Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2019 - 8 CS 18.2411
Fundstelle
openJur 2019, 40208
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gewässeraufsichtliche Untersagung bzw. Beseitigung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Antragsteller betreiben einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Mit Vertrag vom 30. September 2017 pachtete der Antragsteller zu 1 ab 1. Januar 2018 das Grundstück FlNr. 1065 der Gemarkung A ... (vor Flurbereinigung FlNr. 111, 112, 113, 114, 140, 141) für die Dauer von 20 Jahren, um darauf einen Hopfengarten zu errichten. Das Grundstück liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgungsanlage A ... des Zweckverbands Wasserversorgung I ..., zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. Juni 2009; es grenzt im Westen an die drei Fassungsbereiche (Zone I) des Schutzgebiets.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 untersagte das Landratsamt den Antragstellern, auf den o.g. Grundstücken einen Hopfengarten anzulegen, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche (Nr. 1.1), sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Nr. 1.2). Die Antragsteller wurden zudem verpflichtet, die auf den Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen zu entfernen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3).

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 22. August 2018 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg München erhoben. Den am 20. September 2018 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 abgelehnt. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung verstoße, wonach Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche verboten sind, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. August 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; B.v. 31.1.2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend dargetan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 20 CS 17.1913 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris Rn. 2; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen, eine auf den Einzelfall bezogene Begründung liege nicht vor, weil die Begründung nicht darauf eingehe, dass die Hopfensäulen nicht aufgestellt, sondern nur gelagert seien, erweist sich nach diesem Maßstab als unbehelflich. Das Gleiche gilt für den Einwand, es sei nicht ersichtlich, dass durch ein "Belassen der Hopfenpflanzen und der Hopfensäulen auf dem Grundstück" eine Aufnahme des Hopfenanbaus nicht verhindert werden könne. Mit der zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts, die behördliche Begründung stelle einzelfallbezogen den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen in das Grundwasser in den Vordergrund (vgl. S. 7 BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung überwiegt das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragsteller, weil ihre hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 100 WHG Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 100 Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20).

2.1 Die Untersagung des Hopfenanbaus war bereits notwendig, um eine vorherige behördliche Kontrolle der damit verbundenen "unechten" Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG).

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Mit dem Auffangtatbestand bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne zum Ziel haben, aber ein gewisses Gefährdungspotenzial in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Die danach vorausgesetzte "Eignung" weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 27.7.1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469/473; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2018, § 9 WHG Rn. 43). Der dafür erforderliche Grad des Gefährdungspotenzials ist erheblich geringer als derjenige im Rahmen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 86; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 75).

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein konventioneller Hopfenanbau auf dem gegenständlichen Grundstück geeignet, die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. Nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dessen gutachterlicher Tätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39), können durch den Hopfenanbau im Laufe der Zeit Makroporen entstehen, die für das Niederschlagswasser und darin gelöste Stoffe wie z.B. Pflanzenschutzmittelreste, als bevorzugte Fließwege in den Untergrund und damit auch in das Grundwasser dienen. Die wasserwirtschaftliche Gefahrenprognose stützt sich zudem auf sensible Untergrundverhältnisse vor Ort (hoher Grundwasserstand, stark wasserdurchlässige Deckschichten) und den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Hopfenanbau (vgl. Schreiben vom 19.12.2018 und 8.1.2019, S. 45 f. der Gerichtsakte und vom 10.10.2017 und 7.6.2018, S. 3 f. und 46 f. der Behördenakte). Plausibel dargelegt wird auch, dass ein Durchstoßen der belebten Bodenzone, die in der Regel einen hohen Stoffrückhalt gewährleistet, eine empfindliche Verringerung der ohnehin durchlässigen Deckschichten mit sich brächte.

Mit dieser wasserwirtschaftlichen Situation, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 8 f. BA), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller, bei dem Hopfenanbau handle es sich um eine "übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenverarbeitung", die vom Verbotskatalog der Wasserschutzgebietsverordnung (Fassung vom 5.6.2009) nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ausgenommen sei, lässt außer Acht, dass bei der Errichtung des Hopfengartens - auch als Weitspannanlage - ca. 300 Säulen in den Boden eingebracht werden müssen. Die Aussage des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 28. Mai 2018 (S. 38 der Behördenakte), wonach der Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis (vgl. § 5 Abs. 2 BNatSchG) als unbedenklich anzusehen sei, widerspricht der für die wasserrechtliche Beurteilung maßgeblichen Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Trinkwasserbrunnen gelangen, als doppelt so hoch als beim konventionellen Ackerbau (vgl. Schreiben vom 7.6.2018, S. 47 der Behördenakte); weshalb diese Aussage "fachlich falsch" sein sollte, belegt die Beschwerde nicht.

Auf Basis der schlüssigen wasserwirtschaftlichen Gefährdungsbeurteilung kann entgegen der ergänzenden Beschwerdebegründung (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 1.2.2019) auch keineswegs davon gesprochen werden, das Wasserwirtschaftsamt habe bei der Anlage eines Hopfengartens "automatisch" die Befürchtung einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität unterstellt. Die pauschale Behauptung, konventioneller Hopfenanbau beeinflusse die Grundwasserqualität nicht, weil andernfalls in allen anderen Schutzgebieten des Landkreises, in denen Hopfen angebaut werde, die Wasserqualität schlecht sein müsse, vermag die vom Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall anhand der konkreten wasserwirtschaftlichen Situation angestellten Erwägungen nicht infrage zu stellen. Im Übrigen steht der Umstand, dass die engere Schutzzone des Wasserschutzgebiets nicht weiter unterteilt ist, einer wasserwirtschaftlichen Würdigung der Nähe der betreffenden Flächen zum Fassungsbereich (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte) nicht entgegen.

2.2 Die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Grundwasserbeschaffenheit durch den geplanten konventionellen Hopfenanbau nicht nachteilig verändert wird (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 berufen hat, darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Wendung "nicht zu besorgen" ist dahin auszulegen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113 = juris Rn. 18; vgl. auch Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 48 WHG Rn. 7). Dies bedeutet, dass es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommen darf (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, U.v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 - juris Rn. 92). In zeitlicher Hinsicht ist der Maßstab auf langfristigen Schutz des Grundwassers angelegt (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2018 - 20 A 499/16 - juris Rn. 87; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 48 Rn. 26).

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der örtlichen wasserwirtschaftlichen Situation eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen konventionellen Hopfenanbau zu besorgen ist; die unter Nr. 2.1 ausgeführten Erwägungen gelten auch hier.

2.3 Ob die angegriffenen Anordnungen auch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG gestützt werden könnten, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Begriff der Beeinträchtigung korreliert im dortigen, auf die Gefahrenabwehr bezogenen Kontext mit dem polizeirechtlichen Gefahrbegriff. Gemeint ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für den Wasserhaushalt eintreten wird (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 20; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 22 ff.).

2.4 Dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid allein auf einen Verstoß gegen Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung (Bescheid: § 3 Abs. 1 Nr. 1.9, 2, 5.2 SG-VO; VG-Urteil: § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO) gestützt haben, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Rechtsgrundlage bzw. Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnungen bleibt im Wesentlichen unverändert, wenn das gewässeraufsichtliche Einschreiten nicht auf einen Verstoß gegen ein Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung (§ 3 Abs. 1 SG-VO), sondern auf die Notwendigkeit einer Sicherstellung von Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG gestützt wird. Der Austausch beider Varianten der Befugnisnorm lässt den Tenor der Grundverfügung, die Untersagung und Beseitigung des Hopfenanbaus, unberührt; er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 20 ZB 15.106 - juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landratsamt seinen Bescheid nur formal, nicht aber in der Sache auf den Verstoß gegen Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung beschränkt hat. Denn es hat gerade nicht auf eine Gefahrenprognose verzichtet (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt; dabei wurde insbesondere die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Juni 2018 (S. 46 f. der Behördenakte) zugrunde gelegt (vgl. S. 1, 3 des Bescheids vom 22.8.2018). Die Antragsteller werden deshalb durch den Austausch der Rechtsgrundlage auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 10).

Ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung und der richtigen Auslegung ihrer Verbotstatbestände berechtigt sind, bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat sich auch darauf berufen, dass der angegriffene Bescheid allein aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten und der Nähe der geplanten Hopfenanbaufläche zu den Trinkwasserbrunnen Bestand haben müsse (vgl. S. 42 der Gerichtsakte).

2.5 Die Beschwerdebegründung legt auch nicht schlüssig dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung auf Basis einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beurteilt haben sollte. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht irrig davon ausgegangen wäre, die Hopfenstangen wären bereits in den Boden eingebracht bzw. die Hopfenpflanzen nicht nur in das Feld eingelegt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht gerade die Gefahr gesehen, dass die Antragsteller bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, den Hopfengarten vollständig zu errichten (vgl. S. 11 BA).

2.6 Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.

2.6.1 Für das wasserwirtschaftliche Einschreiten ist es grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten formell oder materiell illegal ist; eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität ist im Wasserrecht - im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht - mangels Rechts auf Gewässerbenutzung nicht vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 14.5.2018 - 20 B 117/18 - UPR 2018, 397 = juris Rn. 11). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 20; B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Beseitigungsanordnung war vielmehr notwendig, um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen (vgl. 2.1 und 2.2).

2.6.2 Das aus Sicht der Beschwerde vorzugswürdige "Monitoring" der Grundwasserqualität stellt kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu schlüssig dargelegt, dass damit eine Grundwasserverunreinigung nicht verhindert, sondern allenfalls eine eingetretene Gewässerverschlechterung bestätigt werden könnte (vgl. Schreiben vom 8.1.2019, S. 46 der Gerichtsakte).

2.6.3 Auch die erhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller infolge der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen für den Hopfenanbau führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass es die Antragsteller versäumt haben, die Realisierbarkeit des Vorhabens vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu klären (vgl. BA S. 12).

2.7 Der erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch nicht einen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die aufgeführten Bezugsfälle mit dem streitgegenständlichen Hopfenanbau vergleichbar sind. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 21; U.v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 = juris Rn. 25). Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass ein vom Landratsamt im Wasserschutzgebiet an anderer Stelle geduldeter Hopfenanbau mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar wäre. Die Behauptung, der Verbotskatalog der Schutzgebietsverordnungen sei identisch, vermag schon deshalb keine Gleichartigkeit der Nutzung zu belegen, weil das Landratsamt in der Sache nicht auf eine Beurteilung des von dem Vorhaben der Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotenzials für das Trinkwasservorkommen verzichtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14), sondern sich auf konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gestützt hat (vgl. bereits unter 2.4). Da der angegriffene Bescheid auf die Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gestützt werden kann (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, vgl. 2.1 und 2.2), geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Nichteinschreiten gegen andere Hopfengärten könne weder mit einem dortigen Bestandsschutz (vgl. § 5 SG-VO) noch mit der Lage des Hopfenanbaus in der weiteren Schutzzone gerechtfertigt werden, ins Leere.

2.8 Der Antragsteller zu 2 ist richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 26 f.; VGH BW, U.v. 4.7.2013 - ZfW 2014, 103 = juris Rn. 27; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 32). Der Einwand des Antragstellers zu 2, allein seine Teilnahme an der Besprechung im Landratsamt am 11. Dezember 2017 rechtfertige seine Inanspruchnahme als Störer nicht, ist unberechtigt. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28) konnte der Antragsteller zu 2 als Verhaltensverantwortlicher herangezogen werden. Wie die Teilnahme an der o.g. Besprechung belegt, ist er in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der den Hopfenanbau betreiben will (vgl. S. 21 der VG-Akte), eingebunden.

2.9 Das Vorbringen, die Entfernung des Hopfens bereite erhebliche praktische Probleme (Verstoß gegen den Verbotskatalog der SG-VO; ungesicherte öffentliche Leitung im Grundstück), wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und vertieft auch keinen fristgerecht vorgebrachten Grund (vgl. OVG MV, B.v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 85). Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die Entfernung der Hopfenpflanzen, mit dem der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gegen die Schutzgebietsverordnung verstoßen sollte. Dass bei den Entfernungsarbeiten eine öffentliche Leitung beschädigt werden könnte, erscheint nicht naheliegend, wenn dies bei der Einpflanzung nicht geschehen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller sind zwar nicht gemeinsam Pächter des von der Anordnung betroffenen Grundstücks. Der Senat sieht jedoch darin, dass die Antragsteller dieses Grundstück in familiärer Gemeinschaft bewirtschaften wollen, die Voraussetzungen für eine Prozessführung in Rechtsgemeinschaft im Sinn der Empfehlung Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als gegeben an. Die Addition zweier Streitwerte von jeweils 2.500 Euro wäre deshalb nicht sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).