ArbG Bielefeld, Urteil vom 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
Fundstelle
openJur 2019, 28423
  • Rkr:
Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.152,67 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 262 € seit dem 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 sowie jeweils aus 943,80 € seit dem 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017 sowie jeweils aus 2178 € seit dem 01.05.2010, 01.12.2010, 01.05.2011, 01.12.2011, 01.05.2012, 01.12.2012, 01.05.2013, 01.12.2013, 01.05.2014, 01.12.2014, 01.05.2015, 01.12.2015, 01.05.2016, 01.12.2016, 01.05.2017, 01.12.2017 zu zahlen.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 112.152,67 € EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restlohnansprüche der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2010 bis einschließlich November 2017.

Die Beklagte betreibt in Deutschland griechische Schulen. Ihre Schulen finden sich unter anderem in C, E, L, G, N und T. Ziel dieser Schulen ist es, Kindern, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des griechischen Schulsystems eine Schule zu besuchen. Dies soll bei einer Rückkehr in die Republik Griechenland ohne weiteres einen Schulwechsel ermöglichen. Das in den Schulen der Beklagten in Deutschland erworbene Lyzeum wird in Griechenland anerkannt.

Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige und wohnhaft in C. Der Abschluss, welchen die Klägerin vorweisen kann, berechtigt sie ausschließlich an griechischen Schulen Unterricht zu erteilen. Dieser ist nicht mit einem Lehramtsstudium nach deutschem Recht vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um eine Art Germanistik Hochschulabschluss.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 2002 in einem mittlerweile unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Beklagte als Lehrerin tätig. Sie besitzt weder nach deutschem noch nach griechischem Recht Beamtenstatus. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sind an das Beamtenrecht angelehnt. Die Klägerin ist ordentlich unkündbar. Sie ist in einer griechischen Grundschule der Beklagten in C eingesetzt. Es handelt sich um eine in Nordrhein-Westfalen seit 2010 anerkannte Ergänzungsschule. Die Klägerin ist als Deutschlehrerin eingestellt.

Grundlage der Beschäftigung ist aktuell die letzte Änderung des Arbeitsvertrages vom 06.02.2006. Der Vertragstext ist ausschließlich in griechischer Sprache von den Parteien gezeichnet worden (nachfolgend: "Änderungsvereinbarung").

Die Änderungsvereinbarung lautet nach der zwischen den Parteien unstreitigen Übersetzung ins Deutsche auszugsweise wie folgt:

"Der erste Vertragspartner stellt die zweite ein, um an der griechischen Grundschule C, im unbefristeten Arbeitsverhältnis des privaten Rechts und bei voller wöchentlicher Arbeitszeit (27 Stunden) die Fächer ihres Fachgebiets zu unterrichten.

Der Vertrag unterliegt der geltenden griechischen Gesetzgebung und im Fall eines Rechtsstreits sind die griechischen Gerichte zuständig.

An die Eingestellte werden monatliche Bezüge gezahlt, die der Sondergehaltszulage entsprechen, wie in den Bestimmungen des Art. 28 des Gesetzes N. 2413/96 für entsandte Lehrkräfte im gleichen Land (Deutschland) festgelegt, um 30 % erhöht, sowie Feiertagszulagen (Weihnachten und Ostern) und Urlaubszulage, gemäß den jeweils geltenden Bestimmung des (griechischen) Arbeitsrechts.

Die Bezüge des vorherigen Absatzes werden vom Schulrat der Bildungseinheit gezahlt, an der die Lehrkraft dient, die durch den ordentlichen Haushaltsplan des Ministeriums für Nationale Bildung und Religion subventioniert werden. Der Schulrat zahlt ebenfalls den entsprechenden Arbeitgeberanteil an den zuständigen Versicherungsträger des Landes (Deutschland) bei dem die Lehrkraft versichert ist, als auch den Beitrag der auf die Arbeitnehmerin entfällt, welcher von ihrer Abfindung einbehalten wird, während deren Auszahlung."

Auf die Änderungsvereinbarung wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 12 d. A.). Die Änderungsvereinbarung ist unterschrieben von der Klägerin sowie durch einen Vertreter des griechischen Generalkonsulats E. Beide Unterschriften erfolgten in Deutschland.

Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Regelungen steht der Klägerin monatlich grundsätzlich eine Bruttovergütung in Höhe von 2.678,00 € zu. Zusätzlich erhielt sie jeweils zu Weihnachten und zu Ostern ein Weihnachts- bzw. Ostergeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts. Die Bruttomonatsvergütung ist jeweils vorschüssig vor dem Beginn des zu vergütenden Monats zu zahlen. Die Auszahlung des Oster- und Weihnachtsgeldes erfolgte spätestens im April bzw. November eines jeden Jahres. Die Sozialversicherungsabgaben führt die Beklagte für die Klägerin in Deutschland ab. Die Besteuerung der Vergütung erfolgt pauschal in der Republik Griechenland in Höhe von fünf Prozent auf Basis des abgeschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer vom 25.02.1967.

Ende Februar bzw. Anfang März des Jahres 2010 war die Beklagte finanziell nicht mehr in der Lage, die Löhne der Bediensteten der öffentlichen Hand sowie deren Renten aufzubringen. Sie war dringend auf fremde Hilfe angewiesen, da sonst eine Insolvenz und damit ein Ausschluss aus der Währungsunion mit für alle Mitgliedsländer der Union verheerenden Konsequenzen verbunden gewesen wäre.

Mit Wirkung zum 01.01.2010 trat Artikel 1 des griechischen Gesetzes 3833/2010 - Schutz der nationalen Wirtschaft dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise - in Kraft. Der Auftrag zur Veröffentlichung des Gesetzes und zu dessen Ausführung als Gesetz datiert vom 11.03.2010. Die Übersetzung des Gesetzes 3833/2010 in die deutsche Sprache wurde durch die Beklagte vorgelegt. Die Richtigkeit der Übersetzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Artikel 1 § 4 des Gesetzes 3833/2010 lautet übersetzt in die deutsche Sprache auszugsweise wie folgt:

"4. Bedienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesetzes 3833/2010 wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2013 vorgelegte Übersetzung (Bl. 58-69 d. A.) Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.06.2010 trat zusätzlich Artikel 3 des griechischen Gesetzes 3845/2010 in Kraft, das am 06.05.2010 mit Auftrag zur Veröffentlichung und Ausführung unterzeichnet wurde. Die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung in die deutsche Sprache ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.

Artikel 3 § 3 des Gesetzes lautet wie folgt:

"3. Bei Bediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 Ges. 3833/2010, die den Bestimmungen von Gesetz 3205/2010 nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt."

Artikel 3 § 6 enthält folgende Regelung:

"6. Die Weihnachts-, Oster- und Urlaubszulagen, welche von jeglichen Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die Bediensteten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 einschließlich, ebenso für die Bediensteten im Anwendungsbereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt:

a) Die Weihnachtszulage auf fünfhundert (500) Euro.

b) Die Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

c) Die Urlaubszulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen, einschließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt.

Wenn mit der Entrichtung der Zulagen des ersten Absatzes dieses Paragraphen die ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen aller Art diesen Betrag übersteigen, denn werden sie bei entsprechender Kürzung bis zur Grenze der dreitausend (3.000) Euro pro Monat entrichtet."

Aus Artikel 3 § 8 ergibt sich, dass die Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen alle Allgemein- oder Sonderbestimmungen und Tarifklauseln, Arbeitsverträge, Schiedssprüche und Einzelverträge überwiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesetzes 3845/2010 und seiner Anhänge wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2013 überreichte Übersetzung (Bl. 78 - 85 d. A.) verwiesen.

Hintergrund der Gesetze war, dass die Beklagte bei der Verhandlung mit den Gläubigern von diesen darauf hingewiesen wurde, dass Hilfeleistungen nur dann erfolgen werden, wenn die Beklagte ihre Ausgaben für die öffentlichen Bediensteten erheblich reduzieren würde. Dies war der Beklagten nur durch eine umfassende Reduzierung der Vergütung der öffentlich Bediensteten und Entlassung von ca. 250.000 Bediensteten im öffentlichen Dienst möglich.

Im Oktober 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin von 2.678,00 € rückwirkend zum 01.01.2010 auf 2.416,00 € herab. Die Umsetzung geschah dergestalt, dass die Klägerin von den ab Oktober 2010 erfolgenden Bruttomonatsvergütungen nur anteilige Auszahlungen gekürzt um Einbehalte erhielt.

Ab Juli 2012 reduzierte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2012 die Vergütung der Klägerin nochmalig auf 1.734,20 € brutto. Auch hier erfolgte die Vergütungsreduzierung durch Einbehalte ab Juli 2012 in den folgenden Monaten. Für die Jahre 2010 und 2011 zahlte die Beklagte Osterund Weihnachtsgeld nicht mehr jeweils in Höhe von 2.678,00 € brutto. Es kam jeweils lediglich zu einer Auszahlung von 500 € brutto. Einschließlich des Jahres 2012 zahlte die Beklagte in den Folgejahren kein Oster- und Weihnachtsgeld mehr. Die monatlich ausgezahlte Vergütung betrug sodann in den Jahren 2013-2017 durchgehend 1.734,20 € brutto. Eine Änderungskündigung sprach die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aus.

Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin folgende unstreitigen Beträge geltend:

Jahr

Vergütung erhalten

Vergütung ohne Kürzung (inklusive Oster- und Weihnachtsgeld)

Differenz

(geltend gemachte Beträge)

2010

30.985,13 EUR

37.492,00 EUR

6.506,87 EUR

2011

29.992,00 EUR

37.492,00 EUR

7.500,00 EUR

2012

21.810,40 EUR

37.492,00 EUR

15.861,60 EUR

2013

20.810,40 EUR

37.492,00 EUR

16.581,60 EUR

2014

20.810,40 EUR

37.492,00 EUR

16.581,60 EUR

2015

20.810,40 EUR

37.492,00 EUR

16.581,60 EUR

2016

20.810,40 EUR

37.492,00 EUR

16.581,60 EUR

2017

(bis einschließlich November)

19.076,20 EUR

34.814,00 EUR

15.737,80 EUR

Insgesamt

185.105,33 EUR

297.258,00 EUR

112.152,67 EUR

Das Arbeitsgericht Bielefeld sei für die Klage zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der griechischen Gerichte sei unwirksam. Gleiches gelte für die Wahl der "geltenden griechischen Gesetzgebung". Bei Arbeitsverträgen dürfe eine solche Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen werde, der durch die zwingenden Bestimmungen des ohne die Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt würde. Das deutsche Recht wäre - ihrer Auffassung nach - ohne eine Rechtswahl anwendbar und erlaube sinngemäß keine Entziehung der Vergütung durch Gesetz.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei im Übrigen nicht ohne Einhaltung von Fristen sowie generell rückwirkend zu Vergütungskürzungen berechtigt.

Die Klägerin behauptet, die Änderungsvereinbarung zu ihren Arbeitsverträgen sei in ihrer Schule in C durch sie unterzeichnet worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 112.152,67 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 262,00 € seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 und 01.01.2012

sowie jeweils aus 943,80 € seit dem 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017

sowie jeweils aus 2.178 € seit dem 01.05.2010, 01.12.2010, 01.05.2011, 01.12.2011, 01.05.2012, 01.12.2012, 01.05.2013, 01.12.2013, 01.05.2014, 01.12.2014, 01.05.2015, 01.12.2015, 01.05.2016, 01.12.2016, 01.05.2017, 01.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist sinngemäß der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Einer Entscheidung durch die deutschen Gerichte stehe § 20 Abs. 2 GVG entgegen. Die Klägerin werde hoheitlich tätig. Der Betrieb von Schulen und Hochschulen sei grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Mit dem Erwerb des griechischen Lyzeums solle unstreitig sichergestellt werden, dass Kinder nach griechischen Schulsystemen mit griechischen Schulabschlüssen unterrichtet werden. Dies sei originäre staatliche Aufgabe. Dies erkenne auch die Rechtsprechung konkret der BGH sowie das BVerfG an.

Weiterhin hätten die Parteien die internationale Zuständigkeit der griechischen Gerichte vereinbart. An dieser Gerichtstandvereinbarung müsse sich die Klägerin festhalten lassen, sodass das Arbeitsgericht Bielefeld sinngemäß international nicht zuständig sei.

Sie ist weiterhin der Auffassung, auf das Arbeitsverhältnis sei griechisches Recht anzuwenden. Dies ergebe sich bereits ausdrücklich aus der geschlossenen Änderungsvereinbarung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 30 EGBGB a.F. Durch die Rechtswahl könnten zwar zwingende Bestimmungen des anzuwendenden Rechts nicht abbedungen werden, wäre die Rechtswahl allerdings unterblieben, wäre ebenfalls griechisches Recht anwendbar. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände weise das Arbeitsverhältnis eine engere Bindung zu Griechenland als zu Deutschland auf. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die letzte Änderungsvereinbarung mit der Klägerin in der Niederlassung in E unterzeichnet worden sei. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Schutz von Arbeitnehmern im vorliegenden Fall nach griechischem Recht nicht geringer als nach deutschem Recht sei. Der Arbeitnehmer habe nach griechischem Recht die Möglichkeit, einer einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen, die ihm einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt, als eine arbeitgeberseitige Beendigungskündigung zu fingieren. Der Arbeitnehmer habe dann Anspruch auf die gesetzliche Abfindung. Falls der Arbeitnehmer nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Weiterbeschäftigung zu den alten Arbeitsbedingungen wähle, habe er nach der Rechtsprechung darüber hinaus die Möglichkeit, einstweilen unter Vorbehalt zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten und die vertrags- oder gesetzwidrige Änderung der Arbeitsbedingungen durch eine Kündigung im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen. Dementsprechend habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit einseitiger Vertragsänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Klägerin genieße mithin auch im griechischen Recht einen effektiven Rechtsschutz.

Weiterhin vertritt sie den Standpunkt, dass die griechischen Spargesetze die Geschäftsgrundlage für den Arbeitsvertrag mit der Klägerin gebildet hätten. Infolge der drohenden Insolvenz sei die Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB entfallen, sodass die Beklagte eine Vertragsanpassung vornehmen durfte.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

Dies entspricht den nachfolgenden höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen:

a)

Nach § 20 Abs. 2 GVG i. V. m. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nunmehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nichthoheitliches Handeln ("acta iure gestionis") genießt (vgl. BVerfG 30.04.1963 - 2 BvM 1/62). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (BGH 08.03.2016 - VI ZR 516/14).

aa)

Die damit erforderliche Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist.

bb)

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden Akt "iure imperii" zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13).

cc)

Umstritten ist, was Anknüpfungsmerkmal für die Klassifizierung einer hoheitlichen Tätigkeit ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies jedenfalls im vorliegenden Fall das zugrundeliegende Rechtsverhältnis.

Die Rechtsprechung des BAG ist diesbezüglich einheitlich. Das BAG geht davon aus, dass das der Streitigkeit zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. dessen Rechtsnatur maßgeblich ist (St. Rspr. vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12). Hilfsweise verneinte es zuletzt allerdings auch den hoheitlichen Charakter der streitgegenständlichen Maßnahme (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16).

Das BVerfG stellte demgegenüber zuletzt auf den Rechtscharakter der den konkreten Umsetzungsmaßnahmen zugrundeliegenden eigentlichen Akten ab. So bejahte es in einem Sachverhalt die Staatenimmunität, welchem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hatte. Als Begründung führte es an, dass rechtlich eigentlich Gegenstand des Rechtsstreits die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat und nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts sei. Schon nach nationalem Recht sei die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regele. Die Einbehaltung sowie die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stelle nach deutschem Recht die Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe dar. Nicht anderes könne im zu entscheidenden Fall gelten. Die Erhebung öffentlicher Abgaben sei in jedem Staatswesen schon deshalb hoheitlicher Natur, weil erst durch die Erhebung entsprechender Einnahmen die Ausübung staatlicher Tätigkeiten möglich werde.

Nach Auffassung der Kammer lässt sich allerdings das Urteil des BVerfG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, sodass es bei der Anknüpfung für den hoheitlichen Charakter an das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. jedenfalls der aktiven Vergütungskürzung als Maßnahme verbleibt.

Anders als bei der Besteuerung handelt es sich grundsätzlich bei der individual zwischen den Parteien ausgehandelten Vergütung sowie deren Herabsetzung nicht um eine klassische hoheitliche Aufgabe, soweit es sich nicht - wie vorliegend - um ein Beamtenverhältnis handelt. Die Kammer schließt sich daher den Ausführungen des BAG im Urteil vom 26.04.2017 - 5 AZR 962/13 an:

Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erheben keine Steuer, sondern kürzen das Entgelt der im öffentlichen Dienst der Republik Griechenland Beschäftigten um bestimmte Prozentsätze, wobei den Kürzungsbestimmungen Vorrang vor jeder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung verliehen wird. Dementsprechend wehrt sich die Klägerin nicht gegen eine Besteuerung, sondern ausschließlich gegen die Kürzung des arbeitsvertraglich vereinbarten und von der Beklagten als Arbeitgeberin geschuldeten Bruttoentgelts. Für solche Streitigkeiten um die Gegenleistung aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geht offenbar auch das BVerfG in seinem Urteil davon aus, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, wonach ein Staat Immunität für nichthoheitliches Handeln genießt (BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13).

Die Kürzung der Vergütung des Klägerin ist auch nicht deshalb als der Staatenimmunität unterfallender actus iure imperii zu qualifizieren, weil diese unmittelbar durch Hoheitsakt erfolgt sein soll. Der Gegenstand des Rechtsstreits berührt nicht die Souveränität der Republik Griechenland oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13). Streitgegenständlich sind allein Ansprüche aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Mangels Änderungskündigung hatte die Kammer lediglich zu beurteilen, ob die von der Republik Griechenland erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 unmittelbar den Inhalt eines auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründeten und durchgeführten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgestalten konnten und können. Wäre dies anders zu beurteilen, könnte ein anderer Staat im Bereich seiner nichthoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeachtet des inländischen Rechts durch eine Rechtswahlklausel faktisch den Inhalt der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten, ohne dass eine Überprüfung durch die deutsche Gericht möglich wäre (BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13). Dies kann im Ergebnis insbesondere dann nicht rechtens sein, wenn die legislativen Akte - trotz der Rechtswahl - aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften (etwa Art. 30 EGBGB a. F.) keine Geltung beanspruchen können.

b)

Unter gebotener Anknüpfung an das Rechtsverhältnis als solches ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Klägerin nimmt in ihrem Arbeitsverhältnis keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

aa)

Die Tätigkeit der Klägerin gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt. Die Beurteilung, ob es sich dennoch um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, richtet sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

bb)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit der Klägerin nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben nicht stets und notwendig hoheitlich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nichthoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12). Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht i.S.v. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit von Lehrern an einer solchen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre (vgl. BVerfG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02; BAG 10.10.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

2.

Die deutschen Gerichte sind auch internationale zuständig.

a)

Dies folgt aus Art. 18, Art. 19 Nr. 2 a) VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 I Buchst. b i, der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 neu gefassten EuGVVO; nach deren Art. 66 II gilt die VO [EG] Nr. 44/2001 für vor dem 10.01.2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter) (vgl. BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland. Gewöhnlicher Arbeitsort der Klägerin ist C. Der für die Anwendung erforderliche Auslandsbezug (dazu EuGH, Slg. 2011, I-11582) ist damit ebenfalls gegeben.

b)

Die in der Änderungsvereinbarung getroffene Gerichtsstandsvereinbarung steht einer internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld nicht entgegen. Diese getroffene Vereinbarung ist unwirksam, Art. 23 Abs. 5 EuGVVO a.F. (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft i. S. des. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO a.F. den Regelungen in Art. 21 EuGVVO a. F. zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO a. F. abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO a. F.) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO a. F.). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO a. F. vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19.07.2012 - C-154/11; BAG 20.12.2012 - 2 AZR 481/11).

Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO a. F. ab. Die Zuständigkeit der griechischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation der sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Das Bestehen der Restlohnansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

a)

Dabei waren folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

aa)

Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27?ff. EGBGB a. F. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Die Änderungsvereinbarung der Parteien als maßgeblicher Anknüpfungspunkt wurde vor dem 17.12.2009 geschlossen.

bb)

Nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25.04.2013 - 2 AZR 960/11).

cc)

Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB a. F. darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 EGBGB a. F. ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird.

Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz "seines” Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92; BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 EGBGB a.F. maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 EGBGB a.F. einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Hs. 2 EGBGB a.F. nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist.

b.

Gemessen an diesen Anforderungen findet auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht jedenfalls hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts Anwendung.

aa.

Die Parteien haben zunächst grundsätzlich wirksam die Geltung des griechischen Rechts vereinbart, Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F.

Die Änderungsvereinbarung lässt keinen Zweifel daran, dass nach dem Willen der Parteien griechisches Recht gelten soll. Anders lässt sich die Formulierung "dieser Vertrag unterliegt der geltenden griechischen Gesetzgebung" nicht verstehen. Besonders deutlich wird dies auch an dem ergänzend geregelten griechischen Gerichtsstand.

bb.

Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des griechischen Rechts ist die Wirksamkeit der Herabsetzung der Vergütung, d. h. die Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen, nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen, Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F.

(1)

Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F.

Sie sind "zwingende Bestimmungen” im Sinne der Regelung. "Zwingende Bestimmungen” sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Schlachter, NZA 2000, 57 (60)). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13; BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89).

(2)

Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in einer Schule der Beklagten in C, also mithin in Deutschland.

(3)

Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Hs. 2 EGBGB a.F. verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine deutlich engeren Verbindungen zu Griechenland als zu Deutschland auf.

(a)

Für die Beantwortung der Frage, ob "engere Verbindungen” zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die "Gesamtheit der Umstände” abzustellen.

Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13). Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 - C-64/12). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers u.a. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07; BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02. Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13; BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02).

(b)

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt der Bezug zum griechischen Rechtssystem nicht eindeutig die Anknüpfung an das deutsche Regelstatut.

Für eine engere Verbindung zum Staat Griechenland spricht zunächst, dass die Vertragsdokumente ausschließlich in griechisch abgefasst worden sind. Weiterhin besitzt die Klägerin die griechische Staatsangehörigkeit, was Rückschlüsse auf einen den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zulassen kann (LAG Hamm 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13). Zudem führte die Klägerin ihre Steuern in Griechenland ab.

Diese Aspekte überwiegen gleichwohl jedenfalls nicht erheblich die Indizien, die für die Anwendbarkeit des deutschen Regelstatuts sprechen.

So ist die Vertragssprache der Parteien bereits nicht ausschließlich griechisch. So erfolgte etwa die Verdienstbescheinigung für das Jahr 2009 (Bl. 3 d. A.) in deutscher Sprache, sodass dieser Aspekt weniger schwer ins Gewicht fällt.

Gleiches gilt für die Abführung der Steuern in Griechenland: Sie folgt bereits zwingend aus Artikel X Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem damaligen Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern von Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18.04.1966. Danach können Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des damaligen Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland bzw. jetzt der Beklagten ist (LAG Hamm 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

Die Parteien haben demgegenüber die letzte Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen, wobei dahinstehen konnte, ob die Unterzeichnung - wie von der Klägerin behauptet - in C erfolgte oder in der Niederlassung der Beklagten in E, da beide Orte in Deutschland gelegen sind. Der Arbeitsort der Klägerin war in C. Sie war auch in C wohnhaft. Die Klägerin führte unstreitig in Deutschland sämtliche Sozialversicherungsabgaben ab. Sie war an das deutsche Sozialversicherungssystem angeschlossen.

(4)

Die Klägerin wäre letztlich nach deutschem Recht, d.h. nach dem Regelstatut, besser geschützt als nach griechischem Recht.

(a)

Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist der Inhalt der in Frage kommenden Rechtsordnungen miteinander zu vergleichen. Die dem Arbeitnehmer günstigere Regelung erhält Vorrang. Dabei ist jeweils auf die Ergebnisse abzustellen, zu denen diese Rechte in dem betreffenden Teilbereich gelangen würden (vgl. Palandt, 64. Auflage, Art. 30 EGBGB, Rn. 5). Enthält das im Arbeitsvertrag vereinbarte Recht keine zwingenden Schutzvorschriften oder bleiben sie hinter dem nach dem Regelstatut maßgeblichen Recht zurück, so findet insoweit das dem Arbeitnehmer günstigere zwingende Recht dieses Landes Anwendung. Bietet hingegen das gewählte Recht dem Arbeitnehmer genauso viel oder größeren Schutz wie das Regelstatut, so bleibt es beim vereinbarten Recht (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter, NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen. Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren. Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter "Gesamtvergleich" der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar "alles in allem" das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (so ausdrücklich BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13 m.w.N.).

(b)

Bei einem solchen Vergleich führt die deutsche Rechtsordnung für den Kläger zu einem günstigeren Ergebnis.

(aa)

Dabei war nach Auffassung der Kammer die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland mit der aktuellen Gesetzeslage bei der Beklagten zu vergleichen, ohne auf irgendwelche Hypothesen, etwa ein entsprechendes deutsches Gesetzes im Falle einer hypothetischen drohenden deutschen Insolvenz oder eine hypothetisch ausgesprochene griechische oder deutsche Änderungskündigung abzustellen. Art. 30 EGBGB a. F. enthält keine Ansatzpunkt für derartige Hypothesen, mögen sie im konkreten Fall unter moralischem Blickwinkel gegebenenfalls angemessen erscheinen.

(bb)

Bei Anwendung der griechischen Rechtsordnung hätten die insoweit maßgeblichen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 eine unmittelbare Vergütungskürzung der Klägerin herbeigeführt.

Demgegenüber wäre eine Vergütungskürzung der Klägerin nach deutschem Recht nicht eingetreten. In der deutschen Rechtsordnung findet sich kein vergleichbares Gesetz (vgl. LAG E 31.07.2014 - 15 Sa 1133/13). Die Spargesetze würden auch insbesondere nicht über Regeln über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) mittelbar nach deutschem Recht zur Anwendung gelangen. Nach deutschem Recht ist das Kündigungsrecht bei Arbeitsverträgen gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 396/12; BAG 08.10.2009 - 2 AZR 235/08). Irgendeine Regelung im deutschen Recht, die dazu führen könnte, dass die hier streitgegenständlichen Änderungen "per se", d. h. auch ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung Geltung beanspruchen könnten, ist nicht ersichtlich (LAG E 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13). Änderungen der Vergütung können in Deutschland aktuell allenfalls über den Ausspruch einer Änderungskündigung über die §§ 2, 1 KSchG oder § 626 BGB, d.h. zwingende Normen i.S. d. 30 Abs. 1 EGBGB a.F., erreicht werden. Eine derartige Kündigung hat die Beklagte indes unstreitig nicht ausgesprochen.

Dem stärkeren Schutz nach der deutschen Rechtsordnung steht nicht entgegen, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass eine ähnlicher Änderungskündigungsschutz in Griechenland ebenfalls existiere. Selbst die Beklagte geht in ihrem Vortrag davon aus, dass auch in Griechenland die Änderung der Arbeitsbedingungen, welche der Arbeitnehmer sodann angreifen kann, einen vorherigen Umsetzungsakt (Änderungskündigung) voraussetzen. An einem solchen fehlt es allerdings vorliegend gerade. Die Beklagte hält im Übrigen eine solche Änderungskündigung, die sie unstreitig nicht ausgesprochen hat, selbst nicht für erforderlich, sondern stützt sich - aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des griechischen materiellen Rechts - unmittelbar auf die Spargesetze zur Rechtfertigung der Vergütungskürzung, zu denen kein Äquivalent im deutschen Recht besteht. In Abgrenzung zu den bereits höchstrichterlich entschiedenen Fällen besteht die Besonderheit ja gerade in der Wahl griechischen Rechts, was die Beklagte dazu veranlasste, gerade keine Änderungskündigung auszusprechen.

2.

Auf der Grundlage des anwendbaren deutschen materiellen Rechts stehen der Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche im Sinne der Hauptforderung zu.

a)

Die Vergütungsansprüche sind zunächst durch die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 nicht unmittelbar gekürzt worden.

aa.

Da deutsches Recht selbst zumindest insoweit Anwendung findet, als dass einseitige Änderungen der Arbeitsbedingungen vorgenommen werden, finden die griechischen Gesetze keine unmittelbare Anwendung.

Das deutsche Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13). Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. Auch in einer finanziellen Notlage kann der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht einseitig kürzen. Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 08.05.2007 - 2 BvM 1/03; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 gelten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht, ihre zwingende Wirkung ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der Republik Griechenland beschränkt (BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

bb.

Die Spargesetze wirken auch nicht als ausländische Eingriffsnormen auf das Arbeitsverhältnis ein.

Weil die genannten Gesetze weder der Rechtsordnung, die das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehören, können sie gegebenenfalls nur als sogenannte drittstaatliche Eingriffsnormen Beachtung beanspruchen. Art. 34 EGBGB a. F. schließt nach Rechtsprechung und Lehre die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14).

Als "Einfallstor" für die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 kommt im Streitfall allenfalls § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist jeder Teil eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Deshalb kann eine Pflicht zu leistungssichernden Maßnahmen - bis hin zur Vertragsanpassung - bestehen, insbesondere, wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht (BAG 28.09.2016 - 5 AZR 224/16; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14). Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

Die Berücksichtigung der Umstände, dass die Griechische Republik zur Vermeidung eines Staatsbankrotts massiv auf Hilfsgelder von außen angewiesen war (und noch immer ist) und sie auf Druck der sogenannten Troika mit den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Entgelte im griechischen öffentlichen Dienst gekürzt hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin in ihrem deutschen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB einseitige Gehaltskürzungen ohne entsprechende Änderungskündigung hinnehmen müsste (vgl. BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13). Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen. Vielmehr stellt es dem Arbeitgeber mit der betriebsbedingten Änderungskündigung ein Mittel zur einseitigen Vertragsänderung zur Verfügung. Zudem dürfte in einer solchen Situation aufgrund der auch den Arbeitgeber treffenden Rücksichtnahmepflicht allenfalls eine in ihrer Höhe dem Arbeitnehmer zumutbare Stundung bis zur Überwindung der Krise, nicht jedoch ein dauerhafter "Gehaltsverzicht", in Betracht kommen (vgl. BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

Die Klägerin war daher nicht über § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die streitgegenständliche Kürzung ihrer Vergütung hinzunehmen. Der Beklagten hätte der Weg über eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung unter Berücksichtigung der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin zur Verfügung gestanden. Diesen Weg hat sie indes nicht beschritten.

Nach jüngerer EuGH-Rechtsprechung steht nun auch fest, dass der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu keinem anderen Ergebnis führt. Dieser Grundsatz gestattet es dem Arbeitsgericht nicht, entgegen Art. 34 EGBGB a. F. aus interlokaler Sicht "ausländische", nicht der lex fori angehörende Eingriffsnormen anzuwenden und anders denn als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen (zu Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO: EuGH 18.10.2016 - C-135/15).

cc.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die nach den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 berechnete Vergütung nicht nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) an die Stelle der bisher getroffenen Entgeltvereinbarungen getreten. Gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB ist das Kündigungsrecht - wie oben bereits ausgeführt - lex specialis. Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher gegebenenfalls daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16; BAG 21.04.2016 - 2 AZR 609/15).

b)

Die eingeklagten Vergütungsansprüche bestehen mangels Eingreifen der Spargesetze auch dem Grunde und der Höhe nach (112.152,67 EUR).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ansprüche dem Grunde nach auf Basis der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, sofern die griechischen Spargesetze die Vergütung der Klägerin nicht unmittelbar gekürzt haben. Letzteres war nicht der Fall.

Der Anspruch besteht auch der Höhe nach.

Die Lohndifferenzen für die Abrechnungsjahre sind zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Jahre 2013-2017 bestehen aufgrund der lineare Kürzung für die einzelnen Monate keine Bedenken hinsichtlich der dargelegten Höhe. Gleiches gilt für die diesbezüglich vorenthaltenen Oster- und Weihnachtszahlungen.

Weiterhin bedurfte es nach Auffassung der Kammer auch keiner weiteren Substantiierung der Vergütungsansprüche für die Jahre 2010-2012. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass die Vergütungskürzungen teilweise rückwirkend erfolgen (so hat die Klägerin etwa vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 die volle Vergütung in Höhe von 2.678,00 EUR brutto im Monat erhalten) und schriftsätzlich lediglich einen einbehaltenen (unstreitigen) Jahresbetrag ausgewiesen, sie hat im Kammertermin allerdings zu Protokoll gegeben, dass abseits der in diesem Verfahren geltend gemachten Vergütungsansprüche keine weiteren Vergütungsansprüche mehr bestehen. Im Falle der Rechtkraft des Urteils steht damit unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe fest, dass mit dem ausgeurteilten Betrag sämtliche Restlohnforderungen für die Jahren 2010-2012 abgeurteilt sind.

3.

Der Klägerin standen auf Basis der Änderungsvereinbarung i.V.m. § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 BGB auch die geltend gemacht Zinsen zu.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5.

Der Streitwert war entsprechend er Höhe der Klageforderung auf 112.152,67 EUR festzusetzen.