OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2017 - 12 U 118/17
Fundstelle
openJur 2019, 28330
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 O 248/16

Die Erklärung eines Widerrufs kann sich als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Darlehensnehmer, der gegenüber der Bank die Ansicht äußert, der Darlehensvertrag sei noch widerruflich, diesen sodann deutlich über ein 1 Jahr hinweg vorbehaltlos weiter mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient, dann aber doch den Widerruf erklärt, dies jedenfalls dann, wenn die Bank zur Frage der Widerruflichkeit bereits Stellung genommen hat und besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16, WM 2017, 430-433, zitiert nach juris 26; Urteil vom 07.02.2016 - 6 U 40/16, BKR 2017, 195-200, zitiert nach juris Rn. 70).

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter - zum Aktenzeichen 17 O 248/16 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 14.12.2017 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht deshalb als unbegründet, weil der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ungeachtet der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht.

1.

Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105-123, zitiert nach juris Rn. 18 mwN). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, aaO, mwN). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters (BGH, aaO). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO, Rn. 20 mwN).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich.

a) Der Kläger verwies - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits mit Schreiben vom 09.10.2014 (Anl. B18, B19, Anlagenhefter) gegenüber der Beklagten auf das seiner Auffassung nach fortbestehende Widerrufsrecht aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung und bat um Neukonditionierung. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2015 (Anl. K2, Bl. 21 ff. GA) ließ er den Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wiederholen und einen Vergleichsvorschlag zur Neukonditionierung unter Fristsetzung bis zum 06.05.2015 unterbreiten. Weder auf das Schreiben des Klägers aus Oktober 2014 noch auf das Anwaltsschreiben aus April 2015 erfolgte eine Reaktion der Beklagten. Mit Schreiben vom 20.03.2016 (Anl. B20) erklärte der Kläger die Kündigung des Darlehensvertrags zum 22.02.2017, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Abrechnungsschreiben vom 05.04.2016 (Anl. B1) den Rückzahlungsbetrag mitteilte. Erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2016 (Anl. K3, Bl. 27 f. GA) ließ der Kläger den Widerruf erklären. Seit Oktober 2014 - mithin über einen Zeitraum von über 1 ½ Jahren - zahlte der Kläger die Darlehensraten vorbehaltlos weiter. Einen Vorbehalt ließ der Kläger erstmals im Widerrufsschreiben erklären.

b) Bei Würdigung dieser Umstände schließt sich der Senat der Bewertung des Landgerichts an, wonach sich der Widerspruch des Klägers vor dem Hintergrund seines vorangegangenen Verhaltens als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Klägers besteht darin, dass er trotz der seiner eigenen Auffassung nach bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen über 1 ½ Jahre vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16, WM 2017, 430-433, zitiert nach juris, 26; Urteil vom 07.02.2016 - 6 U 40/16, BKR 2017, 195-200, zitiert nach juris Rn.70). Dass der Kläger vor Erklärung seines Widerrufs zur Zahlung der Raten rechtlich verpflichtet war, vermag an der Widersprüchlichkeit seines Verhaltens nichts zu ändern; nach seiner eigenen Einschätzung stand ihm ein Widerrufsrecht zu, das er hätte ausüben können, um sich vom Vertrag zu lösen (vgl. OLG Stuttgart, wie vor). Aus Sicht des Senats verlangen es Treu und Glauben in einem Fall wie dem vorliegenden, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, wie er mit Blick auf die ihm zustehenden Rechte vorgehen will, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, juris-Rn. 21 mwN). Diesem berechtigten und schutzwürdigen Interesse der Beklagten wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht, wobei das Landgericht zu Recht darauf verweist, dass die für die Anerkennung des Widerrufsrechts und die Annahme des Vergleichsangebots gesetzte Frist im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits seit rund einem Jahr abgelaufen war. Besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Was den Kläger daran gehindert hätte, der Beklagten bereits vor Ausübung des Widerrufsrechts durch Erklärung eines Vorbehalts deutlich zu machen, dass er trotz Weiterzahlung der Raten über einen Zeitraum von über 1 ½ Jahren nach wie vor in Erwägung zog, aus der Widerruflichkeit des Vertrages Rechtsfolgen für sich herzuleiten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

3.

Es kann dahinstehen, ob die Klage gegebenenfalls deshalb unzulässig ist, weil einer möglichen Leistungsklage Vorrang zukommt (vgl. BGH, VU vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15). Auf entsprechende Bedenken wurden die Kläger bereits mit Verfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 28.06.2017 hingewiesen (Bl. 218 GA). Die Feststellungsklage kann bei zweifelhaftem Feststellungsinteresse auch dann als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn die sachliche Unbegründetheit der Klage auf der Hand liegt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 253 Rn. 10 a.E.). So liegt der Fall - wie vorstehend ausgeführt - hier.