Saarländisches OLG, Beschluss vom 05.07.2012 - 6 UF 172/11
Fundstelle
openJur 2019, 41694
  • Rkr:

Beim Unterhalt nach § 1572 BGB ist auch dann, wenn - wie regelmäßig - die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist, ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings - aber auch erst - mit dem Beginn der Altersrente, wenn für diese neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 30. September 2011 - 17 F 262/09 S -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. Juni 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 3.514,14 EUR und ab Juli 2012 monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats, solchen von 790 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 30. Mai 2012 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt. Sie hat ab 1. September 2012 monatliche Raten von 15 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.

4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 1. Juni 2012 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

Tatbestand

I.

Die im August 1963 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Dezember 1961 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, heirateten am 20. Juli 1984. Aus ihrer Ehe ging am 14. Oktober 1986 der Sohn D. hervor. Die Beteiligten trennten sich im Februar 2008 innerhalb der Ehewohnung, aus der die Ehefrau sodann am 1. Juli 2008 auszog.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch um die Frage der Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau.

Der Ehemann arbeitet vollschichtig bei dem Universitätsklinikum des Saarlandes.

Die heute 49 Jahre alte Ehefrau ist gelernte Metzgereifachverkäuferin und hat in diesem Beruf nach Abschluss ihrer Ausbildung gearbeitet. Während der Ehe und nach der Geburt D. hat sie nur noch teilschichtig gearbeitet. Zuletzt ist sie als Reinigungskraft im Ingenieurbüro M. für ein Einkommen von bis zu 200 EUR monatlich geringfügig beschäftigt gewesen. Sie ist seit über 20 Jahren an Diabetes erkrankt. Dies hat zu Folgeerkrankungen - insbesondere Nephropathie, Retinopathie, Polyneuropathie, Gastroparese, diabetisches Fuß-Syndrom, Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention und reaktive Depression - geführt. Mit Bescheid des Saarlandes - Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - vom 2. Juli 2010 ist der Ehefrau wegen erheblicher Gehbehinderung ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt worden.

Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau mit am 3. August 2009 eingegangenem Schriftsatz auf Scheidung der Ehe angetragen. Der Schriftsatz ist dem Ehemann, der ebenfalls Scheidungsantrag gestellt hat, am 25. September 2009 zugestellt worden.

Mit am 2. Juni 2010 beim Familiengericht eingegangenem und dem Ehemann am 20. Juli 2010 zugestelltem Schriftsatz hat die Ehefrau den Ehemann im Wege der Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen, zuletzt im Scheidungsverbund auf Zahlung von 1.020 EUR ab Rechtskraft der Scheidung.

Der Ehemann hat auf Antragsabweisung und hilfsweise Begrenzung seiner Unterhaltsverpflichtung angetragen.

Das Familiengericht hat zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau im Einverständnis der Beteiligten ein für die Deutsche Rentenversicherung Saarland erstelltes schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. K., Facharzt für Innere Medizin, vom 17. Januar 2011 verwertet, das in Bezug genommen wird und in dem im Ergebnis von einem auf Dauer aufgehobenen Leistungsvermögen der Ehefrau ausgegangen wird.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich bezüglich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes abgetrennt und analog § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ausgesetzt.

Durch Beschluss vom 30. September 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1. der Entscheidungsformel) und in den Ziffern 2. und 3. den Versorgungsausgleich hinsichtlich der beiderseitigen Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. In Ziffer 4. hat es den Ehemann unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats, nachehelichen Unterhalt von 790 EUR, befristet bis 31. Dezember 2016, zu zahlen. Der Beschluss ist zum Scheidungsausspruch und zum Versorgungsausgleich seit dem 17. Februar 2012 rechtskräftig. Über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist bislang noch nicht entschieden.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Ehefrau allein einen Wegfall der Befristung. Sie habe jedenfalls deshalb ehebedingte Nachteile erlitten, weil sie wegen der ehelichen Rollenverteilung keine ausreichende Vorsorge für eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit habe treffen können mit der Folge, dass sie mangels in ausreichendem Maße zurückgelegter Beitragszeiten keine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen könne.

Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht (BGH FamRZ 2011, 100), nachdem am 31. August 2010 über den damals im Scheidungsverbund anhängigen Versorgungsausgleich nicht entschieden gewesen ist.

Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zum Wegfall der vom Familiengericht erkannten Befristung des der Antragstellerin nach Grund und Höhe unangefochten ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung - taggenau (BGH FamRZ 1994, 241; Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113 m.w.N.) und damit ab dem 17. Februar 2012 - zustehenden Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB).

Mit Erfolg beanstandet die Ehefrau die vom Familiengericht erkannte Befristung dieses Unterhaltsanspruchs. Letzterer steht - jedenfalls bis zum Bezug von Altersrente der Ehefrau - ein ehebedingter Nachteil entgegen.

Nach der - verfassungsgemäßen (BGH FamRZ 2012, 93; 2011, 188; 2010, 1633) - Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend gilt. Zu prüfen ist folglich, ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (BGH FamRZ 2010, 1633 und 875). Bei den Billigkeitskriterien des § 1578 b BGB handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nicht stattfindet (BGH FamRZ 2010, 2059) und es auch nicht darauf ankommt, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 628 und 713).

Ob hiernach eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB). Ist dies der Fall, so kommt in der Regel eine Befristung nicht in Betracht, sondern allenfalls - gegebenenfalls nach einer Übergangszeit - eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 (BGH FamRZ 2011, 192; 2010, 2059).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die sich der Senat zu eigen macht, ist beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB auch dann, wenn - wie regelmäßig - die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist, ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Rente wegen Erwerbsminderung infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen. Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Rente wegen Erwerbsminderung, ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen und somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings - aber auch erst - mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 772; 2011, 713 und 1381; 2009, 406 und 1207, jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die Ehefrau macht zu Recht geltend, dass sie ehebedingt die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle, was sie durch Vorlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 27. September 2010 belegt hat. In diesem wird - vom Ehemann unangegriffen und bedenkenfrei - von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 20. September 2010 ausgegangen. Das Versicherungskonto der Ehefrau enthält in der demnach maßgeblichen Zeit vom 20. September 2005 bis zum 19. September 2010 statt der für den Rentenbezug erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge nur derer 25 (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009, 10. Juli 2009 bis 31. Juli 2010). Einer der Ausnahmefälle, in denen auch ohne diese Beitragszeiten oder wegen anderer Zurechnungs- oder Berücksichtigungszeiten ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, liegt ausweislich des Bescheides nicht vor und wird auch vom Ehemann im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt.

Nach alledem kommt jedenfalls vor dem Bezug von Altersrente aufgrund bis dahin fortbestehender ehebedingter Versorgungsnachteile eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs scheidet bei den gegebenen Umständen aus, da der vom Familiengericht unangefochten mit 790 EUR bestimmte eheangemessene Bedarf nur geringfügig über ihrem Mindestbedarf von derzeit 770 EUR liegt.

Über die Frage einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab dem Altersrentenbezug der Ehefrau kann der Senat derzeit noch nicht entscheiden.

Zwar setzt die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (vgl. nur BGH FamRZ 2012, 517 m.w.N.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113 m.w.N.).

Die Zeitspanne bis zum Altersrentenbezug durch die heute erst 49-jährige Ehefrau ist indes zu lang, um heute schon zuverlässig die dann gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere auch ihre Vermögensverhältnisse prognostizieren zu können, so dass der Ehemann darauf verwiesen ist, ggf. bei Altersrenteneintritt der Ehefrau ein Abänderungsverfahren anzustrengen.

Nach alledem ist das angegangene Erkenntnis abzuändern und - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - zugunsten der Ehefrau ein nachehelicher Unterhalt von insgesamt (13/29 * 790 + 4 * 790 =) 3.514,14 EUR für den Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2012 und ab Juli 2012 ein solcher von monatlich 790 EUR - zeitlich unbegrenzt - zu titulieren.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 150 FamFG.

Beiden Ehegatten ist für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen; dem steht auf Seiten des - kostenarmen - Ehemannes die fehlende Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Beschwerde wegen § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen.

Die Ehefrau hat nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 15 EUR auf die Verfahrenskosten zu leisten, da sie über ein einzusetzendes Einkommen von 19 EUR verfügt:

Ehegattenunterhalt

790,00 EUR

Zzgl. Grundsicherung

100,01 EUR

Zwischensumme

890,01 EUR

Abzgl. Persönlicher Freibetrag

411,00 EUR

Unterkunftskosten

330,00 EUR

Heizkosten

100,00 EUR

Kautionsdarlehen Grundsicherung

30,00 EUR

Verbleibt abgerundet (§ 115 Abs. 2 ZPO) ein

einzusetzendes Einkommen von

19,00 EUR

Die in der Erklärung der Ehefrau über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen sonstigen Nebenkosten sind nach höchstrichterlicher und ständiger Senatsrechtsprechung nicht abzugsfähig (BGH FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 - 6 WF 20/10 -, juris).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.