BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
Fundstelle
openJur 2019, 28036
  • Rkr:
Rubrum

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des D... e.V.,

vertreten durch seine Vorsitzende, Frau S...,

Rechtsanwalt Dr. V..., -

gegen

1. den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 2018 - ZMV I 3 - DES -,

2. das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen beziehungsweise nachzuzahlen,

3. das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144in Höhe von 900.000 Euro auszuzahlen,

4. den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Titel 685 12, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen, der darauf gerichtet war, zugunsten des Beschwerdeführers Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 Euro in den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen,

5. das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 (Bundesgesetzblatt I S. 2528), insofern der von ihm in Geltung gesetzte Bundeshaushaltsplan keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 Euro zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht, wohl aber - jeweils ungleich höhere - Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung,

6. die fortdauernde pflichtwidrige Unterlassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die Stellung der Bundesregierung als „Herrin des Verfahrens“ bei der Aufstellung von Haushaltsplanentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativrechts der Bundesregierung (Artikel 110 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) jederzeit zukommt, gegenüber der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung dahingehend wirksam zur Geltung zu bringen, dass die genannten Stiftungen, schon um selbst weiter bei der künftigen staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen noch berücksichtigt zu werden, auch den Beschwerdeführer zu ihren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ hinzuziehen, dort ordnungsgemäß, fair und gehörig an allen Verhandlungen diskriminierungsfrei beteiligen und seine Interessen im Sinne rechtlicher Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den vorgenannten übrigen politischen Stiftungen zu berücksichtigen,

7. den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019 - ZMV I 3 - DES -,

8. den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019 - ZMV I 3 - DES -,

9. den Vorschlag beziehungsweise die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. November 2018, das an diesem Tag eine korrigierte Neufassung des Entwurfs zum Bundes Haushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) in den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages eingebracht hat, nach der unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung um insgesamt 16 Millionen Euro erhöht werden sollten, ohne dass aber zugleich irgendwelche Globalmittel, zumal die vom Beschwerdeführer für das Haushaltsjahr 2019 beantragten 900.000 Euro, zugunsten des Beschwerdeführers dort ebenfalls vorgesehen oder eingestellt werden sollten,

10. den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in seiner Bereinigungssitzung zum Haushaltsentwurf2019 (26. Sitzung) am 8. November 2018, diesem Änderungsantrag des Bundesministeriums der Finanzen zuzustimmen

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten ...,

die Richterin ...

und den Richter ...

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2019

einstimmig beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

I.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesministeriums entsprechende Ablehnungsbescheide und einen Widerspruchsbescheid erlassen hat (Beschwerdegegenstände Nummern 1 bis 3, 7 und 8), hat er nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

aa) Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streits kommt es auf das Rechtsverhältnis an, in dem die geltend gemachten Ansprüche wurzeln; dabei ist maßgebend auf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis abzustellen. Auf die Vorstellung des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 42, 103 <110 f., 113>; 62, 295 <313>; 109, 1 <6 f.>).

Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis kann nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind (BVerfGE 1, 208 <221>; 27, 240 <245 f.>; vgl. auch BVerfGE 64, 301 <312 f.>). Die geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einem beide Teile umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben (vgl. BVerfGE 2, 143 <159>; 13, 54 <72 f.>), mithin aus Rechtsbeziehungen, die zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander bestehen (BVerwGE 36, 218 <228>; 51, 69 <71>).

bb) Dies ist beim Beschwerdeführer, einem eingetragenen Verein, nicht der Fall. Er steht zwar der Alternative für Deutschland (AfD) nahe, hebt aber in seiner Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass er von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach seiner Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig ist. Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 <221>; 13, 54 <72 f.>; 27, 240 <246>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 <638>; BVerwGE 51, 69 <71>).

b) Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpft. Zwar hat er vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2018 Widerspruch erhoben (§§ 68 ff. VwGO). Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin gehalten, gegen die Ablehnungsbescheide in Gestalt der späteren Widerspruchsbescheide Anfechtungsklagen zu erheben (§ 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und gegebenenfalls die nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Rechtsmittel einzulegen.

2. Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es ist nicht erkennbar, dass über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleichgelagerte Fälle mitentschieden werden würden (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Auch die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, er (sein Fall) liege „in den nächsten Jahren so sinnlos wie kostenträchtig vor den Verwaltungsgerichten“, begründet allenfalls einen Nachteil allgemeiner Natur, wie er sich durch die Rechtsverfolgung im Prozess ergeben kann, der aber keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 <226>; BVerfGK 17, 448 <454 f.>). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm für den Weg durch den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen, hat er diese Behauptung nicht belegt und sich dabei auch nicht mit der Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO) auseinandergesetzt.

II.

Soweit der Beschwerdeführer unmittelbar Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Er ist nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 49, 1 <8>; stRspr). Denn wie die Verfassungsbeschwerde selbst erkennt, entfaltet das Haushaltsgesetz (Beschwerdegegenstand Nummer 5) keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter (vgl. BVerfGE 1, 299 <307>; 38, 121 <126>; 55, 349 <362>; 79, 311 <327>; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 37; Gröpl, in: Bonner Kommentar zum GG, 174. Aktualisierung September 2015, Art. 110 Rn. 201, 239). Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Beschwerdegegenstände Nummern 4 und 10) und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (Beschwerdegegenstand Nummer 9).

III.

Soweit die Verfassungsbeschwerde schließlich bemängelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass auch der Beschwerdeführer zu „Stiftungsgesprächen“ hinzugezogen werde (Beschwerdegegenstand Nummer 6), fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 157). Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit „Stiftungsgespräche“ durchgeführt hätten. Er trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher - von ihm nicht ausgerichteten - „Stiftungsgespräche“ hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche - vergangenen oder zukünftigen - „Stiftungsgespräche“ und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des Bundesministeriums sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. oben I. 1.).

IV.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

B.

Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 76).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.