LG Hamburg, Urteil vom 18.11.2016 - 324 O 1/16
Fundstelle
openJur 2019, 28518
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft und unter anderem im Geschäft des Fahrzeugleasing tätig. Die Beklagte zu 1) ist eine Rechtsanwaltskanzlei, der Beklagte zu 2) ist Partner dieser Kanzlei. Die Parteien sind durch verschiedene Rechtsstreitigkeiten mit Leasingnehmern der Klägerin, die von der Beklagten zu 1) vertreten werden, verbunden.

Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite l.- h..de. Dort erschien im September 2015 ein Beitrag, der sich mit der Klägerin beschäftigt und die streitgegenständlichen Äußerungen enthält. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.10.2015 ließ die Klägerin die Beklagten erfolglos abmahnen. Mit Beschluss vom 10.11.2015 untersagte die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 522/15 bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„Tückische Klauseln der A. L. AG

Die A. L. AG bietet Kunden weiterhin nachteilhafte Leasingverträge an. Die Masche: Die Kunden bekommen den Eindruck, sie könnten das Fahrzeug zum Vertragsende zu dem im Vertrag oder „Vertrags-Ergänzungen“ genannten Restwerten erwerben.“

wie geschehen auf der Internetseite... am 13.10.2015

Die Klägerin wendet sich nunmehr mit der am 09.02.2016 den Beklagten zugestellten Hauptsacheklage zusätzlich gegen eine weitere Äußerung aus der Berichterstattung.

Die Beklagten haben eine E-Mail von Herrn E. B., Ehemann der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, als Anlage B 1 vorgelegt, die sie nach der Einstellung des streitgegenständlichen Beitrags erhalten haben.

Sie haben Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr der K. GmbH mit der Klägerin im Rahmen des Abschlusses eines Leasingvertrages als Anlagen B 3 bis B 11 vorgelegt.

Sie haben Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr eines weiteren Kunden der Klägerin, A. W., als Anlagen B 12 bis B 16 vorgelegt.

Die Klägerin trägt vor,die angegriffenen Behauptungen seien nicht richtig. Der von ihr verwendete Leasingvertrag enthalte keine Klausel, die im Vergleich zu den branchenüblichen Vertragsklauseln nachteilig abweichen oder tückisch seien. Gleiches gelte für die von der Klägerin im Einzelfall verwendete Vertrags-Ergänzung. Der Eindruck, dass der Leasingnehmer das Leasinggut erwerben könne, werde nicht erweckt. Beim durchschnittlich verständigen Geschäftsmann entstehe nicht der Eindruck, er erhalte das Leasinggut bei Vertragsende geschenkt. Mit Verbrauchern schließe sie keine Leasingverträge. Argumente, die die Bezeichnungen „tückische Klauseln“, „nachteilige Leasingverträge“ und/oder „Masche“ rechtfertigen könnten, enthalte der Beitrag der Beklagten nicht. Es würden lediglich allgemeine Nachteile eines jeden Leasingvertrages benannt.

Der Beitrag sei zudem in sich widersprüchlich. In Absatz 2 werde ausgeführt, dass von einem Erwerbsrecht oder einer Kaufoption in den Vertragsunterlagen nicht die Rede sei. In Absatz 4 werde ausgeführt, dass beim Leasing ein Erwerbsrecht zum Vertragsende nicht vorgesehen sei, weil dann die Leasingraten nicht mehr steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten. Danach sei der Leasingvertrag der Klägerin nicht nachteilig, er wäre es hingegen steuerlich, wenn eine Kaufoption enthalten wäre. In Absatz 3 werde ausgeführt, dass der Leasingnehmer das Leasing-Fahrzeug nach der Laufzeit des Leasingvertrages nicht behalten dürfe. Es sei vertragstypisch, dass der Vertragsgegenstand nach der Vertragslaufzeit zurückzugeben sei.

Durch den Artikel entstehe zudem der unzutreffende Eindruck, der Leasingnehmer müsse bei Vertragsende eine „Abschlusszahlung“ an die Klägerin leisten, ohne dass er das Fahrzeug behalten dürfe. Eine „Abschlusszahlung“ müsse der Leasingnehmer jedoch nicht leisten, wenn er das Leasingfahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückgebe. Wenn sich Leasinggeber und Leasingnehmer später über den Verkauf der Leasingobjekts einigen würden, würde der Leasingnehmer nach Zahlung des Kaufpreises bzw. einer Abschlusszahlung Eigentümer, müsse das Objekt dann aber natürlich nicht mehr zurückgeben. Der Leasingnehmer zahle also entweder einen Kaufpreis oder er gebe das Leasinggut zurück. Ihr Leasingvertrag enthalte keine Formulierungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten eine zusätzliche Abschlusszahlung leisten müsse und zugleich das Leasinggut zurückgeben müsse.

Es werde bestritten, dass Grundlage des streitgegenständlichen Beitrags Anfragen von Leasingnehmern seien. Der Fall „W.“ habe sich nach dem Vortrag der Beklagten erst nach der Veröffentlichung des Beitrags zugetragen. Angebliche Fehlvorstellungen einzelner Kunden könnten den streitgegenständlichen Artikel nicht rechtfertigen. Beim Vollamortisationsleasing gebe es grundsätzliche keine Kilometerbegrenzung, dies wüssten viele Kunden der Klägerin zu schätzen. Es handele sich bei dem Beitrag nicht um einen einfachen Tipp oder eine allgemeine Kritik am Vollamortisierungsleasing, sondern um falsche Tatsachenbehauptungen. Bei vertragsgemäßer Durchführung sei keine Abschlusszahlung zu leisten.

Sie habe der K. GmbH nicht zugesichert, das Fahrzeug ohne weitere Zahlung in ihr Eigentum zu übernehmen. Die K. GmbH sei mit Urteil des LG M. I vom 10.05.2016 zur Herausgabe des Leasinggutes sowie Zahlung verurteilt worden. Auch mit Herrn W. sei nicht vereinbart worden, dass das Fahrzeug nach Ende der Vertragslaufzeit in sein Eigentum übergehen solle. Herr W. habe das Fahrzeug an die Klägerin herausgegeben. Von Unternehmern dürfe erwartet werden, dass sie § 13 des Leasingvertrages lesen können. Leasing sei kein Mietkauf, der Restwert sei kein Kaufpreis.

Der Vortrag zu der Seite www. s.- k..com sei rechtliche irrelevant, die Klägerin nach eigenem Vortrag der Beklagten für diese Seite nicht verantwortlich.

Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des OLG M. vom 04.01.2008 (Anlage K 6).

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.09.2016 den Antrag hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Gebühr für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt:

1. die Beklagten haben es bei Meidung

- eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder- einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an den Partnern der Beklagten zu 1), für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„Tückische Klauseln der A. L. AG

Die A. L. AG bietet Kunden weiterhin nachteilhafte Leasingverträge an.

Die Masche: Die Kunden bekommen den Eindruck, sie könnten das Fahrzeug zum Vertragsende zu dem im Vertrag oder „Vertrags-Ergänzungen“ genannten Restwerten erwerben.“

und/oder

„Die Abschlusszahlung fließt an den Leasinggeber, ohne dass der Leasingnehmer das Fahrzeug behalten darf.“

wie geschehen auf der Internetseite... am 13.10.2015.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 984,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.09.2016 nach der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Klage zurücknehme.

Die Beklagten haben der Klagrücknahme nicht zugestimmt.

Sie beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor,in den Monaten Juni bis August 2015 hätten die Beklagten vermehrt Anfragen zu Verträgen der Klägerin erhalten. Der Beklagte zu 2) habe sich daraufhin entschlossen, den streitgegenständlichen Artikel einzustellen.

Die von ihnen dargelegten Beispiele K. GmbH und A. W. würden zeigen, dass Kunden der Klägerin der Ansicht seien, aufgrund der vorvertraglichen Gespräche und der Angebote mit Restwerten von 0,00 Euro den Leasinggegenstand zum Ende der Vertragslaufzeit zu den genannten Beträgen erwerben zu können. Das Standardschreiben der Klägerin an jene Kunden, die von einem Erwerb am Ende der Vertragslaufzeit ausgingen, zeige, dass es sich nicht um Einzelfälle handele. Die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Leasingentgelt zeige, dass die Leasingnehmer von grobem Unverstand gezeichnet wären, würden sie in Kenntnis aller Umstände das Leasingangebot der Klägerin annehmen. Umgerechnet auf einen Zinssatz bewege sich dieser in einer über dem Marktniveau liegenden Höhe (K.: 8,5 % | W.: 8,65 %). Die K. GmbH sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Erwerb nach Vertragsende nicht vorgesehen sei.

Die Klägerin rechne die Verkaufserlöse ihrer Fahrzeuge am Ende der Vertragslaufzeit entgegen dem Marktüblichen nicht bei der Berechnung der Leasingraten an. Bei KFZ sei das Vollamortisierungsleasing wirtschaftlich nicht geboten, weil es einen Gebrauchtwagenmarkt gebe. Die einzige Partei, die hiervon profitiere, sei der Leasinggeber.

Die beanstandete Passage sei ein Werturteil, das sich aus den bei den Beklagten eingehenden Anfragen zu Verträgen der Klägerin speise. Die Einschätzung als „tückisch“ sei eine beurteilende Bewertung. Die kritische Auffassung zu solchen Vertragsgestaltungen werde von Gerichten geteilt. Das Landgericht München (Urteil vom 04.01.2008, 27 O 13537/06) habe die Gestaltung als arglistige Täuschung gewertet. Die Vertragsergänzung sei tückisch im Sinne eines Verbergens und Verschleierns. Bei eingehender Betrachtung sei die dortige Regelung eines „Rechts“ des Leasingnehmers völlig inhaltsleer, die bei flüchtiger Betrachtung jedoch als rechtliche Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung verstanden werde. Die Möglichkeit, in Verhandlungen mit dem Ziel einer Vertragsänderung zu treten, sei eine Selbstverständlichkeit und verdiene nicht die Form einer „Vertragsergänzung“. Die Klägerin erwecke vielmehr gezielt den Eindruck, es werde etwas von Verbindlichkeit und Bedeutung geregelt. Es sei nicht herabsetzend, die Leasingverträge als nachteilhaft zu werten. Der Leasingvertrag der Klägerin sei für Leasingnehmer nur interessant, wenn sie meinten, im Gegenzug ein Erwerbsrecht zu erhalten. Diese Erwartung schüre die Klägerin wider besseren Wissens gezielt. Hinsichtlich der „Abschlusszahlung“ reiße die Klägerin den Satz aus dem Kontext. Der Satz beziehe sich auf den vorherigen, in dem aus der „Vertrags-Ergänzung“ zitiert werde. Je nach Einigung solle für bestimmte Monatszeiträume nach Vertragsbeginn eine Zahlung fällig werden. Die im Falle der Vertragsauflösung fällige Zahlung sei nichts anderes als eine Abschlusszahlung.

Weshalb der Beitrag in sich widersprüchlich sein solle, erschließe sich nicht.

Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten bestehe nicht, es werde bestritten, dass die Klägerin die Kosten ausgeglichen habe. Die Klägerin könne allenfalls die hälftige Geschäftsgebühr geltend machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Nachdem über die Sache am 16.09.2016 mündlich verhandelt worden war und die Anträge gestellt worden waren, konnte die Klägerin wegen § 269 Abs. 1 ZPO die Klage nicht mehr ohne Zustimmung der Beklagten zurücknehmen. Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, der Klagrücknahme nicht zuzustimmen. Gegenstand des Rechtsstreits sind damit (weiterhin) die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge.

I. Unterlassung

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist durch die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht in rechtswidriger Weise verletzt worden.

Die Äußerungen:

a) „Tückische Klauseln der A. L. AG

Die A. L. AG bietet Kunden weiterhin nachteilhafte Leasingverträge an. Die Masche: Die Kunden bekommen den Eindruck, sie könnten das Fahrzeug zum Vertragsende zu dem im Vertrag oder „Vertrags-Ergänzungen“ genannten Restwerten erwerben.“

und/oder

b) „Die Abschlusszahlung fließt an den Leasinggeber, ohne dass der Leasingnehmer das Fahrzeug behalten darf.“

sind in der Abwägung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles rechtmäßig verbreitet worden.

a) Die Äußerung in a) ist als Meinungsäußerung zu verstehen. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 – 1 BvR 734/98 –, juris Rz. 24 m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 – VI ZR 140/98 –, juris Rz. 11; BGH, Urteil vom 27. April 1999 – VI ZR 174/97 –, juris Rz. 17; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 –, BGHZ 154, 54-64 –, juris Rz. 30; BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1-13 –, juris Rz 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 –, BVerfGE 85, 1-23 –, juris Rz. 44 ff.). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97 –, BGHZ 139, 95-107 –, juris Rz. 16; BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – VI ZR 276/99 –, juris Rz. 17).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dieser Äußerung durchgängig um Wertungen. Sowohl das „Tückische“ der Klauseln, als auch die „Nachteilhaftigkeit“ der Leasingverträge und der als Masche beschriebene, den Kunden vermittelte Eindruck lassen sich nicht an den Kriterien wahr oder unwahr messen, denn es ist eine Frage der Wertung, ob etwas als „tückisch“ oder „nachteilhaft“ angesehen wird und ob bei den Kunden ein bestimmter Eindruck hinsichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten am Vertragsende vermittelt wird.

Hiervon unabhängig ist die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten die Leasingverträge der Klägerin tatsächlich vorsehen. Im Kontext der angegriffenen Berichterstattung wird in dem zweiten Absatz unmissverständlich klargestellt, dass in den Vertragsunterlagen von einem Erwerbsrecht oder einer Kaufoption des Leasingnehmers nicht die Rede ist. In Ansehung dieser Darstellung in der Berichterstattung wird deutlich, dass der in a) angegriffene erste Absatz der Berichterstattung eine Bewertung dessen wiedergibt, was für einen Eindruck dem Kunden von dem Vertragsinhalt im Gegensatz zu dem tatsächlichen rechtlichen Vertragsinhalt vermittelt wird.

Das Recht der freien Meinungsäußerung unterliegt jedoch im Spannungsverhältnis der wechselseitig betroffenen Grundrechte Einschränkungen. Sie findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9). An derartigen Anknüpfungspunkten fehlt es hier jedoch nicht, so dass eine Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht in Betracht kommt.

Dass Kunden der Klägerin einen unzutreffenden Eindruck bekommen können, ist durch das Schreiben der K. GmbH gemäß Anlage B 3 dargelegt, in dem die K. GmbH ihr entsprechendes Verständnis des Vertrages darlegt. Dies wird weiter gestützt durch das Schreiben der K. GmbH an die Klägerin gemäß Anlage B5, in dem diese darlegt, dass sie von der Möglichkeit des Eigentumserwerbs zum „Restwert“ ausgegangen sei.

Die Auffassung, dass der Leasingvertrag der Klägerin es erlaubt, am Ende der Laufzeit das Eigentum an dem Leasinggut zu erlangen, ist angesichts des Leasing-Angebots gemäß Anlage B 4 auch nicht völlig entlegen, wenn dort für das Ende der Maximal-Laufzeit des Vertrages ein Restwert nicht mehr angegeben wird. Der Kunde kann danach davon ausgehen, dass am Ende der Maximal-Laufzeit ein Restwert von 0 Euro anzusetzen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sämtliche Kunden der Kläger einen solchen – unzutreffenden – Eindruck von der Rechtslage bekommen. Es reicht insoweit aus, dass ein solches Verständnis der Kunden nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern angesichts der Vertragsgestaltung plausibel ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass in dem Schreiben damit geworben wird, dass es sich um einen „flexiblen Vertrag mit unterschiedlichen Restwerten“ handeln soll. Es ist insofern nachvollziehbar und verständlich, dass der Kunde der Klägerin angesichts dieses beispielhaften Angebots gemäß Anlage B4 den Eindruck erlangen kann, dass er den Kaufpreis des Leasingguts während der Laufzeit des Leasingvertrages über die Leasingraten vollständig bezahlt. Es handelt sich um eine nicht fernliegende Schlussfolgerung des Kunden, dass angesichts der Abbezahlung des Leasingguts ein Wert am Ende der Laufzeit nicht mehr angesetzt wird und demgemäß ein Eigentumserwerb des dann „wertlosen“ Leasingguts möglich ist. Hierfür spricht auch das Schreiben der K. GmbH gemäß Anlage B 5.

Das Schreiben der Klägerin gemäß Anlage B 7, in dem ein Kaufpreis von 29.000 € am Ende der Vertragslaufzeit verlangt wird, obwohl die K. GmbH im Rahmen der Leasingraten den ursprünglichen Kaufpreis bereits vollständig gezahlt hat, ist ein weiterer Anknüpfungspunkt für die angegriffenen Äußerungen. Die K. GmbH müsste danach, obwohl vertraglich ein Restwert von 0 Euro vereinbart wurde, knapp die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises zahlen, um das Eigentum an dem Leasinggut zu erwerben. Angesichts des Umstands, dass damit der vereinbarte Restwert von dem tatsächlichen Restwert in ganz erheblichem Maße abweicht, ohne dass das dem Kunden in jedem Fall hinreichend deutlich wird, gibt es eine hinreichende Grundlage für die Bewertung als „tückisch“ und „nachteilig“.

Dass es sich nach der Berichterstattung um eine „Masche“ der Klägerin handeln soll, meint im Kontext nicht, dass die Klägerin über die rechtlichen Verhältnisse aktiv täuscht oder diese unzutreffend darstellt. Denn die Berichterstattung erklärt insoweit, das „bei genauem Hinsehen“ deutlich werde, dass von einem Erwerbsrecht oder einer Kaufoption nicht die Rede sei. Der Vorwurf, dass die Vertragsunterlagen der Klägerin klarer gefasst sein könnten, damit der Kunde nicht zu einer solchen Fehlvorstellung gelangen kann, knüpft danach daran an, dass die Vertragsunterlagen zu der Frage des Eigentums an dem Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit schweigen und dass dies, wenn es dem Kunden nicht auffalle, zu dessen Fehlvorstellung beitrage. Dies ist im Hinblick auf die Vertragsformulierungen zutreffend, denn dort wird dem Kunden nicht erklärt, was mit dem Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit geschieht.

b) Die in b) angegriffene Äußerung ist demgegenüber eine Tatsachenbehauptung, die jedoch nach dem prozessualen Vortrag der Parteien als wahr anzusehen ist und demgemäß von der Klägerin hinzunehmen ist.

Ausgehend von der „Vertrags-Ergänzung“ gemäß Anlage B 15 im Fall des A. W. ist bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung ein Betrag zu zahlen, der sich nach der Restlaufzeit des Leasingvertrages richtet, d.h. je kürzer die verbleibende Restlaufzeit, desto geringer die Restzahlung. Diese Restzahlung dient nicht dem Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug, wie vorangehend ausdrücklich dargestellt wird: „Der Leasingnehmer darf den Leasinggeber fragen. Die Entscheidung (sc. über eine vorzeitige Vertragsauflösung) bleibt allein beim Leasinggeber. Ein Erwerb des Fahrzeugs ist nicht vorgesehen.“. Deutlich wird damit auch, dass die Abschlusszahlung nur in dem Falle anfällt, in dem der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird.

II. Abmahnkosten

Da es an einem Unterlassungsanspruch der Klägerin fehlt, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung, da sich diese nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Es kommt danach auch nicht darauf an, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kein gesamtschuldnerischer Anspruch ist.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

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