FG München, Urteil vom 26.06.2018 - 2 K 2789/17
Fundstelle
openJur 2019, 40394
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

I.

Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Beklagten und beim damaligen Finanzamt M. zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger Schätzbescheide, am 17. Juni 2013 über Einkommensteuer für 2011 (geschätzter Gewinn: 28.000 €) und am 25. Oktober 2013 über Einkommensteuer für 2012 (geschätzter Gewinn: 28.000 €) sowie wegen Wohnortswechsels des Klägers das damalige Finanzamt M am 31. Januar 2017 einen Schätzbescheid über Einkommensteuer für 2014 (geschätzter Gewinn: 20.000 €; mit PZU zugestellt am 2. Februar 2017; Einspruch des Klägers vom 3. März 2017 per Telefax am 6. März 2017 beim Finanzamt M. eingegangen).

Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein.

Aufgrund seines Wohnsitzwechsels und seiner Rückkehr nach T. übernahm der Beklagte die Besteuerung des Klägers erneut und damit die Bearbeitung der Einsprüche des Klägers für die Streitjahre. Im Rechtsbehelfsverfahren reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 nach. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 setzte der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zwar die Einkommensteuer für 2011 auf 2.081 € und für 2012 auf 1.633 € herab. Jedoch erkannte der Beklagte verschiedene vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an (vgl. im Einzelnen die Aufstellungen für 2011 und 2012 in der Einspruchsentscheidung, Seiten 6 und 7) und erhöhte den erklärten Gewinn für das Streitjahr 2011 von 15.533,91 € auf 23.583,31 € und für das Streitjahr 2012 von 11.384 € auf 19.610,80 €.

Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 11. Oktober 2017 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. Januar 2017 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Mit Telefax vom 8. November 2017 (Eingang bei Gericht am 10. November 2017) erhob der Kläger sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 17. Juni 2013 und für 2012 vom 25. Oktober 2013 -jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017- als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. Januar 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 Klage.

Diese begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

"Die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland verwiesen stetig auf die Abgabenordnung (AO), die zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichte. Bei der AO handele es sich um eine Ordnung und um kein Gesetz. Zudem existiere in der Bundesrepublik Deutschland kein rechtsgültiges und verfassungsmäßiges Einkommensteuergesetz (EStG). Das EStG stamme vom 16. Oktober 1934 und sei ein von Adolf Hitler unterzeichnetes nationalsozialistisches Gesetz. Gemäß Art. 139 des Grundgesetzes (GG) i.V.m Art. 184 der Bayerischen Verfassung sei es verboten und nichtig."

Die Behauptung der Finanzbehörden, das EStG sei ein vorkonstitutionelles Gesetz und wäre nach Art. 123 Abs. 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland regulär überführt worden, entbehre jeglicher Logik.

Der Behauptung der Finanzbehörden, der Gesetzgeber habe im Laufe der letzten 70 Jahre ständig Änderungen im EStG vorgenommen, so dass es Gültigkeit erlangt habe, stünden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Februar 1968 2 BvR 557/62 (BVerfGE 23, 98), vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52 (BVerfGE 3, 58) und vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54 (BVerfGE 6, 55) entgegen. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass jeder erlassene Verwaltungsakt der Finanzbehörden nichtig sei.

Ferner seien die im Internet zu findenden Thesen zu verifizieren. Danach sei Deutschland nach der Teilwiedervereinigung der DDR und der BRD weiterhin besetztes Gebiet. Dies solle sich aus dem Fortgelten des Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrags (in BGBl II 1955, 405) ergeben. Das Bundesjustizministerium habe bestätigt, dass dieser Artikel weiterhin in Kraft sei. Für besetzte Gebiete gelte die H. Landkriegsordnung unter Hinweis auf Art. 25 GG mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland. In Art. 46 der H. Landkriegsordnung sei definiert: "Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollten geachtet werden. Das Privateigentum dürfe nicht eingezogen werden." Mit der Erhebung von Steuern verstoße der Beklagte vorsätzlich gegen geltendes Völker- und Kriegsrecht.

Hinzu komme, dass die Würde des Menschen und die verfassungsgemäß garantierte Religionsfreiheit zu berücksichtigen seien. Sein Glaube verbiete es ihm, Gelder für Kriegszwecke zu zahlen und sich dadurch strafbar zu machen.

Zudem führten allein Verfahrensfehler von Verwaltungsakten schon zu deren Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit. Zunächst sei zu prüfen, ob die zuständige Behörde den Verwaltungsakt in der richtigen Form und mit einer Begründung erlassen habe. Fehle auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder sei diese ungültig, so entfalteten diese Schriftstücke keine Rechtswirkungen. Auf den Bescheiden des Beklagten usw. seien teilweise nur Paraphen und damit keine Unterschriften zu erkennen. Auch sei die Urheberschaft der jeweiligen Bescheide mangels Unterschrift nicht feststellbar. Die in diesem Zusammenhang von ihm geforderten und beantragten Nachweise habe der Beklagte bisher nicht erbracht. Er zweifle nach dem bisher Erlebten an der Verfassungstreue der Mitarbeiter des Beklagten.

Außerdem habe der Kläger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Anordnung vom 28. Februar 2018 mit Ausschlussfristsetzung bis zum 13. April 2018. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 317 Abs. 2 und 169 der Zivilprozessordnung (ZPO) dürfe keine Ausfertigung der Anordnung -wie im Streitfall geschehenzugestellt werden bzw. nur auf Antrag der Partei. Er habe einen derartigen Antrag nicht gestellt.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 17. Juni 2013, für 2012 vom 25. Oktober 2013 sowie für 2014 vom 31. Januar 2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. Oktober 2017 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Fax-Schreiben vom 25. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am 26. Juni 2018, reichte der Kläger noch einen "Befangenheitsantrag gegen den abzuhaltenden Tatrichter zum Termin 26.06.2018 um 12:15 Uhr" ein.

II.

1. Soweit das Klagebegehren des Klägers dahingehend auszulegen ist, dass er die Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide begehrt, ist die Klage gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig, aber unbegründet.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage setzt weder ein außergerichtliches Vorverfahren noch ein erfolgloses Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 36/06, BFH/NV 2008, 1053). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgeht und die Gefahr besteht, dass sich die Finanzbehörde eines nicht gegebenen Rechtsanspruchs berühmt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1987 VIII R 94/87, BFH/NV 1988, 214, und vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BStBl II 1990, 789; Gräber/Levadag, FGO, 8. Aufl., § 41 Rn 25).

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht erfüllt.

Nichtig und damit unwirksam ist ein Verwaltungsakt, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO).

Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig,

der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde nicht erkennen lässt,

den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,

der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,

der gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 125 Abs. 2 AO).

Die angefochtenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen lassen die erlassenden Finanzbehörden erkennen.

Sowohl das damalige Finanzamt M und der zuvor und später durch den erneuten Wohnsitzwechsel des Klägers wieder zuständige Beklagte sind für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte sachlich und örtlich zuständig gewesen (vgl. § 16 und § 19 Abs. 1 Satz 2, AO, § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung -ZustVSTvom 1. Dezember 2005 i.V.m. der Anlage 1 der ZustVST (GVBl 2005, 596, zuletzt geändert mit Verordnung vom 16. Dezember 2017, GVBl 2018, 17).

Eine fehlende Begründung -was auf den Streitfall nicht zutrifftführt nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids, sondern nur zur Fehlerhaftigkeit, kann gemäß § 126 Abs. 1 und 2 AO geheilt werden oder ist gemäß § 127 AO unbeachtlich. Die im Streitfall zuständigen Finanzbehörden haben die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen begründet.

Soweit der Kläger rügt, dass die ihm zugesandten Steuerbescheide keine Unterschrift trügen und deshalb niemanden zugerechnet werden könnten, der für diese angeblichen Verwaltungsakte "verantwortlich" sei, führt dieser Umstand offensichtlich nicht zur Unwirksamkeit und ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO muss der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten, wenn der Verwaltungsakt -wie im Streitfall mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1981 IV R 44/79, BStBl. II 1981, S. 554), so dass die fehlende Unterzeichnung der Steuerbescheide auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel an der Wirksamkeit bzw. "Gültigkeit" der Steuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger begründet. Die Einspruchsentscheidungen weisen zudem im Streitfall die Unterschrift der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten aus.

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide litten unter einem schwerwiegenden Fehler, weil -wegen der Verfassungswidrigkeit des EStGeine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen die Kläger ergangene Einkommensteuerfestsetzung nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus keine Nichtigkeit nach § 125 AO herleiten. Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich indes, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde (vgl. Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14F, juris, und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, m.w.N.).

2. Soweit das Klagebegehren des Klägers als Anfechtungsklage auszulegen ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn einen Anspruch auf Rechtsschutz kann nur derjenige geltend machen, der ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Vor diesem Hintergrund sind rechtsmissbräuchliche Klagen, denen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und mit denen lediglich unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke verfolgt werden unzulässig.

Der schriftliche Vortrag des Klägers enthält kein sachliches Begehren. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide rechtswidrig sein sollen und ihn in seinen Rechten verletzten (§ 42 Abs. 2 FGO), etwa weil der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Vielmehr stützt er sein Klagebegehren auf völlig abwegige Rechtsausführungen.

Soweit der Kläger in der AO eine Ordnung sieht, ist festzustellen, dass die AO trotz ihrer Bezeichnung offensichtlich ein Gesetz ist.

Das EStG in Gänze ist zudem eindeutig nicht verfassungswidrig (vgl. z.B. BFHBeschlüsse vom 9. April 2014 VII B 228/13, BFH/NV 2014, 1227; und vom 18. Mai 2011, BFH/NV 2011, 1743, nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11).

Soweit sich der Kläger auf die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und die in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit stützt, da sein Glaube es ihm verbiete, Gelder für Kriegszwecke zu zahlen, und sich dadurch sogar strafbar mache, besteht nachweislich kein Veranlassungszusammenhang zwischen geleisteten Militärausgaben der Bundesrepublik Deutschland und den festgesetzten und an den Freistaat Bayern bezahlten Steuern des Klägers.

Auch die Berufung des Klägers auf Art. 46 der H. Landkriegsordnung greift nicht durch. Art. 46 der Haager Landkriegsordnung greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da sich diese Regelung ihrem Sinn und Zweck nach allein an die jeweilige Besatzungsmacht als Adressat wendet. Im Streitfall hat jedoch keine Besatzungsmacht gehandelt; vielmehr wurden die Steuergesetze und Verfahrensgesetze der Bundesrepublik Deutschland selbst durch den Beklagten umgesetzt. Handlungen einer etwaigen Besatzungsmacht sind daher hier nicht ersichtlich. Und schließlich ist -wobei es darauf nicht ankommtdarauf hinzuweisen, dass selbst die H. Landkriegsordnung die Erhebung und Beitreibung von Steuern nicht verbietet, sondern gerade erlaubt. Denn in Art. 48 der H. Landkriegsordnung wird der Besatzungsmacht ausdrücklich zugestanden, Abgaben, Zölle und Gebühren zu erheben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 15. September 2017 4 V 102/17, juris, m.w.N.).

Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist schon nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14F, juris).

Art. 139 GG und Art. 184 der Bayerischen Verfassung sind im Streitfall nicht einschlägig, da das Einkommensteuergesetz keine Regelung zur Entnazifizierung darstellt. Art. 139 GG lautet: Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt"; und Art. 184 der Bayerischen Verfassung lautet: "Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt."

Die Frage, ob durch Änderungen einzelner Vorschriften des EStG diese bereits nachkonstitutionelles Recht geworden sind (vgl. dazu BVerfG in BVerfGE 6, 55) oder einzelne Vorschriften noch als vorkonstitutionelles Recht i.S.v. Art. 123 Abs. 1 GG, das grundsätzlich fort gilt, zu klassifizieren sind, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Art. 123 Abs. 1 GG regelt: "Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht." Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 betrifft jedenfalls das EStG nicht. Im Kontrollratsgesetz Nr. 3 vom 22. Oktober 1945 haben die Alliierten im Gegenteil die Einkommenssteuersätze erhöht. Dies spricht gerade für die Weitergeltung des EStG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

Der erkennende Senat hat das Ablehnungsgesuch des Klägers laut dem Schriftsatz vom 25. Juni 2018, auch soweit es die Ablehnung des Vorsitzenden Richters X betrifft, als unzulässig abgelehnt (vgl. Beschluss, Protokoll über die mündliche Verhandlung).

Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich unzulässig, kann der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung einer vorherigen dienstlichen Stellungnahme entscheiden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 17. Juli 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, m.w.N.).

Ein Ablehnungsgesuch muss sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen (§ 51 FGO i.V.m. §§ 42 Abs. 1 ZPO). Der Richter muss zwar nicht namentlich benannt werden. Es muss aufgrund des Ablehnungsgesuchs aber erkennbar sein, wer gemeint ist (vgl. Gräber, Stapperfend, FGO, § 51 Rn. 27). Im Streitfall kann sich das gegen den "abzuhaltenden Tatrichter zum Termin vom 26. Juni 2018" gerichtete Ablehnungsgesuch auf jeden, auf einen einzelnen oder sogar auf alle Richter des Senats beziehen, weil alle Richter des Spruchkörpers an der Entscheidungsfindung mitwirken und somit "Tatrichter" sein können.

Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder des Senats im Ablehnungsgesuch des Klägers erfüllt ebenfalls die Anforderungen an ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung und an das Erfordernis der Individualablehnung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813). Die Erklärung des Klägers, wonach sich das Befangenheitsgesuch auch auf die darüber entscheidenden Richter beziehe, lässt nicht erkennen, welcher Richter bzw. welche Richter von ihm abgelehnt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 VII S 22/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1903).

Selbst wenn das Ablehnungsgesuch aber so zu verstehen sein sollte, dass es sich gegen den Vorsitzenden Richter X richtet, weil dieser die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Ausfertigung der Anordnung vom 28. Februar 2018 erstellt hat, im weiteren Verfahren nicht unterbunden hat, ist es jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Diese Begründung des Ablehnungsgesuchs ist schlechthin abwegig. Denn die dem Kläger zugestellte Ausfertigung der Anordnung statt einer beglaubigten Abschrift stellt offensichtlich gegenüber dem Kläger eine begünstigende Entscheidung dar. Allein schon deswegen ist ersichtlich, dass der Kläger ausschließlich verfahrensfremde und prozessverschleppende Zwecke mit seinem Ablehnungsgesuch verfolgt hat.

IV.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 nochmals Antrag auf Terminsverlegung bzw. Aussetzung des Verfahrens gestellt hat, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden.

Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 der ZPO). Diese Regelung ist Ausfluss der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebots. Solche erheblichen Gründe hat der Kläger weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht.

Das vom Kläger möglicherweise beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat eingeleitete Amtsermittlungsverfahren (Amtsdelikt) gegen die "beteiligten Organe am Finanzgericht M in ... der Streitsache" berührt erkennbar die vorliegende Streitsache unter keinem Gesichtspunkt.

Das Verfahren ist deshalb auch nicht wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung des Ministeriums auszusetzen (siehe § 74 FGO).