VG Köln, Beschluss vom 25.06.2018 - 8 L 1347/18.A
Fundstelle
openJur 2019, 28604
  • Rkr:
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Juni 2018 (8 K 4355/18. A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2018 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Gründe

Der zulässige Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juni 2018 gegen die im Bescheid vom 29. Mai 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung ist dementsprechend anzuordnen.

Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält;

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Rn. 99, juris.

Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der angegriffene Bescheid des Bundesamts zwar nicht im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig (unter 1.), jedoch im Hinblick auf die Feststellung der Antragsgegnerin, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliege (unter 2.).

1.

Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG verstößt in Konstellationen wie der vorliegenden (bestandskräftiger Ablehnung eines Asylantrags in der Schweizerischen Eidgenossenschaft - nachfolgend: Schweiz) im Hinblick auf die Frage, ob ein Folgeverfahren in einem anderen Staat als demjenigen, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt wurde (im deutschen Recht Zweitantrag genannt), möglich ist, nicht gegen die seit dem 21. Juli 2015 gültige unionsrechtliche Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-RL);

vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2018 - 5 A 79/17 -, Rn. 30 ff.; VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 18 L 2711/17.A -; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164.15 A - alle aus juris.

Nach § 71a AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylG, für den - wie für die Schweiz - die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vorliegen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, weil im vorliegenden Fall der Eurodac-Treffer bereits am 21. August 2017 vorlag und ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuchen nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Zweimonatsfrist an die Schweiz gerichtet wurde. Mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Ersuchens war die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

Der Antragsteller hat am 19. Februar 2018 in der Bundesrepublik Deutschland einen als Zweitantrag i.S. des § 71 a AsylG zu behandelnden Asylantrag gestellt, nachdem sein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos abgeschlossen war.

Ein "erfolgloser" Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist;

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, Rn. 29, juris.

Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Entscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen;

vgl. u.a. VG Dresden, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 3 L 7/17.A -, Rn. 15, juris; Schleswig Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. September 2016 - 1 B 54/16 -, Rn. 7, juris.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Asylantrag des Antragstellers ist in der Schweiz unanfechtbar abgelehnt worden.

Das Bundesamt hat am 22. März 2018 ein Informationsersuchen nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) - sog. Inforequest - an die Schweiz gestellt und darin um Auskunft hinsichtlich eines gestellten Antrags auf internationalen Schutz und entsprechende Entscheidungen gebeten. Die eidgenössischen Behörden haben daraufhin mitgeteilt, dass der Antragsteller am 22. August 2015 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt habe, der am 3. August 2017 nach materieller Prüfung ablehnend beschieden worden sei. Dem Antragsteller sei in der Schweiz weder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Seit dem 15. August 2017 gelte der Antragsteller in der Schweiz als "unbekannten Aufenthaltes".

Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Antragstellers anlässlich seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags und seiner Anhörung, die beide am 26. Februar 2018 stattgefunden haben. Bei der Anhörung gab er an, dass sein Asylantrag in der Schweiz abgelehnt worden sei und er am 21. August 2017 - also kurz nach Ablehnung seines Asylantrages - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Da sich der Antragsteller demnach kurz nach der (endgültigen) Ablehnung seines in der Schweiz gestellten Asylantrags entschlossen hat, nach Deutschland weiter zu reisen, ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller gegen die (endgültige) Ablehnung in der Schweiz weiter rechtlich vorgegangen ist.

Das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Denn eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen;

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, Rn. 22; Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, Rn. 15; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, Rn. 43, alle aus juris.

Das war indessen nicht der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die gegen den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz sprechen.

Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen jedoch nicht vor. Danach hat eine Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Die Anwendung des § 51 VwVfG setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen;

vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, Rn. 32, juris.

Der Antragsteller hat jedoch nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, dass nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz sich irgendwelche Gründe für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutzes ergeben haben, die er in dem dortigen Asylverfahren nicht hätte geltend machen können oder die erst nach Abschluss des Verfahrens eingetreten wären. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Spätestens mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte der Antragsteller entsprechend schlüssig zur Sache und insbesondere zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vortragen müssen. Hierzu bestand nach Erlass der Unzulässigkeitsentscheidung nach den §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG durch die Antragsgegnerin nicht nur Gelegenheit, sondern auch Anlass. Weder im Klage- noch im Eilrechtsschutzverfahren wurde hierzu allerdings etwas vorgetragen. Der bloße Verweis auf eine unterbliebene bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts im Hinblick auf den Verfahrensablauf und den von dem Antragsteller im schweizerischen Asylverfahren vorgetragenen Gründen vermag den erforderlichen eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht zu ersetzen und genügt insoweit nicht.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG liegen erkennbar nicht vor.

2.

Es bestehen allerdings ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege (Ziffer 2). Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbotes im Hauptsacheverfahren bejaht werden. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hindert den Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dabei können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet nur dann als "Behandlung" qualifiziert werden, wenn ganz außergewöhnliche Umstände hinzutreten;

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, Rn. 24 f., juris = NVwZ 2013, 1167; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 79 ff., juris ; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 02. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/ 964 (Rs. D./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1998, 161; vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 (Rs. N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334; vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 (Rs. M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 (Rs. Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09 (Rs. Husseini/Schweden) -, NJOZ 2012, 952.

Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Schädigung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen;

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51; EGMR, Urteil vom 17. Juli 2008 - Nr. 25904/07 (Rs. NA./Vereinigtes Königreich) -, juris.

Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet;

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 und EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 (Rs. Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681.

Ausgehend hiervon, ist vorliegend zunächst auf die Verhältnisse in Mogadischu als dem Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung abzustellen;

vgl. zu den Flugverbindungen nach Somalia: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018, Stand: Januar 2018, S. 21.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensverhältnisse in Mogadischu und der persönlichen Situation des Antragstellers ergibt sich, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK aller Voraussicht nach vorliegt. Die humanitäre Situation des Antragstellers wäre im Fall einer Abschiebung nach Mogadischu derart prekär, dass dies ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Arbeitssuchende greifen mithin maßgeblich auf ihr jeweiliges private Netzwerk zurück. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr hingegen finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren.

Dies trifft auf den Antragsteller zweifellos zu. Er ist nach seinen glaubhaften Angaben mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Äthiopien ausgewandert. Eigene Kenntnisse und Erfahrungen über die Lebensverhältnisse in Somalia hat er aufgrund seiner frühen Ausreise aus Somalia selber nicht gesammelt, sondern bestenfalls von den Eltern in Erzählungen vermittelt bekommen. Die ihm hierbei vermittelten Eindrücke aus Somalia stützen sich dabei lediglich auf Erlebnisse der Eltern, die nur bis in das Jahr 2000 reichen. Dass dem Antragsteller diese Kenntnisse im heutigen Somalia behilflich sein können, kann bezweifelt werden. Schließlich gehört der Antragsteller dem Minderheitsclan der Gabooye an, die in Somalia geächtet sind und keinerlei Unterstützung finden.

Auch in Bezug auf andere Landesteile Somalias ergibt sich im Hinblick auf den Antragsteller kein anderes Bild.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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