LG Bonn, Urteil vom 23.11.2018 - 1 O 340/17
Fundstelle
openJur 2019, 27530
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 02.02.2017 unterzeichneten die Ehefrau des Klägers und Zeugin I als Käuferin und der Beklagte als Verkäufer einen schriftlichen "Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von privat" betreffend einen Pkw D Kombi zu einem Preis von 12.350,00 € (Anlage B6 = Bl...# - ...# d.A.; ohne Käuferangaben eingereicht als Anlage K1 = Bl... - ... d.A.). Das am 16.09.2010 erstmals zugelassene Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 73.367 auf. Ferner heißt es unter "II. Gewährleistung" des Vertrages:

Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen (...).

Im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen machte der Kläger gemeinsam mit der Zeugin I und dem Beklagten eine Probefahrt. Dabei fragte der Kläger nach der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage, nach der Einklappbarkeit der Außenspiegel und nach dem Schiebedach. Auch ein Fahrgeräusch wurde angesprochen, das von dem Beklagten nicht wahrgenommen wurde. Dabei äußerte die Zeugin I, dass das Geräusch wohl von den Winterreifen komme.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2017 (Anlagenkonvolut K5 = Bl... - ... d.A.) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zur Nachbesserung wegen eines Motorschadens beziehungsweise übermäßigen Ölverbrauchs auf. Nach der Ablehnung des Beklagten erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2017 den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 = Bl... - ... d.A.).

Ferner beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro T3 mit der Begutachtung des Fahrzeuges. Der Sachverständige führte mit schriftlichem Gutachten vom 18.08.2017 (Anlage K7 = Bl... - ... d.A.) zu der Frage nach einem übermäßigen Ölverbrauch außerhalb des Toleranzbereiches und dessen Ursache unter anderem aus, dass das Schadensbild und die Schadensursache bei diesem Motortyp allgemein bekannt seien. Bei diesem Motortyp komme es relativ oft zu übermäßigen Ölverbräuchen. Ursache hierfür sei ein Ölabstreifring des Motorkolbens, dessen Ölbohrung durch den Hersteller konstruktiv zu klein gewählt worden sei. Dem Hersteller seien diese Mängel bekannt, der den Fahrzeugbesitzern eine Kulanzabwicklung des Schadens in Form eines Austausches der vier Kolben gegen neue Kolben einräume. Dies sei bei dem Fahrzeug nicht geschehen, dessen Motorbrennräume und Zündkerzen deutliche Öl- beziehungsweise Ölkohleanhaftungen aufwiesen. Diese Hinweise würden die Aussage des Fahrzeughalters über einen starken, nicht im Toleranzbereich liegenden Ölverbrauch untermauern. Der Ölverbrauch könne sich schleichend einstellen. Die Bohrungen an den vier Kolben gingen nach und nach zu und erhöhten damit schleichend den Ölverbrauch. Es sei aus technischer Sicht nahezu ausgeschlossen, dass einem regelmäßigen Fahrzeugnutzer der übermäßige Ölverbrauch nicht auffalle. Wie bei dem jetzigen Besitzer werde nach einer gewissen Fahrstrecke die Ölkontrollleuchte einen zu geringen Ölstand signalisiert haben. Die Intervalle mögen am Anfang unauffällig gewesen sein. Das würde sich aber über den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs deutlich gesteigert haben.

Mit von der Zeugin und dem Kläger unterzeichneter Abtretungserklärung vom 04.04.2018 (Anlage K12 = Bl...# d.A.) erklärte die Zeugin, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag an den dies annehmenden Kläger abzutreten.

Der Kläger behauptet, bei der Probefahrt habe er - der Kläger - explizit danach gefragt, wie der Ölverbrauch des Fahrzeuges sei und ob dieser normal wäre. Hierauf habe der Beklagte geantwortet, dass ein Motor immer etwas Öl verbrauche, der Ölverbrauch an diesem Fahrzeug aber im normalen Bereich und völlig unauffällig sei. Aufgrund dieser für ihn wichtigen Auskunft habe er - der Kläger - sich zum Kauf und zur Mitnahme des Fahrzeuges, die unstreitig am 02.02.2017 erfolgte, entschieden.

Er - der Kläger - sei wenige 100 km mit dem Fahrzeug gefahren, als die Motorölkontrolllampe angegangen sei und einen gefährlich niedrigen Motorölstand gemeldet habe. Er habe dann den Ölstand kontrolliert, der auf Minimum gewesen sei, und Motoröl bis an den Maximalpegel aufgefüllt. Nach wiederum wenigen 100 km sei das Gleiche passiert, so dass nochmals Öl bis an den obersten Rand der Markierung nachgefüllt worden sei. Er - der Kläger - habe dann die Fahrtstrecken im Verhältnis zum Ölverbrauch kontrolliert: Nachdem er weitere ca. 800 m gefahren sei, sei die Öllampe zum dritten Mal angegangen, weil der Ölstand erneut auf Minimum gewesen sei. Insgesamt sei er seit der Übergabe des Fahrzeuges ca. 3600 km gefahren.

Am 17.06.2017 sei er - der Kläger - mit dem Fahrzeug liegen geblieben, woraufhin dieses zu einer D-Werkstatt geschleppt worden sei (Reparaturauftrag Anlage K2 = Bl... d.A.). Dort sei als Ursache festgestellt worden, dass die Zündkerzen "verkokt" gewesen seien wegen einer unsauberen Verbrennung des Kraftstoffs, vermischt mit Motoröl im Brandraum, welches dort durch undichte Kolbenringe eingedrungen sei. Mit diesem Problem sei der Wagen bereits am 07.01.2017 bei Kilometerstand 72.586 und am 16.01.2017 bei Kilometerstand 72.824 in einer D-Vertragswerkstatt gewesen, wo deswegen zuletzt auch im Auftrag des Beklagten die Zündkerzen ersetzt worden seien (Fahrzeughistorie Anlage K2 = Bl... - ... d.A.; Stellungnahme des Ingenieurbüros T3 vom 02.08.2017, Anlage K3 = Bl... d.A.).

Der Kläger behauptet ferner, die Feststellungen des Ingenieurbüros T3 vom 18.08.2017 seien zutreffend. Das Fahrzeug habe vor der Übergabe bereits einen Motorschaden beziehungsweise Schaden an den Kolbenringen gehabt. Bereits damals sei der Ölverbrauch äußerst auffällig gewesen. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen, der deshalb in der Werkstatt gewesen sei, "verkokte" Zündkerzen habe austauschen lassen und mehrfach Öl habe nachfüllen müssen.

Der Kläger vertritt deshalb die Rechtsansicht, dass ihm der Beklagte zur Zahlung folgender Beträge verpflichtet sei, wobei die aufgewandten Reparaturkosten von 5.468,00 € sowie der Nutzungsausfall von 4.680,00 € dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien streitig sind:

Kaufpreisrückzahlung 12.350,00 €

zuzüglich Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis

(12.04. bis 25.10.2017) 360,01 €

zuzüglich Verwendung des Klägers auf das Fahrzeug 5.468,00 €

zuzüglich Nutzungsausfall vom 20.06. bis 30.08.2017

(Reparaturende) 72 Tage á 65,00 € 4.680,00 €

zuzüglich Sachverständigenkosten 571,20 €

zuzüglich Schadenpauschale 25,00 €

Gesamtbetrag 23.454,21 €

abzüglich Wertersatz/Nutzungsentschädigung

für gefahrene Kilometer - 252,83 €.

Der Kläger beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 Zugum- Zug gegen Rückübereignung des PKW D Kombi, FIN: $$$$$...$#$...#, 118 kW, Erstzulassung 16.09.2010 zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 252,83 € und 0,069919 € für jeden über den Kilometertachostand von 76.983 km hinausgefahrenen Mehrkilometer, zzgl. Nutzungsvorteilen auf den Kaufpreis in Höhe von 360,01 €, zzgl. Verwendungs-/Schadensersatz in Höhe von 5.468,00 €, zzgl. Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.680,00 €, zzgl. Sachverständigenkosten in Höhe von 571,20 € und einer Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2.

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Klageantrag zu 1. beschriebenen Pkw im Verzug der Annahme befindet;

3.

den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der Rechtsanwälte M2 & Kollegen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet das Klägervorbringen zu dem Ölverbrauch sowie dem Ausfall des Fahrzeuges am 17.06.2017 nebst den Feststellungen durch eine D-Werkstatt mit Nichtwissen. Er behauptet, der Kläger habe sich aufgrund der Ausstattung und des guten Pflegezustandes für den Kauf des Fahrzeuges entschieden.

Der Beklagte behauptet ferner, die Zündkerzen seien am 07.01.2017 nicht aufgrund der Folgen eines übermäßigen Ölverbrauchs ausgetauscht worden, sondern weil diese verschlissen gewesen seien. Er habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die T2 GmbH & Co. KG in W an diesem Tage aufgesucht, weil die Motorkontrolllampe aufgeleuchtet habe. Dort sei ein elektrischer Fehler in einer der Zündkerzen (Zylinder 3) entdeckt und ihm der Austausch des gesamten Zündkerzensatzes empfohlen worden (Rechnung vom 07.01.2017, Anlage B1 = Bl...# d.A.). Da er von dem dortigen Mitarbeiter und Zeugen M darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass über die D Leasing ein Service-Management-Vertrag zu einem monatlichen Betrag von 26,58 € abgeschlossen werden könne, der neben weiteren Leistungen auch den Ersatz der Zündkerzen umfasse (vgl. Flyer Anlage B2 = Bl...# d.A.), habe er am 10.01.2017 einen Antrag auf Abschluss dieses Service-Management-Vertrages gestellt, den die D Leasing mit Schreiben vom 12.01.2017 (Anlage B3 = Bl...# - ...# d.A.) angenommen habe. Mit dem Abschluss dieses Service- Management-Vertrages auf Empfehlung des Zeugen M hätten die entstandenen Kosten für den Zündkerzenwechsel am 07.01.2017 in Höhe von insgesamt 166,37 € storniert beziehungsweise gutgeschrieben werden können. Denn als er - der Beklagte - sein Fahrzeug zur Durchführung dieses Services am 16.01.2017 zur T2 W GmbH & Co. KG verbracht habe, sei dort ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zündkerzen nicht erneuert werden sondern dies nur aufgeschrieben werden sollte. Dies habe der zuständige Mitarbeiter auch handschriftlich in dem Auftragsformular vom 16.01.2017 vermerkt (Anlage B4 = Bl...# d.A.). Da der Austausch der Zündkerzen vom 07.01.2017 nunmehr den Leistungen im Rahmen des Service- Management-Vertrages zugeordnet worden sei, sei dieser Austausch unter dem Annahmedatum 16.01.2017 in die Fahrzeughistorie aufgenommen und ihm der darauf entfallende Betrag von 139,81 € netto von den für die Durchführung des Services zusätzlich angefallenen kostenpflichtigen Leistungen abgezogen worden (Rechnung vom 23.01.2017, Anlage B5 = Bl...# d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 (Sitzungsprotokoll S.2 bis S.7 = Bl... - ... d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung von Zeugen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 (dort S.7 bis S.11 = Bl... - ... d.A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Zeugin I (§ 398 Satz 2 BGB) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von 12.350,00 € abzüglich einer Nutzungsvergütung sowie auf Ersatz von 360,01 € Nutzungsvorteilen, von 5.480,00 € an Reparaturkosten, von 4.680,00 € als Nutzungsausfallentschädigung, von 571,20 € an Sachverständigenkosten und 25,00 € als Schadenspauschale Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges aus den §§ 346 Abs.1, und Abs.2 Ziffer 1., 348, 322 Abs.1, 437 Ziffer 2. BGB und aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.3, 281 Abs.1, 437 Ziffer 3. BGB.

Denn der Kläger konnte nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2017 - in hier einmal unterstellter Vollmacht für die Zeugin I - wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten (§ 349 BGB), da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

a) Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Ölverbrauchs des Fahrzeuges und des nach seinem streitigen Vorbringen dadurch verursachten Motorschadens fehlt es bereits an einem Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB.

Denn infolge des - wirksamen - Gewährleistungsausschlusses unter Ziffer II. des Kaufvertrages vom 02.02.2017 (vgl. § 444 BGB) würde eine Gewährleistungshaftung des Beklagten mindestens eine zwischen den Vertragsparteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die behaupteten technischen Mängel des Fahrzeuges im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB voraussetzen, die dem Gewährleistungsausschluss als speziellere Abrede vorgehen könnte (vgl. - jeweils zu einem Kauf im Internet - BGH NJW 2007, 1346ff. Rd.28ff.; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1718, 1720 m.w.N.).

Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung, an die im vorliegenden Fall schon in Anbetracht fehlender Anhaltspunkte hierfür in dem schriftlichen Kaufvertrag und fehlender Belege für eine besondere fahrzeugtechnische Sachkunde des Beklagten bei einem Privatverkauf strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 2018, 146 Rd.18f.; - zu einer bestimmten Fahrzeugausstattungsvariante; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12.Aufl. 2014, Rd.2860 und 2861- zum Ölverbrauch; Faust in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 47.Edit. 01.08.2018 Rd.434 Rd.41; vgl. ferner OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1080, 1081 - zu einem Austauschmotor - jeweils m.w.N.), liegen indes nicht vor. Vielmehr ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis für eine Vereinbarung dieses Inhaltes (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77.Aufl. 2018, § 434 Rd.59 m.w.N.) nicht gelungen.

Zwar hat die Zeugin I im Rahmen ihrer Vernehmung am 23.02.2018 ausgesagt, dass der Kläger bei der Probefahrt nach dem Ölverbrauch gefragt und der Beklagte daraufhin geantwortet habe, dass ein Auto Öl verbrauche, dass der Verbrauch aber vollkommen normal und unauffällig sei (S.7 - 8 des Sitzungsprotokolls = Bl...f. d.A.). Schon allein diese Äußerung erfüllt aber nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung, bei der der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. BGH NJW 2017, 2817, 2818 Rd.13 m.w.N.). Denn schon der erste Teil der bekundeten Antwort des Beklagten, dass ein Auto Öl verbrauche, lässt hinreichend deutlich erkennen (§§ 133, 157, 242 BGB), dass der Beklagte zu dieser Frage nur allgemeine Angaben machen wollte und konnte. Die bereits ohnehin eher einer allgemeinen Anpreisung oder allenfalls einer eingeschränkten Wissenserklärung gleichkommende Angabe eines "vollkommen normalen" und "unauffälligen" Ölverbrauchs (vgl. Reinking/Eggert, aaO., Rd.2861; abweichend zur Frage des Ölverbrauchs aber: OLG Koblenz NJW-RR 1990, 60f.; ferner - zur fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung bei der Angabe "Motor in Ordnung" durch einen privaten Verkäufer - OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2000 - 1 U 30/99 = DAR 2001, 505 = BeckRS 2008, 15801; LG Kleve NJW-RR 2005, 422), erfüllt gerade mit dieser Einleitung nicht die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Eindeutigkeit eines entsprechenden Verpflichtungswillens des Beklagten (vgl. auch BGH NJW 2018, 146 Rd.18; BGH NJW 2017, 2817, 2818 Rd.13).

Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Inhaltes des schriftlichen Kaufvertrages und der unterschiedlichen Schilderungen des Verkaufsgespräches durch die Parteien. Denn der Beklagte hat - insoweit in Abweichung seines schriftsätzlichen Vorbringens - im Termin vom 23.02.2018 zwar eine Frage danach, ob der Motor Öl verbrauche, eingeräumt (S.4 des Sitzungsprotokolls = Bl... d.A.). Diese Frage und seine Antwort, wonach das unauffällig sei, sollen indes nicht während der Probefahrt, sondern auf der Treppe in seinem Haus gefallen sein. Bei dieser Schilderung erscheint die Frage nach dem Ölverbrauch eher beiläufig, was die hier aufgezeigte Würdigung unterstreicht. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, wie er auf der Probefahrt nach verschiedenen Sachen gefragt habe, dabei unter anderem nach dem Ölverbrauch (S.2 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018 = Bl... d.A.).

Die zweifelhafte Frage, ob bei einer "intensiven Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch" die Antwort "völlig normal" eine Beschaffenheitsvereinbarung eines privaten Verkäufers begründen könnte (so OLG Koblenz NJW-RR 1990, 60f.), bedarf deshalb keiner Vertiefung.

b) Eine Gewährleistungshaftung des Beklagten ergibt sich schließlich weder aus einem arglistigen Verschweigen des behaupteten Fahrzeugmangels noch aus einer diesbezüglich übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB).

Zur Frage einer in ihren Auswirkungen für den Verkäufer regelmäßig über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehenden Beschaffenheitsgarantie (vgl. BGH NJW 2007, 1346ff.) gelten die Erwägungen unter 1.a) sinngemäß.

Aber auch ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Beklagten liegt nicht vor, da dies voraussetzt, dass dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeuges am 02.02.2017 (arg. §§ 434 Abs.1 Satz 1, 446 BGB) diese Mängel entweder positiv bekannt gewesen sind oder er diese zumindest für möglich gehalten hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO., § 444 Rd.11 m.w.N.; ferner zur Arglist in Bezug auf den Ölverbrauch eines Fahrzeuges: OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.03.1999 - 1 U 79/98 = OLG-Report 1999, 434f. = juris).

Hinreichende Anknüpfungstatsachen, aus denen diese subjektiven Voraussetzungen bei dem Beklagten abgeleitet werden könnten, hat der Kläger indes nicht dargelegt, so dass für eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung sachverständiger Zeugen keine Grundlage besteht. Denn die in der Klageschrift vorgetragenen Indizien für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten auf der Grundlage der Fahrzeughistorie hat der Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis zur sekundären Darlegungslast (S.1 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018 = Bl... d.A.) sowohl durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 (S.4ff. ebenda) als auch mit Schriftsatz vom 21.03.2018 entkräftet. Danach wurden die Zündkerzen nicht wegen "Verkokung", sondern im Rahmen einer Überprüfung des Fahrzeuges am 07.01.2017 nach Anzeige der Motorkontrollleuchte und der TÜV-Abnahme wegen eines Defektes an einer Kerze und auf Empfehlung der Werkstatt insgesamt ausgetauscht. Ein erneuter Austausch am 16.01.2017 fand tatsächlich nicht statt, sondern wurde im Rahmen des Service-Management-Vertrages lediglich eingetragen. Diesem Vorbringen des Beklagten ist der Kläger lediglich durch einfaches Bestreiten entgegen getreten, was in Anbetracht der das substantiierte Beklagtenvorbringen bestätigenden Unterlagen zu dem Schriftsatz vom 21.03.2018 nicht ausreicht (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Auch den ursprünglichen Sachvortrag, dass der Beklagte im Januar 2017 durch die Werkstatt über einen übermäßigen Ölverlust sowie dessen Ursachen aufgeklärt worden sei (so S.6 der Klageschrift), hält der Kläger nicht mehr aufrecht (S.2 des Schriftsatzes vom 30.04.2018 = Bl...# d.A.).

Die im Tatbestand zitierten Ausführungen des Ingenieurbüros T3 vom 18.08.2017 rechtfertigen auch in Verbindung mit der Aussage der Zeugin I zum Ölverbrauch des Fahrzeuges (vgl. Beweisbeschluss S.8 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018 = Bl... d.A.) keine abweichende Beurteilung. Denn die privatgutachterlich als Hinweistatsachen angeführten deutlichen Öl- beziehungsweise Ölkohleanhaftungen in den Motorbrennräumen und an den Zündkerzen sind für den Nutzungszeitraum des Beklagten nirgendwo dokumentiert. Gerade die dort getroffene Aussage, dass sich der Ölverbrauch schleichend einstelle oder erhöhe, spricht gegen eine Wahrnehmung der behaupteten Problematik durch den Beklagten. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass hierzu noch im Januar 2017 durch eine Vertragswerkstatt keinerlei Feststellungen getroffen worden sind und dem Beklagten im Zuge der Kulanzabwicklung des Herstellers ohne weiteres eine kostengünstige Mängelbeseitigung möglich gewesen wäre.

Konkrete Anknüpfungstatsachen dazu, wann und mit welcher Intensität sich die von dem Sachverständigenbüro T3 beschriebenen Intervalle des Aufleuchtens der Ölkontrollleuchte während der Besitzzeit des Beklagten für diesen erkennbar verändert haben, nämlich von am Anfang unauffällig bis schließlich ständig einen übermäßigen Ölverbrauch signalisierend, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die von der Zeugin I eher unsicher beschriebenen Nachfüllintervalle tragen einen derartigen Rückschluss nicht, zumal der Kläger einen während der Besitzzeit des Beklagten eingetretenen Motorschaden behauptet, was aber im Gegenteil für eine unregelmäßige Ölnachfüllung durch den Beklagten und damit gegen eine Kenntnis dieser Problematik durch den Beklagten spricht (vgl. dazu die Beweiswürdigung des OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.03.1999, aaO., juris Rd.8).

Eine Arglisthaftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer sogenannten Behauptung zu dem Ölverbrauch des Fahrzeuges "ins Blaue" (vgl. etwa S.2 des Klägerschriftsatzes vom 30.04.2018; S.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 21.08.2018). Zwar kann eine Arglist des Verkäufers zu bejahen sein, wenn dieser auf eine Frage des Käufers, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für diesen Vertragspartner hat, ohne tatsächliche Gründe "ins Blaue hinein" unrichtige Angaben macht (BGH NJW 2006, 2839, 2840; BGHZ 63, 382, 388).

Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall aber aus den eingangs unter 1.a) dargestellten Erwägungen sowohl an einer Frage des Käufers mit für den Beklagten erkennbar maßgeblicher Bedeutung, als auch - wie oben bereits ausgeführt - an der für ein arglistiges Verhalten erforderlichen unrichtigen Antwort des Beklagten.

2. Der gemäß den §§ 256 Abs.1, 756 Abs.1, 765 Ziffer 1. ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den Gründe zu 1. ebenfalls nicht begründet.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 437Ziffer 3. BGB, da diese Kosten in Ermangelung einer begründeten Hauptforderung (oben unter 1.) nicht im schadensrechtlichen Sinne erforderlich waren (arg. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 23.954,21 € (Beschluss vom 05.10.2018 = Bl...# d.A.).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte