VG Göttingen, Beschluss vom 03.05.2018 - 3 B 208/18
Fundstelle
openJur 2019, 38813
  • Rkr:

Um das Eingreifen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zu verhindern, muss der Antragsteller spätestens bis zum Ende der inhaltlichen - das materielle Asylbegehren betreffenden - Anhörung beim Bundesamt die gebotene Korrektur seiner Angaben hinsichtlich seiner Identität oder Staatsangehörigkeit vornehmen. Eine erst danach erfolgte Korrektur steht der Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht entgegen.

Gründe

Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 A 207/18) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11.04.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Sudan (ohne Südsudan) anzuordnen,

ist nicht begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 18.11.2016 - 19 L 2702/16.A -, juris, Rn. 5 - 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris, Rn. 26 f., und vom 20.04.1988 - 2 BvR 1506/87 -, DVBl. 1988, 631) erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris, Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984, a. a. O., Rn. 27; Beschluss vom 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07 -, juris, Rn. 17 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren, die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Entsprechend dem soeben dargestellten Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2018 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Der Asylantrag wurde zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ein Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22). Es ist dem Ausländer daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität darzulegen oder seine Angaben dazu zu machen (vgl. BT-Drs. 12/4450, a. a. O.). Die Täuschung setzt jedenfalls ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017 - 6 K 2519/16.A -, juris, Rn. 50; VG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2017 - 6 B 50/17 -, juris, Rn. 4; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylG, Rn. 24 sowie Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 30 AsylG, Rn. 53, der gar von absichtlichen Handeln spricht). Verletzt der Asylbewerber die Obliegenheit, seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben, in dem er bewusst versucht, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Irrtum über diese persönlichen Merkmale hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, so trifft ihn die qualifizierte Ablehnung seines unbegründeten Asylantrags. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.). Die Korrektur muss aber bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.; VG Regensburg, Beschluss vom 07.02.2017 - RN 5 S 17.30264 -, juris, Rn. 18; Heusch, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.02.2018, AsylG, § 30, Rn. 41; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 30, Rn. 52; Hailbronner, in: Ders., AuslR, Stand: Oktober 2014, § 30 AsylVfG, Rn. 77). Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf anderem Wege die Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers herausgefunden hat, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche schon zu spät (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 L 107/17.A -, juris, Rn. 7; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.; Heusch, a. a. O.).

Der Antragsteller hat ca. eineinhalb Jahre absichtlich über seine Staatsangehörigkeit getäuscht und diese Angabe auch nicht rechtzeitig korrigiert, um – wie er in der (zusätzlichen) zweiten Anhörung vor dem Bundesamt am 03.04.2018 zugibt – bessere Chancen für ein erfolgreiches Asylgesuch zu haben, da er von eritreischen Asylsuchenden, mit denen er längere Zeit in Calais verbracht hatte, erfahren habe, dass Sudanesen direkt abgelehnt würden. Deswegen habe er sich deren Geschichten angeeignet (siehe Bl. 121 d. BA 001 zu 3 A 207/18).

Er hat sich seit seiner Asylantragsstellung am 05.08.2016 als eritreischer Staatsangehöriger ausgegeben und hat dies auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19.07.2017 weitergeführt und mit einer erfundenen Verfolgungsgeschichte eines eritreischen Staatsangehörigen kombiniert. Bereits am Ende dieser – ersten – Anhörung wurde dem Antragsteller seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass Zweifel an seiner behaupteten eritreischen Herkunft bestünden. Im Anschluss an die Anhörung wurde eine Sprach- und Textanalyse mit dem Antragsteller durchgeführt und am 14.11.2017 eine elektronische Sprachanalyse wiederholt. Da hiernach weiter Zweifel an einer eritreischen Staatsangehörigkeit bestanden, wurde der Antragsteller zu einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung am 19.02.2018 vom Bundesamt geladen, wobei – nach einer durchgeführten Namenstranskription, die weitere Zweifel an der eritreischen Herkunft aufkommen ließ –  das Auslesen seines Mobiltelefons geplant war, dies jedoch daran scheiterte, dass der Antragsteller es in seiner Wohnung in E. gelassen hatte. Er wurde daraufhin aufgefordert, es zu holen und sogleich wieder vorstellig zu werden. Dies tat der Antragsteller jedoch nicht, sondern trug am selben Tag über seine anwaltliche Vertretung nunmehr vor, er habe nicht die eritreische, sondern die sudanesische Staatsangehörigkeit.

Der Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seine (voraussichtlich) wahre Staatsangehörigkeit am 19.02.2018 gegenüber dem Bundesamt angegeben hat und den Sachverhalt bei seiner ergänzenden Anhörung am 03.04.2018 weiter aufklärte.

Denn eine Korrektur war nach Ansicht des beschließenden Einzelrichters nur bis zum Ende der ersten Anhörung am 19.07.2017 möglich und danach ausgeschlossen. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen und den Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG muss eine Korrektur bis zum Ende der inhaltlichen – das materielle Asylbegehren betreffenden – Anhörung nach §§ 25, 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG erfolgen (vgl. nochmals VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.; VG Regensburg, Beschluss vom 07.02.2017, a. a. O.; Heusch, a. a. O.; Marx, a. a. O.). Denn nach dieser hätte theoretisch jederzeit eine Entscheidung über das Asylgesuch des Antragstellers fallen können und ist vorliegend offensichtlich nur deswegen unterbleiben, weil das Bundesamt (zu Recht) Zweifel an der angegebenen Staatsangehörigkeit hatte. Nicht zu folgen ist der in der Kommentarliteratur geäußerten Ansicht, die Täuschung könne noch bis zur Entscheidung über das Asylgesuch korrigiert werden (vgl. so Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 30 AsylG, Rn. 99). Denn die Gesetzesbegründung stellt insoweit auf das für die Entscheidung zuständige Bundesamt ab, dem gegenüber spätestens die Angaben zu machen sind. Hierunter ist richtigerweise die erste (inhaltliche) Anhörung zum Verfolgungsschicksal nach § 25, 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu verstehen, da nach dieser jederzeit eine Entscheidung über das Asylbegehren ergehen kann. Denn ein Antragsteller hat es nach der Anhörung nicht mehr in der Hand, ob eine Entscheidung auf falscher Grundlage durch das für die Entscheidung zuständige Bundesamt getroffen wird. Damit kann sich nach der Anhörung zum Asylbegehren die Gefahr einer Entscheidung auf „fehlender“ bzw. hier falscher Grundlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesbegründung verhindert werden soll, jederzeit realisieren und damit ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht festgestellt werden (vgl. nochmals BT-Drs. 12/4450, a. a. O.; siehe zum Zweck des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und dem damit verbundenen Sanktionscharakter auch Hailbronner, a. a. O., Rn. 75). Außerdem könnte der Asylbewerber, wenn mit der abzulehnenden Ansicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt abgestellt würde, das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich in die Länge ziehen, indem nach jeder Anhörung immer wieder eine neue Identität oder Staatsangehörigkeit – (wie hier) verbunden mit einer neuen „Verfolgungsgeschichte“ – angegeben wird und das Bundesamt zu einer weiteren Anhörung gezwungen wäre. Eine solche Lesart ist bei systematischer Auslegung mit den umfassenden Mitwirkungsobliegenheiten der Asylbewerber nach § 15 AsylG nicht in Einklang zu bringen.

Darüber hinaus – ohne das es darauf noch ankäme – spricht viel dafür, dass der Aufklärungsversuch des Antragstellers auch deswegen zu spät kam, weil das Bundesamt selbst schon erhebliche Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Antragstellers hatte und der Antragsteller mit der Korrektur seiner Angaben einem „Entdecktwerden“ voraussichtlich nur noch unmittelbar zuvorkam. Nach der zweifelauslösenden ersten Anhörung, d. h. ab dem 19.07.2017, drehten sich alle weiteren dargestellten Ermittlungen des Bundesamts nur noch um die Feststellung der wahren Staatsangehörigkeit bzw. Identität des Antragstellers. Zwar hatte das Bundesamt noch keine positive Kenntnis von der wahren Staatsangehörigkeit, jedoch hat es offensichtlich gerade keine Entscheidung auf der Grundlage einer eritreischen Staatsangehörigkeit mehr treffen wollen und dementsprechend nach der ersten Anhörung am 19.07.2017 in einer Verfügung vom 20.07.2017 die Staatangehörigkeit von 224 (Eritrea) auf 998 (ungeklärt) geändert (siehe Bl. 64 d. BA 001, a. a. O.). Erst als das Bundesamt durch den Versuch des Auslesens des Mobiltelefons kurz davor war positive Kenntnis von der Täuschung und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu erlangen, besann er sich seiner wahren Staatsangehörigkeit.

Ferner setzt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 voraus, dass der Asylbewerber – nach Prüfung durch das Bundesamt – weder politisch verfolgt (Art. 16a GG, § 3 AsylG) ist noch die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen und daher sein Asylantrag unbegründet ist. Denn die Sanktion des § 30 AsylG besteht nicht in der Ablehnung des Asylantrags, sondern in der Herabstufung eines schlicht unbegründeten Asylantrags zu einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag (vgl. Heusch, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.02.2018, AsylG, § 30, Rn. 30).

Das Bundesamt hat den Vortrag des Antragsstellers zu einer Vorverfolgung im Sudan zurecht als nicht glaubhaft eingestuft. Auch das Gericht hat bei der gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Flucht. Der Vortrag des Antragstellers bei seiner zweiten Anhörung durch das Bundesamt – nachdem er zwischenzeitlich zugestanden hatte, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen – war durchgehend vage und wenig detailreich. Überdies – in Ergänzung der vom Bundesamt angeführten Widersprüche – ist sein Vortrag auch insoweit widersprüchlich, als er angegeben hat, im Gefängnis erfahren zu haben, dass das Gefängnis Geistergefängnis genannt werde, sodann aber angab, er habe im Gefängnis nie die Möglichkeit gehabt, mit jemandem zu sprechen. Auf diesen Umstand angesprochen, behauptete der Antragsteller dann plötzlich, diese Information doch schon vorher bekommen zu haben und nicht erst – wie er zunächst behauptete – im Gefängnis.

Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, dass sudanesischen Asylantragstellern, die aus dem europäischen Raum in den Sudan abgeschoben werden, allgemein Folter und Misshandlung drohe, sind jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keine hinreichenden Anhaltspunkte (mehr) gegeben, die eine solche Annahme stützen würden (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2018 - 3 B 136/18 -, BA, S. 3). Hintergrund der Behauptung des Antragstellers ist die vorübergehende Aussetzung von Abschiebungen in den Sudan durch die belgischen Behörden aufgrund erhobener Foltervorwürfe im Dezember 2017 (vgl. nur http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/folter-nach-abschiebung-aus-belgien-nach-sudan-15355366.html, zuletzt abgerufen am 02.05.2018). Zwischenzeitlich liegt der belgischen Regierung jedoch der von ihr beauftrage Bericht über mutmaßliche Misshandlungen von abgeschobenen Sudanesen vor, der die Vorwürfe gerade nicht bestätigt. Vielmehr sollen danach keine Beweise für Folter vorliegen, weshalb Belgien den Rückführungsstopp in den Sudan grundsätzlich aufgehoben hat und Abschiebungen auch tatsächlich wieder vornimmt (vgl. http://deredactie.be/cm/vrtnieuws.deutsch/nachrichten/1.3140844; https://brf.be/national/1152951/; https://brf.be/national/1154540/; https://brf.be/ national/1152901/, zuletzt abgerufen am 02.05.2018). Dies entspricht auch der bisherigen Erkenntnislage, wonach weder dem Auswärtigen Amt noch beispielsweise dem Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der britischen Botschaft in Darfur Informationen zu einer besonderen bzw. schlechten Behandlung rückgeführter sudanesischer Staatsbürger vorliegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Stand: Oktober 2017, S. 20 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Sudan - Abschiebung, Behandlung bei Rückkehr, Stand: 23.02.2017, S. 2 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sudan: Rejected asylum seekers, August 2017, S. 11 ff.).