LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019 - 19 S 105/17
Fundstelle
openJur 2019, 27940
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 14.09.2017 (78 C ...#/...) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die Klägerin erwarb ab 11. Juni 2014 von der Beklagten ein Boxspringbett mit geteilter Liegefläche und Motor. Das Bett ist mit zwei Matratzen und zwei Weichschaum-Toppern belegt. Auf dem Bett befinden sich mittlerweile auch Anti-Rutsch-Matten, die von der Beklagten aus Kulanz nachgeliefert wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands einschließlich der Anträge I. Instanz wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klägerin informatorisch angehört und unter anderem durch Inaugenscheinnahme des Bettes Beweis erhoben. Es hat die auf Zahlung von 1.499,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Bettes gerichtete Klage, mit der zudem Zinsen und Nebenforderungen geltend gemacht werden, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge aus I. Instanz weiter.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Christian Roth. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15. Oktober 2018 Bezug genommen. Der Gutachter hat sein Gutachten im Termin vom 11. April 2019 erläutert.

II.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Bettes zu, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

Gemäß § 434 I BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Norm ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt das Bett, weshalb ein Mangel nicht feststellbar ist. Vorab kann insoweit auf die in jeder Hinsicht überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Danach ist das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet und weist folglich keinen Sachmangel auf.

Die Ausführungen des Amtsgerichts behalten auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch die Kammer ihre Gültigkeit. Die gutachterlichen Feststellungen dienten lediglich dazu, die Beweisaufnahme zur Mangelhaftigkeit des Bettes "auf sichere Füße zu stellen". War für den Laien aus den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen eine Mangelhaftigkeit schon nicht erkennbar, gilt dies nach Überprüfung durch den Sachverständigen auch aus sachkundiger Sicht.

Wesentlich für die Eigenschaften des Bettes ist, dass sich die Klägerin für ein Boxspringbett mit einer Größe 160 x 200 cm mit zwei getrennten und motorisiert getrennt verstellbaren Liegeflächen entschieden hat, was stets die Gefahr begründet, in der notwendiger Weise entstehenden "Ritze" zu landen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin für ein Boxspringbett entschieden, bei dem die getrennten Matratzen und Topper für jeden Laien ersichtlich teilweise freiliegen und "nur" durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende gegen Verrutschen gesichert sind. Dies gewährleistet einen besonderen Komfort beim Einsteigen in das Bett, da es an Seitenwänden fehlt. Die Konstruktion birgt jedoch zugleich die Gefahr eines Auseinander-Driftens der Matratzen, sofern in der Bettmitte auf der Ritze zwischen den Matratzen geschlafen wird. Dies ist konstruktiv bedingt und wird durch den Käufer eines Bettes dieses Typs in Kauf genommen.

Vor diesem Hintergrund und den weiteren Ausführungen des Sachverständigen kann die Kammer eine Mangelhaftigkeit des Bettes nicht feststellen. Insbesondere hat der Sachverständige eine Liegeprobe durchgeführt, bei der er durch teils heftige und in der Sache unnatürliche Bewegungen die Positionstreue der Matratzen geprüft hat. Dabei konnte ein leichtes Schwingen der Matratzen festgestellt werden, nicht jedoch das von der Klägerin beklagte Verrutschen. Die Feststellungen des Sachverständigen spiegeln aus Sicht der Kammer vom Kundenkreis erwartbare Eigenschaften des Bettes wider und lassen Mängel im Rechtssinne nicht erkennen.

Auch Verarbeitung und Materialauswahl lassen Mängel nicht erkennen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vorgefundene Verarbeitungsweise und das verarbeitete Material üblich sind und bei einer Vielzahl von Betten dieses Preissegments Verwendung finden. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Eignung keinerlei Zweifel bestehen, schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an.

Die Kammer war auch nicht gehalten, die Beweisaufnahme wie durch Schriftsätze vom 7. Dezember 2018 oder 9. April 2019 gefordert auszudehnen etwa auf Fragen der Materialwahl oder der Länge der Matratzen; ebenso wenig waren Langzeit-Belastungsproben mit zwei Probanden durchzuführen. Die Klägerin hat den Mangel stets so beschrieben, dass Matratzen und Topper auseinanderrutschen, sodass sich eine Ritze bildet. Auf die Frage der Länge der Matratzen kommt es somit nicht an. Es waren auch über die im Gutachten beschriebene Sichtung hinausgehende Materialuntersuchungen nicht erforderlich, zumal die Klägerin insoweit Besonderheiten nicht vorgetragen hat und sich das von ihr behauptete Auseinander-Driften bei der Liegeprobe nicht hat verifizieren lassen. Soweit die Klägerin ferner auf das Fehlen von Umrandung oder Stützen abstellt, sind dies, wie vorstehend ausgeführt, konstruktive Besonderheiten des ausgewählten Boxspringbetts. Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht. Der Sachverständige führte auch nachvollziehbar aus, es sei absolut warentypisch, wenn die lose Auflage an den Ecken nach oben schlägt, sofern sich der Nutzer auf das Bett wirft. Die Klägerin hat somit von vornherein nicht erfüllbare Vorstellungen davon, was ein Bett leisten soll, wenn sie dies als Mangel rügt. Die Kammer sieht sich insoweit in Übereistimmung mit einem Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 17.07.2018 (6 S 92/18, abgedruckt in NJW-RR 2018, 1450). Darin führt das Landgericht Koblenz zutreffend aus:

"Der Kl. konnte nicht erwarten, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbetts schlafen kann. Es entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbetts, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden kann. Für die übliche Beschaffenheit gem. § 434 Absatz I 2 Nr. BGB und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (BGHZ 181, 170 = NJW 2009, 2807). Entscheidend ist der Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (BeckOK?BGB/Faust, § 434 Rn. 72). Dieser orientiert sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Die tatsächlichen Erwartungen des Käufers an die Beschaffenheit und seine Reaktion auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit sind gerade nicht entscheidend (BGH, NJW 2007, 1351). (...) Ein vernünftiger Durchschnittskäufer eines Doppelbetts mit zwei Matratzen kann nicht erwarten, dass er (auch) auf der Übergangsfläche zwischen den Matratzen schlafen kann. Es erschließt sich von selbst, dass in diesem Bereich die Konstruktion und Federeigenschaften nicht für eine entsprechende Schlafnutzung ausgelegt sind."

In der Sitzung legte die Klägerin schließlich einen Schwerpunkt darauf, dass es möglich sein müsse, dass die Eheleute einander in der Mitte des Bettes näher kommen könnten. Der eigentliche Zweck eines Bettes bleibt aber der Schlaf und dieser ist in dem Bett aus den vorgenannten Gründen möglich. Zudem nahm ihr Vorbringen im Verlauf der Sitzung angesichts des sich abzeichnenden Prozessergebnisses eine gewisse Beliebigkeit an, wenn die Klägerin weiter erklärte, es sei ihr womöglich ein anderes Bett geliefert worden, als das von ihr Besichtigte oder sie sei im Geschäft denkbar auch falsch beraten worden. Soweit sie ferner beklagte, ihr Ehemann sei schon in der ersten Nacht im neuen Bett seitlich aus dem Bett gefallen, hatte dies mit dem gerügten Mangel, die Klägerin und ihr Ehemann rutschten "in die Mitte des Bettes", nichts mehr zu tun.

Mangels bestehender Hauptforderung waren auch die Nebenforderungen unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht erfordert.

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