ArbG Solingen, Urteil vom 17.04.2019 - 1 Ca 1458/18
Fundstelle
openJur 2019, 28470
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.684,18 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Dezember 2018 monatlich € 120,94 brutto als Ergänzung zur Rente der C.-Pensionskasse zu leisten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird mit € 5.684,18 angesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 30.06.2005 bei der  B.-H. AG in M. beschäftigt. Durch Formwechsel wurde diese in 2006 die B.-H. NV & Co. KG, die wiederum in 2013 durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sämtliche Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber ehemaligen Mitarbeitern auf die Beklagte übertrug.

Der Kläger erwarb Anwartschaften auf verschiedene betriebliche Altersrenten. Soweit es sich um Renten aus Direktzusagen oder Entgeltumwandlung handelte, wurden diese von der Beklagten bezahlt. Die Pensionskassenrente wurde seit dem 01.02.2008 von der C. Pensionskasse gezahlt. Der hier streitgegenständliche Ergänzungsanspruch wurde hingegen nicht bezahlt und wurde vom Kläger erstmals im Oktober 2017 gefordert.

Die Versorgungsordnung lautet in § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse (nachfolgend: „AVB“) wie folgt:

„1. Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung.

2. Altersrenten setzen die Vollendung des 65.Lebensjahres voraus.

3. ….“

Der Kläger schied nach Vollendung seines 57. Lebensjahres aus dem Unternehmen aus. Die Anwartschaft aus Arbeitgeberbeiträgen zum Ende des Arbeitsverhältnisses belief sich auf € 556,33. Die Anwartschaft wuchs dabei vom 01.01.2003 bis zum April 2005 um € 78,52, das heißt um € 2,80 monatlich. In den Folgemonaten wurden Pensionskassenbeiträge nicht mehr entrichtet.

Auf Basis der Steigerungsrate zum Austrittzeitpunkt des Klägers errechnete sich vom Zeitpunkt des Austritts bis zum Erreichen der Altersgrenze bei einem Zeitraum vom 91 Monaten ein weiterer Beitrag von € 258,3.. Unter Hinzuziehung der Anwartschaft aus Arbeitgeberbeiträgen zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Höhe von € 556,33 ergab sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von € 814,59 bei Erreichen der Altersgrenze. Setzt man die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers in das Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze (Quotierungsrechnung) ergab sich ein Faktor von 0,8313, der multipliziert mit 814,59 € einen Betrag von 677,27 € ergab. Gekürzt um den Betrag von 556,33 €, ergab dies den zuletzt klageweise eingeforderten Betrag (120,94 €).

Der Kläger ist der Ansicht, die Fortschreibung sei vom Zeitpunkt des Ausscheidens gleichartig und nicht auf Basis eines Durchschnittswertes vorzunehmen. Die Fortschreibung habe auch bis zur Erreichung der festen Altersgrenze und nicht lediglich bis zur „Pensionierung“, d.h. bis zum Bezug der Pensionskassenrente zu erfolgen. Auch komme ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nicht in Betracht, da zum einen die Pensionskasse eine Versicherungsleistung sei, deren Höhe sich nach § 7 AVB aus der Summe der Mitgliedsbeiträge ergebe. Die Anknüpfung an die Mitgliedsbeiträge bedeute zugleich, dass auch bei Bezug vor Erreichen der festen Altersgrenze Abschläge nicht vorgesehen seien. Zum zweiten habe der Kläger den Ergänzungsanspruch erst im Oktober 2017, und damit nach Erreichen der Altersgrenze, verlangt. Der Feststellungsantrag betreffe die nachfolgenden Zahlungen, die wie Betriebsrenten selbst alle drei Jahre um 3,03 % zu erhöhen seien und an denen die Hinterbliebenen entsprechend §§ 8,9 AVB Pensionskasse an den Zahlungen teilzuhaben hätten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.684,18 brutto zuzüglich Zinsen in Höher von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Zahlungen an den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab Dezember 2018 um monatlich € 120,94 brutto zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

                                         die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Solingen, was sie näher ausführt. Dem Grunde nach erkenne sie einen derartigen Ergänzungsanspruch des Klägers an, jedoch ergäben die Berechnungen, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestehe. Zum einen habe die Hochrechnung für den Zeitraum vom 30.06.2005 bis zum 01.02.2008 zu erfolgen. Dieser sei zum zweiten nicht der Beitrag zum Austrittszeitpunkt, sondern ein durchschnittlich erzielter Beitrag zugrunde zu legen. Zum dritten sei neben der Quotierungsrechnung ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag zu machen. Da die Satzung der Kasse und die allgemeinen Versicherungsbedingungen die Berechnung der Altersrente bei der vorgezogenen Inanspruchnahme nicht selbst regelten, richte sich deren Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. In das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Frührente zugrunde liege, werde dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht habe. Zum anderen erfolge eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch dadurch, dass der Versorgungsempfänger die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nehme. Diese doppelte Störung des Äquivalenzverhältnisses werde zum einen dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 S. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen werde, indem die fiktive bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenzen möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werde. Der weitere Gesichtspunkt der längeren Inanspruchnahme der Betriebsrente werde berücksichtigt, indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werde. Dieser erfolge durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, in dem die errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werde. Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass der Anspruchsberechtigte den Anspruch erst nach Erreichen der festen Altersgrenze durchsetze oder verlange. Denn der Ergänzungsanspruch sei ein vergleichsweise kleiner Teilbetrag, der nicht als isolierte Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu sehen sei, sondern als Teil des Gesamtanspruchs, den der Kläger bereits seit Vollendung seines 60. Lebensjahres tatsächlich in Anspruch nehme.

Für das weitergehende Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Kammer hat in der Sitzung vom 17.04.2019 die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Solingen bejaht.

Gründe

Die Klage ist teils unzulässig und im Übrigen zulässig und begründet.

I.               Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre Zahlung „im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung“ zu erhöhen. Er führt aus, dass er damit festgestellt wissen möchte, dass die nachfolgenden Zahlungen, wie die Pensionskassenrente selbst, alle drei Jahre um 3,03 % zu erhöhen sei und die Hinterbliebenen entsprechend der Regelung der AVB an den Zahlungen Teil hätten. Für diesen Teil des Feststellungsantrages fehlt dem Kläger ein Feststellungsinteresse, da eine Unsicherheit über die Teilnahme einer etwaig erhöhten Zahlung nicht besteht. Denn  die Beklagte hat den Ergänzungsanspruch dem Grunde nach anerkannt und somit auch anerkannt, dass diese nach den entsprechenden Pensionskassenregelungen zu bewerten ist. Die Beklagte hat nie in Frage gestellt, dass ein Anspruch diesen Regelungen unterliegt. Der einzige Streit zwischen den Parteien betraf die Höhe des Anspruchs.

II.              Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere für den Feststellungsanstrag besteht das notwenige Feststellunginteresse für die zukünftig anfallenden Zahlungen. Sowiet der Kläger zuletzt seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 nicht noch dahingehend angepasst hat, dass er den Zahlungsantrag um die Monate Dezember 2018 bis März 2019 erweitert hat, steht dies der Zulässigkeit des Feststellungantrag nicht entgegen.  Eine Aufteilung nach fälligen und noch nicht fälligen Ansprüchen in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag ist grds. nicht erforderlich (BAG 20.01.2004, 9 AZR 43/03, zitiert nach Juris).

III.              Der Zahlungsantrag des Klägers ist in voller Höhe begründet.

1.              Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

2.               Dem Kläger steht der Zahlungsanspruch auch in der geltend gemachten Höhe zu.

a.              Unstreitig steht dem Kläger der Anspruch dem Grunde nach zu. Unstreitig sind auch die im Tatbestand aufgeführten Beträge hinsichtlich der Anwartschaft zum Ende des Arbeitsverhältnisses und der Fortschreibung dieser Beträge bis zum Erreichen der festen Altersgrenze, ebenso wie die Quotierungsrechnung. Legt man die Berechnungsgrundlage des Klägers zu Grunde, ist der errechnete monatliche Zahlbetrag in Höhe von 120,94 € zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.

b.              Die – allein zwischen den Parteien streitige – Berechnungsmethode ist seitens des Klägers zutreffend gewählt worden.

Zu Recht legt der Kläger den zuletzt erzielte Beitrag und nicht – wie die Beklagte meint – den durchschnittlich erzielten Beitrag zugrunde und schreibt diesen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze fort. Auch die Nichtvornahme des sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlages erweist sich als richtig.

aa.              Bzgl. der Frage der Zugrundelegung des Beitrags zum Austrittszeitpunkt schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des Klägers an. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den von ihr benannten Durchschnittswert überhaupt konkret dargelegt hat und insoweit für die Kammer und die Gegenseite nachvollziehbar die Berechnung des Durchschnittswertes darlegen konnte, ist nach der Regelung des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 5 a.F. (§ 2 Abs. 1 neue Fassung) BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln, wobei bei Berechnung die Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen sind, die im Zeitraum des Ausscheidens vorlagen (vgl. auch Blomeier, Rolfs, BetrRVG, § 2 Rd-Nr. 100, 101; Höfer, BetrAVG, § 2 Rd-Nr. 313; BAG vom 24.01.2017 – 3 AZR 289/15, juris Rz 52).

bb.              Nach Auffassung der Kammer ist auch ein untechnisch versicherungsmathematischer Abschlag nicht vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger den Ergänzungsanspruch erst nach Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch genommen hat. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es sich bei dem Ergänzungsanspruch um einen Teilanspruch eines Gesamtanspruchs,  nämlich der Versorgungsleistung handelt, so dass die späte Inanspruchnahme des vergleichsweise kleinen Teils des Ergänzungsanspruches nicht den Zweck des untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags negieren könne, da der Kläger ja vorzeitig Rente erhalten habe, folgt die Kammer dem nicht. Der Ergänzungsanspruch ist ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, während die hier streitgegenständliche Pensionskassenrente ein Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis zwischen Kläger und Pensionskasse darstellt. Es ist daher nach Auffassung der Kammer kein einheitlicher Anspruch, so dass eine Kürzung im Rahmen eines untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistungen der Pensionskasse nicht in Betracht kommt.

3.              Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Die Klage vom 18.12.2018 wurde der Beklagten am 02.01.2018 zugestellt (vgl. Bl. 33 d.A.)

III.              Der Feststellungsantrag ist – soweit er zulässig ist (vgl. oben unter I.) – aus den Erwägungen unter II. ebenfalls begründet.

IV.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Streitwertentscheidung auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Dabei war nach § 9 ZPO grundsätzlich der 3 ½ fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistung anzusetzen. Da der Zahlungsantrag aber bereits den weitergehenden Zeitraum von 47 Monaten umfasste, hat die Kammer den Nominalbetrag des Zahlungsantrags in Ansatz gebracht. Der überschießenden Inhalt des Feststellungsantrags wurde bei der Urteilsstreitwertfestsetzung versehentlich nicht berücksichtigt. Diesbezüglich hat die Kammer 120,94 € x 42 Monate (entsprechend § 9 ZPO) = 5.079,48 € zugrunde gelegt. Da es sich nicht um einen Zahlungs-, sondern um einen Feststellungsantrag handelt, hat die Kammer hiervon einen Abschlag von 20 % vorgenommen, so dass sich ein Betrag von 4.063,58 € ergab.  Von diesem Wert hat sie sodann 3,03 % angesetzt (vom Kläger geltend gemachter Erhöhungswert), so dass sich ein Streitwert von 123,2. € ergab.  Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3, 3a ArbGG lagen nicht vor. Diese ist für die Beklagte aber bereits nach § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG statthaft.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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