Die Entscheidung wurde aufgehoben.
Der Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zugleich wird die Antragstellerin als Bevollmächtigte der Erblasserin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 81 Abs 2 Ziffer 1 FamFG , da sie trotz ausdrücklichen Hinweises als nicht zugelassener Vertreter das Verfahren betrieben hat.
Der Antrag ist bereits gemäß § 10 Abs 2 FamFG unzulässig. Die Antragsstellerin gehört nicht zu den zur Vertretung berechtigten Personenkreisen , ist also insbesondere kein Familienangehöriger der Erben . Insoweit kommt es auf die Ausführungen des Notars zur vermutlichen Geschäftsunfähigkeit der Alleinerbin nicht einmal an . Die Vertretung durch eine dritte Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die in § 10 FamFG bezeichneten Personen beschränkt, damit fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Antrag , so dass es auf die fehlende Glaubhaftmachung nach § 352 Abs 3 Satz 3 FamFG nicht einmal entscheidend ankommt . Dass dem Notar selbst eine Vollmacht von der Erbin erteilt wurde , wird weder behauptet, noch wäre dies nach seinem eigenen Sachvortrag , dass die Erbin geschäftsunfähig ist - Bl 5 d.A anzunehmen, damit liegt weder ein Antrag eines Antragsberechtigten selbst , noch der Antrag einer dazu vom vom Antragsberechtigten bevollmächtigten Person vor. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Gericht insoweit auf seine Verfügung vom 26.09.2017 - Bl 25 d.A . Der bloße Wunsch der Beteiligten eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden , rechtfertigt weder die Missachtung der bestehenden Gesetze, noch eine Entscheidung nach § 352 Abs 3 Satz 4 FamFG , zumal diese mangels eines wirksamen Erbscheinsantrages auch keinerlei Wirkung hätte.
MRechtspfleger