Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 151/19
Fundstelle
openJur 2019, 27872
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 L 379/19

1. Schutzgut der in § 18 SächsStrG geregelten straßenrechtgesetzlichen Erlaubnispflicht ist nicht - wie bei § 3 Abs. 1 SächsPolG - die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrer Gesamtheit, sondern der Schutz des Straßenbildes sowie das öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.

2. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar.

Rubrum

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der ...

vertreten durch den Landesvorsitzenden

- Antragstellerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Görlitz

vertreten durch den Oberbürgermeister

Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdeführerin -

wegen

Abhängung von Wahlplakaten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Oberverwaltungsgericht ...

am 21. Mai 2019

beschlossen:

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Mai 2019 - 12 L 379/19 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt.

Gestützt auf § 20 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Görlitz (SNS) forderte die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid auf, die im Zuge der Sondernutzungserlaubnis 2019S00223 gehängten Plakate mit der Aufschrift „Stoppt die Invasion - Migration tötet!“ im Stadtgebiet Görlitz bis spätestens 16. Mai 2019, 24:00 Uhr, zu entfernen sowie das erneute Plakatieren mit derartigem Inhalt zu unterlassen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2) und für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht fristgemäß nachkommen würde, die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. Mai 2019 gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Nr. 1 bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ihren Bescheid zutreffend auf Sondernutzungsrecht gestützt habe oder ob die Antragsgegnerin auf die Generalklausel in § 3 Abs. 1 SächsPolG hätte zurückgreifen müssen. Denn jedenfalls sei der angefochtene Bescheid in formeller Hinsicht rechtswidrig, da ein Anhörungsfehler vorliege. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe zwar erfolglos versucht, die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides telefonisch zu erreichen. Es wäre der Antragsgegnerin aber ohne weiteres möglich gewesen, die Antragstellerin per Fax zu informieren und zumindest für wenige Stunden die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, ein Anhörungsmangel sei nicht gegeben. Zum einen sei bei Gefahr im Vollzug einevorherige Anhörung nicht erforderlich. Zum anderen sei der Fehler jedenfalls geheilt worden, da sie schon im erstinstanzlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Einwendungen der Antragstellerin nicht teile und an ihrem Bescheid festhalte.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses.

Hier kann offen bleiben, ob der Bescheid schon deswegen rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin ihre Anordnung auf § 20 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 SNS gestützt hat.

Schutzgut der in § 18 SächsStrG geregelten straßenrechtgesetzlichen Erlaubnispflicht ist nicht - wie bei § 3 Abs. 1 SächsPolG - die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrer Gesamtheit, sondern der Schutz des Straßenbildes sowie das öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juni 1978 - 7 C 6.78 -, juris Rn. 11; vgl. Wiget, in: Zeitler, Bayerisches Straßenund Wegegesetz, Kommentar, 23. El November 2012, Art. 18 BayStrWG Rn. 15). Nichts anderes kann für entsprechende Regelungen in kommunalen Sondernutzungssatzungen gelten, zu deren Erlass die Gemeinden nach § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG befugt sind. Vielmehr verfolgen die für die Wahlwerbung geltenden Vorschriften des Abschnitts 4 der Sondernutzungssatzung denselben Schutzzweck. Nach § 20 Satz 1 SNS können zur Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten Anordnungen getroffen werden. Die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten beziehen sich jedoch nicht auf den Inhalt der Wahlwerbung, sondern zielen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ab. Denn gemäß § 17 Abs. 2 SNS ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs hinreichend berücksichtigt wird. Diese Erlaubnis ist nach § 17 Abs. 3 SNS zu versagen, wenn trotz Nebenbestimmungen nicht sichergestellt werden kann, dass überwiegende öffentliche Interessen wie zum Beispiel die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs geschützt werden können oder wenn Beschädigungen der öffentlichen Straße auf Grund des Werbeträgers oder des Informationsstandes zu befürchten sind.

Der angefochtene Bescheid vom 14. Mai 2019 ist jedoch wegen unterbliebener Anhörung rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat.

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein solches Anhörungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin vor dem gerichtlichen Eilverfahren nicht durchgeführt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Anders als die Antragsgegnerin meint, war eine vorherige Anhörung der Antragstellerin nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die vorherige Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 28). Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen. Von der Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn die Maßnahme selbst bei mündlicher, eventuell telefonischer Anhörung zu spät käme (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 14).

Hiernach lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer vorherigen Anhörung nicht vor. Eine solche Gefahrenlage war nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht völlig zu Recht festgestellt hat, hätte der Antragstellerin, nachdem Versuche, einen ihrer Vertreter telefonisch zu erreichen, mehrfach gescheitert waren, problemlos per Fax unter kurzer Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden können. Nachvollziehbare Gründe, weshalb ein dadurch bedingter Aufschub des Bescheiderlasses um wenige Stunden nicht möglich gewesen sein soll, wurden von der Antragsgegnerin nicht benannt und sind hier auch nicht ersichtlich. Der Zweck der Anordnung, eine von den Plakaten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beseitigen, hätte weiterhin erreicht werden können.

Der Anhörungsmangel ist auch nicht im erstinstanzlichen Anordnungs- oder im Beschwerdeverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Unterbleibt die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung, tritt eine Heilung nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.

Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37; VGH BW, Urt. v. 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 94; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 70). Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2015 - 6 A 493/14 -, juris Rn. 38). Das gerichtliche Verfahren bietet keine solche vollwertige Gelegenheit, da das Gericht, insbesondere wenn es wie hier gemäß § 114 Satz 1 VwGO bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt ist. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Anders als die Behörde kann das Gericht folglich keine (eigenen) Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme besteht folglich nur dann, wenn die Behörde auch auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens das nachholt, was sie bei Anhörung vor der belastenden Entscheidung hätte veranlassen müssen. Dazu muss sie dem Betroffenen deutlich machen, er könne zu der Verwaltungsentscheidung Stellung nehmen und sie werde auf Grundlage seiner Argumente erneut entscheiden (so auch: NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, juris Rn. 5, im Übrigen im Anschluss und Fortentwicklung der Rechtsprechung: SächsOVG, Beschl. v. 11. Oktober 1993, SächsVBl. 1994, 59).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat zwar erstinstanzlich und durch ihr Beschwerdevorbringen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrem Bescheid in Ansehung der von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente festhält. Sie hat jedoch weder der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme mit der Aussicht eingeräumt, erneut über den Erlass des Bescheids zu entscheiden, noch musste der Antragsteller aus anderen Gründen davon ausgehen, dass das gerichtliche Verfahren der Nachholung des Anhörungsverfahrens dienen soll. Das Vorbringen des Antragsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verteidigung ihres Bescheids.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen bzw. anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil die ausstehende Anhörung noch nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 2 VwVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5, 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp-Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. zu § 164) und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).