LG Bonn, Urteil vom 21.10.2016 - 3 O 159/16
Fundstelle
openJur 2019, 28731
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger beantragten am 17.06.2008 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und Nutzung eines Antragsformulars der Beklagten die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens über insgesamt 113.0000,00 EUR, davon 90.000,00 EUR zu einem Zinssatz von 5,13 % effektiv p.a. bei einer Sollzinsbindung bis zum 30.09.2018, einem Tilgungssatz von 1% und einer möglichen Sondertilgung von höchstens 4.250,00 EUR p.a. sowie 28.000,00 EUR zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel mit einem variablen, anfänglich bei 8,74% effektiv nominal p.a. liegenden Zinssatzes bei einem Tilgungssatz von 1,0% (Anlage B1). Unter Ziffer 4.3. des Antrages heißt es u.a.:

"4.3 Tilgungssatzwechsel

Die U Bank räumt den Darlehensnehmern ab dem 3. Kalenderjahr nach Vollauszahlung des Darlehens die Möglichkeit ein, die Regeltilgung während des Zinsfestschreibungszeitraumes - kostenfrei - maximal zweimal zwischen 1% p.a. und 10 % p.a. des Darlehensnominalbetrages (zuzüglich ersparter Zinsen) zu ändern."

Zum Antragsformular gehörte u.a. das Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen der Beklagten mit Informationen zum Zustandekommen des Darlehensvertrages im Fernabsatz. Mit Schreiben vom 30.06.2008 (Anlage K1) bestätigte die Beklagte das Zustandekommen "des Darlehensvertrages" unter der Hauptdarlehensnummer ...#/... und brachte das Darlehen am 15.08.2008 zur Auszahlung.

In der zum Vertrag gehörenden Widerrufsbelehrung heißt es u. a. wie folgt:

"Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

- ein Exemplar dieser Belehrung

- eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen

- und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV)

erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.

Zur Fristwahrung genügt die Absendung des Widerrufs.[...]"

Für den weiteren Inhalt der Vertragsunterlagen wird auf die von den Klägern in Kopie zur Akte gereichte Fassung, Anlagen K2 d. Akte, Bezug genommen.

Nach vereinbarungsgemäßer Rückführung des zur Vorfinanzierung öffentlicher Mittel gewährten Darlehensteilbetrages von 28.000,00 EUR am 14.08.2008 erteilte Beklagte eine Löschungsbewilligung in entsprechender Höhe. Zwischen dem 30.09.2009 und 31.03.2015 leisteten die Kläger mit Zustimmung der Beklagten sieben Sondertilgungen von jeweils 4.250,00 EUR. Am 04./07.06.2010 vereinbarten die Parteien nach einer vorherigen Anfrage der Kläger eine Heraufsetzung des Tilgungssatzes mit Wirkung zum 30.09.2010 von 1,0 auf 2,0%. p.a. (Anlage B4), wobei im Übrigen der Inhalt des ursprünglichen Darlehensvertrages weiterhin seine Gültigkeit behalten sollte. Eine erneute Heraufsetzung des Tilgungssatzes, nunmehr von 2,0 auf 4,0%, erfolgte mit Vereinbarung vom 05./08.03.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten in Kopie zur Akte gereichte Fassung, Anlage B4, verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte verhielt sich zu einer Rückabwicklung des Darlehens mit Schreiben vom 03.12.2014 ablehnend.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sich das streitgegenständliche Darlehensverhältnis infolge ihres Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Sie erachten die Widerrufsbelehrung für nicht ordnungsgemäß, da die Zitierung der Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft ("§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV") mangels Angabe der einschlägigen Absätze unvollständig und die Anknüpfung an den Erhalt einer "Urkunde des Darlehensvertrages" für den Verbraucher irreführend sei, entstehe doch für diesen der Eindruck, ausreichend sei bereits der Erhalt des Vertragsantrages. Zudem werde der Fristbeginn mit der Bezugnahme auf "alle Vertragsbedingungen (...) sowie die Finanzierungsbedingungen" an weitere, in den "Gestaltungshinweisen" des Gesetzgebers nicht vorgesehene Bedingungen geknüpft und der Verbraucher durch die Verwendung des Begriffes "Widerspruch" irregeführt. Schließlich mangele es an einem Hinweis auf die (beiderseitige) Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen und stifte die Beklagte mit einem fehlerhaften und - unstreitig - nicht gebotenen Hinweis auf verbundene Geschäfte Verwirrung.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass sie den am 30.06.2008 mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Kontonummer ...#/... über EUR 113.000,00 wirksam am 10.11.2014 widerrufen haben und sich das darlehensvertragliche Schuldverhältnis infolgedessen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.047,35 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages. Sie ist der Ansicht, die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei infolge dessen verspätet, die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Im Ergebnis gehe es den Klägern allein darum, sich der vertraglichen Bindung zu Gunsten einer anderweitigen Finanzierung zu (mittlerweile) günstigeren Konditionen zu entziehen. Außerdem sei die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund etwaiger formaler Fehler in der Widerrufsbelehrung rechtsmissbräuchlich und ein etwaiges Widerrufsrecht auch vor dem Hintergrund der Sondertilgungen und Änderungsvereinbarung zum Tilgungssatz verwirkt. Durch deren Abschluss sei ihrerseits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des Vertragsverhältnisses entstanden.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf antragsgemäße Feststellung gemäß § 256 ZPO, denn der Darlehensvertrag vom 17./30.06.2008 ist nicht infolge des von den Klägern erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB) umgewandelt worden.

Das Recht zum Widerruf folgt insbesondere nicht aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.), da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung vom 10.11.2014 bereits abgelaufen war. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2014 - 31 U 79/14).

Dabei ist die Verwendung der Musterbelehrung nach BGB-InfoV für den Unternehmer nicht zwingend; vielmehr ist maßgeblich, dass die Belehrung - wie hier - den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. ist es ausdrücklich ausreichend, dass dem Darlehensnehmer - wie im Rahmen der vorliegenden Antragskonstellation - sein eigenes schriftliches Angebot vorliegt. Dies ist auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers überzeugend. Der Verbraucher hat, wenn die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, bereits ein bindendes Angebot abgegeben, er ist sich also über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Damit aber ist es ihm auch möglich, innerhalb von zwei Wochen ab Abgabe dieses Angebots zu entscheiden, ob er sich an dieser Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht.

Die von der Beklagten in der Belehrung gemachten Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist entsprechen den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. und, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelte, den Anforderungen aus § 312 d Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 BGB a. F.. Die Formulierung, dass die Frist "nicht vor Vertragsschluss" zu laufen beginne, ist im vorliegenden Fall nicht geeignet Zweifel am Fristbeginn hervorzurufen, da die Kläger jeweils einen eigenen verbindlichen Darlehensantrag abgegeben haben und sich daher über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren waren. Für sie war damit aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung ihres Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben und dem die genannten Informationen nach § 312 c BGB beigefügt sind, beginnt, sobald sie die Annahmeerklärung der Beklagten erhält. Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nachfolgend erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den Durchschnittsverbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen (vgl. LG Bonn Urt. v. 4.3.2016 - 3 O 367/15; Urt. v. 5.11.2014 - 3 O 287/14). Dass insoweit von einer genauen Zitierung der einzelnen Absätze der maßgeblichen Vorschriften in der Widerrufsbelehrung abgesehen wurde, ist unschädlich und dient eher der allgemeinen Verständlichkeit der Belehrung als der Verwirrung (vgl. LG Bonn, Urt. v. 18.02.2016 - 17 O 202/15).

Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung darauf abstellt, dass "alle Vertragsbedingungen" in der entsprechenden Erklärung des Darlehensnehmers enthalten sein müssen. Einem durchschnittlichen Verbraucher wird durch diese Formulierung hinreichend deutlich, dass hiermit nur die Vertragsinhalte gemeint seien können, die für das Zustandekommen des Vertrags unabdingbar sind. Gleiches gilt für die auf den Seiten 12 bis 19 des Darlehensantrages befindlichen "Finanzierungsbedingungen". Die Belehrungen sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil es einem umfassenden Hinweis auf die den Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs treffende Wertersatzpflicht fehle. Es besteht nach § 355 BGB a. F. schon keine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen. Ungeachtet dessen findet sich der als fehlend beklagte Hinweis in der Belehrung. Ebenso vermag die Verwendung des Wortes "Widerspruch" bei verständiger Würdigung keine Irreführung des Darlehensnehmers zu begründen, handelt es sich doch erkennbar um ein redaktionelles Versehen (OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015 - 13 U 168/14). Endlich ist nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet. Aufgrund der - in Fettdruck hervorgehoben - ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen (OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2015 - 13 W 33/15).

Ungeachtet dessen ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 - 13 U 30/11). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre ("Zeitmoment"), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend macht ("Umstandsmoment") (vgl. KG Berlin Urt. v. 16.08.2012 - 8 U 101/12; Schubert in MüKo/BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 BGB Rn. 356). Zwischen dem Umstands- und dem Zeitmoment besteht dabei eine Wechselwirkung derart, dass der verstrichene Zeitraum umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, auf denen das berechtigte Vertrauen beruht, und umgekehrt (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14, BKR 2015, 245). Das Zeitmoment erfordert, dass zwischen der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts und seiner tatsächlichen Ausübung eine längere Zeitspanne liegt, während der Berechtigte untätig geblieben ist. Die genaue Zeitspanne, ab der das Zeitmoment erfüllt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert eine Gesamtwürdigung. Maßgeblich sind Art und Bedeutung des Rechts und des Rechtsverhältnisses, Intensität des Vertrauenstatbestandes und der Vertrauensinvestitionen (Mansel in Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 242 BGB Rn. 59).

Nach dieser Maßgabe sind vorliegend Zeit- und Umstandsmoment und damit ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts zu bejahen. So haben die Kläger die Tilgungs- und Zinsansprüche der Beklagten mehr als 6 Jahre klaglos erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob schon allein dieser Zeitablauf zur Verwirkung führt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14: "erheblich ins Gewicht" fallender Zeitraum; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2013 - 13 U 219/12: unter 7 Jahren unzureichend). Jedenfalls aufgrund der 2010 vereinbarten Änderung des Tilgungssatzes von 1% auf 2% p.a. durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kläger von einem ihnen etwaig zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werden. So haben die Kläger - nach der im Darlehensvertrag zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht möglichen - Erhöhung des Tilgungssatzes über einen weiteren Zeitraum von mehr als 2 Jahren Zins- und Tilgungsleistungen erbracht, und zwar ohne Vorbehalte oder Einwände zu äußern. Das Begehren nach Vertragsänderungen zu seinen Gunsten und die Inanspruchnahme hierauf beruhender Vertragsänderungen vermittelte der Beklagten die Bereitschaft des Klägers, das Vertragsverhältnis ungeachtet etwaiger Mängel, Wirksamkeitsbedenken und Widerrufsmöglichkeiten fortführen zu wollen (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 18.5.2016 - 13 U 23/16; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14; LG Bonn, Urt. v. 26.11.2015 - 17 O 43/15).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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