AG Leverkusen, Anerkenntnisurteil vom 06.03.2018 - 21 C 230/15
Fundstelle
openJur 2019, 27948
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. nicht bekannt
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das auf dem Grundstück der Kläger im nordwestlichen Bereich errichtete Fundament vom Grundstück der Kläger zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren den Rückbau eines Holzzaunes sowie die Entfernung des Fundaments.

Die Parteien waren Eigentümer und Grundstücksnachbarn zweier Liegenschaften in Z0 (x-Straße 11a und 13).

Im rückwärtigen Bereich der o.g. Grundstücke verlief zunächst eine Zaunanlage (Jägerzaun) (vgl. Bl. 159 d.A.) mit einer Höhe von ca. 1,00 m; im vorderen Teil der beiden Grundstücke verlief seit jeher ein ca. 1,80 m hoher Holzflechtzaun als Sichtschutz.

Im Mai 2014 wurde in einer im Einzelnen umstrittenen Art und Weise im hinteren Teil der beiden Grundstücke ein neuer Holzflechtzaun errichtet, der eine Höhe von 1,80 m aufwies. In der nordwestlichen, rückwärtigen Ecke des klägerischen Grundstücks gründet der Zaun auf einem Betonfundament, dessen Ursprung und Lage im Einzelnen umstritten ist.

Mit Schreiben vom 30.05.2014 forderte die Klägerseite die Beklagtenseite unter Fristsetzung von sechs Wochen dazu auf, Zaun und Fundament zu entfernen (für die Einzelheiten wird auf das Schreiben in Bl. 5-7 d.A. zugenommen).

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den neuen Zaun ohne Rücksprache mit den Klägern inkl. des Betonfundaments errichtet, nachdem der alte Zaun ebenfalls ohne Rücksprache mit den Klägern vorab entfernt worden sein. Das Fundament befinde sich auch ca. 50 cm auf dem Grundstück der Kläger. Dabei sei es zu der Einbetonierung des Grenzsteins gekommen. Der Zaun sei im Übrigen auch nicht ortsüblich; in der Regel seien in der näheren Umgebung Einfriedungen mit einer Höhe von bis zu 1,20 m ortsüblich. Die Kläger sind der Auffassung, der Zaun widerspreche dem Nachbargesetz NW (NachbG NW). Eine Ortsüblichkeit lasse sich nicht darüber herleiten, dass Sichtschutz und Zäune zur Abgrenzung zur T2 hin eine ähnliche Höhe aufweisen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verpflichten, den Holzflechtzaun auf der Grundstücksgrenze, soweit die Zaunanlage sich in einem Abstand von mehr als 2,70 m im rückwärtigen Bereich der Gebäude auf den Grundstücken X-straße 11 a und 13 befindet, auf eine Höhe von 1,00 m zurückzubauen;

2. die Beklagte zu verpflichten, das auf dem Grundstück der Kläger im nordwestlichen Bereich errichtete Fundament vom Grundstück der Kläger zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der neu errichtete Zaun sei nach vorheriger Absprache mit den Klägern, was die Zeugin M2 gehört habe, von dem Zeugen Q3 errichtet worden. Die Klägerin habe dem Zeugen bei der Entfernung des alten Zauns mit einer Kettensäge ausgeholfen und die Kläger haben selbst ¼ des alten Zauns entfernt. Bei der Errichtung des Zauns sei die Klägerin anwesend gewesen und habe keine Einwendungen erhoben. Der Zaun sei ferner ortsüblich (ergänzend wird auf die Lichtbilder in Bl. 23-27 d.A. Bezug genommen). Das Fundament habe zudem nicht die Beklagte errichtet; ggf. handelt es sich hierbei um das Fundament für den alten Holzzaun. Die Beklagte ist der Auffassung, der Zaun stehe in Einklang mit dem NachbG NW. Da es sich um eine gemeinsame Einfriedung auf der Grenze handle, dürfte das Fundament die Grenze überragen und sei zu dulden (Bl. 155 f. d.A.).

Mit Hinweisbeschluss vom 12.01.2016 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es den Zaun als ortsüblich erachte (Bl. 45 d.A.). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholen zweier Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 25.02.2016 und Vernehmung der Zeugen M2 und Q3 gemäß Beweisbeschluss vom 22.08.2017 und 23.01.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 13.05.2016 in Bl. 70-79 d.A., das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S in Bl. 118-137 d.A. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise unbegründet.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückbau des Holzflechtzaunes nach den § 1004 BGB i.V.m. den §§ 32 ff., 50 NachbG NW als einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder daraus, dass eine nach dem Nachbargesetz NW unzulässige Einfriedigung vorliegt (§ 1004 BGB i.V.m. §§ 32 ff. NachbG NW) bzw. daraus, dass die Einfriedigung zu einer von den Klägern nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung ihres Grundstückes führt (§ 1004 BGB).

Ungeachtet des Fundaments (hierzu s.u.) sind die Parteien - trotz einer etwas unklaren Sachverhaltsschilderung - übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich um eine nach dem NachbG NW zu behandelnde Grenzeinrichtung handelt (beispielhaft Bl. 3 d.A. (S. 3 der Klageschrift) und Bl. 33 d.A. (S. 2 Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2015)).

Eine nach § 49 NachbG NW zu beachtende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Errichtung bzw. Beibehaltung einer gemeinsamen Einfriedigung in Gestalt eines die Höhe von 1,00 m nicht überschreitenden (Jäger-)Zauns, die die Kläger berechtigen würde, aus den §§ 311, 280, 281 BGB Beseitigung eines absprachewidrig gesetzten Holzflechtzaunes zu verlangen, liegt nicht vor. Die Parteien sind sich bezüglich der Neuerrichtung schon nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls nicht einig geworden. Die Beklagte behauptet hingegen eine Abrede zwischen den Parteien zur Errichtung eines 1,80 m hohen Holzflechtzauns. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass eine Absprache zu dem Abriss des alten Zauns und der Errichtung des 1,80 m hohen Zauns zwischen den Parteien nicht erfolgt ist.

Nach § 286 ZPO muss das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, so geschehen ist.

Die Zeugen M2 konnte eine solche Absprache nicht bezeugen. Ihre Aussage war schon unergiebig. Die Reaktion der Klägerin hat die Zeugin nicht wahrgenommen und auch später nicht gehört, dass die Kläger mit dem Zaun einverstanden sind. Sie ist lediglich hiervon ausgegangen. An der Belastbarkeit der Aussage bestehen keine Zweifel. Die Zeugin schilderte das Kern- und Randgeschehen detailreich, indem sie die nachbarschaftlichen Verhältnisse beschrieb. Insbesondere wies ihre Aussage keine erkennbaren Be- oder Entlastungstendenzen auf, da sie schließlich selbst erklärte, eine Einverständniserklärung der Kläger nicht wahrgenommen zu haben und nur von einer solchen ausgegangen zu sein.

Auch der Zeuge Q5 kann ein Gespräch zwischen den Parteien nicht bezeugen. Er stützt seine Aussage zu dem Einverständnis der Kläger vielmehr darauf, dass diese beim Entfernen des alten Zauns, u.a. durch das Anreichen einer Kettensäge zum Entfernen von störenden Ästen, geholfen haben und die Klägerin bei der Errichtung des neuen Zauns im Garten anwesend war. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, die Aussage des Zeugen Q3 als überzeugend und belastbar zu werten. Der Zeuge hat zunächst sehr pauschal bekundet, dass alle immer dabei waren. Auf erneute Nachfrage, gab der Zeuge dann an, dass es zweimal geregnet habe und er nicht weiß, ob an den Tagen jemand zugeschaut hat. Die Klägerin habe er nicht jeden Tag gesehen. Damit kann sie aber auch nicht "immer" dabei gewesen sein. Seine Aussage ist daher schon widersprüchlich. Darauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an, denn der Zeuge räumte schließlich ein, dass er sich nicht erinnern kann, ob die Kläger selbst bei der Entfernung des Zauns mitgeholfen haben und Bretter selbst in der Hand hatten. Auch die Aussage des Zeugen Q3 ist damit unergiebig. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass ¼ des Zauns von den Klägern entfernt worden sind. Zudem ergibt sich aus den bekundeten Wahrnehmungen des Zeugen Q3 noch nicht der Rückschluss auf eine Absprache zu der Neuerrichtung des konkreten Zauns. Auch wenn die Klägerin dabei anwesend gewesen sein sollte, kann hiervon nicht auf ihr Einverständnis geschlossen werden. Schweigen im Rechtsverkehr lässt einen solchen Schluss grundsätzlich nicht zu.

Der Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 35, 50 NachbG NW herleiten. Der Holzflechtzaun stellt eine ortsübliche Einfriedigung des Grundstückes dar.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht zu einer Absprache der Parteien hinsichtlich der Neuerrichtung des Zauns nach Art und Höhe gekommen ist (s.o.). Damit kommt es auf die Ortsüblichkeit des Zauns an.

Nach § 1004 BGB i.V.m. den §§ 35, 50 NachbG NW kann der Eigentümer des Nachbargrundstückes von dem Eigentümer, der an der Grenze eine Einfriedigung errichtet, deren Beseitigung verlangen, wenn es sich hierbei nicht um eine ortsübliche Einfriedigung handelt. § 35 NachbG NW sieht vor, dass eine Einfriedigung des Grundstückes ortsüblich sein muss. Diese Vorschrift greift allerdings nur ein, wenn einer der Nachbarn vom anderen die Einfriedigung nach § 32 NachbG NW verlangt (BGH, Urt. v. 23.11.2012, Az. V ZR 292/12, BeckRS 2014, 04356). Ohne Verlangen besteht die Beschränkung auf ortsübliche Einfriedigungen nicht und verbleibt es bei dem aus seinem Eigentumsrecht nach § 903 BGB abgeleiteten Recht des Eigentümers, sein Grundstück nach eigenem Ermessen einzufrieden. Da es weiter für die Anwendbarkeit der §§ 32 ff. NachbG NW alleine auf das Stellen eines Einfriedigungsverlangens ankommt, ist unabhängig davon, ob die Einfriedigung vor oder nach dem Verlangen errichtet wurde zu prüfen, ob eine angesichts eines solchen Verlangens bereits vorhandene oder danach errichtete Einfriedigung ortsüblich ist (BGH, Urt. v. 23.11.2012, Az. V ZR 292/12, BeckRS 2014, 04356). Ortsüblichkeit liegt vor, wenn sie in einem zuvor definierten Vergleichsgebiet häufiger vorkommt. Das bedeutet, dass auch Einfriedigungen unterschiedlicher Beschaffenheit ortsüblich sein können. Weder kommt es darauf an, welche Einfriedigung am häufigsten vorkommt, noch ob eine Einfriedigung optisch schön ist.

Dies ist der Fall. Das Einfriedungsverlangen bestand jedenfalls insoweit, wie die Kläger darauf bestanden, dass die Einfriedung einer solchen wie dem früher vorhandenen, ca. 1,00 m hohen Jägerzaun entspreche. Der neue, ca. 1,80 m hohe Holzflechtzaun ist jedoch ebenfalls ortsüblich.

Dass es sich aber bei dem von der Beklagten errichteten Holzflechtzaun um eine ortsübliche Einfriedigung handelt, hat die Gesamtheit der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichtes ergeben. Dabei war von ausschlaggebender Bedeutung, dass im vorderen Bereich der beiden Grundstücke ein nahezu identischer Holzflechtzaun dieselben trennt (s. Bl. 23 d.A.). Auch wenn alleine die Grenzeinrichtung der Kläger noch nicht dazu geeignet ist, eine solche Ortsüblichkeit zu begründen, so zeigt dies, dass auch die Kläger davon ausgehen, dass der hier streitgegenständliche Holzflechtzaun keine fremdkörperhafte Bebauung darstellt. Dabei ist zu bedenken, dass der klägerseitige Sichtschutz noch einmal höher ist als derjenige, den die Beklagte errichtet hat. Ferner lässt sich aus dem vorgelegten Lichtbildmaterial (Bl. 24-27 d.A.) entnehmen, dass es sich bei dem Holzflechtzaun, den die Beklagte errichtet hat, um keine unübliche Einfriedung im Vergleichsgebiet handelt. Hierauf sind Zäune in vergleichbarer Art und Höhe zu sehen. Die Auswahl des Vergleichsgebiets sowie die vorgelegten Beispiele hat die Klägerseite nicht beanstandet (Schriftsatz vom 17.09.2015/Bl. 30-31 d.A.). Die von der Klägerseite beanstandete Unterscheidung zwischen Sichtschutz und Einfriedung ist für die Ortsüblichkeit hingegen nicht relevant (stellv. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NRW, 14. Aufl. 2005, Vorbem. §§ 32-39 Rn. 1 m.w.N. auch zur a.A.). Jedenfalls aber sind auch Sichtschutzwände als Einfriedungen i.S.d. §§ 32 ff. NachbG NW zu behandeln und können ortsüblich sein (Schäfer ebd.). Das Gesetz macht ferner keine Unterscheidung zwischen Zäunen zur T2 hin und solchen zwischen zwei Grundstücken. Insofern ist ausschließlich ausschlaggebend, dass in der insoweit nicht beanstandeten näheren Umgebung Holzflechtzäune bzw. hölzerne Einfriedungen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m vorhanden sind. Hierauf hat das Gericht im Hinweisbeschluss vom 12.01.2016 bereits gemäß § 139 ZPO hingewiesen. Der beantragten Inaugenscheinnahme des Zauns und der Umgebung bedurfte es nicht, da sich die Ortsüblichkeit bereits aus dem vorgelegten Lichtbildmaterial (Bl. 24-27 d.A.) ergibt und auch die Kläger nur die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Zäune (zur T2 hin; Sichtschutz) zu dem streitgegenständlichen Zaun in Abrede stellen.

Der Beklagten ist es auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich den Klägern gegenüber auf die Ortsüblichkeit des Zaunes zu berufen. Weder verhielt sich die Beklagte durch die Errichtung des Zaunes widersprüchlich noch kann ihr der Vorwurf gemacht werden, ihre Rechte unzulässig oder schikanös auszuüben. Dabei kann auch dahinstehen, wie es zur Neuerrichtung des Zaunes gekommen ist. Denn gelingt es den Parteien nicht, sich auf eine gemeinsame Grenzeinrichtung zu verständigen, so kann (und muss) diese jedenfalls ortsüblich sein. Dies ist hier wie ausgeführt der Fall. Ein Erfordernis sich nach §§ 32 ff. NachbG NW vorher abzustimmen besteht nur dann, wenn die Kosten der gemeinsamen Errichtung geteilt werden sollen. Dies steht hier aber gar nicht im Raum. Einer vorherigen schriftlichen Aufforderung zur gemeinsamen Errichtung im Sinne des § 32 Abs. 1 NachbG NW bedurfte es daher seitens der Beklagten nicht.

Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte schikanös im Sinne des § 226 BGB verhalten hat. Schikanös handelt, wer von einem Recht aus verwerflichen Gründen Gebrauch macht, ohne dass dies dem Berechtigten einen objektiven Vorteil bringt. Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass das alleinige oder zumindest vorrangige Ziel der Beklagten war, den Klägern durch die Errichtung des Zauns zu ärgern oder sonst zu schaden. Die Beklagte hat eine Art Zaun gewählt, die die Kläger selbst als Sichtschutz verwenden. Diesen hat sie der Höhe nach sogar tiefer gewählt. Zudem begehren auch die Kläger mit dem Klageantrag zu 1 nur den Rückbau des Zauns auf 1,00 m. Eine Einfriedung ist damit auch von ihnen gewünscht. Die gewählte Höhe alleine lässt kein schikanöses Verhalten der Beklagten erkennen.

Eine weitergehende Grundstücksbeeinträchtigung tragen die Kläger nicht vor, sodass sich auch kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ergibt.

2. Den Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückbau des Fundamentes auf ihrem Grundstück aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht die Beseitigungen von Eigentumsbeeinträchtigungen.

Eine Eigentumsbeeinträchtigung, die kausal durch die Beklagte verursacht worden ist, liegt vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass des Betonfundamten in dem hinteren nordwestlichen Bereich des klägerischen Grundstücks zum einen durch die Errichtung des 1,80 m hohen Zauns entstanden ist und zum anderen 19 cm auf das Grundstück der Kläger ragt.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. M hat in seinem Gutachten vom 13.05.2016 (Bl. 70-79 d.A.) überzeugend ausgeführt, dass das Betonfundament stringent mit der Errichtung des Zauns hergestellt worden sein muss. Der Sachverständige begründet dies nachvollziehbar damit, dass ein derartiger Zaun, der mit einem Tor versehen ist, in einem entsprechend großen Betonfundament verankert sein müsse, um stabil zu sein und den Windverhältnissen zu widerstehen (Bl. 76 d.A.). Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind für das Gericht anschaulich durch Lichtbilder dokumentiert und beruhen auf einer von dem Sachverständigen durchgeführten Ortsbegehung. Die weitergehende Beweisfrage nach der zeitlichen Einordnung der Fundamenterrichtung, wie im Beschluss des Amtsgerichts vom 08.02.2017 gefasst (Bl. 151 d.A.), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.03.2017 (Bl. 155 d.A.) zurückgezogen, da es ihrer Ansicht nach hierauf nicht ankomme. Das Gericht verweist auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu der Errichtung des Fundaments (s.o.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. S (hat in seinem Gutachten vom 06.01.2017 (Bl. 118-137 d.A.) überzeugend ausgeführt, dass das Betonfundament mit maximal 19 cm teilweise auf dem Grundstück der Kläger verlaufe (Bl. 124 d.A.). Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind für das Gericht anschaulich durch Lichtbilder dokumentiert und beruhen auf einer von dem Sachverständigen durchgeführten Ortsbegehung. Die vorgelegten Skizzen sind zudem präzise und lassen Ungenauigkeiten nicht erkennen. Aus ihnen, insbesondere der Darstellung in Anlage 6 zum Gutachten (Bl. 133 d.A.), sind der Grenzverlauf und die Lage des Fundaments deutlich zu kennen.

Die Beklagte ist damit als Zustands- und gleichzeitig mittelbare Handlungsstörerin zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichet.

Auch müssen die Kläger die Beeinträchtigung nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB nach Treu und Glauben daraus, dass die Beklagten auch mit dem hier verfolgten Klageantrag zu 1 jedenfalls einen gemeinsamen Zaun in Höhe von 1,00 m begehrten und deshalb auch das Fundament eines Zauns zu dulden hätten. Denn bei einem Zaun von 1,00 m ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch dieser ein solches Betonfundament erfordert hätte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M hat sich in seinem Gutachten auf einen "derartigen Zaun", also einen Zaun in der Höhe und mit einem solchen Tor, bezogen, als er das Erfordernis eines Fundaments belegte. Bei einem kleineren Zaun muss ein solches Fundament nicht notwendigerweise erforderlich sein. Der Beklagten ist zudem zuzumuten, das Fundament nur auf ihrem Grundstück verlaufen zu lassen. Schließlich ist auch der Zaun nach Überzeugung des Gerichts ohne Absprache mit den Klägern errichtet worden, sodass eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger nicht hinzunehmen ist. Der Ansicht der Beklagten, wonach ein Beseitigungsanspruch nicht bestehe, da eine gemeinsame Einfriedung darauf angewiesen sei, auf einem Fundament zu gründen, dass nicht gänzlich auf einer Grundstücksseite liegen kann, sondern unter der Erde über die Grundstücksgrenzen hinweg verläuft, um den dann auf der Grundstücksgrenze verlaufenden Zaun zu tragen, kann nicht gefolgt werden. Zu einer Absprache hinsichtlich der Neuerrichtung des Zauns ist es nach der Überzeugung des Gerichts nicht gekommen (s.o.). Damit liegt auch keine gemeinsam errichtete Einfriedung vor, die die Kläger dulden müssten. Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, da es sich bei dem Fundament nicht um ein Gebäude und damit nicht um einen Überbau handelt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO, § 709 ZPO.

III.

Streitwert: 1.500 EUR (Antrag zu 1: 1.000,- EUR, Antrag zu 2: 500,- EUR)

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Z0 statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Z0, H-T2, 51379 Z0, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.