffend "F" zu erklären. Eine solche Anfechtung sei aus seiner Sicht bis dahin nicht als erforderlich angesehen worden. Nur höchst vorsorglich und hilfsweise werde dennoch bereits an dieser Stelle namens und im Auftrag des Beklagten die Anfechtung des schriftlichen Kaufvertrages vom 15.12.2016 erklärt.
Soweit der Senat die gebotene Beweisaufnahme nicht selbst durchführen könne und wolle, liege eine Zurückverweisung an das Landgericht, dort an eine andere Zivilkammer, nahe, damit diese die weitere Sachaufklärung betreibe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Essen zurück zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und teilweise vertieft.
Ergänzend führt er aus, dass er seine Pferdezucht nur nebenberuflich betreibe. Hauptberuflich führe er als Facharzt für innere Medizin ein Dialysezentrum. Er betreue daher seinen umfangreichen Bestand an Shire Horses nicht persönlich, so dass eine Verwechselung der Tiere auch aus diesem Grund lebensnah sei. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, da der Chip des herausgegebenen Pferdes "G" unstreitig nicht vor Ort auf seiner Anlage ausgelesen worden sei.
Es sei nicht zutreffend, dass die Stute "F" erblindet sei oder unter irgendeiner Art von Augenerkrankung leide. Insbesondere habe eine derartige Erkrankung nicht bei Gefahrübergang bzw. am 23.12.2016 vorgelegen. Auf die Beschaffenheit von "F" komme es für den vorliegenden Rechtsstreit allerdings auch nicht an.
Da der Beklagte inzwischen das Pferd "G" an ihn herausgegeben und die Stute "F" übernommen hat, erklärt der Kläger hilfsweise seine Klageanträge zu 1) auf Herausgabe des Pferdes "G" sowie zu 4) auf Abnahme des Pferdes "F" für erledigt.
Der Beklagte widerspricht - ebenfalls hilfsweise - der Erledigungserklärung.
B.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos, das angefochene Urteil ist im Ergebnis wie auch in seinen tragenden Gründen zutreffend.
I.
Der Senat hat nicht über die hilfsweise und einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers zu befinden. In dem Austausch der Stuten "G" und "F" in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 19.01.2018 sieht der Senat keine Erfüllung der in den Klageanträgen zu 1) und 4) geltend gemachten Ansprüche. Eine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht vor, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt darum die Erfüllung nach § 362 BGB aus. Er ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits - etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel - leistet und den Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt (vgl. NJW 2007, 1269 ff - Rdnr. 19 zitiert nach Juris).
Hier liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 19.01.2018 das zu erwartende Ergebnis bereits angekündigt. Der Beklagte wollte - unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes und bei Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreits - durch Austausch der Pferde vermeiden, bei einer in seiner Besitzzeit ggf. auftretenden Krankheit oder einem etwaigen Unfall des Pferdes "G" während seines Besitzes und ggf. späterer rechtskräftiger Verurteilung zur Herausgabe der Stute an den Kläger Schadensersatz leisten zu müssen. Die Stute "F" soll zudem nur unter dem Vorbehalt ihrer Mangelfreiheit vom Beklagten übernommen worden sein.
II.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO gegeben.
1.
Entgegen dem Wortlaut von § 513 Abs. 2 ZPO hat das Gericht wegen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, die über das IPR des Gerichtsstaates auch das anwendbare Recht steuert, diese in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH MDR 2004, 707 f. - Rdnr. 12 zitiert nach Juris; BGH MDR 1965, 723 f. und Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 513 Rdnr. 8 m.w.N.).
2.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (abgekürzt: EuGVVO) können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates nur gem. den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 "dieses Kapitels" verklagt werden. Das bedeutet, dass der Beklagte nur dann in einem anderen Mitgliedsstaat als den Niederlanden - hier also in Deutschland - verklagt werden kann, wenn eine besondere Zuständigkeit nach der EuGVVO gegeben ist (vgl. zum Ganzen Zöller/Geimer, Art. 5 EuGVVO, Rdn. 1 ff.).
3.
Im vorliegenden Fall ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen gem. Art. 25 EuGVVO begründet. Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit eines Gerichts möglich. Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht eines Mitgliedsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, so ist dieses Gericht dieses Mitgliedsstaates zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates materiell nichtig. Allerdings muss eine solche Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich und in einer Form beschlossen werden, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 S. 3 a u. b).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In dem schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag vom 15.12.2016 (Anlage K 1 = Bl. 7 f. d. A.) heißt es in § 7:
"§ 7 Additions
Additional arrange the parties: It shall be deemed german law. Place of jurisdication is the district court Essen. A return shall be excluded expressly.”
III.
Gem. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) ist i. V. m. dem oben zitierten § 7 des Kaufvertrages vom 15.12.2016 deutsches Recht anzuwenden.
IV.
Der Klageantrag auf Herausgabe der Stute "T’s’s G" ist begründet.
1.
Der Kläger ist Eigentümer der streitgegenständlichen Stute.
a)
Es ist unstreitig, dass der Kläger ursprünglich Eigentümer der Stute "G" war. Sie gehörte zu seinem Gestüt Gut G2.
Am 15.12.2016 übereignete der Kläger die Stute jedoch an den Beklagten durch Einigung und Übergabe des Pferdes gem. § 929 S. 1 BGB. Im Zeitpunkt der Übergabe der Stute vom Kläger an den Beklagten waren sich beide Seiten darüber einig, dass das Eigentum an dem (übergebenen) Pferd auf den Beklagten übergehen sollte.
Zu Recht hat das Landgericht klargestellt, dass es wegen des Abstraktionsprinzips in dem Moment von Einigung und Übergabe nicht auf die Bezeichnung des Pferdes im Kaufvertrag vom 15.12.2016 angekommen ist. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob dieser Kaufvertrag vor oder nach der Übergabe des Pferdes von den Parteien unterzeichnet worden ist. Hier ist der Kaufvertrag sogar unstreitig erst nach Übergabe des Pferdes von den Parteien unterzeichnet worden.
b)
Der Kläger hat die Einigungserklärung betreffend den Eigentumsübergang der Stute "G" (§ 929 S. 1 BGB) jedoch wirksam im Sinne der §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 S. 1 BGB angefochten. Mithin ist die angefochtene Einigung über die Eigentumsübergang als von Anfang als nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.
Der Kläger trägt als Anfechtender für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts die Darlegungs- und Beweislast, also für das Vorliegen des Irrtums, den Ursachenzusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung und auch dafür, dass er die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78.Aufl. 2019, § 119 Rdn. 32). Der Kläger ist dieser Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Davon ist der Senat überzeugt, ohne dass es der Vernehmung der vorsorglich geladenen Zeugen B und N bedurft hätte.
(1)
Der Kläger behauptet einen Irrtum bzw. eine falsche Vorstellung über die Identität des Geschäftsgegenstandes ("error in objecto"), nämlich des übereigneten Pferdes.
Ein derartiger Irrtum dürfte einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BGB darstellen, wobei die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB in einem solchen Fall schwierig sein kann (vgl. zum Ganzen: Staudinger/Singer, BGB, Neubearbeitung 2017, § 119 Rdn. 45 ff. und Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 119 Rdn. 14).
Bei einem Inhaltsirrtum entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden. Dieser irrt aber über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. Er weiß also was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt. (Vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdn. 11).
Dem gegenüber stimmen bei einem Eigenschaftsirrtum Wille und Erklärung überein. Der Erklärende irrt nicht über die Erklärungshandlung oder den Erklärungsinhalt, sondern über Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit. Es handelt sich also um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdn. 23).
Der skizzierte Abgrenzungsstreit kann hier dahingestellt bleiben. Nach seiner Darstellung will der Kläger nämlich bei der Abgabe der Einigungserklärung im Sinne von § 929 S. 1 BGB davon ausgegangen sein, nicht die Stute "G", sondern die Stute "F" mit einem ganz bestimmten Alter (3,5 Jahre) und einem ganz bestimmen Stammbaum (Mutter: "Q2"; Vater und Großvater: "Q") zu übereignen. Dem gegenüber war die Stute "G" im Dezember 2016 erst 2,5 Jahre alt, ihre Mutter war "X" und ihr Vater ebenfalls "Q".
Alter und Stammbaum sind bei einem Pferd wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB (vgl. Staudinger/Singer, a.a.O., Rdn. 80 ff. und Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdn. 27).
Mithin ist der Kläger jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB erlegen gewesen.
(2)
Der Beklagte bestreitet zwar einen Irrtum des Klägers bei Abgabe der Einigungserklärung. Gleichwohl ist der Senat nach Anhörung beider Parteien davon überzeugt, dass der Kläger bei Übergabe des Pferdes "G" an den Beklagten Mitte Dezember 2016 dem von ihm dargestellten Irrtum erlegen war.
Zunächst hat der Senat im Internet nachgeprüft, dass der Kläger tatsächlich hauptberuflich als Facharzt für innere Medizin in I ein Dialysezentrum betreibt. Mithin ist es plausibel, dass er sein Gestüt nicht persönlich führt, was die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums über die Identität des übergebenden Pferdes erhöht.
Weiter ist im Zuge der Befragung beider Parteien durch den Senat unstreitig geworden, dass das Chipauslesegerät des Klägers zur Überprüfung der Identität der an den Beklagten übergebenen Stute eingesetzt werden sollte, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Verfügung stand.
Zudem hat der Beklagte vor dem Senat eingeräumt, dass auch er im Zeitpunkt der Übergabe der Stute gewisse Zweifel gehabt habe, ob es sich bei diesem Pferd tatsächlich um "F" gehandelt habe. Diese Zweifel - so der Beklagte weiter - gründeten sich in dem Alter des angebotenen und dem Körperbau des vorgeführten Pferdes. "F" ist nämlich ein Jahr älter als "G".
Für die Darstellung des Klägers, also einen Irrtum über die Identität des übereigneten Pferdes, spricht weiter der dem Geschäft vorausgegangene E-mail-Verkehr am 13. und 14.12.2016 (vgl. Anlage B 1 = Bl. 52 d. A. und Anlage K 3 = Bl. 74 f.). Dort ist sowohl unter "Betreff" wie auch im Text nur immer von den Pferden "H" (das vom Beklagten eingetauschte Pferd) und von "F" die Rede gewesen. In der E-mail vom 13.12.2016, 6.10 Uhr, benennt der Kläger auch die Eltern der Stute, womit sie erstmals gegenüber dem Beklagten eindeutig bestimmt worden ist (vgl. Anlage K 3, Bl. 74 unten).
Des Weiteren weist der Kaufvertrag vom 15.12.2016 (Anlage K 1 = Bl. 7 f.) eindeutig die Stute "T’s F" aus. Eine Verwechselung ist auszuschließen, denn es werden dort sowohl ihr unstreitiges Geburtsdatum (18.05.2013) wie auch ihre Stutbuchnummer ...11 genannt.
Schließlich ist dem Beklagten im Zuge des Übereignungsgeschäftes auch der Equidenpass der Stute "F" und nicht von der Stute "G" überreicht worden.
Aufgrund der Summe dieser Indizien in ihrer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich die Stute "F" und nicht "G" übereignen wollte.
Die einzige Alternative zu einem Irrtum des Klägers, wäre sein Handeln in Kenntnis aller Umstände. Das bedeutet, der Kläger müsste willentlich die falschen Angaben im Kaufvertrag veranlasst haben und dem Beklagten anstelle von "F" weiter vorsätzlich ein - jedenfalls nach seiner Darstellung - höherwertiges Pferd mit einem falschen Equidenpass mitgegeben haben. Dies macht aber keinen Sinn. Insbesondere erscheint es absurd, dass wenn der Kläger - wie der Beklagte vermutet - auf diesem Umweg einen Abnehmer für sein vielleicht erkranktes Pferd "F" finden wollte.
(3)
Der Kläger hat die Anfechtung der Einigungserklärung unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt. Zwischen Irrtum am 15.12.2016 und Abgabe der anwaltlichen Anfechtungserklärung verging eine Woche. Der Zeitpunkt ihres Zugangs ist zwar nicht bekannt, jedoch dürfte die in Rechtsprechung und Literatur geforderte Obergrenze von zwei Wochen gewahrt worden sein (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 121, Rdnr. 3). Jedenfalls sind diesbezüglich keine Einwendungen vom Beklagten erhoben worden.
Ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers seinerzeit ihre Bevollmächtigung im Sinne von § 174 BGB in gebotener Form (Urschrift oder Ausfertigung) nachgewiesen hat, kann dahinstehen. Unstreitig hat der Beklagte die Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift zurückgewiesen.
Nach allem ist die klägerische Anfechtung der Einigungserklärung berechtigt und wirksam erfolgt (§§ 119, 121 Abs. 1 BGB). Mithin ist die Einigungserklärung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist daher Eigentümer des Pferdes "G" geblieben.
2.
Ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu. Ein solches Recht ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vertrag vom 15.12.2016. Dieser verhält sich über das Pferd "F".
V.
Der Klageantrag auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes "G" geworden ist, ist ebenso zulässig wie begründet.
Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Hinsichtlich der begehrten Feststellung besteht wegen der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses ein Feststellungsinteresse.
Der Klageantrag ist auch begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter IV. verwiesen.
VI.
Der Antrag auf Abnahme des Pferdes "T’s F" ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 433 Abs. 2 BGB.
Das Argument des Beklagten, das Landgericht habe versäumt, ihn durch Hinweis auf die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Irrtums hinzuweisen, überzeugt nicht. Der Kaufvertrag vom 15.12.2016 hätte unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB angefochten werden müssen, d.h. zeitnah nach Zugang des klägerischen Anfechtungsschreibens vom 22.12.2016 (Anlage K 2 = Bl. 9 ff d.A.). Im Übrigen ist auch zeitnah nach Zustellung der Klage im Juni 2017 keine Anfechtung erklärt worden (vgl. Bl. 47 d.A.).
Der Beklagte wusste, dass sich der Kaufvertrag - ebenso wie der Equidenpass - über "F" verhält. Er wusste ebenso, dass er stattdessen das Pferd "G" erhalten hatte. Spätestens aufgrund der Erläuterungen im Schreiben vom 22.12.2016 muss der Beklagte seinen Irrtum bei Eingehung des Kaufvertrages erkannt haben. Im klägerischen Schreiben vom 22.12.2016 ist ihm sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrages angeboten worden, worauf er nicht eingegangen ist.
Die nunmehr in der Berufungsbegründung erklärte Anfechtung des Kaufvertrages ist jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt und daher ausgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die oben skizzierten Ausführungen im angefochenen Urteil Bezug genommen.
VII.
Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat das Landgericht zu Recht stattgegeben. Der Beklagte befand sich mit der Annahme der Stute "T’s F" in Annahmeverzug im Sinne von § 293 BGB. Zunächst wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Ergänzend wird angemerkt, dass es eines tatsächlichen Angebotes des Pferdes im Sinne von § 294 BGB nicht bedurfte. Bereits vor dem anwaltlichen Schreiben vom 22.12.2016 hat der Kläger dem Beklagten unstreitig angeboten, die Stute "F" umgehend zu ihm in die Niederlande zu bringen. Der Beklagte verweigerte jedoch die Abnahme. Es reichte daher das nochmalige schriftliche Angebot der Überbringung des Pferdes im Schreiben vom 22.06.2016 (Anlage K 2 = Bl. 9 ff.), § 295 BGB.
VIII.
Auch dem Klageantrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist zu Recht stattgegeben worden. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hatte - wie oben dargestellt - bereits vor Fertigung und Absendung des die vorgerichtlichen Anwaltskosten auslösenden Schreibens vom 22.12.2016 die Herausgabe des Pferdes "G" ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche war für den Kläger zweckmäßig und erforderlich.
Da nach den Angaben des Klägers das vom Beklagten heraus verlangte Pferd "G" einen Wert von 14.000,-- Euro haben soll, ist die Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 14.000,-- Euro für die entsprechende Gebührenrechnung nicht zu beanstanden.
IX.
Die Vorausetzungen einer Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr hat der Senat auf die hier zu klärenden Rechtsfragen die höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.