VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019 - 6 L 1056/19
Fundstelle
openJur 2019, 27837
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, ihr im Internet unter der Adresse www.wahl-o-mat.de/europawahl2019 sowie in der Applikation "Wahl-O-Mat-App" betriebenes System zur Ermittlung der Übereinstimmungen der Nutzerantworten mit den Parteiprogrammen der an dem System teilnehmenden Parteien zu betreiben, soweit die Anzeige einer Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl einer Anzahl von Parteien abhängig gemacht wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin hat mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Wegen der Begründetheit des ersten Hilfsantrags war über den zweiten Hilfsantrag nicht mehr zu befinden.

Der als Hauptantrag gestellte Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in ihrem im Internet unter der Adresse www.wahlomat.de/europawahl2019 sowie in der Applikation "Wahlomat App" betriebenen System zur Ermittlung der Übereinstimmungen der Nutzerantworten mit den Parteiprogrammen der an dem System teilnehmenden Parteien die Übereinstimmungsquote des jeweiligen Nutzers mit dem Parteiprogramm der Antragstellerin im Rahmen jeder Auswertung ohne vorausgehende Auswahl der Antragstellerin durch den Nutzer darzustellen,

ist unbegründet. Denn die mit dem Hauptantrag begehrte Rechtsfolge ist auf eine exklusive Besserstellung der Antragstellerin im Vergleich zu den anderen kleineren bzw. unbekannteren Parteien gerichtet. Mit der Umsetzung der begehrten Rechtsfolge würde der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen die Gleichbehandlung der bei der Europawahl 2019 antretenden und miteinander konkurrierenden Parteien somit nicht behoben. Die Antragstellerin zählt sich selbst - zutreffend - zu der Gruppe der kleineren bzw. unbekannteren Parteien. Der aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete subjektive Rechtsanspruch kann aber nur auf die Beseitigung der die Gruppe insgesamt betreffenden Ungleichbehandlung gerichtet sein.

Der als erster Hilfsantrag gestellte Antrag der Antragstellerin,

es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihr im Internet unter der Adresse www.wahlomat.de/europawahl2019 sowie in der Applikation "Wahlomat App" betriebenes System zur Ermittlung der Übereinstimmungen der Nutzerantworten mit den Parteiprogrammen der an dem System teilnehmenden Parteien zu betreiben, soweit die Anzeige einer Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl einer Anzahl von Parteien abhängig gemacht wird,

ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14, m. w. N.

Auf dieser Grundlage beschränkt sich die Kammer nicht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, denn der behaupteten Verletzung der Chancengleichheit der Antragstellerin könnte mit einer Hauptsachenentscheidung nach dem Wahltag nicht mehr wirksam begegnet werden. Das wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) liegt vor.

Dabei ist im Ausgangspunkt zunächst zu beachten, dass die Bundeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) mit dem "Wahl-O-Mat" ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfüllt. Hierfür kann sie sich auf die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Art. 65 GG berufen. Dabei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits ein Internetangebot zur politischen Bildung betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen und alle über Art. 21 Abs. 1 GG geschützten Parteien formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, NJW 2011, 511 ff = juris, m. w. N.

Vor Wahlen hat die Bundeszentrale jedoch das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen in besonderer Weise zu beachten. Sie ist verpflichtet, jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offen zu halten. Aus der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Parteien, die sie von anderen Institutionen wesentlich unterscheidet, folgt der Anspruch auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit ohne Weiteres als ein Bestandteil der demokratischen Grundordnung mit Verfassungsrang. Die politischen Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes in einer herausgehobenen und von der Verfassung anerkannten Funktion mit. "Kernstück" dieser Mitwirkung ist die Teilnahme an Parlamentswahlen mit dem Ziel, durch die Entsendung von Abgeordneten an der Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane mitzuwirken.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (145).

Wird die unverzichtbare Funktion der Parteien dadurch berührt, dass die Chancengleichheit auf Grund von redaktionsähnlichen Maßnahmen der Bundeszentrale verletzt wird, haben die Parteien eine durchsetzbare Rechtsposition zur Wahrung ihrer zentralen Aufgaben jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Wahl.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011 - 6 L 372/11-, NWVBl. 2011, 325; VG Köln, Beschluss vom 14.05.2019 - 6 L 985/19-; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -, juris, m. w. N.; Klenke, Medienfreiheit und Chancengleichheit der Parteien, NWVBl. 1990, 334 (336); vgl. auch BremStGH, Entscheidung vom 16.11.1996 - St 5/96 -, NVwZ-RR 1997, 329.

Hiervon ausgehend verstößt das fragliche Internetangebot der Antragsgegnerin gegen Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass es die Antragsgegnerin entsprechend ihres ersten Hilfsantrags unterlässt, das Internetangebot "Wahl-O-Mat" sowie die "Wahl-O-Mat-App" zu betreiben, soweit die Anzeige einer Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl einer Anzahl von Parteien abhängig gemacht wird.

Zwar hat die Kammer mit Beschluss vom 18. März 2011 - 6 L 372/11 - NWVBl. 2011, 325 (326) zur Beschränkung der Auswahlmöglichkeiten auf acht Parteien im Vorfeld der Landtagswahlen 2011 in Rheinland-Pfalz ausgeführt:

"Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Beschränkung der Auswahlmöglichkeit auf acht Parteien. Die Befürchtung des Antragstellers, damit könne das Nutzer - und Wählerverhalten beeinflusst werden, teilt die Kammer nicht. Jedem Nutzer ist es auf der Grundlage der auf der fraglichen Internetseite veröffentlichen Parteipositionen möglich, auch den Antragsteller in die "engere Wahl" von höchstens acht Parteien einzubeziehen. Eine gleichheitswidrige Bevorzugung anderer Parteien ist damit nicht verbunden. Dies gilt umso mehr, als die Nutzer die Parteiauswahl jederzeit ändern und so kurzfristig ein vergleichendes Ergebnis zu jeder der zur Wahl zugelassenen Partei erhalten können."

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung sowie unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten nicht mehr fest.

Zunächst ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen in Abhängigkeit einer Auswahl von bis zu acht Parteien kleinere bzw. unbekanntere Parteien und damit auch die Antragstellerin faktisch benachteiligt. Damit liegt eine - jedenfalls mittelbare - Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, die der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf, vor. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe sind nach der Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen.

Zwar teilt die Kammer die Grundauffassung der Antragsgegnerin, dass der Wahl-O-mat keine Wahlempfehlung in Gestalt einer Tabelle aussprechen möchte bzw. soll. Jedoch erschließt sich der Kammer nicht (mehr), wie und warum dieses Ziel zwingend mithilfe einer Vorauswahl von bis zu acht Parteien gewährleistet werden muss. Auf den Seiten des "Wahl-O-mat" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich ausdrücklich nicht um Wahlempfehlungen handelt. Dieser Hinweis gilt für die Darstellung von bis zu acht vorausgewählten Parteien in gleichem Maße wir für die Darstellung aller am "Wahl-O-mat" teilnehmenden Parteien.

Wenn der "Wahl-O-mat" ferner als Medium gedacht ist, welches dem Nutzer zu einer Auseinandersetzung mit den Inhalten der zur Wahl stehenden Parteien und damit zu einer bewussten Entscheidung bei der Wahl verhelfen soll, erscheint die Beschränkung auf bis zu acht Parteien geradezu zweckwidrig und im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - der Nutzer jederzeit die (Vor-)Auswahl der bis zu acht Parteien ändern und bis zu acht andere Parteien auswählen kann. Denn dies lässt die Verletzung der Chancengleichheit nicht entfallen. Denn wesentlich für die Verletzung der Chancengleichheit ist der Umstand, dass die Darstellung der Übereinstimmung der Antworten der Nutzer mit denen der teilnehmenden Parteien abhängig gemacht wird von der Vorauswahl des Nutzers, wobei der Nutzer die Vorauswahl treffen muss, bevor er die Übereinstimmungsquoten überhaupt kennt. Weshalb es dem Nutzer nicht ermöglicht werden kann, eine Auswahl von Parteien sowie eine weitere Beschäftigung mit den Parteiprogrammen oder sonstigen Inhalten auf der Grundlage der für alle teilnehmenden Parteien dargestellten Übereinstimmungsquoten zu treffen, erschließt sich der Kammer nicht.

Der Anordnungsanspruch ist auch in technischer Hinsicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der notwendigen Änderung in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin fällt. Daher oblag es auch ihr, die technische Umsetzbarkeit bis zur Wahl am 26. Mai 2019 in glaubhafter Weise zu widerlegen. Dies erreicht die Antragsgegnerin nicht mit der pauschalen Behauptung, eine Umprogrammierung des Wahl-O-Mats sei in der Kürze der Zeit nicht realisierbar. Zwar gilt auch hier der Grundsatz: Niemand muss mehr, als er kann (ultra posse nemo obligatur. Vgl. Celsus, Dig. 50, 17, 185). Auch vom Staat kann nichts Unmögliches verlangt werden.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.06.2005 - 22 CE 05.1194 -, juris, Rn. 14.

Es ist jedoch von einer Behörde zu erwarten, dass sie eine etwaige tatsächliche Unmöglichkeit substantiiert darlegt, und zwar bei kurzfristiger Stellungnahmemöglichkeit auch dann, wenn - wie hier - überragend wichtige Rechtsgüter wie die demokratische Willensbildung und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) betroffen sind. Von einer derartigen technischen Unmöglichkeit ist das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht überzeugt. Insbesondere erschließt sich nicht ohne Weiteres, weshalb sich die Auslassung der Vorauswahl von acht Parteien und die Auswertung der Übereinstimmungsrate mit allen zur Wahl stehenden Parteien nicht in der Kürze der verbleibenden Zeit technisch umsetzen lassen sollte. Nach derzeitiger Beurteilung des Gerichts ist eine technische Unmöglichkeit zwar nicht auszuschließen, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. Ihr verbleibt auch die Möglichkeit, objektive logistischtechnische Hindernisse im Rahmen eines Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO glaubhaft zu machen. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass den für den demokratisch verfassten Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 - 3 GG) existentiellen Rechtsgütern der politischen Willensbildung und der Wahlchancengleichheit gegenüber Wirtschaftlichkeitserwägungen stets der Vorrang einzuräumen ist. Mit Blick auf diese Rechtsgüter wäre es auch hinzunehmen, dass der Wahl-O-Mat in seiner unbekannte Parteien benachteiligenden Version, wie von der Antragsgegnerin befürchtet, (zeitweise) abgeschaltet werden müsste.

Über den als zweiten Hilfsantrag gestellten Antrag der Antragstellerin,

es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihr im Internet unter der Adresse www.wahlomat.de/europawahl2019 sowie in der Applikation "Wahlomat App" betriebenes System zur Übermittlung der Übereinstimmungen der Nutzerantworten mit den Parteiprogrammen der an dem System teilnehmenden Parteien zu betreiben, soweit die Anzeige einer Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl einer beschränkten Anzahl von Parteien abhängig gemacht wird,

musste in Anbetracht des erfolgreichen ersten Hilfsantrags nicht mehr entschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.