OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2019 - 20 U 18/19
Fundstelle
openJur 2019, 28357
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 O 23/18
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.291,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im September 2016 einen Darlehensvertrag mit der D Bank AG. Im Zuge der Darlehensgewährung wurde die Klägerin zudem gegen Zahlung einer Einmalprämie, die ebenfalls aus dem vorgenannten Darlehen finanziert wurde, versicherte Person im Rahmen eines zwischen der Darlehensgeberin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten bestehenden Gruppenversicherungsvertrages über eine Restschuldversicherung.

In dem Antrag auf Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag heißt es unter anderem wie folgt (eGA 52):

"Widerrufsrecht

Ihnen steht folgendes vertragliches Widerrufsrecht zu: Sie können Ihre Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem Restschuldversicherungsvertrag zwischen der D Bank AG als Versicherungsnehmerin und der D2 [...] bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer Erklärung ohne Angaben von Gründen in Textform [...] widerrufen. [...]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs Ihrer Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz endet dieser. Sie erhalten dann von der D Bank AG den Teil des Einmalbetrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Einmalbetrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen die Versicherer in diesem Fall einschließlich der für diesen Zeitraum bereits entstandenen Kosten einbehalten. [...]"

Im August 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag bezogenen Erklärung.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne einen solchen Widerruf noch fristgerecht ausüben. Ihr stehe in analoger Anwendung von § 8 Abs. 1 VVG ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht analog § 8 Abs. 1 VVG bestanden habe, denn jedenfalls sei die Klägerin über ein solches durch den Hinweis auf das vertragliche Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden, so dass der Widerruf verfristet sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA 277 ff.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint weiterhin, sie habe ein ihr zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht analog § 8 Abs. 1 VVG im August 2017 noch fristgerecht ausüben können. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.12.2018 (eGA 369 ff.).

Die Klägerin beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.291,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 729,23 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 06.03.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob die Interessenlage der Klägerin überhaupt mit derjenigen einer Versicherungsnehmerin vergleichbar sei; jedenfalls aber fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 1 VVG. Auf ein vertragliches Widerrufsrecht könne die Klageforderung schon deshalb nicht gestützt werden, da dies allenfalls zu Ansprüchen gegenüber der Darlehensgeberin führen würde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 06.03.2019 (eGA 402 ff.) verwiesen.

Die Klägerin hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gewandt. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich, als § 8 VVG seine heutige Fassung erhielt, überhaupt mit dem Thema Gruppenversicherung befasst habe. Vielmehr sei dies durch ein Versäumnis des Gesetzgebers unterblieben. Durch § 7d VVG n.F. sei dieses Versäumnis nur deshalb korrigiert worden, weil der 9. Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe; diese spätere Änderung des Gesetzes bestätige die Planwidrigkeit der früheren Regelungslücke. Auch die Interessenlage sei vergleichbar, so dass die Voraussetzungen einer Analogie insgesamt vorlägen. Zu dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 01.04.2019 (eGA 431 ff.).

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 21.12.2018 und im Schriftsatz vom 01.04.2019 greifen nicht durch.

a)

Die Klägerin kann die von ihr begehrte Zahlung von der Beklagten nicht wegen der Ausübung des ihr eingeräumten vertraglichen Widerrufsrechts beanspruchen.

Nach den ausdrücklichen vertraglichen Regelungen hat eine wirksame Ausübung des vertraglichen Widerrufsrechts zur Folge, dass die Klägerin denjenigen Teil der gezahlten Einmalprämie, der auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfällt, von der D Bank AG zurückfordern kann (eGA 52). Das entspricht auch den zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsbeziehungen, weil die Klägerin unmittelbar vertraglich nur mit der D Bank AG verbunden war.

Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin beweisbelastet dafür gewesen wäre, dass sie die für den Beginn der vertraglichen Widerrufsfrist maßgeblichen Unterlagen ursprünglich nicht (vollständig) erhalten hat, und ob sie den Beweis geführt hat. Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung, ob die vertragliche Widerrufsfrist von Vornherein deshalb nicht gewahrt worden wäre, weil zwischen dem Datum des Schreibens vom 05.09.2017 - mit dem der Klägerin auf ihre Anforderung hin die Vertragsunterlagen übermittelt wurden - und dem Datum des Widerrufsschreiben vom 16.10.2017 ein Zeitraum von 41 Tagen liegt.

b)

Aber auch ein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 8 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 152 VVG steht der Klägerin nicht zu.

aa)

Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus.

Nach dem klaren Wortlaut von § 8 Abs. 1 VVG steht das Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer zu. Es ist aber zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin selbst nicht Versicherungsnehmerin war, sondern nur als versicherte Person in den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der D Bank AG und der Beklagten aufgenommen wurde (vgl. zu dieser Vertragsgestaltung Prölss/Martin-Schneider, VVG, 30. Aufl. 2018, vor § 150 Rn. 31 f.).

bb)

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr auch kein gesetzliches Widerrufsrecht in analoger Anwendung der §§ 8, 152 VVG zu.

Die Voraussetzungen einer solchen Analogie - nämlich eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen und eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz (allg. M., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13.03.2018 - II ZR 158/16, NJW-RR 2018, 738, juris Rn. 31) - liegen nicht vor.

aa)

Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob überhaupt in der hier vorliegenden Konstellation die Interessenlage einer versicherten Person, die in eine Gruppenversicherung einbezogen wird, mit derjenigen eines Versicherungsnehmers, der selbst einen Versicherungsvertrag abschließt, vergleichbar ist.

(1)

Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung spricht dafür jedenfalls nicht, dass nur die Klägerin eine Willenserklärung abgegeben habe, um ihren Beitritt in den Gruppenversicherungsvertrag herbeizuführen. Unabhängig davon, dass die Klägerin tatsächlich eine entsprechende Willenserklärung - gegenüber der D Bank AG - abgegeben hat, konnte ein Beitritt der Klägerin als versicherte Person in den Gruppenversicherungsvertrag nicht ohne eine Willenserklärung der Bank als Versicherungsnehmerin erfolgen.

(2)

Zutreffend ist hingegen, dass die Klägerin durch die Zahlung der Prämie die Restschuldversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht "trug" (so auch OLG München, Urteil vom 27.10.1994 - 19 U 3605/94, VersR 1995, 902).

Auch daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihre Interessenlage mit derjenigen einer Versicherungsnehmerin vergleichbar wäre. Denn Vertragspartner der Klägerin als versicherter Person ist die D Bank AG als Versicherungsnehmerin, und aus dieser Vertragsbeziehung erwachsen beiden Parteien gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rechte und Pflichten auch über die unmittelbaren Hauptleistungspflichten hinaus (vgl. auch Prölss/Martin-Schneider, a.a.O., vor § 150 Rn. 31). Deshalb steht eine versicherte Person nicht "rechtlos" da, wenn sie zu einem schon seit Jahren bestehenden Gruppenversicherungsvertrag beitritt. Vielmehr kann sie beanspruchen, dass die Bank als ihre Vertragspartnerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen Rücksicht nimmt. Diesen Treuepflichten ist die D Bank AG durch die Einräumung eines - an das gesetzliche Widerrufsrecht angelehnten - vertraglichen Widerrufsrechts nachgegangen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, welche der Klägerin im Falle der Ausübung des vertraglichen Widerrufsrechts Ansprüche gegenüber der Darlehensgeberin einräumte, würde durch eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 VVG mit der Folge des Bestehens von Ansprüchen gegen die Beklagte unterlaufen.

bb)

Letztlich kommt es auf das Vorstehende jedoch nicht entscheidend an. Denn es fehlt jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.04.2019 - an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung für die analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 VVG wäre.

Ob eine derartige Lücke vorhanden und ob sie planwidrig ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 13.03.2018 - II ZR 158/16, NJW-RR 2018, 738, juris Rn. 33; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 13.11.2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165).

Daran fehlt es vorliegend.

Als die Vorschrift des § 8 VVG ihre heutige Fassung erhielt, waren Gruppen- und Sammelversicherungen, auch im Bereich der Restschuldversicherung, allgemein bekannt. Dennoch hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den versicherten Personen ein eigenes Widerrufsrecht einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entsprach, sind nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2019 scheidet die analoge Anwendung einer Vorschrift nicht nur dann aus, wenn sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage einer Erstreckung der Vorschrift auf bestimmte Bereiche auseinandergesetzt und diese dann explizit verworfen hat. Vielmehr hat die Gesetzesbegründung im Regelfall den Zweck, deutlich zu machen, warum der Gesetzgeber eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt erlassen hat; daraus, dass Ausführungen dazu fehlen, warum nicht eine andere Fassung gewählt oder warum der Wortlaut der Regelung nicht auf weitere Fälle ausgedehnt wurde, kann hingegen nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe dies schlicht übersehen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hatte schon Jahre, bevor § 8 VVG seine heutige Fassung erhielt, die Besonderheiten der Gruppenversicherungsverträge im Bereich der Restschuldversicherung thematisiert und auf die Folgen hingewiesen, die sich daraus ergaben, dass die versicherten Personen nicht die Stellung als Versicherungsnehmer inne hatten (Rundschreiben R 3/94, VerBAV 1995, 7 f.). Angesichts dessen liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung von § 8 VVG diese Regelung nur aus Nachlässigkeit auf Versicherungsnehmer beschränkt und die besondere Konstellation von Versicherten im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen völlig übersehen. Voraussetzung für eine Analogie wäre aber, dass sich eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Regelungsabsicht aufgrund konkreter Umstände positiv feststellen lässt (BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 53/15, NJW-RR 2017, 204, juris Rn. 10), was hier aber aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist.

Dafür, dass der Gesetzgeber seinerzeit seine Regelungsabsicht verfehlte, lässt sich auch nicht mit Erfolg die später in Kraft getretene Regelung in § 7d S. 2 VVG n.F. anführen. Es trifft zwar zu, dass diese Vorschrift nicht auf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 basierte, sondern aufgrund eines Vorschlags des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aufgenommen wurde (Beschlussempfehlung vom 28.06.2017 - BT-Drs. 18/13009). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2019 bestätigt diese Gesetzesänderung aber nicht das frühere Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich - einem Vorschlag des genannten Ausschusses folgend - entschließt, eine bestimmte Regelung für die Zukunft zu treffen, folgt nicht, dass das frühere Gesetz gemessen an seiner eigenen Reglungsabsicht unvollständig war. Eine solche Argumentation liefe darauf hinaus, dass nahezu jede neue gesetzliche Regelung analog auch auf frühere Sachverhalte anzuwenden wäre.

c)

Darauf, dass die Klägerin selbst dann, wenn sie ein ihr zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hätte, nicht die Rückzahlung der Prämie in voller Höhe verlangen könnte, sondern sich vielmehr den Wert des erhaltenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen müsste, kommt es aus den dargelegten Gründe nicht an.

2.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden konnte.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02, VersR 2003, 747).

Vorliegend fehlt es an einer solchen grundsätzlichen Bedeutung unabhängig davon, ob das Auftreten vergleichbarer Streitigkeiten in einer unbestimmten Zahl von Fällen künftig zu erwarten ist. Denn die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig im vorstehenden Sinne.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.122010 - 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277, juris Rn. 12). Maßgeblich für die Frage, ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ist in erster Linie die Rechtsprechung der Instanzgerichte; gibt es dort keine divergierenden Auffassungen, genügen vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur auch dann nicht, wenn der BGH die Frage noch nicht entschieden hat (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047, juris Rn. 3). Die vereinzelt gebliebene und nicht näher begründete Auffassung von Knops (in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 8 Rn. 9), welcher der Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht folgt, macht die hier zu entscheidende Rechtsfrage daher nicht klärungsbedürftig. Rechtsprechung der Instanzgerichte, von welcher der Senat abwiche, existiert soweit ersichtlich nicht (im Gegenteil wie hier: LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 9 S 47/15, juris; die dagegen gerichtete Revision BGH IV ZR 212/16 wurde zurückgenommen).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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