OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2019 - 13 C 3/19
Fundstelle
openJur 2019, 28391
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 Nc 98/18
Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2019 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erstreben.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien durch Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen bereits 338 Studienplätze im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im WS 2018/19 belegt. Sie sind der Auffassung, dass zu Lasten der externen Studienbewerber zwar diejenigen Studierenden kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürften, die das Physikum im Regelstudiengang absolviert hätten, nicht aber diejenigen, die auf Grund des Dekanatsbeschlusses vom 16. Juli 2018 dem klinischen Studienabschnitt zuzurechnen seien. Für die Berechnung könne nicht ausschließlich ein Dekanatsbeschluss herangezogen werden. Die Entscheidung zur Bewertung der Belegung der Studienplätze müsse durch Gesetz, wenigstens aber durch Satzung erfolgen, soweit nicht das Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (sogenanntes Physikum) das Belegungskriterium sei. Der Dekanatsbeschluss sei auch nicht hinreichend bestimmt, da er entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht auf das Bestehen von bestimmten Prüfungen, sondern lediglich auf den Besuch von Kursen abstelle. Im Übrigen sei das Dekanat für die Entscheidung auch nicht zuständig gewesen. Es hätte der Fachbereichsrat entscheiden müssen.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen zum Studienjahr 2018/2018 vom 14. August 2018 (GV.NRW. 2018, 476) sieht für den Studiengang Medizin vor, dass die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (Physikum) das Studium im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen können. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO bestimmt weiter, dass der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert wird, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (1. - 4. Fachsemester) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres umfasst (5. - 10. Fachsemester). Kapazitätsrechtlich sichert § 18 Abs. 2 KapVO die unmittelbare Fortsetzung des Studiums nach Beendigung des vorklinischen Teils. Belegungsmäßig erfasst werden im 1. klinischen Semester regelmäßig Studierende, die sich bei einem regulären Studienverlauf nach dem erfolgreichen Erwerb des Physikums im 5. Fachsemester (3. Studienjahr) des Medizinstudiums befinden. Die Maßgaben für den Regelstudiengang lassen sich auf den Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres übertragen, weil eine ärztliche Vorprüfung nach dem 4. Semester nicht vorgesehen ist. Studierende des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin haben gemäß § 3 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 7. Oktober 2013 ergänzt durch die Erste Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 11. April 2016 (PO) erst nach dem Ende einer ersten Qualifizierungsphase, die die ersten drei Studienjahre (sechs Semester) umfasst, eine ärztliche Zwischenprüfung zu absolvieren. Diese ist äquivalent zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (§ 6 Abs. 1 a) Satz 1 PO). Die zweite Qualifizierungsphase, die mit dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endet, umfasst die Studienjahre vier und fünf (vier Semester). Allerdings entbindet dieser vom Regelstudiengang abweichende Studienverlauf weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte von der Notwendigkeit, die in höheren Fachsemestern eingeschriebenen Studierenden des Modellstudiengangs Medizin belegungsmäßig der Vorklinik oder der Klinik zuzuordnen. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Senat die Ausbildungskapazität der Modellstudiengänge Medizin wegen fehlender normativer Vorgaben bislang fiktiv nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung des Regelstudiengangs bestimmt.

Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - 13 C 7/17 -, juris, Rn. 4, und - 13 B 110/17 -, juris, Rn. 4, sowie zuletzt noch die nicht veröffentlichen Beschlüsse vom 18. April 2019 - 13 B 312/19 - und vom 18. April 2018 - 13 C 25/18 -.

Da die Kapazität dementsprechend getrennt für die Vorklinik und die Klinik bestimmt wird, sieht der Dekanatsbeschluss vom 16. Juli 2018 folgerichtig vor, dass dem klinischen Studienabschnitt des (Regel-)Studiengangs Humanmedizin belegungsmäßig auch bei der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende zuzuordnen sind, die Lehrveranstaltungen des 3. oder höherer Studienjahre des Modellstudiengangs belegen. Letztere wären bei einem regulären Studienverlauf im Regelstudiengang nach dem Absolvieren des Physikums den klinischen Fachsemestern zuzuordnen. Dass die Zuordnung nicht sachgerecht ist und Studierende des Modellstudiengangs bis zum Bestehen der ärztlichen Zwischenprüfung nach dem Ende der ersten Qualifizierungsphase belegungsmäßig noch dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt zugeordnet werden müssten, machen auch die Antragsteller nicht geltend. Anders als diese meinen, stellt die Antragsgegnerin nicht bloß auf die Belegung von Kursen ab. Dies folgt ohne Weiteres etwa aus § 35 Abs. 5 PO, der vorsieht, dass beim Übergang vom zweiten ins dritte Studienjahr die ersten sechs fächerübergreifenden Abschlussprüfungen der in Anlage 4 der PO aufgeführten Themenblöcke sowie der Famulaturreifekurs bestanden sein müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Übergang ins dritte Studienjahr nicht möglich.

2. Auf Grund des Beschwerdevorbringens sieht sich der Senat auch weiterhin nicht zu einer gerichtlichen Korrektur des in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO enthaltenen Werts von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums auf 17,1 % oder alternativ zu einem Sicherheitsaufschlag von 10 - 20 % auf die berechnete Kapazität veranlasst.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 -, juris, Rn. 4 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 2 NB 353/18 -, juris, Rn. 11; Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2018 - 7 CE 18.10008 -, juris, Rn. 3 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 6.

Aus dem Verfassungsrecht lassen sich grundsätzlich keine konkreten Berechnungsgrundsätze für die Kapazitätsberechnung ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Dem Verordnungsgeber ist ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dessen Ausgestaltung er den widerstreitenden Grundrechtspositionen - nämlich dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der grundrechtlich gewährleistete Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG), den Ausbildungsbedürfnissen bereits zugelassener Studierender und bei Einbeziehung in die Ausbildung auch den Grundrechten der Patienten Rechnung zu tragen hat.

Vgl. VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 5.

Das Beschwerdevorbringen gibt weiter keinen Anlass zur Annahme, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 = juris, Rn. 80 ff. zur Kontrolle kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen sowie Rn. 96 zu einer dem Normgeber eingeräumten Anpassungsfrist.

Ob und in welchem Umfang eine Anpassung der Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten zusammensetzt, erforderlich ist, weil sie nicht mehr hinreichend aktuell sind, ist gegenwärtig noch offen. Derzeit erfolgt eine Überprüfung der limitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen Ausbildungsteils für die Modellstudiengänge der Medizin. Ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Modellstudiengänge" liegt bislang nicht vor. Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber nach Auswertung der Ergebnisse eine Anhebung für erforderlich hält, bleibt abzuwarten.

3. Das Verwaltungsgericht ist ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats,

vgl. Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, Rn. 17 ff.,

davon ausgegangen, dass die Privatbetten einzelner Chefärzte bzw. Klinikdirektoren dann nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten einzubeziehen sind, wenn diese über Verträge verfügen, die ihnen nach "altem Chefarztrecht" aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumen, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Hinsichtlich der Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach "neuem Chefarztrecht" verfügen (sog. Neuvertragler), ist hingegen eine Einbeziehung vorzunehmen. Für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität ist nach Maßgabe der nicht zu beanstandenden Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2018 zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin auf das Kalenderjahr 2017 abzustellen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, Rn. 5.

Diesen Vorgaben entsprechend ist die Antragsgegnerin verfahren. So hat sie eine nach Kliniken sortierte Übersicht über "Behandlungs-/Pflegetage Wahlleistungspatienten im UKD" vorgelegt. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht. Entsprechende Anhaltspunkte wurden auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt, auch haben sie erstinstanzlich keinen weiteren konkreten Aufklärungsbedarf angezeigt, obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, weitere Unterlagen zu den dienstlichen Verhältnissen der beteiligten Professorinnen und Professoren könnten, sofern erforderlich, im Personaldezernat abgefragt werden.

Zu einer weiteren Amtsermittlung sieht der Senat sich auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragsteller nunmehr geltend machen, es sei nicht aufgeklärt worden, wann welcher Altvertrag tatsächlich beendet worden sei und weiter darauf hinweisen, dass das Verwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung zum WS 2018/2019 vom 15. Januar 2019 - 9 Nc 25/18 - ausgeführt habe, dass das Beschäftigungsende von Klinikdirektoren im Jahr 2017 bzw. 2018 zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Anzahl der für das Universitätsklinikum zu berücksichtigenden Pflegetage mit Wahlarztabschlag - abweichend von Ziffer 3 der Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2018 - und dementsprechend auch anders als das Verwaltungsgericht Münster in dem zitierten Beschluss vom 15. Januar 2019 danach bestimmt, in welcher Klinik der Patient stationär aufgenommen worden war. Dazu hat es im Einzelnen ausgeführt, diese Methode ergebe eine hinreichend belastbare Aussage darüber, wie viele Betten dem Universitätsklinikum in der Summe dem Grunde nach zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stünden. Zwar blieben damit wahlärztliche Leistungen unberücksichtigt, die "Neuvertragler" aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Universitätsklinikum und Privatpatient (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, sog. Wahlarztkette) gegenüber einem Patienten erbracht hätten, der in der Klinik eines "Altvertraglers" aufgenommen worden sei. Zugleich würden jedoch diejenigen Pflegetage eines in der Klinik eines "Neuvertraglers" aufgenommenen Patienten kapazitätserhöhend berücksichtigt, an welchen der Patient durch einen "Altvertragler" behandelt worden sei. Die mit dieser strikt klinikbezogenen Betrachtung notwendig verbundene Pauschalierung sei - so das Verwaltungsgericht - kapazitätsrechtlich unbedenklich. Dieser Berechnung dürfte die Besonderheit zu Grunde liegen, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung der Pflegetage bereits im Verfahren betreffend das WS 2017/2017,

vgl. dazu OVG NRW Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, Rn. 32,

ausgeführt hatte, dass in den Fällen, in denen sowohl "Alt"- als auch "Neuvertragler" auf Grund einer bei der Antragsgegnerin üblichen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Privatpatienten und dem Klinikum Behandlungsleistungen im Rahmen einer sog. Wahlarztkette erbracht hätten, die an die Behandlung durch einen" Neuvertragler" anknüpfende Ausbildungskapazität nicht eindeutig abgebildet werden könne. Die vertragliche Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen erstrecke sich auf alle Klinikdirektoren des UKD. Wegen der Wahlarztkette seien in nahezu allen Fällen sowohl "Altvertragler" wie auch "Neuvertragler" an der Behandlung beteiligt. Ausgehend von dem mit der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden, zeigt die Beschwerde schon nicht auf, weshalb es auf die Frage ankommen sollte, wann welcher "Altvertrag" tatsächlich beendet wurde.

4. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit die Antragsteller meinen, die vom Verwaltungsgericht ermittelten 42 zusätzlichen Studienplätze dürften nicht im regulären Vergabeverfahren zum SS 2019 an Studienbewerber vergeben werden, die kein gerichtliches Verfahren durchgeführt hätten. Sie sind der Auffassung diese Studienplätze seien vorrangig mit den Antragstellern zu besetzen, weil ohne das gerichtliche Verfahren keine zusätzlichen Studienplätze gefunden worden wären. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das SS 2019 erstinstanzlich nicht streitgegenständlich war und auch nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Im Übrigen sind die Studienplätze in höheren Fachsemestern im SS 2019 vorrangig innerkapazitär nach Maßgabe des § 26 VergabeVO NRW zu vergeben. Weshalb diese Regelung keine Geltung beanspruchen sollte, erschließt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht. Ebenso wenig stellt es durchgreifend in Frage, dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, es nicht zu beanstanden sei, wenn nicht die gesamte berechnete Kapazität von 380 Studienplätzen im WS 2018/2019 vergeben werde.

Dementsprechend bleibt die Beschwerde auch mit dem Begehren erfolglos, die Antragsteller zum SS 2019 im 5. Fachsemester zuzulassen, bzw. ihnen zum SS 2019 im 5. Fachsemester einen Platz frei zu halten.

5. Soweit die Antragsgegnerin mit umfangreichen Ausführungen geltend macht, in die bisherigen Kapazitätsermittlungen und -berechnungen (vor dem Studienjahr 2018/19) seien zu ihren Lasten fälschlicherweise die ambulanten und stationären Kapazitäten des UKD und des LVR-Klinikums Düsseldorf eingeflossen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Hierauf kommt es im Beschwerdeverfahren der Antragsteller nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.