VG Köln, Urteil vom 11.06.2019 - 2 K 2220/18
Fundstelle
openJur 2019, 28410
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung X1. (G. -I. -Weg 00). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Garage mit einer darauf errichteten Dachterrasse bebaut, die entsprechende Baugenehmigung erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Kläger mit Bescheid vom 7. September 1993. Die Beigeladene beabsichtigt die Bebauung der westlich des G. -I. -Weg gelegenen Flurstücke Gemarkung X1. mit einer Wohnanlage bestehend aus einem Drei-, einem Sechs- und einem Achtfamilienwohnhaus (Häuser 2, 3 und 4) und einer darunter gelegenen Tiefgarage. Alle Flurstücke liegen im Geltungsbereich des am 3. November 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00 ("G1. X2. - X3. ") der Beklagten in der Gestalt der ersten vereinfachten Änderung (Satzungsbeschluss vom 00. 00 0000). Der Bebauungsplan weist das Grundstück der Kläger als Mischgebiet und die Grundstücke der Beigeladenen zum Teil als Misch- und zum Teil als allgemeines Wohngebiet aus. Er setzt weiterhin Baugrenzen und unter anderem eine Geschoßflächenzahl von 0,8 fest.

Unter dem 26. August 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung der Antragsflächen mit vier Wohngebäuden (Häuser 1, 2, 3 und 4) und einer Tiefgarage. In diesem Bescheid stellte die Beigeladene ferner eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Aussicht wegen der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche durch das Bauvorhaben der Beigeladenen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Kläger wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 23. Januar 2015 (Az: 11 K 5572/14) ab. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung lehnte des OVG NRW durch Beschluss vom 14. Januar 2016 (Az: 7 A 585/15) ab.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus einem Drei-, einem Sechs- und einem Achtfamilienhaus sowie einer Tiefgarage. Die Baugenehmigung erlaubte unter anderem die Errichtung von 40 Einstellplätzen, wovon 31 Stellplätze in der Tiefgarage untergebracht werden sollten, deren Zufahrt auf den G. -I. - X2. in Höhe des Flurstücks 000 mündet. 9 weitere Stellplätze waren oberirdisch zu errichten. Die Baugenehmigung bestimmt unter Ziffer 21 der beigefügten Nebenbestimmungen, dass für das Vorhaben 17 Stellplätze notwendig sind. Sie bestimmt unter Ziffer 10 der Nebenbestimmungen weiterhin, dass die von der Beigeladenen vorgelegte Geräuschimmissionsprognose der U. S. F. GmbH vom 5. April 2016 einschließlich aller Forderungen und Anlagen Bestandteil der Genehmigung und unbedingt einzuhalten bzw. umzusetzen sei. Durch Bescheid vom 9. Februar 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag ferner eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 "G1. X2. - X3. " wegen Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche und wegen Überschreitung der festgesetzten Geschoßflächenzahl von 0,8. Den Befreiungsbescheid erklärte die Beklagte zum Bestandteil der Baugenehmigung. Die Beklagte gab den Klägern die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid am 22. Februar 2018 förmlich bekannt.

Die Kläger haben am 20. März 2018 Klage gegen diese Bescheide erhoben und diese als nachbarrechtswidrig beanstandet.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort durch den Berichterstatter am 27. März 2019 hat die Beigeladene am 25. April 2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung gestellt. Der Antrag beinhaltet eine deutliche Verkleinerung des Kellergeschosses und der Tiefgarage. In der Tiefgarage sollen neben 36 Fahrradabstellplätzen nur noch 17 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge untergebracht werden. Weitere 10 Einstellplätze sind im Freien mit der Zufahrt von der M. Straße neben dem Flurstück 000 vorgesehen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 hat die Beklagte der Beigeladenen die begehrte Nachtragsgenehmigung erteilt und hinzugefügt, die Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Baugenehmigung vom 9. Februar 2018 behielten ihre Gültigkeit und seien zu beachten.

Die Kläger halten an ihrem Klagebegehren fest. Sie machen geltend, die Bescheide der Beklagten vom 9. Februar 2018 und vom 17. Mai 2019 seien nachbarrechtswidrig. Das im Verfahren 11 K 5572/14 ergangene Urteil des Gerichts entfalte keine Bindungswirkung mehr, weil das jetzt genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen mit der Vorbescheidsplanung nicht identisch sei. Das Bauvorhaben weiche erheblich von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 ab. Die erteilte Befreiung sei rechtsfehlerhaft, der Bebauungsplan hätte förmlich geändert werden müssen, die kommunale Planungshoheit sei hier umgangen worden. Das so genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Häuser 2 und 3 würden ihrem Hausgrundstück gegenüber aufgrund der Massivität der Bebauung eine erdrückende Wirkung entfalten. Ferner komme es je nach Sonnenstand durch die Neubebauung zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Schattenwurf, davon sei insbesondere auch ihre Sonnenterrasse auf der Garage betroffen. Die zugelassene massive Bebauung verletze auch ihren Anspruch auf Gebietserhaltung. Die Antragsflächen seien zwar bisher als Parkplatz genutzt worden, dies sei aber nie bauaufsichtlich genehmigt worden. Es seien weit mehr als die notwendigen Stellplätze genehmigt worden, die Beklagte räume selbst ein, dass nur 17 Stellplätze notwendig seien. Die Tiefgaragenausfahrt führe zu rücksichtslosen Auswirkungen auf ihr Grundstück. Es komme durch den Kraftfahrzeugverkehr zu unzumutbarem Lärm und zu unzumutbaren Abgasen im Gartenbereich ihres Grundstücks. Außerdem sei der G. -I. -X2. sehr schmal und nicht geeignet, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Die Zufahrt zur Tiefgarage hätte zur M. Straße hin angelegt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Februar 2018 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2019 und den Befreiungsbescheid vom 9. Februar 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Kläger würden durch das zugelassene Bauvorhaben in ihren Nachbarrechten nicht verletzt. Ihr Grundstück sei vorbelastet, weil das Baugrundstück als Parkplatzanlage faktisch genutzt worden sei. Die jetzt vorgesehene Tiefgarage führe zu einer Verbesserung der verkehrlichen Situation. Dies zeige auch das Gutachten der U. S. F. GmbH vom 5. April 2016 und die ergänzende Stellungnahme des U. vom 5. Juni 2019. Danach komme es durch die geplante Nutzung der Tiefgarage nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen für das Grundstück der Kläger. Die genehmigten Baukörper entfalteten auch weder eine erdrückende Wirkung noch führten sie zu einer unzumutbaren Verschattung des klägerischen Grundstücks. Die Gebäude hielten den notwendigen Abstand zum Grundstück der Kläger ein, die Firsthöhen der Baukörper lägen im Übrigen alle unter 12 Metern, was nach dem Bebauungsplan unproblematisch zulässig sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an. Ergänzend führt sie aus, es gäbe in X1. einen erheblichen Bedarf an Einstellplätzen. Insoweit sei es geboten, mehr als einen Einstellplatz je Wohneinheit zuzulassen. Von einer Rücksichtslosigkeit ihres Bauvorhabens könne hier keine Rede sein, wie das erkennende Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. Januar 2015 (Az: 11 K 5572/14) festgestellt habe. Dieses Urteil habe auch hier Aussagekraft, weil die Beigeladene ihr Bauvorhaben gegenüber der Vorbescheidsplanung verkleinert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 5572/14 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Februar 2018 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2019 und der Befreiungsbescheid vom 9. Februar 2018 verletzen sie nicht im Sinne von § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X1. (G. -I. -X2. 00).

1. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt zunächst nicht das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Dieses Gebot verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Vorhaben erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können,

vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -,

BauR 2013,1817,1818.

Gemessen daran bestehen gegen die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt des Nachtrags vom 17. Mai 2019 keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist das angefochtene Bauvorhaben nach Durchführung des Ortstermins am 27. März 2019 von der Beigeladenen erheblich geändert worden, indem die Zahl der Stellplätze reduziert wurde und diese eine andere Anordnung auf dem Baugrundstück erfahren haben. Insofern wäre es mit Blick auf § 3 Abs. 1 Nr. 14 BauPrüfVO geboten gewesen, dem von ihr am 25. April 2019 gestellten Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung einen aktualisierten Lageplan beizufügen. Dies hat die Beigeladene versäumt und ist von der Beklagten auch nicht beanstandet worden. Dieser Verstoß gegen die Vorgaben des formellen Baurechts ändert aber nichts daran, dass Inhalt und Umfang der geplanten baulichen Anlagen und der damit einhergehenden Nutzungen durch die erteilten Bescheide nebst den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen aus nachbarrechtlicher Sicht im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW eindeutig bestimmt sind. Die Dimensionen der baulichen Anlagen und die mit ihnen verbundene bauliche (hier rein wohnliche) Nutzung sowie die Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück und die Zufahrt zu diesen Stellplätzen lassen sich dem grüngestempelten Lageplan zur Baugenehmigung vom 9. Februar 2018 (Blatt 27 des Genehmigungsvorgangs) in Verbindung mit dem mit einem Genehmigungsvermerk der Beklagten versehenen Übersichtsplan zur Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2019 (Blatt 11 des Nachtragsvorgangs) und den grüngestempelten Bauzeichnungen mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Rügen sind von den Klägern im Übrigen insoweit auch selbst nicht geltend gemacht worden.

2. Die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt des Nachtrags verletzt zulasten des Grundstücks der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Die nach § 6 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsflächen werden vor den Außenwänden der zum Grundstück der Kläger gelegenen Baukörper des streitigen Vorhabens eingehalten. Dies wird auch von den Klägern nicht bezweifelt. Auch sonstige nachbarschützende Bestimmungen der Landesbauordnung werden durch die angefochtene Genehmigung nicht verletzt. Die bisherige Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 über die nachbarverträgliche Anordnung von Stellplätzen - eine zentrale Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes - ist mit dem Inkrafttreten der Bauordnung 2018 entfallen. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht mehr am Maßstab dieser Bestimmung überprüft werden kann, weil sich spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu Gunsten des Bauherrn auswirken.

Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 1988 - 4 B 40/98, BRS 60 Nr. 178.

In der Sache bedeutet dies allerdings keine Verkürzung des baurechtlichen Nachbarschutzes. Denn die bislang in § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 enthaltenen gesetzlichen Maßgaben für die Anordnung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind im konkreten Einzelfall dann anhand des bauplanungsrechtlichen Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu überprüfen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 10 A 1663/17, juris Rn. 10; Urteil vom 6. Juli 2016 - 7 A 1027/15, juris Rn. 54.

3. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger auch nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten.

Zunächst wird der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart nicht verletzt. Der Bebauungsplan Nr. 00 der Beklagten weist das Grundstück der Kläger als Mischgebiet aus. Die Festsetzung eines Baugebiets und damit auch eines Mischgebiets hat nachbarschützenden Charakter. In dem ausgewiesenen Baugebiet kann jeder Nachbar unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung auf Einhaltung der Baugebietsvorschriften des Bebauungsplans bestehen und damit gebietsfremde Nutzungen abwehren.

Ständige Rechtsprechung seit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993, - 4 C 28/91, BRS 55 Nr. 110.

Eine Verfremdung des Mischgebietscharakters wird im vorliegenden Fall durch das zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen jedoch nicht ausgelöst. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 sind in einem Mischgebiet Wohngebäude allgemein zulässig. Eben eine solche Wohnbebauung wird mit den angefochtenen Bescheiden in diesem konkreten Mischgebiet mit den Häusern 2 und 3 (im Übrigen auch im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet mit dem Haus 4) genehmigt. Insofern bleibt für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Gebietserhaltung offensichtlich kein Raum.

Auch eine Verletzung von § 12 BauNVO 1977 zulasten des klägerischen Grundstücks ist hier nicht gegeben. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO 1977 sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Diese Ausnahmeregelungen greifen hier nicht ein, insbesondere findet § 12 Abs. 2 BauNVO 1977 keine Anwendung, weil das Grundstück der Kläger in einem Mischgebiet liegt.

Die Kläger werden auch durch die von der Beklagten erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 wegen Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche und wegen Überschreitung der festgesetzten Geschoßflächenzahl von 0,8 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. § 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.

Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2013, - 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183.; Söfker, in: Ernst Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 31 (Stand: Februar 2015) Rn. 69 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht nachbarrechtswidrig.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall einen Dispens von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 erteilt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier die Geschoßflächenzahl) bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche (hier: festgesetzte Baugrenzen) haben nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützenden Charakter. Ob und in welchem Umfang ihnen nachbarschützende Funktion zukommen soll, hängt vielmehr vom Willen der planenden Gemeinde ab.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95-, BRS 57 Nr. 219; Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO (Stand: Februar 2016), Rn 48 ff. und Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 23 BauNVO (Stand: Januar 2013) Rn. 55 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zu den überbaubaren Grundstücksflächen nur eine städtebauliche oder ebenfalls auch eine nachbarschützende Funktion haben, muss im Einzelfall durch Auslegung des konkreten Bebauungsplans ermittelt werden. Anhaltspunkte für den nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen können sich aus dem Plan selbst, aus der Planbegründung, aus den Planaufstellungsvorgängen und aus der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, ergeben.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, BauR 2014, 969: Beschluss vom 25. Juni 2003 - 7 B 13/03 -, juris.

Gemessen daran kommt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche im vorliegenden Fall allein eine städtebauliche Bedeutung zu. Für eine nachbarschützende Funktion dieser Festsetzungen gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Deutlich wird dies aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Satzungsgeberin mit dessen Aufstellung allein städtebauliche Ziele verfolgt hat (vgl. Blatt. 2 der Begründung). Im Übrigen hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2015 im Verfahren 11 K 5572/14 schon festgestellt, dass den angesprochenen Festsetzungen kein nachbarschützender Charakter zukommt (vgl. Blatt 5 des Urteilsabdrucks), das OVG NRW hat dies in seinem Beschluss vom 14. Januar 2016 (vgl. Blatt. 3 des Beschlussabdrucks) bestätigt.

Die erteilte Befreiung von den (nicht nachbarschützenden) Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 verstößt auch nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts, wie es hier der Fall ist, eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt.

BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.

Diese Regelbeurteilung gilt heute in verstärktem Maße mit Blick auf die Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Bauleitplanung einer Nachverdichtung im Innenbereich den Vorzug vor einer weiteren Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen einzuräumen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Gesetzgeber versteht dies als Beitrag zu einer "nationalen Nachhaltigkeitsstrategie", um den anhaltenden Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren.

Vgl. etwa Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 1a (Stand: Februar 2016) Rn. 45 ff.

Zwar ist diese Regelung an die jeweilige Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen adressiert, der etwa die Möglichkeit eröffnet wird, Bebauungspläne für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. Sie wirkt sich aufgrund ihrer Intention nach Auffassung des Gerichts aber auch auf den bei der Prüfung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme anzulegenden Zumutbarkeitsmaßstab aus. Das Interesse betroffener Grundstückseigentümer, eine Nachverdichtung im nicht beplanten Innenbereich zu verhindern, ist durch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers weniger schutzwürdig geworden. Erhebt der Bundesgesetzgeber die Nachverdichtung ausdrücklich zum Ziel der Bauleitplanung, so hat dies zur Folge, dass sich infolge dieser gesetzgeberischen Leitentscheidung für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke das Maß der Zumutbarkeit von Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken erhöht.

Die oben angesprochene Regelbeurteilung hat auch im vorliegenden Fall Gültigkeit. Eine städtebauliche Sondersituation, die es rechtfertigt, von der genannten Regel abzuweichen und das streitige Bauvorhaben dem klägerischen Grundstück gegenüber als rücksichtslos einzustufen, obwohl die Vorgaben aus § 6 BauO NRW 2018 eingehalten werden, ist hier nicht gegeben.

Zunächst übt das Bauvorhaben der Beigeladenen keine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger aus. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht, oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 983/12 -, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen.

Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die Dimension des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück der Kläger nicht gegeben. Die Gebäude 2, 3 und 4 wahren die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger und mauern dieses keinesfalls ein. Trotz der Nähe des streitigen Bauvorhabens bleibt der eigenständige Charakter des Grundstücks der Kläger erhalten, dieses erhält nicht etwa den Charakter eines bloßen Anhängsels der Wohnanlage der Beigeladenen. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Maße der Gebäude. Das nächstgelegene Haus 3 des streitigen Bauvorhabens erreicht eine Firsthöhe von 235,02 m über NN. Die östliche Außenwand des Gebäudes weist eine Länge von ca. 13 m auf. Die Firsthöhe des Wohnhauses der Kläger erreicht demgegenüber 230,60 m über NN. Dessen östliche Außenwand weist eine Länge von ca. 14 m auf, das Haus erreicht eine Breite von bis zu 9 m. Diese Maße verdeutlichen, dass das großzügig geschnittene klägerische Wohnhaus auch nach Realisierung des angefochtenen Bauvorhabens der Beigeladenen bodenrechtlich weiterhin als eigenständig wahrgenommen wird.

Das angefochtene Bauvorhaben führt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Wohngrundstücks. Ebenso wenig führt es zu nicht mehr hinnehmbaren Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume der Kläger bzw. auf deren Dachterrasse. Dieser Schluss rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Das Haus 2 soll nördlich des Grundstücks der Kläger errichtet werden, eine nennenswerte Verringerung der Belichtung des klägerischen Grundstücks ist insoweit nicht zu besorgen. Die Errichtung des Hauses 3 ist westlich des Grundstücks der Kläger geplant. Auf Grund dieser Situierung im Raum wird das Grundstück von Norden, Osten, Süden und Südwesten durch dieses Objekt nicht weiter berührt. Die Belichtungssituation der Wohnräume und der Dachterrasse der Kläger mag sich insoweit verschlechtern, diese Verschlechterung bleibt hingegen in jedem Fall noch zumutbar, zumal an der westlichen Außenwand des klägerischen Objekts eine Garage angebaut ist, so dass dort eine Reduzierung des Sonnenlichts ohnehin nicht spürbar ist. Einsicht genommen werden kann im Übrigen auch, soweit es Wohnräume betrifft, nur in ein Zimmer im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Kläger. Ihnen bleibt es im Übrigen unbenommen, zur Selbsthilfe zu greifen und für Sichtschutz zu sorgen, um sich insoweit vor fremden Blicken zu schützen. Soweit es die realisierte Dachterrasse auf der Grenzgarage auf dem Grundstück der Kläger betrifft, ist der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Nachbarschutz im Übrigen deutlich gemindert. Zwar hat die Beklagte ihrer Rechtsvorgängerin mit Bescheid vom 7. September 1993 eine Baugenehmigung für die Errichtung der Terrasse auf der Garage erteilt. Diese Genehmigung stand jedoch inhaltlich mit den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht in Einklang. Nach § 6 Abs. 11 BauO NRW 1984 war die Errichtung einer Garage entlang der Nachbargrenze mit einer Länge von 9 Metern zulässig. Sofern allerdings eine "Dachterrasse" - wie hier - auf einer Garage errichtet wird, verliert die bauliche Anlage durch diese zusätzliche Nutzung insgesamt ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben nach § 6 Abs. 11 BauO NRW 1984 (bzw. heute gemäß § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018), mit der Folge, dass Abstandsflächen eingehalten werden müssen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05, BRS 69 Nr. 96 m.w.N. aus der Rechtsprechung.

Schließlich sind für das Grundstück der Kläger durch das angegriffene Bauvorhaben auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten. Nach der Baugenehmigung vom 9. Februar 2018 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2019 sollen in der Tiefgarage nur noch 17 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge untergebracht werden, deren Zufahrt unverändert auf den G. -I. -X2. in Höhe des Flurstücks 000 mündet. Die mit der Nutzung dieser Stellplätze verbundenen Immissionen begründen in der Person der Kläger kein Nachbarabwehrrecht. Die Zulassung und Anordnung der Stellplätze ist nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 unzulässig.

Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Insoweit ist grundsätzlich der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung des Verordnungsgebers Rechnung zu tragen. Besondere örtliche Verhältnisse können im Einzelfall aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Besondere Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zu Gunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. Die TA Lärm kann bei der Beurteilung des Einzelfalls unterstützend herangezogen werden.

Zum Ganzen vergleiche nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 -, NVwZ 2003, 1516 ff.; Stock, in: König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 12 Randziffer 16 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Gemessen daran führt der vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr hier nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 für das Grundstück der Kläger.

Die Zahl der Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in der Tiefgarage ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens deutlich reduziert worden. Auf der Grundlage der Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2019 dürfen nur noch 17 Stellplätze für Kraftfahrzeuge errichtet werden, zuvor waren insoweit 31 Stellplätze geplant. Der mit diesen Stellplätzen verbundene Zu- und Abgangsverkehr ist damit deutlich reduziert. Typischerweise ist insoweit mit 40 bis 50 Kfz-Bewegungen am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu rechnen, während nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß kaum Verkehr vorkommen wird (vgl. insoweit auch die ergänzende Stellungnahme der U. S. GmbH vom 5. Juni 2019, die auf entsprechende Erkenntnisse in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie Bezug nimmt). Die Verkehrsbelastung durch die Nutzung der Tiefgarage beschränkt sich damit auf ein für ein Wohngebiet adäquates Maß, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass das Grundstück der Kläger im Mischgebiet liegt, ihr Schutzanspruch insoweit ohnehin gegenüber dem eines allgemeinen Wohngebiets gemindert ist. Weiterhin ist das Grundstück der Kläger durch die Zufahrt zur Tiefgarage nicht unmittelbar betroffen. Diese Zufahrt mündet wenige Meter südwestlich auf den G. -I. -X2. , von dort fließt der Verkehr über diese Straße nach Süden ab. In die Interessenbewertung ist ferner einzustellen, dass das Baugrundstück in der Vergangenheit als Parkplatz für Kraftfahrzeuge genutzt worden ist, dieser Standort insoweit eine Vorprägung erfahren hat. Durch die Errichtung der Tiefgarage erfährt diese verkehrliche Situation eine nachhaltige Verbesserung. Die mit der Nutzung von Parkplätzen typischerweise verbundenen Immissionen wie Rangiervorgänge, Schlagen von Autotüren, Radio und Musik und sonstige impulsartige Geräusche sind für die Kläger nach Realisierung der Tiefgarage nicht mehr wahrnehmbar. Dies hat das erkennende Gericht schon im Urteil vom 23. Januar 2015 näher ausgeführt, hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Schließlich unterschreiten die nach der Immissionsprognose der U. S. F. GmbH vom 5. April 2016 errechneten Beurteilungspegel durch die Nutzung der geplanten Tiefgarage ausgehend noch von 31 Einstellplätzen für Pkw den zulässigen Immissionsrichtwert am Immissionsort auf dem Grundstück der Kläger im Tageszeitraum um 21 dB und nachts um 7 dB (vgl. Blatt 12 der Prognose), wobei bei dieser Berechnung richtigerweise nach Nr. 6.6 und Nr. 6.1 lit. d TA Lärm die Richtwerte für Mischgebiete zugrunde zu legen sind. Geht man - wie nunmehr mit dem angefochtenen Nachtrag genehmigt - von nur noch 17 Einstellplätzen für Pkw in der Tiefgarage und damit von wesentlich weniger Schallquellen aus, verringern sich diese Beurteilungspegel weiter. All dies rechtfertigt insgesamt den Schluss, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rücksichtslos bewertet werden kann. Die mit der Nutzung der Tiefgarage verbundene Lärmbelästigung durch vereinzelte - zudem kaum wahrnehmbare - nächtliche Überschreitungen des Spitzenpegelkriteriums nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm (vgl. Blatt 12 und die zugehörige Tabelle A 3.2 der Prognose der U. S. F. GmbH vom 5. April 2016) wie auch eine etwaige Belastung durch den Ausstoß von Abgasen von Kraftfahrzeugen müssen die Kläger als sozialadäquat hinnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 7 lit.a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.