AG Brühl, Urteil vom 15.09.2006 - 24 C 4/06
Fundstelle
openJur 2019, 27552
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Brühl auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2006 durch den Richter am Amtsgericht Dr. C für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 19.02.2006 hielt sich die Beklagte im Anwesen des Klägers auf. Hierbei stieß sie aus

Unachtsamkeit ein externe Festplatte des Klägers vom Tisch, wodurch diese beschädigt wurde.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten ersetzte dem Kläger den Materialwert der Festplatte in Höhe von 149,00 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines weiteren Schadens in Höhe von 2650,00 € netto für die Rekonstruktion von auf der Festplatte angeblich befindlichen Daten. Der Kläger behauptet hierzu, dass sich auf der Festplatte ein kurz vor der Beendigung stehendes Filmprojekt befunden habe. Zu dem von der Beklagten eingewandten Verstoß gegen seine

Schadensminderungspflicht macht der Kläger geltend, dass ihm eine Datensicherung mit erschwinglichen Mitteln nicht möglich und auch nicht zuzumuten gewesen sei, da er nicht damit habe rechnen können, dass die Festplatte durch einen Absturz zerstört werde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass gerade dann, wenn sich auf der Festplatte ein Filmprojekt befunden haben sollte, dessen Rekonstruktion netto 2650,00 € kosten soll, der Kläger schon allein dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, dass er - was unstreitig ist - keine Sicherungskopie auf einer weiteren externen Festplatte angelegt hat.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB - weitere

Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht - Schadensersatz in Höhe von weiteren 2650,00

€ netto verlangen.

Es kann dahinstehen, ob sich auf der zerstörten Festplatte tatsächlich ein Filmprojekt des Klägers befunden hat, zu dessen Rekonstruktion der Klagebetrag erforderlich ist. Denn gerade dann, wenn sich ein solch teures Projekt auf der Festplatte befunden haben sollte, hat der Kläger dadurch, dass er unstreitig keinerlei Datensicherung vorgenommen hat, gemäß § 254 BGB gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich musste der Kläger nicht nur mit einer ungestümen Beklagten, sondern durchaus auch mit anderen Gefahren für die Festplatte rechnen, namentlich eigene Unvorsichtigkeit oder sonstige Eingriffe Dritter. Bereits das Aufbewahren der streitgegenständlichen Festplatte auf einem Tisch dergestalt, dass sie so einfach heruntergestoßen werden konnte, stellte eine derartige eigene Unvorsichtigkeit dar. Durch die vorherige Übertragung der Daten auf dieser Festplatte auf eine weitere externe Festplatte, die dann hoffentlich sorgfältiger verwahrt worden wäre, hätte der Kläger seinen Schaden vermeiden können. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kosten für die Anschaffung einer weiteren externen Festplatte und die Übertragung der Daten auf diese auch nur annähernd den Betrag erreicht hätten, den der Kläger nun als seinen Schaden geltend macht.

Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2650,00 €.

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