Rechtsweg, Zulässigkeit, Zivilgericht, Verwaltungsgericht, mehrfache Begründung, prozessualer Anspruch
1. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabfluss ...
Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtNormenkontrolleBebauungsplan Nr. 18a "Wichmannsdorf" der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die Straßenentwässerungspflicht verletzt und damit dem Anliegergrundstück wiederholt Abwasser bzw. Niederschlagswasser zugeführt wird.