OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014 - 7 U 45/13
Fundstelle
openJur 2019, 28104
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 470/08
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.03.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, Schadensersatz aus dem Erwerb nicht börsennotierter Aktien, von denen sie im Jahre 1999 680 Stück gegen Zahlung von 49.950,00 DM von dem Vermittler A erhalten haben wollen.

Der in großem Stil Ende der 90er bis Anfang der 2000er Jahre betriebene Vertrieb der Aktien der Beklagten auf dem europäischen Markt erfolgte vor dem Hintergrund, dass nach islamischen Glaubensgrundsätzen ein Zinsverbot herrscht und potentiellen türkischen Anlegern durch die Papiere der Beklagten eine Möglichkeit geboten werden sollte, ihr Geld gewinnbringend und dennoch glaubenskonform anzulegen.

Die Kläger unterzeichneten ein auf den 16.04.1999 datiertes türkischsprachiges Formular, welches unter dem Briefkopf der Firma E A. S. erstellt war. Aus diesem Dokument (Bl. 250 d.A.) geht ein Betrag von 49.950,00 DM hervor. Weitere Einzelheiten waren erstinstanzlich streitig.

Die Kläger fühlen sich durch den Erwerb der ihres Erachtens wertlosen Papiere betrogen und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie haben behauptet, sie hätten die Aktien am 16.04.1999 anlässlich eines Verkaufsgesprächs mit dem Vermittler A in Stadt 1 erworben. Dabei hätten sie zunächst gegenüber Herrn A geäußert, dass sie das Geld als eine Art Darlehen mit der Möglichkeit der jederzeitigen Rückgewähr hätten anlegen wollen. Dieser habe ihnen versichert, dass das angelegte Kapital jederzeit zurückforderbar sei und einen bzw. spätestens drei Monate nach Aufforderung ausgezahlt werde. Auch habe Herr A die volle Rückzahlung und Absicherung des angelegten Kapitals garantiert. Tatsächlich seien die Aktien nicht handelbar und es bestehe weder eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten noch ein Rückgaberecht der Anleger.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie 25.539,03 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 16.04.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und sich auf Verjährung berufen. Zunächst hat sie die Aktivlegitimation der Kläger bezweifelt und diese aufgefordert, die Aktien vorzulegen. Soweit sie bestritten hat, dass der Verkauf durch Herrn A erfolgt sei, hat sie behauptet, dass der Verkauf durch die E A.S. erfolgt sei. Jedenfalls habe der Vermittler den Klägern keine 100%ige Sicherheit versprochen, sondern auch auf Verluste, zu denen es kommen könnte, hingewiesen. Soweit sie die von Klägerseite behaupteten Zusicherungen des Vermittlers zur Aktienrücknahme bestreitet, beruft sie sich darauf, es sei maßgeblich, dass die Beklagte bis zum Jahre 2000/2001 zahlreichen Anlegern bei der Rücknahme ihrer Aktien, die dann an neue Erwerber weiterveräußert oder von einer der B-Gesellschaften übernommen worden seien, behilflich gewesen sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.03.2013, auf das wegen der weiteren Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat der Entscheidung zugrundegelegt, dass es nach § 32 ZPO nur für deliktische Ansprüche international zuständig sei. Die Klage sei unbegründet, da insbesondere die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht festgestellt werden könnten. Die Kläger hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Beweis geführt, dass objektiv unwahre Aussagen zu den Chancen und Risiken der Anlage gemacht worden seien. Die behaupteten Inhalte des Beratungsgesprächs seien durch die benannten Zeugen nicht bestätigt worden. Auch aus den vorgelegten Unterlagen und insbesondere der Verwertung des Vernehmungsprotokolls eines anderen Vermittlers als Urkunde ergebe sich ein Beweis für konkrete Zusagen des Vermittlers im vorliegenden Fall nicht. Auch Ansprüche aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB schieden aus, da ohne Beweis der von dem Vermittler konkret gemachten Angaben nicht festgestellt werden könne, dass die Kläger bei dem Erwerb einem Irrtum unterlegen wären, der auf einer durch Erklärung oder Unterlassung vorgenommenen Täuschung des Vermittlers beruhte.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihr Klagebegehren weiter. Sie meinen, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag außer Acht gelassen bzw. falsch bewertet. Sie wiederholen und vertiefen den erstinstanzlichen Vortrag. Sie meinen, hinsichtlich des Inhalts der Beratungsgespräche sei hinreichend Beweis angetreten durch die Vorlage verschiedener Protokolle von mündlichen Verhandlungen, die im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten seien. Auf eine Beweisaufnahme komme es aber auch nicht an, da die Anleger nicht durch Prospekte oder anderes Material über die Eigenheiten und Gefahren der Beteiligung aufgeklärt worden seien. Die verantwortlichen Organe der Beklagten hätten trotz erkennbarer und durch eigene Handlungen mit herbeigeführter Desinformation des Publikums es unterlassen, für die gebotene zutreffende Aufklärung der Zielgruppe über die eingeschränkte Fungibilität der Anlage zu sorgen. Sie meinen, zu ihren Gunsten streite eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anteile nicht erworben hätten. Selbst wenn sie sich aufgrund Empfehlungen Dritter mit dem festen Entschluss, die Anteile der Beklagten zu erwerben, zum Vermittler begeben hätten, sei diese Vermutung nicht erschüttert. Der Schaden liege nicht in einem Wertverfall der Beteiligung, sondern bestehe unabhängig von der Kursentwicklung darin, dass sie keine gesicherte Möglichkeit hätten, die Anteile weiterzuveräußern. Der Zweitmarkt sei inzwischen zusammengebrochen.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 haben sie zur bis dahin streitigen Identität der von ihnen erworbenen Aktien vorgetragen, deren Anzahl und Seriennummer angegeben sowie Ablichtungen davon vorgelegt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.03.2013 (Az. 3 O 470/08) zu verurteilen, an sie 25.539,03 EUR nebst vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe folgender Aktien der Beklagten: 400 Aktien mit der Seriennummer ...3; 200 Aktien mit der Seriennummer ...7 sowie 80 Aktien mit der Seriennummer ...5.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das für sie günstige erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die für die hier geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 32 ZPO gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die sich aus Art. 40 EGBGB ergebende Anwendung deutschen Rechts, die auch vom Bundesgerichtshof (WM 2010, 928 ff.) bejaht worden sind, werden von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Zweifel gezogen.

Den Klägern steht jedoch - im Rahmen des vorliegend auf deliktische Ansprüche beschränkten Streitgegenstands - gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der für den Aktienkauf aufgewendeten 49.950,00 DM zu.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB.

Im vorliegenden Fall konnte eine Täuschungshandlung der Beklagten, die für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich geworden wäre, nicht festgestellt werden. Für den Nachweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen waren die Kläger beweispflichtig, so dass die Nichterweislichkeit ihrer Behauptungen vorliegend zu ihren Lasten geht. Selbst im Fall von extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen, die nach dem Klägervortrag hier in Betracht kämen, kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. BGH WM 2013, 1310 m.w.N.). Dabei sind vorliegend die Feststellungen des Landgerichts zugrundezulegen, da sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht ergeben haben, § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit sich die Berufung pauschal darauf stützt, das Landgericht habe Sachvortrag übergangen, ist dieser Angriff nicht gerechtfertigt. Auch ist das Landgericht den Beweisantritten zu den streitigen Verkaufsgesprächen vollständig nachgegangen und hat die von den Klägern benannten Zeugen vernommen. Der von den Klägern behauptete Gesprächsinhalt hat sich mit den von ihnen angebotenen Beweismittel nicht erweisen lassen. Die Beweiserhebung hat nicht einmal ergeben, dass es überhaupt zu dem behaupteten Verkaufsgespräch in Stadt 1 gekommen ist. Der Zeuge B hat lediglich bekundet, dass er mit dem Kläger in einer Geldangelegenheit nach Stadt 2 gefahren sei. Weder hat er den angeblich gegenüber den Klägern aufgetretenen Zeugen A erkannt, noch konnte er Angaben zu dem Gesprächsinhalt machen. Auch einen konkreten Zweck der Fahrt nach Stadt 2 konnte er über die vorgenannte vage Bezeichnung hinaus nicht angeben. Auch der Zeuge A hat nicht bestätigt, mit den Klägern ein Verkaufsgespräch geführt oder an diese Aktien der Beklagten verkauft zu haben.

Da aber schon der Inhalt des Verkaufsgesprächs nicht aufgeklärt werden konnte, kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie die Kläger behaupten - den Vermittlern allgemein unzutreffende oder bewusst unvollständige Angaben über die Rücknahme- und Veräußerungsmöglichkeiten vorgegeben hat. Selbst wenn es derartige Vorgaben der Organe der Beklagten gegeben haben sollte, ist aufgrund des Beweisergebnisses nicht feststellbar, dass diese auch für die Entscheidung der Kläger zum Kauf der Aktien ursächlich geworden wären. Zutreffend verweisen insoweit auch die Kläger darauf, dass auf Grundlage der jeweiligen Tatsachenbasis eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist.

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Täuschungshandlung der Beklagten darin bestanden habe, den Anlegern Informationen vorzuenthalten, so dass bereits die Veranlassung des in dieser Weise instruierten Vertriebs als (kausale) Täuschungshandlung angesehen werden könnte. In Betracht käme eine solche Täuschung durch Unterlassen allenfalls für die geringere Fungibilität der außerbörslichen Aktien. Indes war es gerade ein Merkmal der vorliegenden Aktien als glaubenskonformer Anlagemöglichkeit, dass diese nicht im regulären Börsenbetrieb mit Spekulationsmöglichkeiten gehandelt wurden. Es kann aber dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund ein etwa unterlassener Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit überhaupt als Täuschung angesehen werden könnte. Denn jedenfalls kann auf Grundlage der bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht festgestellt werden, dass sich vorliegend eine solche Unterlassung auf die Anlageentscheidung der Kläger tatsächlich auswirken konnte.

Etwaige Ansprüche aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint.

Auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 ABs. 1 S. 1 KWG und §§ 2, 8 AuslInvestmentG bestehen nicht (vgl. BGH WM 2010, 928 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert II. Instanz: 25.539,03 EUR

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