1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Koalition als solche. 2. Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG sind nicht nur fachberuflich organisierte Verbände. 3. Mit dem Grundrecht der Koalitions ...
Die Gesetze der Länder Bremen und Saarland über die Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtzugehörigkeit aller Arbeitnehmer sind mit dem Grundgesetz v ...
1. Art. 9 Abs. 3 GG sichert den Mitgliedern einer Koalition das Recht, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Koalition teilzunehmen. 2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt einen Kernbereich ...
1. Der Gesetzgeber ist auch dann, wenn er auf den Gebieten gemeinsamer Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben durch Staat und Kirche mit seinen Reformvorstellungen den unantastbaren Kern des kirchliche ...
1. Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist. 2. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Aus ...