OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.2017 - 1 B 310/16
Fundstelle
openJur 2019, 41759
  • Rkr:

Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine Versetzung innerhalb der Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2016 - 2 L 919/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäfts-Nr. 2 K 994/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 betreffend die Versetzung des Antragstellers zur Wahrnehmung der Tätigkeit eines "Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects" am Standort K... der Telekom Placement Services (TPS) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Beamter im Falle einer als Versetzung zu qualifizierenden Personalmaßnahme grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsse und eine Ausnahmesituation dahingehend, dass die Personalmaßnahme offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und dass es dem Beamten nicht zugemutet werden könne, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen, fallbezogen nicht gegeben sei. Vielmehr erweise sich die angefochtene Verfügung sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Versetzung zur Organisationseinheit TPS am Standort K... anzuordnen.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - davon aus, dass die in Rede stehende Personalmaßnahme eine (organisationsrechtliche) Versetzung im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG darstellt. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG mangels anderer Bestimmung auch auf die Beamten Anwendung, die - wie der Antragsteller - bei den als Aktiengesellschaften verfassten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG). Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes für eine andere Dienststelle bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn. "Amt" im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs.1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel

BVerwG, Beschluss vom 25.1.2012 - 6 P 25.10 -, Juris, Rdnr. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2015 - OVG - 7 S 32.15 -, Juris, Rdnr. 2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.9.2015 - 1 A 2758/13 -, Juris, Rdnr. 29 ff..

Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten erfüllt die streitgegenständliche Maßnahme den Begriff der Versetzung, da sie darauf abzielt, dem seit Dezember 2015 beschäftigungslosen Antragsteller den abstrakten Aufgabenbereich eines Referenten Projektmanagement im Bereich Business Projects am Standort K... der Telekom Placement Services zu übertragen.

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass ein Beamter bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Das wird durch die aktuelle gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 4 BBG bestätigt, der zufolge Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabenbereiches offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen.

ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. u.a. Beschlüsse vom 9.1.2012 - 1 B 406/11 -; vom 24.10.2011 - 1 B 347/11 -, vom 3.7.2009 - 1 B 350/09 -, vom 18.1.2006 - 1 W 18/05 - oder vom 6.9.2000 - 1 V 16/00 -.

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und es dem Antragsteller daher nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die neue Tätigkeit wahrzunehmen.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller dem Versetzungsbescheid in formeller Hinsicht entgegenhält, dass bei der gemäß § 28 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beteiligung des Betriebsrates der Organisationseinheit TPS, dessen verweigerte Zustimmung gemäß § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PostPersRG durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 15.3.2016 ersetzt worden ist, ausreichend gewesen sei, weil die Versetzung innerhalb der Organisationseinheit TPS erfolgt und daher der Betriebsrat des abgebenden Betriebs mit dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs identisch sei. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der Versetzungsverfügung aus dem Jahr 2002/2003 tatsächlich bereits dienstlich der Organisationseinheit TPS zugeordnet worden sei, vielmehr aus seinen Bezügemitteilungen sich ergebe, dass er jedenfalls bis zu der streitgegenständlichen Versetzung allgemein der Deutschen Telekom AG zugeordnet gewesen sei und erst im Nachgang zu der Versetzung eine dienstrechtliche Zuordnung zu der Organisationseinheit TPS erfolge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Antragsteller wurde durch - bestandskräftige - Verfügung der Deutschen Telekom vom 30.12.2002 mit Wirkung vom 1.1.2003 aus dienstlichen Gründen von der Technik Niederlassung (TNL) Ka... zur Personalservice-Agentur (PSA) versetzt und der nächstgelegenen Organisationseinheit der Personalservice-Agentur zugeordnet. Dass dem Antragsteller aufgrund der damaligen - von ihm hingenommenen - Versetzung nach dem Vortrag der Antragsgegnerin kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wurde, ändert an der dienstrechtlichen Zuordnung des Antragstellers zur Personalservice-Agentur nichts. Da die Personalservice-Agentur nach den nicht angegriffenen Darlegungen der Antragsgegnerin die frühere Bezeichnung der TPS war - das Verwaltungsgericht spricht insoweit ebenfalls unwidersprochen von der Vorgängerorganisation der TPS -, weist im Ergebnis alles darauf hin, dass der Antragsteller vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung der TPS angehörte und daher die organisationsrechtliche Versetzung zum Standort K... innerhalb dieser Organisationseinheit erfolgt ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein der Betriebsrat der TPS zu beteiligen war, erweist sich daher nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Bezügemitteilungen, die in der Zeile "Zuständiger PB" einmal die "DT AG" (19.5.2016) und ein anderes Mal "9991, Telekom Placement Services" (21.6.2016) aufführen, da diese keine tragfähige Aussage zur dienstrechtlichen Zuordnung des Beamten treffen, geschweige denn eine solche belegen.

In materieller Hinsicht ist die Versetzung an § 28 Abs. 2 BBG zu messen. Danach ist die Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dienstliche Gründe für die Versetzung vorlägen und dem Antragsteller ein ab-strakt-funktioneller Aufgabenkreis in seiner Laufbahn übertragen worden sei und demzufolge die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG erfüllt seien. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg anführen, durch den Versetzungsbescheid sei ihm kein seinem Statusamt entsprechender abstrakt-funktioneller, seiner Laufbahn verbindlich zugeordneter Aufgabenbereich bei der aufnehmenden Organisationseinheit übertragen worden, vielmehr habe die Antragsgegnerin in der Auffanggesellschaft Arbeitsplätze geschaffen, die auf ab-strakt-funktioneller Basis - nach Belieben - sowohl dem technischen als auch dem nichttechnischen Postverwaltungsdienst zugeordnet werden könnten, je nachdem welcher Beamter in die Auffanggesellschaft versetzt werden solle. Insoweit beachtet der Antragsteller nicht genügend, dass der im Wege der Versetzung zu übertragende neue Aufgabenbereich des Beamten abstrakt zu verstehen und zu bezeichnen ist. Genaue Festlegungen des Tätigkeitsbereiches muss die Versetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Im Falle der Versetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BBG erfolgt die Beschäftigung nämlich weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten mit Direktionsrecht gegenüber dem aufnehmenden Betrieb wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) und deshalb erforderlichenfalls den Einsatz in einem dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechenden abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich sicherstellen kann. Damit unterscheidet sich die Versetzung maßgeblich von der dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, durch die eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen wird, auf die der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann, so dass es in Bezug auf den vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllenden Aufgabenkreis konkreter Festlegungen bedarf

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2015 - OVG 7 S 32.15 -, Juris, Rdnr. 3.

Dass fallbezogen die angefochtene Versetzungsverfügung in der Gestalt, die sie durch die Begründung des Widerspruchsbescheides gefunden hat, nicht den dargelegten Anforderungen an die Übertragung eines abstrakt zu verstehenden Aufgabenbereichs gerecht wird, ist weder offensichtlich noch ganz überwiegend wahrscheinlich. Der durch die Verfügung übertragene neue Aufgabenbereich eines Referenten Projektmanagement im Bereich Business Projects ist durch die Bezugnahme auf den nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Personalposten BPR-426 und die Stellen-ID 49453 näher bezeichnet. Hierzu sind in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 18.1.2016 und auch später im Widerspruchsbescheid vom 23.6.2016, wie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen aufgeführt, die wesentlichen Aufgaben aufgelistet, die in ihrer Wertigkeit unbestritten dem vom Antragsteller bekleideten Statusamt nach Besoldungsgruppe A 11 entsprechen. Im Weiteren ist schon in dem Anhörungsschreiben dargelegt, dass der Antragsteller im Rahmen seines Einsatzes bei TPS-BSR im Hinblick auf seine Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes überwiegend in Projekten im technischen Umfeld tätig sein werde. Im Widerspruchsbescheid heißt es hierzu, durch die Auflistung der wahrzunehmenden Einzelaufgaben sei sichergestellt, dass der Antragsteller entsprechend seiner Laufbahn (gehobener technischer Postverwaltungsdienst) eingesetzt werde. Dies rechtfertigt nach derzeitigem Erkenntnisstand die Annahme, dass dem Antragsteller ein Aufgabenkreis mit im Schwerpunkt technischen Tätigkeiten übertragen worden ist. Von daher begegnet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller durch die Versetzungsverfügung ein hinreichend bestimmter Aufgabenbereich übertragen worden ist, der seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne in der Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes entspricht, nach Maßgabe der Beschwerdebegründung und des dargelegten Prüfungsmaßstabes keinen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigenden Zweifeln.

Hieraus folgt zugleich, dass der Antragsteller auch nicht mit Erfolg rügen kann, die angegriffene Versetzung enthalte keine konkrete Laufbahnzuordnung und überlasse es letztlich den Entscheidungen des aufnehmenden Betriebes vor Ort, eine laufbahngerechte Tätigkeit sicherzustellen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine hinreichenden Zweifel daran, dass die neue Tätigkeit dem technischen Postverwaltungsdienst angehöre, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Anhand des Beschwerdevorbringens ist auch nicht erkennbar, dass die Versetzungsverfügung - ausdrücklich oder faktisch - einen Laufbahnwechsel regeln würde, der nach § 28 Abs. 3 oder 4 BBG nur in bestimmten Fällen ohne Zustimmung des Beamten verfügt werden darf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf dem ihm übertragenen Arbeitsplatz eine laufbahnfremde Verwendung finden soll, sind im Übrigen nicht dargelegt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich die angegriffene Versetzungsverfügung nach Maßgabe der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, dass ihm entgegen der der Antragsgegnerin obliegenden Fürsorgepflicht aus § 78 BBG kein wohnortnäherer Einsatz ermöglicht worden und die Versetzung zum Standort K... unverhältnismäßig sei, vermag nicht zu überzeugen.

In Bezug auf die vom Antragsteller in der Beschwerde angeführten Standorte der PTI in B-Stadt, Kai... und N... sowie der TPS D... hat das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der näheren Erläuterungen der Antragsgegnerin ausgeführt, dass bei der PTI (= Produktion Technische Infrastruktur) in B-Stadt, Kai... und N... bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides und auch danach keine geeigneten Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden hätten, insbesondere seien dort auch durch Frühpensionierungen (sog. 55-Regelung), die gerade dem Zweck gedient hätten, einen Personalüberhang abzubauen, keine neuen Beschäftigungsmöglichkeiten entstanden und bestehe dort überdies ein Einstellungsstopp; bei der TPS D... seien die Personaleinsätze, die für eine Verwendung des Antragstellers theoretisch in Frage kommen würden, bereits personalisiert (gewesen), während am Standort K... dringender Bedarf an Mitarbeitern herrsche.

Allein mit seinem nicht näher substantiierten Einwand, dass der Hinweis, bereits "alle Posten" am wohnortnäheren Standort D... seien personalisiert, nicht ausreiche, weil parallel zu seiner Anhörung und sodann zum Ausspruch der Versetzungsverfügung zahlreiche Beamte weiterhin an den Standort D... versetzt worden seien und die Antragsgegnerin in Versetzungsverfahren betreffend diesen Standort den Personalbedarf, auch für Beamte im gehobenen technischen Dienst, betont habe, vermag der Antragsteller bei summarischer Prüfung die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu erschüttern, weil weder dargelegt wird noch bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass gerade solche Arbeitsplätze am Standort D..., die für den Antragsteller in Betracht gekommen wären, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht personalisiert gewesen seien. Ungeachtet dessen ist das Kriterium des wohnortnahen Einsatzes gerade des Antragstellers wie überhaupt das Kriterium des wohnortnahen Einsatzes allgemein nicht das alleinige oder ausschlaggebende Kriterium, das die Antragsgegnerin bei der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die Besetzung von am Standort D... vorhandenen Arbeitsplätzen berücksichtigen musste. Von daher hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass seiner Nichtberücksichtigung bei der Vergabe eines Arbeitsplatzes am Standort D... mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Ermessenfehler zugrunde liegt. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Standorte der PTI in B-Stadt, Kai... und N... ebenfalls ohne nähere Erläuterung vorbringt, dass dort die Praxis bestehe, die Zahl der Beamten abzubauen und gleichzeitig externe Einstellungen vorzunehmen, an diesen Standorten bestehe weiterhin Personalbedarf, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ebenfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit in Frage zu stellen, da sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt, dass bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides für den Antragsteller in Betracht kommende Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden hätten.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit seinem Einwand, es sei bei Erlass der Versetzungsverfügung nicht berücksichtigt worden, dass eine Präsenzpflicht an wohnortfernen Standorten aufgehoben werden könne und in seinem Fall hinsichtlich der wahrzunehmenden Projekte ein Telearbeitsplatz bzw. ein Einsatz an einem standortnahen Betrieb möglich sein müsse. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Zugrundelegung der Ausführungen der Antragsgegnerin dargelegt, dass im Hinblick auf die dem Antragsteller in K... übertragenen Aufgaben eine Aufhebung der Präsenzpflicht nicht möglich sei. Für ihn seien nach einer Einarbeitungsphase Projektaktivitäten vorgesehen, welche aus betrieblich bedingten Gründen vor Ort erledigt werden müssten. Zudem seien die Aufgaben in Teamarbeit wahrzunehmen, was eine Verteilung der Kolleginnen und Kollegen auf verschiedene Standorte verbiete. Insgesamt gesehen bestünden aufgrund der aktuellen und zukünftigen Ressourcenplanung im Bereich Business Projects für den Antragsteller nur Einsatzmöglichkeiten in K.... Diese erstinstanzlichen Ausführungen vermag der Antragsteller allein durch die Behauptung des Gegenteils nicht mit der für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen. Sein Hinweis auf eine kleine Projektgruppe in Do..., deren Präsenzpflicht am Standort K... aufgehoben worden sei, beachtet nicht, dass die Frage der Aufhebung der Präsenzpflicht ganz maßgeblich von Fragen der Art und der Teamgebundenheit der zu erfüllenden Aufgaben abhängt und daher derartige allgemeine Vergleiche nicht weiterführen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.