VG Schwerin, Urteil vom 17.04.2019 - 1 A 786/18
Fundstelle
openJur 2019, 28383
  • Rkr:
Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

...

- Kläger -

gegen

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Lennestraße 1, Schloss, 19053 Schwerin

- Beklagter -

wegen

Datenschutzrecht

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2019 durch den Richter ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrte ursprünglich die Aufhebung eines Bescheides des Antragsgegners, in dem er zur Erteilung von Informationen über die auf seinem Grundstück installierten Kameras herangezogen wurde.

Am 12. September 2017 wendeten sich die Nachbarn des Klägers in einem Schreiben an den Beklagten mit der Befürchtung, auf dem Grundstück des Klägers installierte Kameras könnten auch ihr Grundstück und die öffentliche Straße vor ihrem Haus erfassen. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin in seinem Schreiben vom 20. September 2017 auf, schriftlich Stellung zu einem von ihm erstellten Fragenkatalog zu nehmen. Darin bat er zunächst um die Schilderung der Sachlage, insbesondere zum Anlass und Zweck der Installation der Videokameras und listete 24 einzelne Fragen zu den installierten Kameras, zur Speicherung der Daten und weiteren Einzelheiten auf. Zudem bat er u.a. um Übersendung eines Übersichtsplans und um jeweils ein aufgenommenes Bild jeder Kamera. Wegen der weiteren Einzelheiten des Fragenkatalogs wird auf den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2017 verwiesen.

Der Kläger antwortete in einer E-Mail an den Beklagten, es handle sich bei den Kameras lediglich um Kameraattrappen zur Abschreckung, weil es in letzter Zeit zu Sachbeschädigungen auf seinem Grundstück gekommen sei. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger in seinem Schreiben vom 15. Februar 2018 auf, mithilfe der Kaufbelege und Fotos der Etikettierung der Kameras nachzuweisen, dass es sich tatsächlich nur um Attrappen handle. Auf diese Aufforderung hin übersandte der Kläger allerdings lediglich ein Werbefoto einer bei einem Online-Versandhandel angebotenen Kameraattrappe. Der Beklagte bestand weiter auf einen Nachweis für die Behauptung.

Als der Kläger hierauf nicht reagierte, erließ der Beklagte den Bescheid vom 15. März 2018, in dem er von dem Kläger den Nachweis dafür forderte, dass es sich bei den installierten Kameras nur um Attrappen handle, ansonsten die Beantwortung des Fragenkatalogs verlangte, für den Fall der Verweigerung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro androhte und die sofortige Vollziehung anordnete.

Als auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, setzte der Beklagte in seinem am 12. April 2018 zugestellten Bescheid das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro gegen den Kläger fest und drohte ihm für den Fall, dass er den Forderungen aus dem Bescheid vom 15. März 2018 nicht innerhalb von zwei Wochen nachkäme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an.

In seinem Schreiben vom 16. April 2018 monierte der Antragsteller die Verhältnismäßigkeit des Bescheids vom 15. März 2018 und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es bestehe kein Anlass dafür anzunehmen, er wolle bei der Aufklärung der Angelegenheit nicht behilflich sein.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären, es befänden sich fünf aktive Kameras auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes, die anlässlich erheblicher Straftaten zum Nachteil des Klägers nur zur Sicherung von dessen Eigentum angebracht worden seien und Belange Dritter nicht berühren würden. Zudem übermittelte er fünf Bilder, auf denen die Anbringung der Kameras am Gebäude zu sehen ist sowie vier weitere Bilder, auf denen die Bildausschnitte der einzelnen Kameras abgebildet sind.

Bereits am 16. April 2018 erhob der Kläger die Klage und stellte parallel einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er ist der Ansicht, der Bescheid vom 15. März 2018 sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus habe der Kläger die Erteilung der gewünschten Informationen verweigern dürfen, weil ihm diesbezüglich ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 38 Abs. 3 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. August 2009, gültig bis zum 30. Mai 2018 (BDSG a.F.), zugestanden habe. Denn nachdem er zunächst behauptet habe, bei den Kameras handele es sich lediglich um Attrappen, habe er sich durch die Verpflichtung zur Offenbarung über das tatsächliche Vorhandensein aktiver Kameras der Gefahr eine Verfolgung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG a.F. ausgesetzt.

Er hat zunächst beantragt,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2018 aufzuheben.

In seinem Beschluss vom 24. Juli 2018 (1 B 785/18 SN) hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2018 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten die fehlenden Auskünfte erteilt und die noch offenen Fragen des Fragenkatalogs des Beklagten aus dessen Schreiben vom 20. September 2017 beantwortet. Er ist damit - auch nach Ansicht des Beklagten - den Forderungen aus dem Bescheid vom 15. März 2018 vollumfänglich nachgekommen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2019 vorgetragen, die Klage zur Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Beklagten aufrechterhalten zu wollen.

Er beantragt nunmehr,

gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2018 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht und versucht, ihn zu täuschen. Die begehrten Auskünfte seien bisher nur ausschnittsweise erteilt worden. Zudem ist er der Ansicht, der Kläger sei nach dem BDSG a.F. verpflichtet, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Dass die sofortige Vollziehung einer Maßnahme nach § 38 Abs. 3 BDSG a.F. im öffentlichen Interesse liege, komme schon im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck. Auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 38 Abs. 3 S. 2 BDSG a.F. könne sich der Kläger nicht berufen, da dieses nicht für solche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte, die sich erst aus der Beantwortung von Fragen durch den Auskunftspflichtigen in dem von dem Beklagten eingeleiteten Verwaltungsverfahren ergäben.

Durch Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte eine Entscheidung durch den Einzelrichter anstelle der Kammer ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes durch Erteilung der darin geforderten Auskünfte als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthafte Klage ist bereits nicht zulässig, denn es fehlt an dem hierfür erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.

Ausreichend ist für das dem Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO entsprechende Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (vgl. W-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113 Rn. 129, 130). Als gegeben angesehen wird dies insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder von sonstigen Schadensersatz oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, wobei ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss und nicht von vornherein aussichtlos erscheinen darf (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 136). Der Kläger muss dabei substantiiert dartun, was er konkret anstrebt und insbesondere konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe machen (vgl. m. w. N. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 278, beck-online; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 113 Rn. 69).

Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz oder Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Beklagten verbessert ein Erfolg in diesem Verfahren die Position des Klägers nicht. Hinsichtlich des Vermögensschadens, der ihm durch die anwaltliche Vertretung in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entstanden ist, ist eine nachträgliche Geltendmachung gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen. In dem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 1 B 785/18 SN ist der Antrag des Klägers abgelehnt und sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerhalb des gerichtlichen Eilverfahrens 1 B 785/18 SN und dieses Verfahrens hinsichtlich des Heranziehungsbescheides vom 15. März 2018 für den Kläger tätig geworden wäre und ihm dadurch Kosten entstanden wären, die er als Schaden geltend machen könnte. Der Kläger hat insofern nicht ausreichend substantiiert dargetan, welchen Schaden er geltend machen möchte und welche konkreten Schritte er anstrebt.

Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr oder zum Zwecke der Rehabilitation ist darüber hinaus nicht ersichtlich.

Auch in der Sache hat die Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zur Auskunftserteilung vom 15. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Kläger ist die für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen nach dem dritten Abschnitt des BDSG a.F. zuständige Aufsichtsbehörde nach § 33a DSG M-V in der Fassung vom 20. Mai 2011 (gültig bis 24. Mai 2018).

Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens nach § 38 Abs. 3 S. 1 BDSG a.F. die der Kontrolle unterliegende Stelle dazu verpflichten, Auskunft zu erteilen. Sie kann Auskunft zu sämtlichen Fragen beanspruchen, deren Klärung geeignet und erforderlich ist, um die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten (VG Osnabrück, Urteil vom 01. Juni 2005 - 6 A 17/04 -, Rn. 48, juris). Es obliegt ihrem Ermessen, auf welche Art und Weise sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einholt. Hierzu kann auch ein Fragenkatalog übersendet werden, der von der zur Auskunft verpflichteten Stelle zu beantworten ist (vgl. Urteil des VG Osnabrück vom 01. Juni 2005 - 6 A 17/04 -, juris). Die zur Auskunft verpflichtete Stelle muss die Auskunft umfassend, vollständig und wahrheitsgemäß erteilen; insofern ist sie sowohl zur Stellungnahme als auch zur Vorlage aller erforderlichen Dokumente verpflichtet (vgl. Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 38 BDSG, Rn. 45).

Das vorliegende Auskunftsersuchen mithilfe des Fragenkatalogs vom 20. September 2017 erfolgte rechtmäßig, insbesondere ist eine vom Kläger monierte Unverhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Die Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 3 BDSG a.F. gilt nach § 27 BDSG a.F. für alle nicht-öffentlichen Stellen, d.h. nach § 2 Abs. 4 BDSG a.F. auch für natürliche Personen wie den Kläger. Ob tatsächlich personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durch den Kläger erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist Gegenstand des streitgegenständlichen Überprüfungsverfahrens. Beantwortet hat der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 15. März 2018 nur die Frage, was der Anlass für die Installation der Kameras war. Erst nach der Klageerhebung hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten weitere Fragen beantwortet und Dokumente übermittelt, ein erheblicher Teil des Fragenkatalogs blieb aber bis zur vollständigen Auskunftserteilung am 5. Oktober 2018 unbeantwortet. Die übrigen unbeantwortet gebliebenen Fragen bezogen sich auf Auskünfte, die für den Beklagten zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, nämlich u.a. auf die Speicherung und Übertragung der Aufnahmen, auf die von den Kameras möglicherweise erfassten Personen, darauf, ob auch eine akustische Überwachung stattfindet und ob auf die Überwachung hingewiesen wird. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F, kontrolliert die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln. Eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten war nach den dem Beklagten vorliegenden Informationen über auf dem Grundstück des Antragstellers installierten Kameras, die möglicherweise auch Nachbarn, Passanten oder anderweitig im Nahbereich des Grundstücks tätige Personen (z.B. Lieferdienst) erfassen, durchaus möglich und er daher gemäß seinen gesetzlichen Verpflichtungen gehalten, den Sachverhalt aufzuklären.

Auch ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers nach § 38 Abs. 3 S. 2 BDSG a.F. aufgrund des Umstands, dass er sich durch die Beantwortung der Fragen des Beklagten gegebenenfalls der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, da er gegenüber dem Beklagten zunächst behauptete, es handle sich bei den Kameras nur um Attrappen, später im Verfahren aber angab, fünf funktionstüchtige Kameras installiert zu haben, berührt die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids nicht. Denn der Kläger bleibt zur Erteilung der angeforderten Auskünfte verpflichtet. Das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. soll ' den Auskunftspflichtigen zwar davor schützen, sich selbst wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 43, 44 BDSG a.F. oder Strafnormen im StGB wie § 203 StGB zu belasten (vgl. Petri, in: Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 58). Dies betrifft 1 aber nicht solche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, derer er sich durch sein bisheriges Verhalten in dem Auskunftseinholungsverfahren nach § 38 Abs. 3 BDSG a.F. verdächtig gemacht hat. Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt nach seinem Schutzzweck erkennbar nicht für solche Fälle, in denen ursprünglich kein Auskunftsverweigerungsrecht bestand und das ein Verweigerungsrecht auslösende rechtswidrige Verhalten erst zeitlich nach dem ursprünglichen Auskunftsersuchen im Verwaltungsverfahren erfolgte und erst durch dieses verursacht wurde. Ansonsten hätte es eine zur Auskunftserteilung herangezogene Person immer selber in der Hand, das Verwaltungsverfahren zu steuern und J nachträglich die Rechtswidrigkeit einer Heranziehungsverfügung herbeizuführen.

Dies würde dem Sinn und Zweck der in § 38 Abs. 3 BDSG a.F. enthaltenen Regelung widersprechen. Sofern der Kläger im Verwaltungsverfahren zunächst eine falsche Angabe gemacht und somit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG a.F. verwirklicht haben sollte - was keiner Klärung in diesem Verfahren bedarf hat er dabei ohne Zwang und in pflichtwidriger Weise in Kenntnis der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit gehandelt. Ein solches Verhalten kann ihn nicht von seiner Verpflichtung aus § 38 Abs. 3 S. 1 BDSG a.F. befreien.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).