LG Detmold, Urteil vom 20.04.2018 - 23 KLs-31 Js 242/17-8/18
Fundstelle
openJur 2019, 28157
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren gegen die Angeklagten P, B, A, L, H, VL, F und F wird wegen eines Prozesshindernisses eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschrift: § 260 Abs. 3 StPO

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Mit Anklageschrift vom 27. Februar 2018 klagte die Staatsanwaltschaft E die Angeklagten - die Angeklagten P, H und Fals Heranwachsende - an

"im Zeitraum Dezember 2016 bis Oktober 2017

durch zehn selbstständige Handlungen

gemeinschaftlich

(1.-10.)

Mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

die Angeschuldigten Valentin L, F, F tateinheitlich in einem Fall

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei einen sonstigen Gegenstände mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist."

Konkret legte die Staatsanwaltschaft E den Angeklagten Folgendes zur Last:

"Die Angeschuldigten schlossen sich beginnend im Dezember 2016 zu einer Bande zusammen, um im Bereich , M, P, H und B mit einer nicht geringen Menge Kokain und Marihuana Handel zu treiben, um sich eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei ist die Bande in verschiedene Ebenen aufgeteilt. Sie setzt sich aus den Straßenverkäufern, Personen der mittleren Ebene und aus der oberen Ebene zusammen. Dabei hatten die einzelnen Mitglieder der Gruppierung folgende Aufgaben innerhalb der Bande:

1.) P (alias "E")

Der Angeschuldigte P war in der Bande zunächst für den Verkauf von Betäubungsmitteln in dem Bereich E zuständig. Später füllte er dann die Rolle des Aufsehers vor Ort aus, der zudem auch das Geld der anderen Verkäufer entgegennahm und verwaltete, um es dann später an die weiteren Bandenmitglieder, u.a. dem Angeschuldigten L weiter zu geben, damit dieser das Geld an den "O" - den Angeschuldigten A - weiterleiten konnte. Aufgrund der Telekommunikationsüberwachung wird dokumentiert, dass der Angeschuldigte P im Überwachungszeitraum nahezu täglich in E im Bereich des L mit Marihuana und Kokain handeln getrieben hat. Seit dem 04.07.2017 konnten insgesamt 434 Verkaufsgespräche durch den Angeschuldigten festgestellt werden. An der Wohnanschrift des Angeschuldigten konnten noch 5,1 Gramm Kokain aufgefunden werden.

2.) F

Der Angeschuldigte F übernahm die Aufgabe des Verkäufers von dem Angeschuldigten P in E und verkaufte dort täglich Betäubungsmittel an die Endkonsumenten. Nach eigenen Angaben veräußerte er mindestens 15 Verkaufseinheiten Marihuana täglich. Im Zeitraum vom 23.08.2017 - 09.10.2017 (33 Tage) veräußerte er demnach mindestens 495 Verkaufseinheiten Marihuana zu mindestens 1g, mithin 495g Marihuana. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 10.10.2017 konnte in der Wohnung in H - in der sich die Angeschuldigten, P, F und L aufhielten - Kokain sichergestellt werden. Eine durchgeführte Analyse ergab, dass es sich um 28.9 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 79,9 % handelte. Daraus ergibt sich rechnerisch ein Wirkstoffanteil von 23,0 Gramm Kokain Base, somit circa das 4,5 fache einer nicht geringen Menge im Sinne des BtMG. In der Wohnung befanden sich griffbereit mehrere Messer und 4 Pfefferspraydosen.

3.) F

Dieser hatte vor der Übernahme durch den Angeschuldigten L die Aufgabe, die Straßenverkäufer in P und E mit Betäubungsmitteln zu versorgen. Im Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 06.06.2017 überbrachte dieser mindestens in sechs Fällen eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel in den E Bereich. Ab dem 21.06.2017 wurde der Angeschuldigte F durch den Angeschuldigten A nach H geschickt, um dort Betäubungsmitteln zu verkaufen. Dort kam es bis zum 24.06.2017 zu mindestens neun Handelstätigkeiten. Bezüglich der Menge der Betäubungsmittel ist davon auszugehen, dass die kleinste benannte Menge 2 "Bier" (Kokain) und 10 "Stück" (Marihuana) und die größte benannte Menge 50 "Bier" (Kokain) und 15 "Stück" (Marihuana) waren. Ab dem 01.07.2017 kehrte der Angeschuldigte F zurück nach E und veräußerte weitere Betäubungsmittel im Bereich des L. Seine Aufgabe der "Auslieferungsfahrten" nach P und E wurde durch den Angeschuldigten L übernommen. Anhand der festgestellten Standortdaten kann gesagt werden, dass der Angeschuldigte F im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 10.09.2017 an insgesamt 37 Tagen im Bereich E war. Anhand der geführten Gespräche ist zweifelsfrei davon ausgehen, dass täglich mit Betäubungsmitteln gehandelt wurde.

4.) L

Er übernahm die Rolle des Angeschuldigten F als "Auslieferer" für Betäubungsmittel an die Standorte P und E. Ausweislich der Telekommunikationsüberwachung überbrachte der Angeschuldigte vom 01.07.2017 - 03.09.2017 in mindestens 63 Fällen Betäubungsmittel zu den jeweiligen Straßenverkäufern. Dabei dürfte es sich alleine schon aufgrund des Umsatzes jedes Mal um eine nicht geringe Menge i.S.d. BtMG gehandelt haben. Darüber hinaus bestand die Aufgabe des Angeschuldigten darin, die von den Straßenverkäufern gemachten Einnahmen aus E und P einzusammeln, um diese dann dem Angeschuldigten A zu übergeben.

Aufgrund der TKÜ-Protokolle ist davon auszugehen, dass die Straßenverkäufer täglich mehrere hundert Euro an Betäubungsmitteln umgesetzt haben. Weiterhin oblag es dem Angeschuldigten, direkte Anordnungen des Angeschuldigten A umzusetzen. Die Anordnungen umfassten die Aufrechterhaltung des Betriebs durch die Straßenverkäufer ("am Laufen halten"), sowie Unterstützung der neuen Straßenverkäufer. Zusätzlich war es seine Aufgabe, Straßenverkäufer zu schlagen, wenn diese "nicht mehr richtig funktionierten". Der Angeschuldigte war ebenfalls am 10.10.2017 vor Ort in der in H, als die oben genannte Menge von Kokain beschlagnahmt worden ist.

5. L

Der Angeschuldigte FL konnte im Rahmen einer Observation der Angeschuldigten L und A als Bandenmitglied festgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt fungierte er als Fahrer des Angeschuldigten A und nahm an zwei konspirativen Treffen, unter anderem mit dem Angeschuldigten H teil. Ab dem 28.09.2017 konnte auch seine genutzte Rufnummer überwacht werden. Dabei können auch konspirativ geführte Gespräche festgestellt werden. In diesen Gesprächen geht es u.a. um "Papier für die Maschine", was auf das Einsammeln von Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel zurückzuführen ist. Neben persönlichen Kontakten können auch telefonische Kontakte mit dem Angeschuldigten A festgestellt werden. Durch die Zeugin U wird der Angeschuldigte L belastet, neben dem Markos A der "C" der albanischen Dealerbande zu sein.

5.) H ("P")

Bei dem Angeschuldigten H handelt es sich um den verantwortlichen Verkäufer für den Raum B, unter dem noch 2-3 weitere Straßenverkäufer (u.a. der noch unbekannte "V") in den Verkauf von Betäubungsmitteln involviert waren. Der Angeschuldigte unterhält direkten Kontakt zum Angeschuldigten A, und wird auch von diesem "abkassiert". Der Angeschuldigte H wurde zwischen Juli bis Anfang Oktober 2017 zum Zwecke der Betäubungsmittelübergabe und des Einsammelns der ausstehenden Einnahmen durch den Angeschuldigten A in B in mindestens 25 Fällen aufgesucht und kontaktiert. Am 09.08.17 wird in einem Hintergrundgespräch deutlich, dass H dem Angeschuldigten A mitteilt, dass er diesmal nur 35 bzw. 30 Gramm haben möchte, da er auch noch mindestens 100-150 Stück hat. Später am 09.08.2017 soll "V" dem Angeschuldigten A im Auftrag des Angeschuldigten H "3.5" (aufgrund anderer Gespräche 3500 €) für 20 "Bier" (Kokain" bringen. Aufgrund der Summe und des Synonyms Bier ist hier von einer Lieferung einer nicht geringen Menge Kokain auszugehen. Es ist somit davon auszugehen, dass H i.d.R. mit nicht geringen Mengen i.S.d. BtMG beliefert wurde. Zum Zeitpunkt des 06.08.2017 hatte der Angeschuldigte H einen "Schuldenstand" von 4850 €, der auf eine Lieferung einer nicht geringen Menge von Betäubungsmittel zurückzuführen sein ist. Am 12.8.2017 teilt der Angeschuldigte H dem "V" mit, dass der Angeschuldigte A "50 oder 70" bringen will. Man hat "9.4" (9400 €) für den "O". So kann auch hier von der Weitergabe einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ausgegangen werden. In der Zeit seiner Aktivität wurden mehr als 770 beweisrelevante Handelsgespräche des H registriert. In dem Zeitraum vom 24.07.2017 - 05.10.2017 kam es zu mindestens 60 Handelstätigkeiten des Angeschuldigten H in Mengen von 1 - 100 Einheiten/Gramm an Endabnehmer.

6.) B:

Der Angeschuldigte B fungierte als Fahrer des Angeschuldigten A und übernimmt in dessen Abwesenheit als "Vertreter" sein Mobiltelefon, um als Ansprechpartner für die "mittlere Ebene" verfügbar zu sein. So wird beispielhaft ein Problem an ihn herangetragen, dass ein "K" offensichtlich nicht weiter verkaufen will. Der Angeschuldigte B hört sich die Probleme an und gibt sie dann telefonisch an den Angeschuldigten Markos A weiter, dieser gibt dann dem B die Aufträge, wie mit dem Problem zu verfahren ist. Der Angeschuldigte B bespricht sich auch mit dem Angeschuldigten L, wie dieser mit den "Straßenverkäufern" umzugehen hat. Daneben gehörte es u.a. zu seinem Aufgabenkreis, Gespräche mit dem Vermieter der in M zu führen, in welcher diverse Straßenverkäufer untergebracht waren. Auch kümmert er sich um weitere Wohnungen, damit diese rechtzeitig fertig sind und um die Bezahlung des Stromes. Ferner traf er sich an mehreren Abenden mit dem Angeschuldigten L, welcher als Geldeinsammler fungiert und sich normalerweise mit dem Angeschuldigten A zur Geldübergabe trifft. Im weiteren Verlauf der Überwachung kann in einem Telefonat zwischen dem Angeschuldigten B und der bislang noch nicht identifizierten MP 6856 festgestellt werden, das dieser ihm einen "starken großen "Hasen" (umgangssprachlich für "Abnehmer") vermitteln will. B iist sehr interessiert und man will sich auch treffen, dies jedoch nicht weiter am Telefon erörtern. Bei der Auswertung der Geldgespräche kann festgestellt werden, dass der Angeschuldigte B beabsichtigte 15000 € nach Albanien zu bringen. Er verfügt jedoch selber über kein eigenes Einkommen.

7.) A("O")

Der Angeschuldigte A ist für die Struktur der Bande verantwortlich und befindet sich in höchster Position. Er hält nahezu täglich Kontakt zu den Personen der mittleren Ebene. Er fordert sie auf bei den Straßenverkäufern Geld einzusammeln und diese am "Arbeiten" zu halten. Im Gegenzug wenden sich die Personen der "mittleren Ebene" bei Problemen an den Angeschuldigten A und dieser gibt an, wie mit den Problemen umzugehen ist. Der A fährt mehrmals die Woche in die jeweiligen Kommunen, um sich dort mit den Verantwortlichen Personen zu treffen. Dabei wird im Vorfeld häufig besprochen, dass Gelder einzusammeln sind. So kann festgestellt werden, dass es Wohnungen im Bereich H, P, Bad L, B, M und E und H gab, aus denen offensichtlich im Auftrag des Angeschuldigten A Betäubungsmittel verkauft wurden, bzw. in welchen sich die Straßenverkäufer aufgehalten haben. Weiter konnte bei der Überwachung festgestellt werden, dass es innerhalb der Bande zu Gewalttätigkeiten kam, sobald die einzelnen Mitglieder nicht mehr richtig "funktionierten". So wurde dann zum Beispiel der Angeschuldigte L von A beauftragt die "Straßenverkäufer" zu schlagen oder ähnliches. Ferner kam es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit anderen "Drogenverkäufern"."

Mit Beschluss der Kammer vom 26. März 2018 wurde diese Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Im Hauptverhandlungstermin am 20. April 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft E, das Verfahren hinsichtlich der ersten neun angeklagten Taten durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Die Anklage solle lediglich hinsichtlich der zeitlich letzten Tat weiter verfolgt werden. Bezugspunkt für diese dann noch angeklagte Tat seien die am 10. Oktober 2017 sichergestellten Betäubungsmittel.

Sämtliche Verteidiger beantragten daraufhin, das Verfahren bezüglich ihres jeweiligen Mandanten insgesamt einzustellen, da die Staatsanwaltschaft keinen konkreten Handlungszeitpunkt für die jeweiligen Angeklagten benennen könne bzw. die noch weiter verfolgte Tat in der Anklageschrift nicht als Tatzeit für ein strafbares Handeln der Angeklagten genannt sei.

II.

Das Verfahren war nach § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Prozesshindernisses einzustellen, weil die vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Detmold vom 27. Februar 2018 - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen - der in § 200 Abs. 1 StPO geforderten Umgrenzungsfunktion letztlich nicht entspricht und somit keine wirksame Verfahrensgrundlage darstellt.

1.

Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93 m. w. N., BGHSt 40, 44, 45.).

Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift hinsichtlich ihrer Umgrenzungsfunktion ist daher dann anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 m. w. N.; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05; BGH, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 m. w. N.). Um den Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO gerecht zu werden, muss die begangene konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09). Ausnahmen hiervon werden nach der Rechtsprechung nur bei Serienstraftaten zugelassen, wenn bei einer Vielzahl von gleichartiger Taten eine Individualisierung nach genauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf nicht möglich ist. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn im Rahmen der Anklageerhebung zumindest das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die (Höchst)Zahl der vorgeworfenen Straftaten mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05).

Erfüllt die Anklage die vorstehend genannten Anforderungen an ihre Umgrenzungsfunktion nicht, so ist sie unwirksam und das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 m. w. N.; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10)

2.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Umgrenzungsfunktion der vorliegenden Anklage im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO zumindest zweifelhaft.

Die Staatsanwaltschaft E legt den Angeklagten mit ihrer Anklageschrift zur Last, sich zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um mit Kokain und Marihuana in nicht geringer Menge gewerbsmäßig unerlaubt Handel zu treiben. Soweit dabei eine Individualisierung nach genauer Tatzeit und Geschehensablauf nicht erfolgt ist, ist dies nach der oben dargestellten Rechtsprechung unschädlich. Denn die Anklage schildert jedenfalls die Grundzüge der Tatbegehung, einen bestimmten Tatzeitraum und die Höchstzahl der in diesem begangenen Betäubungsmitteldelikte.

Allerdings genügt allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 m. w. N.). Wegen einer Tat, die "aus der Bande heraus" begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 m. w. N.).

Eine entsprechende Darlegung lässt die Anklageschrift nicht erkennen. In ihr wird die bandenmäßige Tatbegehung lediglich in ihren Grundzügen umrissen, indem der Zweck des Zusammenschlusses und die innerhalb der Gruppierung bestehende Hierarchie sowie eine generelle Beschreibung der Aufgaben, welche die Angeklagten innerhalb dieser übernommen haben sollen, erfolgt. Die Anklage unterstellt insofern, dass alle Angeklagten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Bande für alle zehn Taten als Mittäter verantwortlich seien. Dabei lässt sie jedoch offen, welchen bestimmbaren Tatbeitrag der jeweilige Angeklagte als Bandenmitglied zu den ihm in der Zeit von Dezember 2016 bis Oktober 2017 vorgeworfenen zehn Taten jeweils individuell geleistet haben soll. Insofern wird den Angeklagten B, A und L im Anklagesatz ein strafbares Verhalten lediglich allgemein und ohne zeitlichen Bezug unter Hinweis auf ihre Position und Funktion innerhalb der Bande vorgeworfen, so dass nicht erkennbar ist, in welcher Form sie konkret bei der jeweils angeklagten Tat täterschaftlich mitgewirkt haben sollen. Für die Angeklagten P, F, F, L und H werden zwar bestimmte und zeitlich umgrenzte Handelstätigkeiten - Ankauf, Verkauf, Auslieferung der Drogen, Abkassieren der Verkaufserlöse - in der Anklageschrift genannt, diese beginnen jedoch laut Anklage frühestens im Sommer 2017 und lassen sich zudem nicht konkret einer oder mehrerer der angeklagten Taten zuordnen.

Soweit die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 20. April 2018 beantragt hat, die zeitlich ersten neun angeklagten Taten nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen und lediglich eine Tat - am 10. Oktober 2017 - aufgrund der an diesem Tag sichergestellten Betäubungsmittel weiter zu verfolgen, genügt die Anklage ebenfalls nicht im ausreichenden Maße ihrer Umgrenzungsfunktion. Denn auch insoweit ist durch die Anklageschrift nicht hinreichend dargelegt, welcher Angeklagte zu welchem Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Bandenmitglied welchen täterschaftlichen Beitrag zu diese Tat erbracht haben soll. Einen konkreten Bezug des jeweiligen Angeklagten zu den sichergestellten Betäubungsmitteln im Sinne nicht nur des unerlaubten Besitzes, sondern des angeklagten bandenmäßigen Handeltreibens, stellt die Anklageschrift nicht her.

Nach alledem bestehen - im Rahmen der Hauptverhandlung - nicht auszuräumende Zweifel an einer ausreichenden Umgrenzungsfunktion der vorliegenden Anklage, so dass das Verfahren wegen Vorliegens eines Prozesshindernisses nach § 260 Abs. 3 StPO schlussendlich einzustellen war. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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