OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2019 - 3 A 1072/17
Fundstelle
openJur 2019, 28212
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 2635/15
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

"Darlegen" bedeutet "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010

- 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17 a. E.

Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19.

Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.

Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die vom Kläger geschilderte Überwältigungs- und Festnahmehandlung am 9. Oktober 2014 zwar eine, nicht aber die wesentliche Ursache für die beim Kläger eingetretene Verletzung, eine "Tendopathie der distalen Bizepssehne am linken Ellbogen mit Partialdehiszenz" gewesen sei. Wesentliche Ursache sei eine beim Kläger bereits zuvor bestehende degenerative Schadensanlage der verletzten Sehne gewesen; das geschilderte Einsatzgeschehen sei bloße Gelegenheitsursache. Dies ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. med. P. vom 7. April 2015, dessen ergänzender Stellungnahme vom 2. Juli 2015 und dessen Erläuterungen des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017. Diese Erkenntnisquellen seien vollständig, widerspruchsfrei, überzeugend und gingen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus; der Sachverständige sei unparteilich und verfüge über die notwendige Sachkunde. Nach den Äußerungen des Gutachters sei der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf nicht geeignet, eine gesunde distale Bizepssehne in der eingetretenen Weise zu verletzen. Ein solcher könne nur dann zu einem plötzlich aktivierten Reizzustand der Bizepssehne mit der Folge einer Entzündungskaskade und den hier festgestellten Verletzungen führen, wenn bereits zuvor ein Entzündungszustand gegeben gewesen sei, nicht hingegen bei einer vollkommen gesunden Sehne. Die vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie/Unfallchirurgie, Handchirurgie und Sportmedizin Dr. med. L. erschüttere die Gutachten des Dr. P. nicht. Dass der Unfallmechanismus in der Lage gewesen sei, die Verletzung des Klägers hervorzurufen, werde von Dr. P. nicht in Frage gestellt. Auch das Gericht gehe seiner Mitursächlichkeit aus, allerdings als untergeordnete und nicht als wesentliche Ursache. Ein weiteres Sachverständigengutachten habe nicht eingeholt werden müssen.

Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Gutachten des Dr. P. aus März 2015 (richtig: 7. April 2015) sei deshalb unbrauchbar, weil der Gutachter hierin rechtliche Ausführungen mache. Dies sei nicht seine Aufgabe, im Übrigen seien die Rechtsausführungen im Hinblick auf das Merkmal einer äußeren Einwirkung unzutreffend. Dies ziehe sich wie ein roter Faden durch das Gutachten. Dasselbe gelte für die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. L1. , der sich die Ausführungen des Gutachters zu Eigen gemacht und zudem weitergehende Rechtsauffassungen getätigt habe. Diese Beanstandungen greifen nicht durch. Aufgabe eines Gutachters ist es, auf seinem Spezialgebiet dem Gericht Sachkunde über Tatsachenfragen zu vermitteln, über die dieses nicht verfügt. Zu Ausführungen zur Rechtslage ist er demgegenüber nicht berufen. Deren Beurteilung obliegt allein dem Gericht. Hieraus folgt, dass in einem über Sachfragen erstellten Gutachten enthaltene Rechtsausführungen dessen Brauchbarkeit nur dann beeinträchtigen, wenn sie erkennen lassen, dass der Gutachter bei der Beurteilung der zu begutachtenden Tatsachenfragen von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist. Ist dies nicht der Fall, beeinträchtigen sie nicht die Eignung des Gutachtens, dem Gericht bei diesem nicht vorhandene Sachkunde über Tatsachenfragen zu vermitteln. Dies zugrunde gelegt ist das Gutachten des Dr. P. aus März 2015 weder deshalb unverwertbar, weil es überhaupt Rechtsausführungen enthält, noch deshalb, weil es das Tatbestandsmerkmal einer äußerlichen Einwirkung im Rahmen des Dienstunfallbegriffs verkannt hätte. Ungeachtet dieser Rechtsausführungen des Gutachters, die für das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils unerheblich waren, durfte das Verwaltungsgericht sich insofern auf das Gutachten stützen, als Dr. P. hierin in tatsächlicher Hinsicht - auf seinem Fachgebiet und im Rahmen des Gutachtenauftrages - zu dem Schluss gelangt, aus pathobiomechanischer und unfallmedizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Einsatzgeschehens als Dienstunfallereignis nicht erfüllt. Es habe eine dienstübliche Kraftanstrengung und nicht eine von außen auf den Beamten plötzlich und unvermittelt einwirkende Kraft vorgelegen, welche Zugfestigkeit bzw. Reißfestigkeit der distalen Bizepssehne zu überfordern in der Lage gewesen wäre. Der beschriebene kraftfordernde Hergang sei nicht geeignet gewesen, eine gesunde distale Bizepssehne suffizient zu verletzen. Genau diese - tatsächliche - Schlussfolgerung in dem fraglichen Gutachten greift das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf (Urteilsabdruck - UA - S. 8, 2. Absatz). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Einschätzung des Dr. P. wendet, es habe sich bei der Fesselung um eine dienstübliche Anstrengung gehandelt, stellt er der Beurteilung des Sachverständigen lediglich eine anders lautende eigene Bewertung entgegen, ohne hierfür eine tragfähige Begründung zu geben. Aus der von ihm insofern allein wiedergegebenen Unfallschilderung, er habe die angetroffene Person "in den Flur gezogen und anschließend zwecks Fesselung zu Boden gebracht", ergibt sich nicht, dass und inwiefern auf ihn "selbstverständlich" entgegen der Einschätzung des Sachverständigen von außen plötzlich und unvermittelt eine Kraft eingewirkt hätte, die die Zug- und Reißfestigkeit seiner Bizepssehne zu überfordern in der Lage gewesen wäre - so die vom Kläger als "offensichtlich gänzlich falsch" angegriffene tatsächliche Erwägung von Dr. P. im Zusammenhang -, zumal die zu Boden gebrachte Person nach seinen Angaben ein Gewicht von ca. 80 bis 85 kg hatte, während er selbst nach den Feststellungen des Gutachters ein Körpergewicht von 95 kg aufwies. Er hätte mithin schon bei einem Klimmzug Kräfte aufwenden müssen, die das Gewicht des Überwältigten deutlich überstiegen.

Unbegründet ist ferner der Vorwurf, der Gutachter stelle lediglich Vermutungen an, wenn er ausführe, dass Partialrupturen der distalen Bizepssehne in aller Regel degenerative Rückbildungen zugrunde lägen. Hierbei handelt es sich ungeachtet dessen, dass eine diesbezügliche konkrete Feststellung beim Kläger nicht getroffen worden ist, um eine von dem Sachverstand des Gutachters auf seinem Fachgebiet getragene empirische Aussage. Wie der Sachverständige ebenfalls ausführt, war eine Feststellung, ob beim Kläger degenerative Veränderungen vorlagen, zur Beantwortung der Gutachtenfrage im Streitfall nicht geboten, weil er - wie ausgeführt - auf der Grundlage des ihm dargestellten Geschehensablaufs aus Kenntnis der pathobiomechanischen und unfallmedizinischen Zusammenhänge, insbesondere der Zugfestigkeit bzw. Reißfestigkeit der distalen Bizepssehne, die sichere Aussage treffen konnte, dass der beschriebene kraftfordernde Hergang nicht geeignet war, eine gesunde distale Bizepssehne suffizient zu verletzen.

b) Die Kritik des Klägers an der ergänzenden Stellungnahme des Dr. P. vom 2. Juli 2015 greift ebenfalls nicht durch. Seine These, das Geschehen, das nach Angaben des Gutachters "vorrangig" zu distalen Bizepsrupturen führe, nämlich die Einwirkung einer starken Gewalt auf die vorgespannte Sehne bei gebeugtem und supiniertem Unterarm, sei der Kraftanstrengung vergleichbar, die entfaltet werde, wenn ein Beschuldigter ergriffen, zu Boden gebracht und aus gesicherter Position gefesselt werde, begründet der Kläger nicht. Insbesondere setzt er sich nicht mit der von ihm im Zulassungsantrag wörtlich wiedergegebenen Begründung des Dr. P. auseinander, warum dies gerade nicht der Fall ist: Dieser weist - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - darauf hin, dass es bei dem vom Kläger geschilderten Bewegungsablauf des Ergreifens und zu-Boden-Bringens des Betroffenen nicht nur an einer Beugung des Unterarms und dessen maximaler Supination, d.h. der Drehung der Hand mit der Handfläche nach oben und dem Daumen nach außen fehlte, sondern - bei einem willentlich gesteuerten Vorgang - auch an einer unerwarteten, "überfallartigen Lastübertragung". Dies erklärt auch die Betonung der körpereigenen Kraftanstrengung durch den Gutachter in diesem Zusammenhang. Es handelt sich insofern ersichtlich nicht - wie der Kläger geltend macht - um Auswirkungen einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Tatbestandsmerkmals einer "äußeren Einwirkung" durch Dr. P. . Gerade der Unterschied zwischen der vom Kläger willentlich ausgelösten und der im Beispielsfall des Auffangens einer unerwartet schweren Last ebenso unerwartet erforderlichen Kraftentfaltung rechtfertigt aus der biomechanischen Sicht des Gutachters die Differenzierung zwischen den Geschehensabläufen.

c) Hiervon abgesehen geht die Kritik des Klägers an den Ausführungen des Gutachters zur möglichen Entstehung von Rupturen der distalen Bizepssehne auch deshalb ins Leere, weil er eine derartige Ruptur nicht erlitten hat. Der Gutachter führt die beim Kläger nach dem Einsatzgeschehen am 9. Oktober 2014 aufgetretenen Beschwerden vielmehr auf eine Tendopathie der distalen Bizepssehne mit Partialdehiszenz zurück. Insofern hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert, es handele sich um einen Entzündungszustand der Sehne, der mit Änderungen der Sehnenstruktur und einem Auseinanderweichen der Sehnenfasern einhergehe. Diese Dehiszenz sei etwas anderes als eine Ruptur, die in aller Regel auf einen Unfall zurückzuführen sei. Eine solche habe er aufgrund des Bildes aus der Kernspintomografie und der selbst durchgeführten Ultraschalluntersuchung ausschließen können. Dieser Diagnose tritt der Kläger nicht entgegen.

d) Sein Einwand, das Vorhandensein einer altersentsprechenden degenerativen Veränderung, über die er "selbstverständlich" auch verfüge, stehe der Annahme eines Kausalzusammenhangs und der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht entgegen, lässt die Argumentation des Verwaltungsgerichts unberührt. Dieses geht im angefochtenen Urteil ausdrücklich von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatzgeschehen und der Verletzung des Klägers - im Sinne einer Mitursächlichkeit - aus (vgl. UA S. 10, dritter Absatz). Es trifft allerdings die Bewertung, das Einsatzgeschehen sei nicht als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne anzusehen; dies sei vielmehr allein der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Entzündungszustand der distalen Bizepssehne, demgegenüber das Einsatzgeschehen die untergeordnete Bedeutung einer bloßen Gelegenheitsursache besitze. Diese Bewertung zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Die diesbezügliche Kritik, der Gutachter sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, erläutert der Kläger nicht näher. Die Aufnahme rechtlicher Erwägungen in die gutachterliche Stellungnahme steht, wie oben ausgeführt, der Verwertbarkeit tatsächlicher Feststellungen des Gutachters auf seinem Fachgebiet nicht entgegen, und von der Eignung der Ereignisse, die beim Kläger eingetretene Verletzung - mit - hervorzurufen, geht das Gericht - wie ausgeführt - ohnehin aus. Eine Begründung, warum dem Einsatzgeschehen im Verhältnis zu dem vom Gutachter angenommenen vorbestehenden Entzündungszustand der Sehne des Klägers bei wertender Betrachtung die überragende oder jedenfalls eine gleichwertige - und damit wesentliche - Bedeutung für die Entstehung der diagnostizierten Tendopathie mit Partialdehiszenz zukäme, ergibt sich hieraus nicht.

e) Die vom Kläger im Zulassungsantrag wiedergegebenen Passagen der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 21. Juli 2016 sind ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen des Dr. P. , auf denen das angefochtene Urteil beruht, in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen des Dr. L. , eine plötzlich auf die vorgespannte Muskulatur bei gebeugtem und supiniertem Unterarm einwirkende Kraft schwerer Lasten, sei "durchaus geeignet" eine "solche Verletzung" bei noch jungen Leuten herbeizuführen, enthalten eine Aussage über die Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn ("conditio sine qua non"), die, wie ausgeführt, auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts entspricht. Dieselbe Aussage hat im Übrigen auch Dr. P. zum Mechanismus der Entstehung einer Ruptur der distalen Bizepssehne getroffen. Seine hierauf folgenden Annahmen zum Unfallhergang, dass "im Rahmen der Fesselung ... auf eine vorgespannte, supinierte Muskulatur durch Widerstand des Verletzten ein deutlicher Kraftaufwand auf die distale Bizepssehne entstanden" sei, erläutert Dr. L. nicht weiter. Sie beruhen möglichweise auf seinem Ausgangspunkt, der Kläger habe "im Rahmen einer Festnahme während einer Fesselung ein Verdrehtrauma im Bereich des linken Ellenbogengelenks erlitten" - Seite 1 seiner gutachterlichen Stellungnahme. Dieser Ablauf steht allerdings im Widerspruch zu der Darstellung des Geschehens im Widerspruch des Klägers, in der es heißt, "bei diesem ruckartigen [Z]iehen/[R]eißen am Oberarm des Herrn ... mit dem Ziel, ihn aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und in Bauchlage zu bringen, ... [sei] es zu der Verletzung beim Unterzeichner gekommen". Die Gründe, aus denen dieser Ablauf nicht zu gleichartigen Belastungen geführt hat, wie sie das Auffangen einer unerwartet schweren Last auf einen gebeugten und supinierten Unterarm auszulösen geeignet wäre, hat Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2015 erläutert. Dem hält der Kläger - wie oben ausgeführt - nichts Durchgreifendes entgegen. Dass und inwiefern die Verletzung des Klägers stattdessen - entsprechend der Annahme des Dr. L. - (erst) bei der Fesselung entstanden sein könnte, macht er selbst nicht geltend. Für einen derartigen Ablauf spricht auch im Übrigen nichts.

2. Besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten sind im Zulassungsantrag nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Derartige Schwierigkeiten ergeben sich nicht aus dem Hinweis, der Sachverhalt sei im Zulassungsverfahren nicht klärungsfähig. Der Kläger erläutert bereits nicht, in welcher Hinsicht der Sachverhalt über die erstinstanzlich zugrunde gelegten Feststellungen hinaus noch weiterer Klärung bedürfte. Soweit er sich auf die von ihm hinsichtlich der Stellungnahmen des Dr. P. angemeldeten Richtigkeitszweifel beruft, wird auf die oben genannten Gründe verwiesen, aus denen diese Zweifel nicht durchgreifen.

3. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler begangen hat, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag, ein - weiteres - medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass bereits ein ausreichendes Sachverständigengutachten mit ergänzenden Erläuterungen vorliege. Denn die dem Gericht vorliegenden Gutachten, insbesondere das von Dr. P. , seien nicht, wie erforderlich, widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Eine Begründung für diese Behauptung benennt der Kläger nicht. Sofern er sich insofern auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel berufen wollen sollte, wird auf die oben dargestellten Gründe verwiesen, aus denen diese Beanstandungen nicht durchgreifen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine abweichende Beurteilung nicht unter dem Blickwinkel der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).