ArbG Dortmund, Urteil vom 05.02.2019 - 5 Ca 3175/18
Fundstelle
openJur 2019, 27626
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.09.2018 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 als Tarifkraft, eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 TV-L, weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung mit Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2016 und dem 30.09.2018 und im Zusammenhang hiermit um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der 1977 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem Sommersemster 2006 zunächst als Lehrbeauftragter im Umfang von zwei Semsterwochenstunden und später sechs Semsterwochenstunden für Veranstaltungen im Bereich Theaterpraxis und Dramaturgie tätig gewesen. Seit dem Sommersemester 2012 ist der Kläger aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig. Der letzte befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 05.09.2016 umfasst die Befristungszeit zwischen dem 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von ca. 3.000,00 EUR.

Wegen der Einzelheiten des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 05.09.2016 wird auf Bl. 5 bis 7 d. A., bzw. die entsprechende Anlage der Klageschrift, Bezug genommen. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

Die Beschäftigung dient der Erledigung folgender Aufgaben: Durchführung von Lehrveranstaltungen in dem Institut für deutsche Sprache und Literatur zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Studienbetriebs und der Studierbarkeit der Studiengänge der Fakultät Kulturwissenschaften, welche im Zusammenhang mit den vermehrten Neueinschreibungen von Studierenden auf Grund der doppelten Abiturjahrgänge zu sehen sind. In dem Jahr 2016 bis 2018 muss für die vermehrten Einschreibungszahlen für die Master-Kohorten der Masterabschluss innerhalb des empfohlenen Zeitrahmens des Studienverlaufsplans gewährleistet sein. Die Aufgaben sind bis zum 30.09.2018 durchzuführen und abzuschließen.

Der Kläger trägt vor, er unterrichte zuletzt im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge den Themenbereich "Drama und Theater" unter dem Oberbegriff "Theaterpraxis und Dramaturgie". Er trägt vor, diese Veranstaltungen bereiteten Lehramtsstudenten für das Segment Theater im Deutschunterricht vor und Studenten im Studiengang "Angewandte Literatur- und Kulturwissenschaft" auf das Berufsbild des Dramaturgen und artverwandter Berufe im Kulturbereich.

Mit seiner am 19.09.2018 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 30.09.2018.

Er bestreitet zunächst die ordnungsgemäße Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Personalrats bei seiner Einstellung. Hierzu trägt er vor, dem Personalrat sei nicht der Befristungsgrund mitgeteilt worden. Im Fakultätsantrag gegenüber dem Personalrat sei lediglich eine Allgemeinaussage, hingegen keine ausreichende Begründung der Befristung enthalten. Der Kläger trägt vor, er führe seit 2012 im Wesentlichen immer wieder die gleichen Veranstaltungen durch. Ein Mehrbedarf aufgrund "doppelter Abiturjahrgänge" sei in seinem Bereich nicht erkennbar. Die Veranstaltungen im Bereich Theaterpraxis und Dramaturgie hätten nichts mit den doppelten Abiturjahrgängen zu tun. Insofern verweist er auf den Veranstaltungskatalog entsprechend dem Protokoll der 156. Institutskonferenz vom 18.07.2018 (Bl. 45 und 46 d. A.). Die 2-jährige Beschäftigung vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 könne nicht mit dem doppelten Abiturjahrgang begründet werden, da in dem Bereich, in dem er, der Kläger, tätig sei, ein Mehr an Studenten nicht zu verzeichnen sei. Auch wenn es kurzfristig eine höhere Anzahl von Studenten gegeben hätte, führe dies lediglich dazu, dass einige Studenten mehr in seinen Veranstaltungen sitzen würden.

Wenn die Beklagte darauf hinweise, dass sich ein Mehrbedarf aus den doppelten Abiturjahrgängen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 ergebe, müsse gesagt werden, dass der doppelte Abiturjahrgang in Nordrhein-Westfalen erstmals zum Wintersemester 2013/2014 gegriffen habe. Doppelte Abiturjahrgänge habe es 2011 in den Bundesländern Bayern und Niedersachsen gegeben. Es werde bestritten, dass eine signifikante Anzahl von Studenten aus diesen Ländern zum Wintersemester 2011/2012 ein einschlägiges Studium an der TU E aufgenommen habe. Dies gelte auch für das Jahr 2012, in dem es doppelte Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Brandenburg gegeben habe. Von dem Aspekt der Wehrpflicht, den die Beklagte nunmehr vorbringe, sei in dem Befristungsvermerk nicht die Rede. Die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen zum Rückgang der Studienanfänger im Studiengang Germanistik von 2011 von 829 auf 437 im Jahre 2014/2015 müssten bestritten werden. Diese bezögen sich auch nicht auf den Studiengang Germanistik, sondern auf das Lehramtsstudium. Im September sei bekannt gewesen, dass die Studierendenzahlen anstiegen und höher gelegen hätten, als im Zeitpunkt der Studienanfänger des Nordrhein-Westfälischen doppelten Abiturjahrganges. Darüber hinaus könne weder der Zahl der Studienanfänger für den Bereich Lehramt noch für den Bereich Germanistik entnommen werden, wer den Themenbereich "Drama und Theater" belege. Der Kläger weist darauf hin, dass er seit dem Tod von Dr. N im Jahr 2010 alleine Veranstaltungen zum Bereich Drama/Theater schwerpunktmäßig anbiete. Dies sei keine Abdeckung eines denkbaren Mehrbedarfs. Der Kläger verweist darüber hinaus auf die Teilnehmerzahlen in seinen Lehrveranstaltungen seit 2012, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 98 und 99 d. A. Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung zum 30.09.2018 aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß dem letzten Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 als Tarifkraft der Entgeltgruppe 13 TV-L weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Beschäftigung des Klägers nach dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 habe der Durchführung von Lehrveranstaltungen in dem Institut für Deutsche Sprache und Literatur zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Studienbetriebes und der Studierbarkeit der Studiengänge der Fakultät Kulturwissenschaften gedient. Der Mehrbedarf ergebe sich aus vermehrten Neueinschreibungen von Studierenden im Fachbereich Germanistik und Lehramt aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge in den Kalenderjahren 2011 bis 2013. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass im Bachelorstudiengang die Regelstudienzeit 6 Fachsemester und im anschließenden Masterstudiengang weitere 4 Fachsemester betrage. Grund für den Anstieg seien die Aussetzung der Wehrpflicht und die doppelten Abiturjahrgänge in Bayern und Niedersachsen in 2011, in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Brandenburg im Jahr 2012 und in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2013 gewesen. Diese doppelten Jahrgänge seien durch die Umstellung von der Reifeprüfung nach 9 Regelschuljahren auf 8 Regelschuljahre erfolgt. Die Zahl der Studienanfänger sei deshalb auf 829 im Wintersemester 2011/2012 auf 681 im Wintersemester 2012/2013 und auf 622 im Wintersemester 2013/2014 angestiegen. Im Wintersemester 2014/2015 sei die Zahl der Studienanfänger auf 437 zurückgegangen. Im Jahr 2015/2016 habe die Zahl der Studienanfänger und -anfängerinnen im Fachbereich Germanistik und Lehramt wieder bei 689 gelegen. Hieraus ließe sich keine Trendwende ableiten.

Die Beklagte verweist auf die Statistiken der ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum 2012 bis 2025. Wegen der Einzelheiten dieser statistischen Werte wird auf Bl. 5 d. Schriftsatzes der Beklagten vom 21.01.2019/Bl. 81 d. A. Bezug genommen. Wegen des Vortrags der Beklagten hinsichtlich der Regelstudienzeit der Jahrgänge 2011 bis 2013 wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2018, Bl. 3 und 4 d. Schriftsatzes, entsprechend Bl. 37 und 38 d. A., Bezug genommen.

Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates trägt die Beklagte vor, am 30.08.2016 das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt zu haben und verweist auf den Anhörungsbogen dieses Datums, Bl. 85 bis 89 d. A., entsprechend der Anlage des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.01.2019. Die Beklagte trägt vor, dass der Personalrat am 02.09.2016 der Befristung ausdrücklich zugestimmt habe. Die Beklagte vertritt insofern die Auffassung, dass der Sachgrund für die Befristung seiner Art nach für den Personalrat deutlich gemacht werden müsse. Weitergehende unaufgeforderte Begründungen seien hingegen nicht erforderlich. Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass der Beschäftigungsbedarf im Zeitraum zwischen dem 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 tatsächlich nur aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge und dem damit verbundenen zusätzlichen Lehrbedarf bestanden habe. Die zuvor erteilten Lehraufträge hätten nicht der Sicherstellung des Grundbedarfs der Lehre gedient, sondern ein Zusatzangebot für die Studierenden dargestellt. Der Praxis-Lehr-Transfer vom Theater an die Universität, der die Lehraufträge gerechtfertigt habe, sei mit Beendigung des letzten Lehrauftrages nicht mehr gegeben.

Mit dem Versterben und der Verrentung der tariflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen am Institut, die den zusätzlichen Lehrbedarf im Bereich Theater/Dramengeschichte vertreten hätten, es habe sich um die im Jahre 2010 verstorbene Dr. N und den im Jahre 2017 verrenteten Professor H gehandelt, habe sich das Institut auf neue wissenschaftlichen Schwerpunkte orientiert, die sich nicht mehr dem Theater oder der Theaterdidaktik widmeten. Nur aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge und des damit zu erwartenden Mehraufwandes sei es gerechtfertigt gewesen, den nicht promovierten Kläger ausnahmsweise mit einer niedrigeren Qualifikationsstufe als Dozenten zuzulassen.

Nach einer Vorausberechnung der Kulturministerkonferenz für das Bundesland Nordrhein-Westfalen sei für 2013 mit 122.900 Studienanfängern zu rechnen. Für die Folgejahre seien deutlich niedrigere Werte genannt worden. Aus den entsprechenden Zahlen für Nordrhein-Westfalen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 82 d. A., entsprechend Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.01.2019, Bezug genommen wird, ergebe sich ein kontinuierlicher Rückgang der Einschreibungszahlen für die Zeit nach dem Wintersemester 2013/2014 und ein vorübergehender Anstieg der Studienanfängerinnen und -anfänger im Jahr 2013/2014.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-

sätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 23.11.2018 und des Kammertermins vom 05.02.2019 vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klageanträge sind begründet.

I.

Die Klage ist als Entfristungsklage im Sinne des § 17 TzBfG zulässig und innerhalb der gesetzlichen normierten 3-Wochen-Frist nach §§ 17 TzBfG i. V. m. 4 KSchG erhoben worden, da sie am 19.09.2018, somit vor Ablauf der letzten Befristung, die bis zum 30.09.2018 währte, beim Arbeitsgericht Dortmund einging.

II.

Der zulässige Entfristungsantrag ist auch begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 mit Ablauf des 30.09.2018 aufgelöst worden. Die Vereinbarung der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2016 und dem 30.09.2018 ist nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

1.

Ein sachlicher Grund für eine Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt damit einen Zusatzbedarf bzw. einen Mehrbedarf voraus. Die Wirksamkeit der Befristung ist von dem prognostizierten vorübergehenden erhöhten Arbeitsanfall abhängig. Die Beurteilung dieser zukünftigen Entwicklung obliegt dabei dem Arbeitgeber. Der befristeten Einstellung muss aber auf Seiten des Arbeitgebers eine tatsächlich fundierte Prognose über die Entwicklung des künftigen Arbeitsanfalls zugrunde liegen (BAG, Urteil v. 20.02.2008, 7 AZR 950/06). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss daher mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des oder der befristet eingestellten Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (BAG, Urteil v. 17.01.2007, 7 AZR 20/06; BAG, Urteil v. 20.02.2008 a. a. O.). Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs im Betrieb bzw. im Unternehmen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt regelmäßig die Befristung gerade nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG, Urteil v. 05.06.2002, 7 AZR 241/01).

Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Zwar ist der Arbeitgeber nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG, Urteil v. 08.07.1998, 7 AZR 88/97). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften aber nicht zum Anlass nehmen, um beliebig viele Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einzustellen oder einen beliebigen Arbeitsumfang zu vereinbaren. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und diesen nicht überschreiten (BAG, Urteil v. 12.09.1996, 7 AZR 790/15; BAG, Urteil v. 20.02.2008 a. a. O.).

Die tatsächlichen Grundlagen für die bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages angestellte Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urteil v. 15.10.2014, 7 AZR 893/12).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der beklagten Universität vorgetragene Prognose, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger vom 05.09.2016 sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende, dem 30.09.2018, für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe, nicht begründet.

3.

Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewesen sei, dass nach dem Befristungsende, dem 30.09.2018, ein Mehrbedarf für die Aufgaben der Durchführung von Lehrveranstaltungen in dem Institut für Deutsche Sprache und Literatur wegfallen würde. Dieser Mehrbedarf wird in dem Vertrag auf den Zusammenhang mit den vermehrten Neueinschreibungen von Studierenden aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge begründet. Insofern wird auf vermehrte Neueinschreibungen in den Jahren 2016 bis 2018 für die Master-Kohorten der Masterabschlussveranstaltungen abgehoben. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten selbst ergibt sich hingegen, dass in dem hier in Frage stehenden Zeitraum keine vermehrten Einschreibungszahlen für das Masterstudium im Bereich der Germanistik und der Lehramtsstudierenden eingetreten sind. Nicht nachvollziehbar ist, welche Auswirkungen die Prognosen der Kultusministerkonferenz im Jahr 2013 für die Jahre 2014 bis 2015 auf den zu prognostizierenden Bedarf am Institut für Deutsche Sprache und Literatur, insbesondere im Bereich der Veranstaltungen im Fachgebiet "Theaterpraxis und Dramaturgie", in dem der Kläger allein seit 2012 im Rahmen von Arbeitsverträgen und zuvor seit 2006 im Rahmen von Lehraufträgen eingesetzt war, haben sollen. Dem Vortrag der Beklagten, der allein allgemein auf eine offenbar bundesweite Schwankungen an Studienanfängern im Bereich Germanistik und des Lehramts abhebt, lässt sich zumindest nicht entnehmen, woraus konkret sich der Mehrbedarf im Einsatzbereich des Klägers gerade im Zeitraum der letzten Befristung ergeben soll.

Insofern lässt sich die vereinbarte Befristung auch nicht durch den von der Beklagten behaupteten Mehrbedarf durch die vermehrte Einschreibung für die "Master-Kohorten" rechtfertigen. Der Beklagten gelingt kein substantiierter Vortrag dazu, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nämlich zum 05.09.2016, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass am 30.09.2018 für die Beschäftigung des Klägers dauerhaft kein Bedarf mehr bestehen würde.

Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern sich für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 in welchem Umfang ein Mehrbedarf an der Durchführung von Lehrveranstaltungen am Institut für Deutsche Sprache und Literatur, insbesondere in dem Bereich "Theaterpraxis und Dramaturgie", in dem der Kläger tätig war, ergeben soll. Aus dem Arbeitsvertrag vom 05.09.2016 lässt sich nicht ersehen, von welchen konkreten Einschreibungszahlen die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausging und weshalb aufgrund dieser vermehrten Einschreibungszahlen der Kläger befristet eingestellt werden sollte. Nur kursorisch lässt sich dem Vortrag entnehmen, dass im Jahre 2010 eine weitere Mitarbeiterin dieses Bereiches, Frau Dr. N, verstorben ist und ein weiterer Mitarbeiter, nämlich Prof. H, im Jahr 2017 verrentet wurde. Dies lässt zumindest den Schluss zu, dass der Kläger in dem von ihm wahrgenommen Fachbereich als einziger Arbeitnehmer tätig war und ist. Schwankende Einschreibungszahlen können daher grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beschäftigungsbedarf des Klägers haben, da es, wie der Kläger selbst vorträgt, unerheblich ist, ob einige Studentinnen und Studenten weniger oder mehr an seinen Veranstaltungen teilnehmen.

Zwar mag es sein, dass die Kulturministerkonferenz im Jahre 2013 in Nordrhein-Westfalen 136.300 Schulabsolventen prognostiziert hat, und dass in 2013 mit 122.900 Studienanfängern zu rechnen war. Möglicherweise sind diese Zahlen auch auf die Aussetzung der Wehrpflicht und die doppelten Abiturjahrgänge zurückzuführen. Sie weisen hingegen keinerlei Bezug zu der Beklagten und zum Institut für Deutsche Sprache und Literatur auf. Aus dem Zahlenwerk der Beklagten selbst ergibt sich gerade nicht, dass im Zeitraum zwischen 2011 und 2018 die Neueinschreibungen im Bereich der Germanistik in Korrelation zur Zahl der Schulabgänger mit Hochschulreife standen. Zumindest hätte sich die Beklagte nicht auf eine allgemeine Statistik aus dem Jahre 2013 verlassen dürfen, sondern am 05.09.2016, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, eine neue Prognose stellen müssen, um die Befristung zu rechtfertigen. Bei dieser Prognose hätte die Beklagten im Rahmen einer Bestandsaufnahme prüfen müssen, wie viele Neueinschreibungen im Institut für Deutsche Sprache und Literatur tatsächlich aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge erfolgt sind und künftig zu erwarten sind. Insbesondere hätte die Prognose dann auch die Veranstaltungsreihe des Klägers, nämlich das Gebiet "Theaterpraxis und Dramaturgie" erfassen müssen. Dies ist hingegen sind erfolgt, so dass der Beklagten kein substantiierter Vortrag dazu gelingt, dass die befristete Einstellung des Klägers gerade zur Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfes erfolgt ist.

Da die Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG wirksam ist und andere Befristungsgründe weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen sind, hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht zum Ablauf des 30.09.2018 geendet.

4.

Da, wie oben ausgeführt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung zum 30.09.2018 geendet hat und weitere Beendigungstatbestände nicht erkennbar sind, hat der Kläger einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über dem 30.09.2019 hinaus. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem vom Großen Senat des BAG hergeleiteten allgemeinen Weiterschäftigungsanspruch, der aus dem "Recht auf Arbeit" gemäß Art. 1, 2 GG abgeleitet wird (BAG, GS, Entscheidung v. 27.05.1985 in AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs.1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen.

Das Gericht hat den Streitwert gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG, 3 ZPO in Höhe des insgesamt 4-fachen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Klägers auf insgesamt 12.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei entfielen drei Bruttomonatsgehälter des Klägers auf den Entfristungsantrag und eines auf den darüber hinaus gestellten Weiterbeschäftigungsantrag.

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