1. Die Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugsanstalt gegen die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung einer Fixierung im Maßregelvollzug ist unzulässig, wenn sich der Antrag noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat.
Dies gilt auch, wenn sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufdrängen würde, weil die Strafvollstreckungskammer von einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung des Senats bewusst abgewichen ist.
2. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
I.
Die Betroffene ist nach § 63 StGB in der LVR-Klinik E untergebracht. Am 19.12.2018 beantragte die Maßregelvollzugsbehörde, die "gerichtliche Zustimmung zu einer 5- bzw. 7-Punkt-Fixierung im Bett wegen einer voraussichtlichen Dauer über 30 Minuten". Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fixierung sei zur Abwehr einer erheblichen Selbstgefährdung und/oder einer Gefährdung besonderer Rechtsgüter anderer erforderlich, denn die Betroffene habe seit dem Vortag mehrfach Waschmittel, Liquid-Nikotin und Shampoo getrunken.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde sei bereits nicht antragsberechtigt. Das Strafvollstreckungsgesetz sehe in den §§ 109 ff. keine Möglichkeit für die Vollzugsbehörden vor, sich eine beabsichtigte Maßnahme im Vorhinein gerichtlich genehmigen zu lassen. Die Vorschriften seien auch nicht entsprechend anzuwenden, wobei offenbleiben könne, ob der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommende § 17 Abs. 3 MRVG insoweit gegen das Grundgesetz verstoße, als er keinen Richtervorbehalt für die Anordnung nicht bloß kurzfristiger Fixierungen vorsehe. Selbst wenn Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbare Geltung zukomme, fehle es jedenfalls an einer gesetzlichen Zuweisung der Zuständigkeit für derartige Fälle gerade zu den Strafvollstreckungskammern. Diese Zuordnung könne nur der Gesetzgeber bzw. das Bundesverfassungsgericht treffen, der die Kammer aus Gründen der Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt nicht vorgreifen dürfe. Die beabsichtigte Freiheitsentziehung sei aber wohl nach § 34 StGB gerechtfertigt.
Die Fixierung wurde gleichwohl durchgeführt und nach einer Mitteilung der Maßregelvollzugsbehörde vom 07.01.2019 am 25.12.2018 um 9:10 Uhr nach 38,42 Stunden beendet.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde, die - gestützt auf die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren - beantragt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Zuständigkeit des Landgerichts festzustellen. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) seien die §§ 109 ff. StVollzG für die richterliche Anordnung von Fixierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde vollumfänglich angeschlossen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Zwar drängt sich ihre Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG auf, nachdem die Strafvollstreckungskammer der mit Beschluss vom 20.11.2018 in der Sache III-1 Vollz (Ws) 391/18 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats nicht gefolgt ist, nach der für die Anordnung von Fixierungen, die absehbar länger als eine halbe Stunde andauern und deshalb als erneute bzw. von der Unterbringungsanordnung nicht gedeckte Freiheitsentziehungen den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG erneut auslösen, die kleinen Strafvollstreckungskammern zuständig sind. Soweit das OLG Frankfurt sich mit dem in der Zwischenzeit veröffentlichten und von der Strafvollstreckungskammer zitierten Beschluss vom 13.11.2018 (3 Ws 847/18 StVollz) gehindert gesehen hat, die durch das Fehlen einer den Richtervorbehalt ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des StVollzG zu schließen, teilt der Senat diese Bedenken nicht und hält an seiner bisherigen Auffassung fest (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).
Die Rechtsbeschwerde ist aber bereits deshalb unzulässig, weil der Antrag der Maßregelvollzugsbehörde auf richterliche Anordnung der Fixierung sich noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Durchführung und Beendigung der Fixierung erledigt hatte und die Umstellung auf einen Feststellungsantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Allerdings lässt die Rechtsprechung ein (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe - und um einen solchen handelt es sich hier - ausnahmsweise zu (vgl. OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2004, 304; Arloth/Krä, StVollzG, § 116, Rn. 2 m.w.N.), dies aber nur zugunsten des jeweils betroffenen Grundrechtsträgers, der ansonsten rechtsschutzlos gestellt wäre. Bei der vorliegenden Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugsbehörde ist dies - gerade auch unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) - indes nicht geboten. Dort wird zu Zweck und Reichweite des Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 GG u.a. ausgeführt:
"Eine richterliche Entscheidung ist nicht (mehr) erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. Hantel, Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 GG, 1988, S. 181 f.; Rüping, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 73 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 56). In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde (vgl. BVerfGE 105, 239 ). Auch die nachträgliche richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG hat die Fortdauer der Freiheitsentziehung zum Gegenstand und dient nicht allein der nachträglichen Überprüfung der nichtrichterlichen Anordnung einer Freiheitsentziehung, die sich erledigt hat (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 38). Der erforderlichen Prognoseentscheidung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Gerichtsorganisation (siehe oben Rn. 96, 100) zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 36).
Bei einer mehr als nur kurzfristigen 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eines Patienten (vgl. oben unter Rn. 68) ist danach von Seiten der Klinik unverzüglich auf eine gerichtliche Entscheidung hinzuwirken, wenn nicht bereits eindeutig absehbar ist, dass die Fixierung vor Erlangung eines richterlichen Beschlusses beendet sein wird. Stellt das Klinikpersonal nach der Beantragung einer richterlichen Entscheidung fest, dass eine weitere Fixierung nicht mehr erforderlich ist, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch den Patienten abzuwenden, und wird die Fixierung beendet, kann der Antrag an das Gericht zurückgenommen werden, wenn eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Die von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezweckte unverzüglich nachzuholende Kontrolle der - noch andauernden - freiheitsentziehenden Maßnahme kann eine richterliche Entscheidung nach deren durch den Wegfall des sachlichen Grundes gebotenen Aufhebung nicht mehr leisten (vgl. Hantel, Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 GG, 1988, S. 181 f.).
Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 2 GG steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch die Konvention gebietet bei Freiheitsentziehungen keinen nachlaufenden Rechtsschutz von Amts wegen. So sieht etwa Art. 5 Abs. 4 EMRK die Gewährleistung einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung lediglich auf Antrag vor (vgl. EGMR, Shchebet v. Russia, Urteil vom 12. Juni 2008, Nr. 16074/07, § 77; Valerius, in: Graf, Beck'scher Online Kommentar StPO, 29. Edition, Art. 5 EMRK Rn. 15 )."
Nach diesen Ausführungen ist kein Grund ersichtlich, der Vollzugsbehörde im Nachgang zu einer bereits beendeten Maßnahme eine Möglichkeit zu gewähren, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich feststellen zu lassen. Vielmehr kann nur der bzw. die Betroffene nach den §§ 109 ff. StVollzG eine nachträgliche gerichtliche Klärung herbeiführen (i.E: ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018, - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).
Allein das Ziel einer gegebenenfalls wünschenswerten Herbeiführung einer landesweit einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei beabsichtigten Fixierungsmaßnahmen bis zum Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann demgegenüber vorliegend nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Maßnahme führen. Der Senat würde es jedoch im Hinblick auf die im Interesse der Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene möglichst vorhergehende effektive richterliche Kontrolle beabsichtigter Fixierungsmaßnahmen für erstrebenswert erachten, wenn sich die Landgerichte in Nordrhein-Westfalen der in der Senatsentscheidung vom 20.11.2018 in der Sache III-1 Vollz (Ws) 391/18 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Annahme einer Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern zukünftig nicht verschließen würden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.