OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16
Fundstelle
openJur 2019, 42093
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:

"Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .

Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen "keinerlei Rechte und Ansprüche" mehr herzuleiten.

Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und

2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.

Er beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.

1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.

Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.

2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:

a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.

b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.

Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.

Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.

c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass "keinerlei Rechte und Ansprüche" mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.

d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).

e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.

3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).