AG Beckum, Urteil vom 06.03.2019 - 16 Ds-30 Js 474/17-86/18
Fundstelle
openJur 2019, 27509
  • Rkr:

1. § 35 StrWG NRW gilt nur für Kreuzungen öffentlicher Straßen.

2. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast setzt für im Eigentum der Gemeinde stehende Wirtschaftswege eine Widmung als öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StrWG NRW voraus

3. Die Widmung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Wege als öffentliche Straße erfordert die Zustimmung des Landkreises, § 6 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW.

4. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erfordert bei einem hochwachsenden Maisfeld nicht das Freihalten von Sichtdreiecken an Einmündungen zu öffentlichen Straßen.

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

I.

Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihnen war in der Anklageschrift vorgeworfen worden, am 05.09.2017 in X durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

Am vorgenannten Tattage gegen 19:50 Uhr sollte der gesondert verfolgte T1 mit einem landwirtschaftlichen Gespann bestehend aus einer Zugmaschine der Marke Fendt, amtliches Kennzeichen SO - ... ...#, und einem Gülleanhänger die Gemeindestraße F-Straße in Richtung der Kreisstraße 14 H-Straße, welche dort aus Fahrtrichtung des gesondert Verfolgten gesehen in einem Innenbogen verlaufe, befahren haben. Obwohl der T1 aufgrund des ausufernden Maisanbaus im Einmündungsbereich der vorgenannten Straßen keine freie Sicht auf die vorfahrtsberechtigte Kreisstraße 14 gehabt haben solle, sei er dennoch mit dem von ihm geführten landwirtschaftlichen Gespann in die H-Straße eingebogen und dabei - noch im Abbiegevorgang begriffen - mit dem von links kommenden, am 12.03.2000 geborenen C1 kollidiert. Dieser habe noch versucht, mit seinem Kraftrad mittels einer Vollbremsung eine Kollision zu verhindern, habe dieses jedoch nicht geschafft. Aufgrund des Zusammenpralls mit dem Gülleanhänger auf der Richtungsfahrbahn des Geschädigten habe der C1 nicht mit dem Leben vereinbarende Verletzungen erlitten und sei anschließend um 21:05 Uhr im Dreifaltigkeitshospital in Lippstadt an einem unfallbedingten Polytrauma verstorben.

Der Angeklagte S1 als Fachbereichsleiter "Planen und Bauen" und der Angeklagte X1 als Leiter des Bauhofs seien zur Tatzeit als Angestellte des Bürgermeisters der Gemeinde X dafür zuständig gewesen, die Sichtflächen an den Straßeneinmündungen und -kreuzungen, welche zu den Straßenanlagen der untergeordneten Straßen und demnach zu der Gemeindestraße F-Straße gehören, freizuhalten. Dieser ihnen durch Dienstanweisung vom 25.02.2013 auferlegten Aufgabe seien sie jedoch nicht nachgekommen. So habe der gesondert verfolgte T1 von seinem Sichtpunkt bei Einfahrt vom H-Straße maximal 83 Meter in Richtung des auf der K 14 herannahenden C1 blicken können, wobei aufgrund der anzuwendenden technischen Regel jedoch eine Sichttiefe von 200 Metern hätte freigehalten werden müssen. Der restliche Teil der Sichtfläche sei jedoch mit hochstehendem Mais bewachsen gewesen.

Bei gehöriger Beachtung ihrer Pflichten als Amtswalter der Gemeinde X hätten die Angeklagten den Unfall vermeiden können und müssen, indem sie das Sichtfeld im Einmündungsbereich des H-Straße zur K 14 H-Straße entsprechend der technischen Regeln vollständig freigehalten hätten.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung stand für das Gericht fest, dass sich das Unfallgeschehen an sich im Wesentlichen wie in der Anklageschrift geschildert ereignet hat. Hinsichtlich des Unfallgeschehens stellte das Gericht lediglich abweichend fest, dass der Getötete C1 bei einer optimaleren Bremsung den Zusammenstoß mit dem Gülleanhänger noch hätte vermeiden können. Im Übrigen waren der Angeklagte S1 als Fachbereichsleiter "Planen und Bauen" und der Angeklagte X1 als Leiter des Bauhofs bei der Gemeinde X intern u.a. auch für die Freihaltung von Sichtdreiecken zuständig.

Abweichend vom Anklagevorwurf waren die beiden Angeklagten aber nicht verpflichtet, sich um die Freihaltung der Sichtflächen an der konkreten Unfallstelle zu kümmern, so dass ihnen die für den Unterlassungsvorwurf erforderliche Garantenstellung fehlte. Dies hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass an der Unfallstelle überhaupt für die Gemeinde X die Pflicht bestanden hätte, sich um die Freihaltung der Sichtdreiecke zu kümmern, was aber nicht der Fall war. Diese aus §§ 33 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3, 5 StrKrVO hergeleitete Verantwortlichkeit des Straßenbaulastträgers der einmündenden Straße hätte wiederrum vorausgesetzt, dass es sich bei dem F-Straße um eine Gemeindestraße oder sonstige Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des StrWG NRW handelt, da § 35 StrWG NRW nur für Kreuzungen öffentlicher Straßen gilt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung stand hingegen fest, dass es sich - anders als in der Anklageschrift angenommen - bei der F-Straße nicht um eine solche Straße handelt. Vielmehr handelt es sich um einen privaten Wirtschaftsweg, der zwar im Eigentum der Gemeinde X steht, aber keine öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des StrWG NRW darstellt. Dies stand zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO verlesenen Stellungnahme des Kreises Warendorf vom 25.02.2019 sowie der Vernehmung der Zeugen I1, Amt für Umweltschutz beim Kreis Warendorf, und N1, Mitarbeiter der Gemeinde X. Demnach hat der Kreis Warendorf nie die nach § 6 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW erforderliche Zustimmung zur eventuellen Widmung des F-Straße zur Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StrWG erteilt. Der Eppeler Weg gilt auch nicht gemäß § 60 StrWG NRW als Gemeindestraße, da sich zum einen nicht feststellen ließ, dass er in seinem jetzigen Verlauf bereits vor dem 01.01.1962 (Tag des Inkrafttretens des StrWG NRW) existierte und bis dahin von der Gemeinde unterhalten wurde, und weil er zum anderen durch die Genehmigung des Flurbereinigungsplanes von 01.04.1962 als Wirtschaftsweg festgesetzt wurde.

Aus der letztlich noch verbleibenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde X für die F-Straße lässt sich eine Verpflichtung zur Freihaltung der Sichtdreiecke nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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