OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2018 - 21 U 39/18
Fundstelle
openJur 2019, 27548
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 O 382/15
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal (7 O 382/15) vom 01.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 116.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beklagte trägt nunmehr vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Satz 2 BGB zuerkannt. Bei seiner Entscheidung habe es die Regelungen der §§ 813, 814 BGB verkannt. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Zahlungen gewusst, dass die Forderungen nicht fällig gewesen seien. Eine Rückforderung sei daher nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dieses Ergebnis folge auch aus der Regelung des § 813 Abs. 2 BGB. Danach sei die Rückforderung bei einer Zahlung vor Fälligkeit ausgeschlossen.

Hinsichtlich der unter dem 22.01.2014 abgerechneten "Vorabstimmung zur Offenlegung" sowie der unter dem 10.02.2014 abgerechneten "Begleitung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages im Rahmen der begleitenden Bebauungsplanleistungen" habe das Landgericht seinen Vortrag zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Er habe in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 24.03.2016 und 22.12.2016 hierzu vorgetragen. Die Aussage des Zeugen A habe seine Tätigkeit bestätigt. Das Gericht habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es den Vortrag als nicht ausreichend erachte.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13.04.2018 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Der Beklagte verkennt in seiner Stellungnahme, dass der mit Urteil vom 01.02.2018 zuerkannte Anspruch nicht mit einer fehlenden Fälligkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Zahlung begründet wurde. In diesem Fall wäre die Rückforderung nach § 813 Abs. 2 BGB tatsächlich ausgeschlossen. Auf eine etwaige Kenntnis der Klägerin vom Fehlen der Fälligkeit kommt es daher nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (30.06.2015) die Grundlage für die Leistungserbringung und damit auch für die geleisteten Zahlungen weggefallen ist. Aus diesem Grund hat das Landgericht seine Entscheidung auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, den späteren Wegfall des Rechtsgrundes, gestützt. Für diesen Fall der Leistungskondiktion sind die §§ 813, 814 BGB - wie ausgeführt - ohne Relevanz.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Entscheidung durch Beschluss nach § 522 ZPO auch zulässig. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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