VG Aachen, Urteil vom 08.05.2019 - 9 K 795/18
Fundstelle
openJur 2019, 28177
  • Rkr:
Tenor

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2018 durch die Beklagte.

Der unverheiratete Kläger arbeitet als an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen. Seine Lebensgefährtin wohnt mit dem gemeinsamen Kind in bzw. zuletzt in Dort ist auch der Kläger mit Hauptwohnung gemeldet. Daneben war er bis zum 28. August 2018 mit Nebenwohnung in der X. Straße in Aachen gemeldet. Seit dem 28. August 2018 ist er mit Nebenwohnung in der L.--------straße in Aachen gemeldet.

Für die Wohnung in der X. Straße setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2018 gegenüber dem Kläger für das Jahr 2018 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 532,80 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 c) der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gelte. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, da Unverheiratete mit ihren Familien gegenüber Verheirateten benachteiligt würden.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Regelung in § 2 Abs. 5 c) ihrer Zweitwohnungssteuersatzung der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. - dienen würde. Durch diese Regelung erwüchsen verheirateten Personen keine Vorteile. Es würde umgekehrt lediglich verhindert, dass diesen ein verfassungsrechtlich unzulässiger Nachteil entstünde, der aus dem Zusammenspiel mit dem Melderecht resultiere.

Der Kläger hat am 22. Februar 2018 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Bundesfinanzhof habe insofern klargestellt, dass der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch für Unverheiratete gelte. Eine Anmeldung der Aachener Wohnung als Hauptwohnung scheide für ihn aus, da er dort nicht seinen sozialen Lebensmittelpunkt sehe. Auch entspräche dies nicht § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie steuerrechtlichen Leitlinien.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Dass der Kläger aus persönlichen Gründen seine Hauptwohnung nicht in Aachen anmelden wolle, sei unerheblich. Melderechtlich sei er hieran bei einer - wohl vorliegenden - vorwiegenden Nutzung jedenfalls nicht gehindert, so dass er sich, anders als Verheiratete, einer Steuerpflicht in Aachen problemlos entziehen könnte.

Mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2018 hat die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung in der X. Straße aufgrund deren Abmeldung zum 28. August 2018 auf 355,20 Euro reduziert. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit mit Blick auf den reduzierten Teil der ursprünglich festgesetzten Zweitwohnungssteuer übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung vom 11. Dezember 2002 über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (ZwStS), hier anzuwenden in der Fassung des zum 1. November 2015 in Kraft getretenen dritten Nachtrags. Hiernach erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ZwStS ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS). Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS). Sie beträgt 12 % dieser Bemessungsgrundlage (§ 5 ZwStS) und wird durch Bescheid festgesetzt (§ 7 Satz 1 ZwStS).

Zweifel an der Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlage bestehen nicht. Die vom Kläger insofern geltend gemachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.

Die Regelung in § 2 Abs. 5 c) ZwStS ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hiernach handelt es sich dann nicht um eine steuerbare Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwStS, wenn diese von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner (im Folgenden: Verheirateten) aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) genutzt wird, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.

Hintergrund dieser Vorschrift ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, juris = BVerfGE 114, 316. In diesem hatte das BVerfG die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer dann für mit dem besonderen Gleichheitssatz aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt, wenn einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen neben der gemeinsamen Ehewohnung eine Erwerbszweitwohnung nimmt und letztere vorwiegend nutzt. In diesen Fällen sei gemäß dem damals einschlägigen Melderecht (heute: § 21 Abs. 2 BMG) nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zwar eigentlich die vorwiegend genutzte Zweitwohnung als Hauptwohnung anzumelden. Dies sei Verheirateten jedoch rechtlich verwehrt, da deren Hauptwohnung hiervon abweichend grundsätzlich die vorwiegend genutzte Hauptwohnung der Familie seien müsse (vgl. heute § 22 Abs. 1 BMG). Sie befänden sich hierdurch in einer melderechtlichen Zwangslage, die es ihnen regelmäßig unmöglich mache, sich der Steuerpflicht am Ort ihrer vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung zu entziehen. Hierin liege im Vergleich zu Unverheirateten eine Benachteiligung begründet. Letzteren stehe es nämlich frei, sich entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse mit Hauptwohnung am Ort ihrer Berufstätigkeit und nicht am Hauptwohnort ihrer Familie zu melden und sich dadurch einer Steuerpflicht zu entziehen. Die Zweitwohnungsteuer stelle in diesen Fällen eine besondere finanzielle Belastung des von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenlebens dar, die nicht gerechtfertigt sei.

Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91 ff.; hierzu zuletzt auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, NRWE.

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte durch § 2 Abs. 5 c) ZwStS Rechnung getragen.

Eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen besonderen Gleichheitssatzes, wonach Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften nicht schlechter gestellt werden dürfen, ist hierin mit Blick auf unverheiratete Personen und deren Familien umgekehrt nicht zu sehen. Diesbezüglich liegt bereits keine Benachteiligung vor. Zwar sind Unverheiratete anders als Verheiratete durch § 2 Abs. 5 c) ZwStS nicht automatisch von der Steuerpflicht ausgenommen. Allerdings ist insoweit auch keine melderechtliche Zwangslage zu verzeichnen. Vielmehr steht es Unverheirateten wie oben aufgezeigt in entsprechenden Situationen frei, eine vorwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen entsprechend als Hauptwohnung anzumelden, wodurch eine Steuerpflicht entfallen würde. In der Folge ist in der fehlenden satzungsrechtlichen Erstreckung einer entsprechenden Ausnahmevorschrift auf Unverheiratete nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch keine Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes aus Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus diesen Gründen ebenfalls aus.

Vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 49 ff. sowie Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 4 K 339/04 -, NRWE, Rn. 24 (jeweils die ZwStS der Beklagten betreffend); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 14 A 875/13 -, NRWE, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2011 - 14 A 2438/11 -, NRWE, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 14 A 842/09 -, NRWE, Rn. 6 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 - OVG 9 N 27.14 -, juris, Rn. 7 f.

Dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. April 2011 - II R 67/08 -, juris = BFHE 234, 90, lässt sich zu dieser Frage nichts Abweichendes entnehmen. Im Gegenteil stellt der BFH hier mit Blick auf eine § 2 Abs. 5 c) ZwStS entsprechende Regelung des Hamburgischen Landesrechts ebenfalls fest, dass diese in Ermangelung einer melderechtlichen Zwangslage bei Unverheirateten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstoße.

Vgl. BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 67/08 -, BFHE 234, 90, juris, Rn. 17 ff.

Eine melderechtliche Zwangslage ist auch im Falle des unverheirateten Klägers nicht zu verzeichnen. Sollte dessen Aachener Wohnung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen dessen vorwiegend genutzte Wohnung sein - wofür angesichts der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers als an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen einiges spricht - sind keine melderechtlichen Gründe ersichtlich, die einer Anmeldung dieser Wohnung als Hauptwohnung entgegenstünden. Nach § 21 Abs. 2 BMG ist bei mehreren Wohnungen grundsätzlich diejenige Wohnung Hauptwohnung, welche vorwiegend genutzt wird. Insofern gilt ein objektiver Hauptwohnungsbegriff, der auf einem quantitativen Vergleich der Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, beruht. Nur in Zweifelsfällen ist nach § 22 Abs. 3 BMG auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen.

Vgl. de Vivie, in Breckwoldt (Hrsg.), Melderechts-Kommentar, 2. Auflage 2017, § 21 BMG, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 19 A 1060/16 -, NRWE, Rn. 5.

Diesen Hauptwohnsitz hat der Einwohner der Meldebehörde nach § 21 Abs. 4 BMG als solchen mitzuteilen. Ein auf subjektiven Kriterien beruhendes Wahlrecht kommt ihm diesbezüglich nicht zu. Aus § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Der Begriff des "Wohnsitzes" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht mit demjenigen der "Wohnung" im Sinne des BMG gleichzusetzen. Beide unterliegen grundlegend unterschiedlichen Kriterien. Dasselbe gilt für den maßgeblichen Wohnsitz im Sinne des § 19 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), welcher zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts bei mehreren Wohnsitzen dient.

Vgl. nur Staudinger/Kannowski (2018) BGB § 7, Rn. 19 m.w.N.

Die Frage, ob und inwieweit eine - hier bereits nicht vorliegende - zweitwohnungssteuerrechtliche Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ohnehin zulässig wäre, kann in der Folge dahinstehen.

Aus dem bloßen Umstand, dass unverheiratete Personen mit Familie diskriminierungsfrei zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, lässt sich auch keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Freiheitsrecht ableiten. Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder insofern zwar, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Alle staatlichen Maßnahmen, die die Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann jedoch der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 52 ff. (die ZwStS der Beklagten betreffend); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 56 ff.; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 67/08 -, BFHE 234, 90, juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 14 A 1471/10 -, NRWE, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 14 A 875/13 -, NRWE, Rn. 24 ff.

Die Zweitwohnungssteuer der Beklagten greift nach diesen Maßstäben bereits nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung. Diese Besteuerung trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 55 (die ZwStS der Beklagten betreffend); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 59.; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 67/08 -, BFHE 234, 90, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 14 A 1471/10 -, NRWE, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 14 A 875/13 -, NRWE, Rn. 24 ff.

Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung. Dies ist bei einer Besteuerung in Höhe von zwölf Prozent der Nettokaltmiete (vgl. § 5 ZwStS) noch nicht der Fall.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 14 A 875/13 -, NRWE, Rn. 29 (zwölf Prozent der Kaltmiete); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 55 (zehn Prozent der Kaltmiete); OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 14 A 1471/10 -, NRWE, Rn. 14 (zehn Prozent der Kaltmiete); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 59 (neun Prozent der Kaltmiete); BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 67/08 -, BFHE 234, 90, juris, Rn. 26 (acht Prozent der Kaltmiete).

Aus denselben Gründen stellt die Zweitwohnungssteuer der Beklagten auch keinen Eingriff in das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Auch dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zweitwohnungssteuer eine so erhebliche Belastung darstellen würde, dass sie die Entscheidung der Eltern über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder beeinflussen könnte.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 23 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 41; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 - OVG 9 N 27.14 -, juris, Rn. 6.

Schließlich kann mit Blick auf den unverheirateten Kläger dahinstehen, ob für Verheiratete im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG zwingend weitere Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen sind, wenn diese neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung zwar vorwiegend, aber nicht aus beruflichen Gründen,

vgl. in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 40; offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, NRWE, Rn. 16,

bzw. umgekehrt aus beruflichen Gründen, jedoch nicht vorwiegend nutzen,

vgl. offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 43 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 21 f.

Denn selbst wenn im Gebiet der Beklagten Befreiungstatbestände der beschriebenen Art rechtlich geboten wären, führte deren Fehlen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht automatisch zu einer Gesamtunwirksamkeit der den Kreis der Abgabenschuldner im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise festlegenden und sinnvoll bleibenden Satzungsregelung. Eine den Kläger tangierende Gesamtunwirksamkeit wäre vielmehr erst dann anzunehmen, wenn nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers davon auszugehen wäre, dieser hätte, hätte er von der Notwendigkeit zur Schaffung entsprechender Befreiungstatbestände zugunsten des beschriebenen Personenkreises gewusst, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kreis der übrigen Abgabenschuldner anders festgelegt. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Vgl. zum gänzlichen Fehlen einer Ausnahmevorschrift für Erwerbszweitwohnungen Verheirateter Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 ZB 17.1801 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 -, juris, Rn. 14; die hiesigen Fragen im Ergebnis teilweise ebenfalls offen lassend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, NRWE, Rn. 16.

Der Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen rechtmäßig.

Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZwStS steuerpflichtig, da er die Wohnung in als Hauptwohnung und die Wohnung in Aachen als Nebenwohnung angemeldet und letztere als Mieter auch tatsächlich bewohnt hat. Soweit diese Anmeldungen mit Blick auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse fehlerhaft gewesen sein sollten, führt dies nicht ohne weiteres zum Entfallen der Zweitwohnungssteuerpflicht. Vielmehr wäre aufgrund der tatbestandlichen Anknüpfung der Steuerpflicht an die melderechtlichen Verhältnisse vorrangig eine melderechtliche Bereinigung durch den Kläger selbst vorzunehmen.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 4 K 339/04 -, NRWE, Rn. 53 (die ZwStS der Beklagten betreffend); VG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 K 339/15 -, NRWE, Rn. 43; VG Köln, Urteil vom 18. April 2007 - 21 K 2396/06 -, NRWE, Rn 69, jeweils m.w.N.

Dahinstehen kann darüber hinaus, ob mit Blick auf Art. 105 Abs. 2a GG bei nachweislich unrichtigen Meldedaten dennoch auf die tatsächliche Wohnsituation abzustellen ist. Insofern wird teilweise zwar gefordert, es dürfe mangels eines tatsächlichen Aufwands der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich als Hauptwohnung genutzt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 9 C 17.07, juris, Rn. 17; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 21 K 3186/15 -, NRWE, Rn. 16; Henke, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, 59. Ergänzungslieferung Juli 2018, § 3, Rn. 190 m.w.N.; demgegenüber ausdrücklich abweichend Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 - 2 LB 7/15 -, juris, Rn. 27 ff.

Allerdings wäre auch unter Zugrundlegung dieses gelockerten Maßstabs im hiesigen Einzelfall nicht von einer Widerlegung der durch die Eintragung im Melderegister getragene Vermutung auszugehen. Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch Gerichtsverfahren einen entsprechenden Einwand ausdrücklich erhoben, einen diesbezüglichen Nachweis geführt oder sich trotz entsprechender Hinweise der Beklagten gar um eine - ggf. auch rückwirkend mögliche - Richtigstellung bei der Meldebehörde bemüht. Dies zu tun ist aber jedenfalls Sache des zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen, da die Umstände, die zu einer (fehlerhaften) Meldung geführt haben, in seiner Sphäre liegen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 21 K 3186/15 -, NRWE, Rn. 16.

Vielmehr hält der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten auf die einfache Möglichkeit einer steuerbefreienden Ummeldung daran fest, dass als Hauptwohnung die Familienwohnung in Süddeutschland anzusehen sei. Insofern wäre es widersprüchlich, wenn es dem Kläger freigestellt wäre, aus steuerlichen oder sonstigen Gründen melderechtlich der Beklagten gegenüber weiter zu behaupten, die Wohnung im Gemeindegebiet als Nebenwohnung inne zu haben und zu benutzen, andererseits aber bei der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer entgegen seines eigenen Vorbringens davon zu profitieren, dass diese Angaben in Wahrheit nicht zutreffen.

Die Steuerpflicht des Klägers entfällt auch nicht deswegen, weil er die Aachener Wohnung aus beruflichen Gründen innehat. Vielmehr dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG maßgeblich. Dementsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht gerade nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen innehat.

Vgl. mit Blick auf die ZwStS der Beklagten nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 37 m.w.N.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 c) ZwStS ist auf den Kläger nicht anzuwenden, da er nicht verheiratet ist. Eine analoge Anwendung scheidet jedenfalls mit Blick auf den klaren Wortlaut der Vorschrift und die unterschiedlichen Interessenlagen ebenfalls aus.

Auch der Höhe nach ist die festgesetzte Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2018 nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. Besteuerungszeitraum ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ZwStS das Kalenderjahr. Die Nettokaltmiete für die Wohnung des Klägers in der X. Straße betrug pro Monat 370,- Euro, für die acht Monate bis zur Abmeldung dieser Wohnung (vgl. § 6 Abs. 3 ZwStS) mithin insgesamt 2960,- Euro. Multipliziert mit dem in § 5 ZwStS festgelegten Steuersatz von zwölf Prozent ergibt sich hieraus eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 355,20 Euro.

Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung des Klägers begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war die Klage daher mit der zu Lasten des Klägers gehenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mit Blick auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung des bisherigen Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Entscheidend ist insofern, welcher Beteiligte voraussichtlich unterlegen wäre, hätte der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt. Dagegen kommt es nicht vorrangig darauf an, welcher Beteiligte für die Erledigung verantwortlich ist.

Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodann/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 75.

Erledigendes Ereignis ist hier der Umzug des Klägers, welcher gemäß § 6 Abs. 3 ZwStS zu einer vorzeitigen Beendigung der als Jahressteuer konzipierten Zweitwowohnungssteuerpflichtigkeit geführt hat. Ohne dieses erledigende Ereignis wäre der Kläger jedoch auch für diesen Teil des Jahres unterlegen, da er mit seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nicht durchzudringen vermag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.